Art. 42
Aufgehoben
Liechtenstein · 952.01 · ordinance
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Aufgehoben
Dem Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 125 des Bankengesetzes sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen: a) Dokumente über Herkunft und wesentliche Besitzverhältnisse beim Aktienkapital sowie die Form seiner Liberierung; b) der Geschäftsbericht; c) eine Liste der Mandate bei Banken, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 des Bankengesetzes, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften; d) Belege für die Qualifikation sowie den einwandfreien Leumund und guten Ruf der leitenden Revisoren und der Geschäftsleitung; e) sämtliche Unterlagen, aus denen sich die Erfüllung der in Art. 124 Abs. 2 und 3 sowie Art. 127 des Bankengesetzes genannten Voraussetzungen ergibt.
1) Die Qualitätssicherung hat nach den berufsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. 2) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft legt Regelungen und Massnahmen zur Qualitätssicherung, einschliesslich der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung, fest und stellt sicher, dass diese dauernd eingehalten werden. Die Regelungen zur Qualitätssicherung haben die Unternehmens- und Auftragsebene zu umfassen. 3) Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer trägt die Verantwortung für die Gesamtqualität der Aufsichtsprüfung auf Auftragsebene und hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Anleitung, Planung, Durchführung und Überwachung des Prüfauftrags; b) die Gewährleistung der Angemessenheit sowie der sachlichen Richtigkeit der Berichterstattung; c) die Vornahme von prüferischen Durchsichten (Review) in Übereinstimmung mit den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dafür festgelegten Regelungen und Verfahren. 4) Für jede einzelne Aufsichtsprüfung ist zeitgerecht eine hinreichende und angemessene detaillierte Prüfdokumentation, die für einen sachkundigen Dritten verständlich und nachvollziehbar ist, zu erstellen. 5) Für Banken ist eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung für die Aufsichtsprüfung durchzuführen.
Für die Berechnung der zulässigen Anzahl der Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandate für Mitglieder der Geschäftsleitung von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Art. 63 und 135 des Bankengesetzes gilt Art. 9 sinngemäss.
Für die Tätigkeit als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 136 des Bankengesetzes bei Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 des genannten Gesetzes gelten Art. 43 und 44 sinngemäss.
Für die Auslagerung von Prozessen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten durch Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 des Bankengesetzes gelten Art. 14 und 15 sinngemäss.
1) Das Landgericht holt vor Bewilligung einer Stundung und für die dabei zu treffenden Massnahmen die Stellungnahme der FMA ein. 2) Vor einer Ernennung nach Art. 191, 192, 202, 213 oder 214 des Bankengesetzes holt das Landgericht die Stellungnahme der FMA ein.
Die Entscheidung über Konkursbegehren, die nach Eingang des Stundungsgesuches gegen die Bank gestellt werden, ist vom Landgericht bis zur Erledigung des Stundungsgesuches auszusetzen.
1) Hat der Kommissär ein Gutachten über eine aussergerichtliche Sanierung nach Art. 198 des Bankengesetzes erstattet, so ist dieses während 20 Tagen beim Landgericht zur Einsicht der Gesellschafter und Gläubiger aufzulegen. 2) Der Nachlassvertragsentwurf ist samt den dazugehörigen Akten während 30 Tagen beim Landgericht zur Einsicht der Gläubiger aufzulegen. 3) Einwendungen der Gläubiger gegen den Nachlassvertragsentwurf sind während der Auflagefrist beim Landgericht schriftlich einzureichen. Gläubiger, die innert dieser Frist keine Einwendungen erheben, gelten als Gläubiger, die dem Nachlassvertragsentwurf zugestimmt haben. 4) Das Landgericht hat Ort und Zeit der Auflage öffentlich bekanntzugeben.
1) Der Kommissär ist befugt, Sachverständige beizuziehen und Personal entweder selbst anzustellen oder sich von der Bank zuteilen zu lassen. 2) Der Kommissär ist befugt, im Dienst der Bank stehende Personen in ihrer Tätigkeit vorübergehend einzustellen oder endgültig zu entlassen. 3) Der Kommissär kann für die Anordnung von Auszahlungen nach Art. 195 des Bankengesetzes eine Weisung des Landgerichtes einholen.
Ist eine Stundung bewilligt oder ein Nachlassverfahren eingeleitet worden, so hat der Kommissär oder der Masseverwalter dafür zu sorgen, dass Verantwortlichkeitsansprüche, die der Bank nach Art. 249 des Bankengesetzes und Art. 221 des Personen- und Gesellschaftsrechts zustehen, geprüft und gewahrt werden.
1) Die Entschädigung des Kommissärs wird vom Landgericht in der Regel halbjährlich festgesetzt. 2) Die Entschädigung ist von der Bank sicherzustellen. Höhe und Form der Sicherstellung werden vom Landgericht bei der Bewilligung der Stundung bestimmt.
Eine Gläubigerversammlung nach den §§ 124 ff. und 150 der Schlussabteilung zum Personen- und Gesellschaftsrecht betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen ist vom Kommissär oder vom Masseverwalter einzuberufen und zu leiten.
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen