1) Dieses Gesetz soll:
a) unter Berücksichtigung ethischer Werte Menschen, Tiere und Pflanzen, sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen, die sich aus dem Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen, ihren Stoffwechselprodukten oder ihren Abfällen ergeben;
b) den Menschen, die Tiere, die Pflanzen und die Umwelt vor Missbräuchen beim Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen schützen;
c) dem Wohl des Menschen, der Tiere und der Umwelt beim Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen dienen.
2) Es soll dabei insbesondere:
a) die Gesundheit und Sicherheit des Menschen, der Tiere und der Umwelt schützen;
b) die natürlichen Lebensgrundlagen, die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens dauerhaft erhalten;
c) die Achtung der Würde der Kreatur gewährleisten;
d) die Wahlfreiheit der Konsumenten ermöglichen;
e) die Täuschung über Erzeugnisse verhindern;
f) die Information der Öffentlichkeit fördern;
g) der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung für Mensch, Tier, Pflanzen und Umwelt Rechnung tragen.
3) Es dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 24.01);
b) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 25d.01).
Art. 2 Vorsorge- und Verursacherprinzip
1) Im Sinne der Vorsorge sind Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen frühzeitig zu begrenzen.
2) Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Tieren, Pflanzen und anderen Organismen sowie mit deren Stoffwechselprodukten und Abfällen.
Art. 4 Vorbehalt anderer Rechtsvorschriften
Weitergehende Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Schutz des Menschen, der Tiere und der Umwelt vor unmittelbaren Gefährdungen durch genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen bezwecken, bleiben vorbehalten.
Art. 5 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "Organismen": biologische Einheiten, die fähig sind, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen. Ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände oder Erzeugnisse, die solche Einheiten enthalten;
b) "genetisch veränderte Organismen": Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht vorkommt;
c) "pathogene Organismen": Organismen, die Krankheiten verursachen können;
d) "gebietsfremde Organismen": Organismen einer Art, Unterart oder tieferen taxonomischen Einheit, wenn:
1. deren natürliches Verbreitungsgebiet weder in den EFTA- noch in den EU-Mitgliedstaaten (ohne Überseegebiete) liegt; und
2. sie nicht für die Verwendung in der Landwirtschaft oder im produzierenden Gartenanbau der Länder nach Ziff. 1 derart gezüchtet worden sind, dass ihre Überlebensfähigkeit in der Natur vermindert ist;
e) Aufgehoben
f) "invasive gebietsfremde Organismen": gebietsfremde Organismen, von denen bekannt ist oder angenommen werden muss, dass sie sich ausbreiten und eine so hohe Bestandesdichte erreichen können, dass dadurch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt oder Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet werden können;
g) "wirbellose Kleintiere": Gliederfüsser, Ringel-, Faden- und Plattwürmer;
h) "Beeinträchtigungen": durch genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen verursachte schädliche oder lästige Einwirkungen auf den Menschen, die Tiere, die Pflanzen und die Umwelt;
i) "Umgang": jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Organismen, insbesondere das Herstellen, im Versuch Freisetzen, Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Halten, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen;
k) "absichtliche Freisetzung": jede Art von absichtlichem Ausbringen genetisch veränderter, pathogener oder gebietsfremder Organismen oder eine Kombination solcher Organismen in die Umwelt, bei dem keine spezifischen Einschliessungsmassnahmen angewandt werden, um ihren Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen;
l) "Inverkehrbringen": jede Abgabe von Organismen an Dritte, insbesondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht sowie die Einfuhr; nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe für Tätigkeiten in geschlossenen Systemen und für Freisetzungsversuche;
m) "Anlagen": Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinien 2009/41/EG und 2001/18/EG, ergänzend Anwendung.
3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 6 Beurteilungen von Gefährdungen und Beeinträchtigungen
Gefährdungen und Beeinträchtigungen müssen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden; dabei sollen auch die Zusammenhänge mit anderen Gefährdungen und Beeinträchtigungen beachtet werden, die nicht von genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen herrühren.
Art. 7 Schutz von Mensch, Tier, Pflanzen, Umwelt und biologischer Vielfalt
Mit genetisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle:
a) den Menschen, die Tiere, die Pflanzen oder die Umwelt nicht gefährden können;
b) die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beinträchtigen.
