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V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)

Liechtenstein · 952.01 · ordinance

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Contents: 55 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  3. Art. 3 Weiterverpfändung
  4. Art. 4 Reportgeschäfte
  5. Art. 5 Einzelweiterverpfändung
  6. Art. 6 Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Bank
  7. Art. 7 Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft
  8. Art. 8 Fachliche Eignung
  9. Art. 9 Berechnung der Anzahl von Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandaten
  10. Art. 10 Allgemeine Anforderungen an die Unternehmensorganisation
  11. Art. 11 Interner Kontrollrahmen und interne Kontrollmechanismen
  12. Art. 12 Risikomanagement-Funktion
  13. Art. 13 Compliance-Funktion
  14. Art. 15 b) Besondere Anforderungen bei kritischen oder wesentlichen Funktionen
  15. Art. 16 Anforderungen an das Risikomanagement
  16. Art. 17 Kredit- und Gegenparteienrisiko
  17. Art. 18 Restrisiko
  18. Art. 19 Konzentrationsrisiko
  19. Art. 20 Verbriefungsrisiko
  20. Art. 21 Marktrisiko
  21. Art. 22 Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs
  22. Art. 23 Operationelles Risiko
  23. Art. 24 Liquiditätsrisiko
  24. Art. 25 Risiko einer übermässigen Verschuldung
  25. Art. 26 Risiken aus der Durchführung von ETP-Geschäften
  26. Art. 27 Grundsätze für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung von grundpfandbesicherten Krediten
  27. Art. 28 Anforderungen an Bonität und Tragbarkeit bei der Vergabe von grundpfandbesicherten Krediten
  28. Art. 29 Bewertung des Grundpfands
  29. Art. 30 Beleihung und Amortisation
  30. Art. 31 Besondere Grundsätze für das Risikomanagement bei grundpfandbesicherten Krediten
  31. Art. 32 Interne Berichterstattung und Dokumentation bei grundpfandbesicherten Krediten
  32. Art. 33 Grundsätze für die Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung
  33. Art. 34 Festlegung des besonders hohen Betrags der variablen Komponente der Vergütung
  34. Art. 35 Antragsunterlagen
  35. Art. 36 Besondere Genehmigungsvoraussetzungen
  36. Art. 37 Anerkennung
  37. Art. 38 Ausnahmen von der Obergrenze für Grosskredite
  38. Art. 39 Meldung von Finanzinformationen
  39. Art. 40 Festlegung des Systemrisikopuffers
  40. Art. 41 Inhalt des Kapitalerhaltungsplans
  41. Art. 42
  42. Art. 43 Antragsunterlagen
  43. Art. 44 Qualitätssicherung der Prüfung von Banken
  44. Art. 45 Berechnung der Anzahl von Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandaten
  45. Art. 46 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  46. Art. 47 Auslagerung
  47. Art. 48 Stellungnahme der FMA
  48. Art. 49 Konkursbegehren
  49. Art. 50 Öffentliche Kundmachung
  50. Art. 51 Kompetenzen
  51. Art. 52 Verantwortlichkeitsansprüche
  52. Art. 53 Entschädigung des Kommissärs
  53. Art. 54 Einberufung und Leitung
  54. Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
  55. Art. 56 Inkrafttreten

55 provisions

Art. 42

Aufgehoben

Art. 43 Antragsunterlagen

Dem Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 125 des Bankengesetzes sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen: a) Dokumente über Herkunft und wesentliche Besitzverhältnisse beim Aktienkapital sowie die Form seiner Liberierung; b) der Geschäftsbericht; c) eine Liste der Mandate bei Banken, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 des Bankengesetzes, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften; d) Belege für die Qualifikation sowie den einwandfreien Leumund und guten Ruf der leitenden Revisoren und der Geschäftsleitung; e) sämtliche Unterlagen, aus denen sich die Erfüllung der in Art. 124 Abs. 2 und 3 sowie Art. 127 des Bankengesetzes genannten Voraussetzungen ergibt.

