1) Wer gebietsfremde wirbellose Kleintiere im Versuch freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung der Regierung.
2) Die Regierung legt die Anforderungen und das Verfahren mit Verordnung fest.
3) Sie kann für bestimmte gebietsfremde wirbellose Kleintiere mit Verordnung Vereinfachungen der Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Art. 33 ausgeschlossen ist.
Art. 36 Inverkehrbringen
Gebietsfremde Organismen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn gemäss den aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften:
a) sie für das Inverkehrbringen zugelassen sind; und
b) die Informations- und Anweisungspflichten gegenüber den Abnehmern eingehalten werden.
Art. 37 Regierung
1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
2) Ihr obliegen insbesondere:
a) die Unterrichtung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und der EFTA-Überwachungsbehörde (Art. 21 Abs. 6 und Art. 42);
b) die Bewilligung von Freisetzungsversuchen (Art. 16, Art. 31 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1);
c) das Einschränken oder Verbieten des Inverkehrbringens zugelassener genetisch veränderter Organismen und der Erlass dazu erforderlicher Massnahmen (Art. 21 Abs. 2 und 5);
cbis) das Einschränken oder Verbieten des Anbaus von nach der Richtlinie 2001/18/EG zugelassenen genetisch veränderten Pflanzen oder Gruppen von genetisch veränderten Pflanzen (Art. 25b);
d) die Vereinbarung von Massnahmen mit Behörden und Institutionen umliegender Staaten (Art. 51 Abs. 2);
e) die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Grundstückseigentümer und Umweltschutzorganisationen bei Freisetzungsversuchen (Art. 56);
f) Aufgehoben
g) die Anordnung des Verfalls unrechtmässig erlangter Vermögensvorteile (Art. 67 Abs. 2).
Art. 38 Erlass weiterer Vorschriften
1) Die Regierung kann weitere Vorschriften über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen, ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen erlassen, wenn wegen deren Eigenschaften, deren Verwendungsart oder deren Verbrauchsmenge die Grundsätze von Art. 7, 8, 27 und 33 verletzt werden können.
2) Sie kann insbesondere:
a) den Transport regeln;
b) den Umgang mit bestimmten Organismen einer speziellen Bewilligung unterstellen, einschränken oder verbieten;
c) zur Bekämpfung bestimmter Organismen oder zur Verhütung ihres Auftretens Massnahmen vorschreiben;
d) zur Verhinderung der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung Massnahmen vorschreiben;
e) für den Umgang mit bestimmten Organismen Langzeituntersuchungen vorschreiben;
f) im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren öffentliche Anhörungen vorsehen.
Art. 39 Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft
1) Dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2) Ihm obliegen insbesondere:
a) die Erteilung von Bewilligungen und die Entgegennahme von Anmeldungen sowie deren Überprüfung (Art. 11 Abs. 1, Art. 14, 19, 29, 30, 34b und 34c);
b) die Information der Öffentlichkeit über Anmeldungen und die Erteilung, die Änderung oder den Entzug von Bewilligungen (Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1);
c) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den direkten Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen in der Umwelt (Art. 34 Abs. 2);
cbis) die Übermittlung von Aufforderungen (Art. 42a);
d) das Führen der Verzeichnisse (Art. 43);
e) das Einfordern eines Befähigungsnachweises für Biosicherheitsbeauftragte (Art. 44 Abs. 2);
f) die Vorschreibung des Führens von Verzeichnissen (Art. 45 Abs. 2);
g) die Überwachung der Umweltbelastung und die Durchführung von Erhebungen (Art. 46);
h) die Organisation von Aus- und Weiterbildungen (Art. 52 Abs. 2);
i) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 53);
k) die Ahndung von Übertretungen (Art. 64).
Art. 40 Auslagerung von Vollzugsaufgaben
Die Vollzugsbehörden können öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben, insbesondere mit der Erstellung von Fachgutachten, Stellungnahmen sowie der Kontrolle und Überwachung, betrauen.
Art. 41 Aktenzugang und Information der Öffentlichkeit
1) Jede Person hat Anspruch, auf Gesuch hin bei der zuständigen Vollzugsbehörde Zugang zu Informationen zu erhalten, die beim Vollzug dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder völkerrechtlicher Vereinbarungen über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen oder mit daraus gewonnenen Erzeugnissen erhoben werden. Kein Anspruch besteht, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
2) Die Vollzugsbehörden können nach Anhören der Betroffenen Auskünfte aus dem Vollzug (Art. 45) sowie Ergebnisse von Erhebungen oder Kontrollen veröffentlichen, sofern dies von allgemeinem Interesse ist. Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bleiben gewahrt.