Art. 8 Schutz der Produktion ohne genetisch veränderte Organismen und der Wahlfreiheit
Mit genetisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle die Produktion von Erzeugnissen ohne genetisch veränderte Organismen sowie die Wahlfreiheit der Konsumenten nicht beeinträchtigen.
Art. 9 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produktionsmittel
1) Genetisch veränderte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Produktionsmittel dürfen nur erzeugt, gezüchtet, freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes sowie namentlich der Landwirtschafts-, der Umweltschutz-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind.
2) Unabhängig von allfällig weiteren Bestimmungen, namentlich der Landwirtschafts-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Regierung unter Berücksichtigung bestehender Staatsverträge für die Produktion und den Absatz dieser Erzeugnisse oder Produktionsmittel mit Verordnung eine Bewilligungspflicht oder andere Massnahmen festlegen.
Art. 10 Einschliessungsmassnahmen
1) Wer mit genetisch veränderten Organismen umgeht, die er weder im Versuch freisetzen (Art. 15) noch in Verkehr bringen darf (Art. 20 und 21), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Mensch, Tier, Pflanzen und Umwelt notwendig sind. Dazu sind vorgängig eine Risikoermittlung und -bewertung durchzuführen sowie ein Notfallplan zu erstellen.
2) Die Regierung legt mit Verordnung die Einzelheiten fest über die Risikoermittlung und -bewertung nach Massgabe der aufgrund des Zollvertrages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere:
a) die Gruppierung von genetisch veränderten Organismen nach dem von ihrem Vorkommen ausgehenden Risiko;
b) die Klassen von Tätigkeiten mit genetisch veränderten Organismen nach ihrem Risiko für den Menschen und die Umwelt.
3) Sie erlässt die notwendigen Richtlinien und Weisungen über die Erstellung von Notfallplänen und das Vorgehen bei Unfällen.
Art. 11 Anmelde- und Bewilligungspflicht
1) Für die Tätigkeit mit genetisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen ist in Abhängigkeit von der Klasse der Tätigkeit eine Anmeldung vorzunehmen oder eine Bewilligung des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft einzuholen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls zu befristen. Das Verfahren wird nach Massgabe der Richtlinie 2009/41/EG durchgeführt.
2) Soweit für eine Tätigkeit in geschlossenen Systemen keine Bewilligungspflicht besteht, kontrolliert die verantwortliche Person oder Unternehmung die Einhaltung der Grundsätze von Art. 7 und 8 selbst. Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft legt im Einzelfall Art, Umfang und Überprüfung dieser Selbstkontrolle fest.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anmeldung und Bewilligung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen mit Verordnung.
Art. 12 Anhörung der Öffentlichkeit
1) Vor Erteilung einer Bewilligung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen kann die Öffentlichkeit angehört werden.
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anhörung der Öffentlichkeit mit Verordnung.
Art. 13 Information der Öffentlichkeit
1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft informiert unter Beachtung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses die Öffentlichkeit über die Anmeldung sowie die Erteilung, Änderung und den Entzug einer Bewilligung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen.
2) Folgende Angaben sind in jedem Fall öffentlich:
a) Name der für die Tätigkeit und für die Überwachung der biologischen Sicherheit verantwortlichen Personen;
b) Adresse des Betriebs und der Anlage (Ort der Tätigkeit);
c) Art der Anlage, Sicherheitsmassnahmen und Abfallentsorgung;
d) allgemeine Beschreibung der Organismen und ihrer Eigenschaften;
e) allgemeine Beschreibung der Tätigkeit, insbesondere des Zwecks und der ungefähren Grössenordnung (z.B. Kulturvolumen);
f) Zusammenfassung der Risikobewertung;
g) Klasse der Tätigkeit;
h) Information über Notfallpläne.
Art. 14 Änderung und Überprüfung von Anmeldungen und Bewilligungen
1) Änderungen von Angaben oder Voraussetzungen, die einer Anmeldung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen zu Grunde liegen, sind dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft bekannt zu geben.
2) Bewilligungen sind vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie aufrechterhalten werden können.
3) Der Inhaber einer Bewilligung muss neue Erkenntnisse, welche zu einer neuen Beurteilung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen führen könnten, dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft von sich aus bekannt geben, sobald er davon Kenntnis hat.