Art. 44 Qualitätssicherung der Prüfung von Banken

1) Die Qualitätssicherung hat nach den berufsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. 2) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft legt Regelungen und Massnahmen zur Qualitätssicherung, einschliesslich der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung, fest und stellt sicher, dass diese dauernd eingehalten werden. Die Regelungen zur Qualitätssicherung haben die Unternehmens- und Auftragsebene zu umfassen. 3) Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer trägt die Verantwortung für die Gesamtqualität der Aufsichtsprüfung auf Auftragsebene und hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Anleitung, Planung, Durchführung und Überwachung des Prüfauftrags; b) die Gewährleistung der Angemessenheit sowie der sachlichen Richtigkeit der Berichterstattung; c) die Vornahme von prüferischen Durchsichten (Review) in Übereinstimmung mit den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dafür festgelegten Regelungen und Verfahren. 4) Für jede einzelne Aufsichtsprüfung ist zeitgerecht eine hinreichende und angemessene detaillierte Prüfdokumentation, die für einen sachkundigen Dritten verständlich und nachvollziehbar ist, zu erstellen. 5) Für Banken ist eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung für die Aufsichtsprüfung durchzuführen.

Art. 45 Berechnung der Anzahl von Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandaten

Für die Berechnung der zulässigen Anzahl der Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandate für Mitglieder der Geschäftsleitung von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Art. 63 und 135 des Bankengesetzes gilt Art. 9 sinngemäss.

Art. 46 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Für die Tätigkeit als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 136 des Bankengesetzes bei Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 des genannten Gesetzes gelten Art. 43 und 44 sinngemäss.

Art. 47 Auslagerung

Für die Auslagerung von Prozessen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten durch Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 des Bankengesetzes gelten Art. 14 und 15 sinngemäss.

Art. 48 Stellungnahme der FMA

1) Das Landgericht holt vor Bewilligung einer Stundung und für die dabei zu treffenden Massnahmen die Stellungnahme der FMA ein. 2) Vor einer Ernennung nach Art. 191, 192, 202, 213 oder 214 des Bankengesetzes holt das Landgericht die Stellungnahme der FMA ein.

Art. 49 Konkursbegehren

Die Entscheidung über Konkursbegehren, die nach Eingang des Stundungsgesuches gegen die Bank gestellt werden, ist vom Landgericht bis zur Erledigung des Stundungsgesuches auszusetzen.

Art. 50 Öffentliche Kundmachung

1) Hat der Kommissär ein Gutachten über eine aussergerichtliche Sanierung nach Art. 198 des Bankengesetzes erstattet, so ist dieses während 20 Tagen beim Landgericht zur Einsicht der Gesellschafter und Gläubiger aufzulegen. 2) Der Nachlassvertragsentwurf ist samt den dazugehörigen Akten während 30 Tagen beim Landgericht zur Einsicht der Gläubiger aufzulegen. 3) Einwendungen der Gläubiger gegen den Nachlassvertragsentwurf sind während der Auflagefrist beim Landgericht schriftlich einzureichen. Gläubiger, die innert dieser Frist keine Einwendungen erheben, gelten als Gläubiger, die dem Nachlassvertragsentwurf zugestimmt haben. 4) Das Landgericht hat Ort und Zeit der Auflage öffentlich bekanntzugeben.

Art. 51 Kompetenzen

1) Der Kommissär ist befugt, Sachverständige beizuziehen und Personal entweder selbst anzustellen oder sich von der Bank zuteilen zu lassen. 2) Der Kommissär ist befugt, im Dienst der Bank stehende Personen in ihrer Tätigkeit vorübergehend einzustellen oder endgültig zu entlassen. 3) Der Kommissär kann für die Anordnung von Auszahlungen nach Art. 195 des Bankengesetzes eine Weisung des Landgerichtes einholen.

Art. 52 Verantwortlichkeitsansprüche

Ist eine Stundung bewilligt oder ein Nachlassverfahren eingeleitet worden, so hat der Kommissär oder der Masseverwalter dafür zu sorgen, dass Verantwortlichkeitsansprüche, die der Bank nach Art. 249 des Bankengesetzes und Art. 221 des Personen- und Gesellschaftsrechts zustehen, geprüft und gewahrt werden.

Art. 53 Entschädigung des Kommissärs

1) Die Entschädigung des Kommissärs wird vom Landgericht in der Regel halbjährlich festgesetzt. 2) Die Entschädigung ist von der Bank sicherzustellen. Höhe und Form der Sicherstellung werden vom Landgericht bei der Bewilligung der Stundung bestimmt.

Art. 54 Einberufung und Leitung

Eine Gläubigerversammlung nach den §§ 124 ff. und 150 der Schlussabteilung zum Personen- und Gesellschaftsrecht betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen ist vom Kommissär oder vom Masseverwalter einzuberufen und zu leiten.

Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 56 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

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