Art. 42 Unterrichtung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und der EFTA-Überwachungsbehörde
Die Regierung unterrichtet den Gemeinsamen EWR-Ausschuss und die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe der Richtlinien 2009/41/EG und 2001/18/EG. Art. 42a bleibt vorbehalten.
Art. 42a Aufforderung
1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft fordert während des Zulassungsverfahrens zum Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Organismus nach der Richtlinie 2001/18/EG oder während des Erneuerungsverfahrens den Antragsteller auf, den geografischen Geltungsbereich der Zulassung so zu ändern, dass Liechtenstein vollständig vom Anbau ausgeschlossen ist.
2) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 26b Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG.
Art. 43 Verzeichnisse
1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft führt öffentlich zugängliche Verzeichnisse über:
a) die Standorte aller bewilligten Freisetzungsversuche; und
b) die Standorte von Feldern, auf denen genetisch veränderte Pflanzen angebaut werden.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Führung weiterer öffentlich zugänglicher Verzeichnisse über genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen vorschreiben.
Art. 44 Beauftragter für Biosicherheit
1) In Anlagen, in denen mit genetisch veränderten oder pathogenen Organismen umgegangen wird, ist ein Beauftragter für Biosicherheit zu bestellen. Dieser ist dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft bekannt zu geben.
2) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft kann einen Nachweis verlangen, aus dem hervorgeht, dass der Beauftragte für Biosicherheit befähigt ist, die ihm gestellten Aufgaben zu erfüllen.
Art. 45 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
1) Jede Person ist verpflichtet, den Vollzugsbehörden die für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Abklärungen durchzuführen, durchführen zu lassen oder zu dulden.
2) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft kann anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über die Art, Menge und Beurteilung von genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen geführt, aufbewahrt und auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
3) Es kann vorschreiben, dass die nach diesem Gesetz bereitzustellenden Daten unter Verwendung amtlicher Formulare oder in elektronischer Form zu übermitteln sind.
Art. 46 Erhebungen über die Umweltbelastung
1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft überwacht den Stand und die Entwicklung der Umweltbelastung in Zusammenhang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen.
2) Es führt Erhebungen über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen durch und prüft den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes.
Art. 47 Amtsgeheimnis
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen beauftragten Personen sowie beigezogene Fachleute unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Art. 48 Datenbearbeitung
1) Die Vollzugsbehörden können alle Personendaten bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2) Sie können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Erstellung von Verzeichnissen und Datensammlungen, Informations- und Dokumentationssysteme führen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
Art. 49 Gebühren
1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Erteilung von Bewilligungen, die Durchführung von Kontrollen und die Erbringung besonderer Dienstleistungen, werden Gebühren erhoben.
2) Die Regierung legt die Gebührenhöhe mit Verordnung fest.
Art. 50 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und öffentlichen Körperschaften
Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts arbeiten mit den Vollzugsbehörden nach diesem Gesetz zusammen. Sie sind verpflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und Daten zu übermitteln.
Art. 51 Internationale Zusammenarbeit
1) Beim Vollzug dieses Gesetzes arbeiten die zuständigen Organe bei Bedarf mit den Behörden und Institutionen der umliegenden Staaten zusammen.
2) Die Regierung kann mit diesen insbesondere Massnahmen mit dem Ziel vereinbaren, den Schutz der Produktion ohne genetisch veränderte Organismen zu gewährleisten.
Art. 52 Aus- und Weiterbildung
1) Die Regierung unterstützt die Aus- und Weiterbildung der mit Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen.
2) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft sorgt dafür, dass periodisch Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung von Dritten durchgeführt werden, denen Verpflichtungen aus diesem Gesetz erwachsen.
Art. 53 Herstellung des rechtmässigen Zustandes
1) Werden Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen sowie gegen Bewilligungsauflagen festgestellt und wird trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen, ordnet die zuständige Vollzugsbehörde die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands an.
2) Wird trotz der Anordnung nach Abs. 1 keine Abhilfe geschaffen, hat die zuständige Vollzugsbehörde deren Durchsetzung anstelle und auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten zu veranlassen.
3) In schwerwiegenden Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Verstössen gegen Bewilligungsauflagen, ordnet die zuständige Vollzugsbehörde die notwendigen Sofortmassnahmen an.
Art. 54 Verfahren
Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 55 Beschwerde
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten oder den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.