4) Erhält das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft nach Erteilung einer Bewilligung Informationen, die sich erheblich auf die mit der Ausübung der bewilligten Tätigkeit verbundenen Risiken auswirken könnten, so kann es den Bewilligungsinhaber auffordern, die Bedingungen für die Tätigkeit zu ändern oder die Tätigkeit vorübergehend oder endgültig einzustellen.
Art. 15 Voraussetzungen
1) Genetisch veränderte Organismen dürfen im Versuch freigesetzt werden, wenn:
a) die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche in geschlossenen Systemen gewonnen werden können;
b) sie keine genetisch eingebrachten Resistenzgene gegen in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika enthalten; und
c) nach dem Stand der Wissenschaft eine Verbreitung dieser Organismen und ihrer neuen Eigenschaften ausgeschlossen werden kann und die Grundsätze von Art. 7 nicht in anderer Weise verletzt werden können.
2) Die Freisetzung im Versuch setzt zudem voraus, dass Massnahmen, mit denen allfällige Gefährdungen und Beeinträchtigungen festgestellt, abgewehrt oder behoben werden, finanziell sichergestellt sind.
Art. 16 Bewilligungspflicht
1) Wer genetisch veränderte Organismen im Versuch freisetzen will, bedarf vorbehaltlich Abs. 2 einer Bewilligung der Regierung.
2) Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit genetisch veränderten Organismen ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach den aufgrund des Zollvertrages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften bewilligt sind und mit dem Freisetzungsversuch weitere Erkenntnisse für dieselbe Verwendung angestrebt werden.
Art. 17 Bewilligungsverfahren
1) Das Bewilligungsverfahren wird nach Massgabe der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführt. Die Bewilligung ist zu befristen.
2) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sind Fachleute und die Öffentlichkeit anzuhören. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
Art. 18 Information der Öffentlichkeit
1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft unterrichtet unter Beachtung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses die Öffentlichkeit über die Erteilung, Änderung und den Entzug von Bewilligungen für Freisetzungsversuche mit genetisch veränderten Organismen.
2) Folgende Angaben sind in jedem Fall öffentlich:
a) Name und Adresse der für den Freisetzungsversuch verantwortlichen Personen;
b) allgemeine Beschreibung der Organismen und ihrer Eigenschaften;
c) Ziel und Zweck des Freisetzungsversuchs;
d) Angabe des Orts des Freisetzungsversuchs;
e) die Informationen aus der nach Massgabe der Richtlinie 2001/18/EG durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung;
f) die Urteile von Fachleuten über die Auswirkungen von Freisetzungsversuchen;
g) Methoden und Pläne für die Überwachung der genetisch veränderten Organismen in der Umwelt und für Notfallmassnahmen.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Information der Öffentlichkeit mit Verordnung.
Art. 19 Änderung und Überprüfung von Bewilligungen
1) Änderungen von Angaben oder Voraussetzungen, die einer Bewilligung für Freisetzungsversuche mit genetisch veränderten Organismen zu Grunde liegen, sind der Regierung bekannt zu geben.
2) Der Inhaber einer Bewilligung muss neue Erkenntnisse, welche zu einer neuen Beurteilung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen führen könnten, der Regierung von sich aus bekannt geben, sobald er davon Kenntnis hat.
3) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft überprüft regelmässig, ob die Bewilligungsvoraussetzungen und die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen weiterhin erfüllt sind; sie teilt der Regierung die Ergebnisse ihrer Überprüfung mit.
4) Erhält die Regierung nach Erteilung einer Bewilligung Informationen, die sich erheblich auf die mit dem Freisetzungsversuch verbundenen Risiken auswirken könnten, so kann sie den Bewilligungsinhaber zu zusätzlichen Massnahmen oder zur Einstellung des Freisetzungsversuches verpflichten.
Art. 20 Voraussetzungen
Genetisch veränderte Organismen dürfen vorbehaltlich Art. 21 nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den aufgrund des Zollvertrages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen zugelassen sind. Dabei sind die in der Zulassungsentscheidung festgelegten Bedingungen und Auflagen einzuhalten.
Art. 21 Einschränkungen und Verbote
1) Genetisch veränderte Organismen dürfen keine gentechnisch eingebrachten Resistenzgene gegen in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika enthalten.
2) Hat die Regierung Grund zur Annahme, dass genetisch veränderte Organismen oder Produkte, die nach Art. 20 für das Inverkehrbringen zugelassen worden sind, eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen oder in schwerwiegender Weise die Würde der Kreatur oder andere ethische Prinzipien missachten, kann sie das Inverkehrbringen dieser Organismen oder Produkte einschränken oder verbieten.
3) Genetisch veränderte Organismen oder Produkte stellen insbesondere dann eine Gefahr für Mensch und Umwelt dar, wenn sie:
a) die Population geschützter oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen beeinträchtigen;
b) zum unbeabsichtigten Aussterben einer Art von Organismen führen;
c) den Stoffhaushalt der Umwelt schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen;
d) wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen;
e) sich oder ihre Eigenschaften in unerwünschter Weise verbreiten; oder
f) in anderer Weise die Grundsätze von Art. 7 verletzen.
4) Bei der Entscheidung darüber, ob eine Verletzung der Würde der Kreatur oder anderer ethischer Prinzipien vorliegt, ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Gesundheit von Mensch und Tier;
b) die Sicherung einer ausreichenden Ernährung;
c) die Verminderung ökologischer Beeinträchtigungen;
d) die Erhaltung und Verbesserung ökologischer Lebensbedingungen;
e) ein wesentlicher Nutzen für die Gesellschaft auf wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Ebene;
f) die Wissensvermehrung.
5) Die Regierung ergreift die erforderlichen Massnahmen und unterrichtet die Öffentlichkeit.
6) Liegt eine Zulassung für das Inverkehrbringen nach den aufgrund des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften vor, hat die Regierung unter Angabe von Gründen unverzüglich die anderen EWR-Vertragsparteien über Massnahmen nach Abs. 5 zu unterrichten.
Art. 22 Kennzeichnung
1) Wer genetisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss sie für die Abnehmer als solche kennzeichnen, um die Wahlfreiheit der Konsumenten nach Art. 8 zu gewährleisten und um Täuschungen über Erzeugnisse zu verhindern.
2) Die Regierung bestimmt nach Massgabe der aufgrund des Zollvertrages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften mit Verordnung die Einzelheiten über die Kennzeichnung; insbesondere legt sie fest:
a) die Art und Weise der Kennzeichnung;
b) für Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die unbeabsichtigt Spuren von genetisch veränderten Organismen enthalten, Schwellenwerte, unterhalb derer keine Kennzeichnung erforderlich ist.
3) Spuren genetisch veränderter Organismen gelten als unbeabsichtigt, wenn die Kennzeichnungspflichtigen nachweisen, dass sie die Warenflüsse sorgfältig kontrolliert und erfasst haben.
Art. 23 Pflichten der Abnehmer
1) Abnehmer müssen Anweisungen von Herstellern und Importeuren einhalten.
2) Die Abgabe von kennzeichnungspflichtigen, genetisch veränderten Organismen an land- oder forstwirtschaftliche Betriebe bedarf der schriftlichen Zustimmung der Betriebsinhaber.
Art. 24 Trennung des Warenflusses
1) Wer mit genetisch veränderten Organismen umgeht, muss die angemessene Sorgfalt walten lassen, um unerwünschte Vermischungen mit genetisch nicht veränderten Organismen zu vermeiden und den Schutz der Produktion ohne genetisch veränderte Organismen und die Wahlfreiheit der Konsumenten zu gewährleisten.
2) Die Regierung regelt mit Verordnung die Einzelheiten über die Trennung des Warenflusses und die Vorkehrungen zur Vermeidung von Verunreinigungen. Insbesondere legt sie die Anforderungen zum Schutz der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen und forstwirtschaftlichen Produktion ohne genetisch veränderte Organismen fest.
Art. 25 Meldepflicht für den Umgang mit zum Inverkehrbringen zugelassenen Organismen
Die Regierung kann mit Verordnung eine Meldepflicht für den Umgang mit genetisch veränderten Organismen vorschreiben, welche für das Inverkehrbringen zugelassen sind. Jedenfalls meldepflichtig ist der Anbau genetisch veränderter Pflanzen und der Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut.
Art. 25a Voraussetzungen
Genetisch veränderte Pflanzen dürfen zu Anbauzwecken nur verwendet werden, wenn:
a) sie nach den aufgrund des Zollvertrages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen zugelassen sind (Art. 20);
b) die Bestimmungen über die Trennung des Warenflusses, die Meldepflicht und die Koexistenzmassnahmen eingehalten werden (Art. 24, 25 und 26); und
c) keine Anbaueinschränkungen oder -verbote vorliegen (Art. 25b).
Art. 25b Einschränkungen oder Verbote
1) Die Regierung schränkt den Anbau von genetisch veränderten Pflanzen oder nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegte Gruppen von genetisch veränderten Pflanzen, die nach der Richtlinie 2001/18/EG zugelassen sind, mit Verordnung ein oder verbietet ihn, sofern dies:
a) nach den aufgrund des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften zulässig, begründet, verhältnismässig und nicht diskriminierend ist; und
b) auf zwingenden Gründen nach Abs. 2 beruht, die nicht im Widerspruch zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2001/18/EG stehen.
2) Als zwingende Gründe gelten insbesondere:
a) umweltpolitische Ziele;
b) Stadt- und Raumplanung;
c) Bodennutzung;
d) sozioökonomische Auswirkungen;
e) Verhinderung des Vorhandenseins von genetisch veränderten Organismen in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art. 24;
f) agrarpolitische Ziele;
g) öffentliche Ordnung, wobei dieser Grund nicht einzeln, sondern nur in Zusammenhang mit einem anderen zwingenden Grund herangezogen werden kann.
3) Die Einschränkung oder das Verbot ist auf die Geltungsdauer der nach der Richtlinie 2001/18/EG erteilten Zulassung zu befristen.
Art. 25c Verfahren
1) Die Regierung ist verpflichtet:
a) der EFTA-Überwachungsbehörde Verordnungsentwürfe nach Art. 25b Abs. 1 samt Begründung für die Einschränkungen oder Verbote zu übermitteln und diese am Tag der Übermittlung im Amtsblatt zu veröffentlichen;
b) während 75 Tagen ab dem Datum der Übermittlung der Verordnungsentwürfe von deren Erlass abzusehen.
2) Während der Frist nach Abs. 1 Bst. b ist der Anbau von genetisch veränderten Pflanzen oder Gruppen von genetisch veränderten Pflanzen untersagt, welche Gegenstand des übermittelten Verordnungsentwurfs sind.
3) Einschränkungen oder Verbote sind in der ursprünglichen Fassung zu erlassen, es sei denn, den Bemerkungen der EFTA-Überwachungsbehörde wird Rechnung getragen.
4) Die Regierung hat die EFTA-Überwachungsbehörde, die anderen EWR-Vertragsparteien und den Inhaber der nach der Richtlinie 2001/18/EG erteilten Zulassung unverzüglich über den Erlass von Einschränkungen oder Verboten zu unterrichten.
Art. 26 Koexistenzmassnahmen
Die Regierung legt mit Verordnung die Anforderungen für den Anbau genetisch veränderter Pflanzen und für den Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut fest und überprüft regelmässig deren Wirksamkeit.
Art. 27 Grundsätze
Mit pathogenen Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle:
a) die Umwelt oder den Menschen nicht gefährden können;
b) die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.
Art. 28 Tätigkeiten in geschlossenen Systemen
1) Wer mit pathogenen Organismen umgeht, die er weder im Versuch freisetzen (Art. 31) noch für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringen darf (Art. 32), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Umwelt und Mensch notwendig sind. Dazu ist vorgängig eine Risikoermittlung und -bewertung durchzuführen.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der Risikoermittlung und -bewertung, insbesondere:
a) die Gruppierung von pathogenen Organismen nach dem von ihrem Vorkommen ausgehenden Risiko;
b) die Klassen von Tätigkeiten mit pathogenen Organismen nach ihrem Risiko für den Menschen und die Umwelt.
Art. 29 Anmelde- und Bewilligungspflicht
1) Für die Tätigkeit mit pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen ist in Abhängigkeit von der Klasse der Tätigkeit eine Anmeldung vorzunehmen oder eine Bewilligung des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft einzuholen. Die Bewilligung ist zu befristen.
2) Soweit für eine Tätigkeit in geschlossenen Systemen keine Bewilligungspflicht besteht, kontrolliert die verantwortliche Person oder Unternehmung die Einhaltung der Grundsätze von Art. 27 selbst. Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft legt im Einzelfall Art, Umfang und Überprüfung dieser Selbstkontrolle fest.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anmeldung und Bewilligung von Tätigkeiten mit pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen mit Verordnung.
4) Für bestimmte pathogene Organismen und Tätigkeiten kann das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft im Einzelfall Vereinfachungen der Anmelde- oder Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon gewähren, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Art. 27 ausgeschlossen ist.
Art. 30 Änderung und Überprüfung von Anmeldungen und Bewilligungen
1) Änderungen von Angaben oder Voraussetzungen, die einer Anmeldung von Tätigkeiten mit pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen zu Grunde liegen, sind dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft bekannt zu geben.
2) Bewilligungen sind vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie aufrechterhalten werden können.
3) Der Inhaber einer Bewilligung muss neue Erkenntnisse, welche zu einer neuen Beurteilung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen führen könnten, dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft von sich aus bekannt geben, sobald er davon Kenntnis hat.
Art. 31 Freisetzungsversuche
1) Wer pathogene Organismen, die nicht für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 32), im Versuch freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung der Regierung.
2) Die Regierung legt die Anforderungen und das Verfahren mit Verordnung fest. Sie regelt insbesondere:
a) die Anhörung von Fachleuten;
b) die finanzielle Sicherstellung der Massnahmen, mit denen allfällige schädliche oder lästige Einwirkungen festgestellt, abgewehrt oder behoben werden;
c) die Information der Öffentlichkeit.
3) Für bestimmte pathogene Organismen kann sie mit Verordnung Vereinfachungen der Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Art. 27 ausgeschlossen ist.
Art. 32 Inverkehrbringen
Pathogene Organismen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn gemäss den aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften:
a) sie für das Inverkehrbringen zugelassen sind; und
b) die Informations- und Anweisungspflichten gegenüber den Abnehmern eingehalten werden.
Art. 33 Grundsätze
1) Mit gebietsfremden Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle:
a) die Umwelt oder den Menschen nicht gefährden können;
b) die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.
2) Vorschriften in anderen Gesetzen, insbesondere dem Fischereigesetz, dem Jagdgesetz und dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft, welche gebietsfremde Organismen betreffen, bleiben vorbehalten.
Art. 34 Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen
1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die invasiven gebietsfremden Organismen, mit denen in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden darf. Massnahmen, die der Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen dienen, sind zulässig.
2) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung für den direkten Umgang in der Umwelt mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Abs. 1 erteilen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung der Grundsätze von Art. 33 ergriffen hat.
3) Abgetragener Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Abs. 1 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist.
Art. 34a Tätigkeiten in geschlossenen Systemen
1) Wer mit gebietsfremden Organismen umgeht, die er weder in der Umwelt verwenden (Art. 34 Abs. 2) noch im Versuch freisetzen (Art. 35) oder in Verkehr bringen darf (Art. 36), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Umwelt und Mensch notwendig sind. Dazu ist vorgängig eine Risikoermittlung und -bewertung durchzuführen.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung:
a) die einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen;
b) die Einzelheiten der Risikoermittlung und -bewertung, insbesondere:
1. die Gruppierung von einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen nach dem von ihrem Vorkommen ausgehenden Risiko;
2. die Klassen von Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen nach ihrem Risiko für den Menschen und die Umwelt.
Art. 34b Anmelde- und Bewilligungspflicht
1) Für die Tätigkeit mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen ist in Abhängigkeit von der Klasse der Tätigkeit eine Anmeldung vorzunehmen oder eine Bewilligung des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft einzuholen. Die Bewilligung ist zu befristen.
2) Soweit für eine Tätigkeit in geschlossenen Systemen keine Bewilligungspflicht besteht, kontrolliert die verantwortliche Person oder Unternehmung die Einhaltung der Grundsätze von Art. 33 selbst. Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft legt im Einzelfall Art, Umfang und Überprüfung dieser Selbstkontrolle fest.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anmeldung und Bewilligung von Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen mit Verordnung.
Art. 34c Änderung und Überprüfung von Anmeldungen und Bewilligungen
Auf die Änderung und Überprüfung von Anmeldungen und Bewilligungen findet Art. 30 sinngemäss Anwendung.