4) Einer Beschwerde gegen Sofortmassnahmen nach Art. 53 Abs. 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Art. 56 Beschwerdelegitimation bei Freisetzungsversuchen
Zur Beschwerde gegen Bewilligungen für Freisetzungsversuche mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen sind berechtigt:
a) die Eigentümer von Grundstücken, die von einem Freisetzungsversuch betroffen sein können; die Regierung bestimmt die beschwerdeberechtigten Grundstückseigentümer im Einzelfall;
b) Umweltschutzorganisationen mit Sitz im Inland, die sich seit mindestens fünf Jahren statutengemäss Umweltschutzzielen widmen und von der Regierung als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet wurden.
Art. 57 Gemeindebeschwerde
Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Verfügungen der Vollzugsbehörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben.
Art. 58 Grundsätze
1) Die bewilligungs- oder anmeldepflichtige Person, die mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen im geschlossenen System umgeht, solche Organismen im Versuch freisetzt oder sie unerlaubt in Verkehr bringt, haftet für Schäden, die bei diesem Umgang entstehen.
2) Für den Schaden, der land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Konsumenten von Produkten dieser Betriebe durch erlaubt in Verkehr gebrachte genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen entsteht, haftet ausschliesslich die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen:
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Produktionsmitteln enthalten sind; oder
b) aus solchen Produktionsmitteln stammen.
3) Bei der Haftung nach Abs. 2 bleibt der Rückgriff auf Personen, die solche Organismen unsachgemäss behandelt oder sonst wie zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben, vorbehalten.
4) Wird ein Schaden durch alle übrigen erlaubt in Verkehr gebrachten genetisch veränderten oder pathogenen Organismen verursacht, so haftet die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen fehlerhaft sind. Sie haftet auch für einen Fehler, der nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem der Organismus in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte.
5) Genetisch veränderte oder pathogene Organismen sind fehlerhaft, wenn sie nicht die Sicherheit bieten, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
a) die Art und Weise, wie sie dem Publikum präsentiert werden;
b) der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
c) der Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht wurden.
6) Ein Produkt aus genetisch veränderten oder pathogenen Organismen ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
7) Die Haftpflicht setzt voraus, dass der Schaden entstanden ist:
a) beim Umgang mit genetisch veränderten Organismen wegen:
1. der neuen Eigenschaften der Organismen;
2. der Vermehrung oder Veränderung der Organismen; oder
3. der Weitergabe des veränderten Erbmaterials der Organismen;
b) beim Umgang mit pathogenen Organismen wegen der Pathogenität der Organismen.
8) Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist.
9) Die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches finden ergänzend Anwendung.
10) Das Land und die Gemeinden haften ebenfalls nach den Abs. 1 bis 9.
Art. 59 Schädigung der Umwelt
1) Die Person, die für den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen haftet, muss auch die Kosten von notwendigen und angemessenen Massnahmen ersetzen, die ergriffen werden, um zerstörte oder beschädigte Bestandteile der Umwelt wieder herzustellen oder sie durch gleichwertige Bestandteile zu ersetzen.
2) Sind die zerstörten oder beschädigten Umweltbestandteile nicht Gegenstand eines dinglichen Rechts oder ergreift der Berechtigte die nach den Umständen gebotenen Massnahmen nicht, so steht der Ersatzanspruch dem Land zu.
Art. 60 Verjährung
1) Die Ersatzansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der haftpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber 30 Jahre, nachdem:
a) das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, im Betrieb oder in der Anlage eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat; oder
b) die genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen in Verkehr gebracht worden sind.
2) Das Rückgriffsrecht verjährt ebenfalls nach Abs. 1. Die dreijährige Frist beginnt zu laufen, sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht und die mithaftpflichtige Person bekannt ist.
Art. 61 Beweiserleichterung
1) Der Beweis des Ursachenzusammenhangs (Art. 58 Abs. 7) obliegt der Person, die Schadenersatz beansprucht.
2) Kann dieser Beweis nicht mit Sicherheit erbracht werden oder kann der Person, der er obliegt, die Beweisführung nicht zugemutet werden, so kann sich das Gericht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen.
Art. 62 Sicherstellung
1) Bewilligungs- oder anmeldepflichtige Personen, die mit genetisch veränderten oder pathogenen Organismen umgehen, haben ihre Haftpflicht durch hinreichende finanzielle Mittel zur Feststellung, Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen und Beeinträchtigungen sicherzustellen.
2) Diejenige Person, welche die Haftpflicht sicherstellt, ist verpflichtet, der Vollzugsbehörde das Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu melden. Die Sicherstellung darf erst 60 Tage nach Eingang der Meldung aussetzen oder aufhören.
3) Die Regierung kann den Umfang und die Dauer der Sicherstellung mit Verordnung festlegen.
Art. 63 Vergehen
1) Vom Landgericht wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen so umgeht, dass die Grundsätze von Art. 7, 8, 27 und 33 verletzt werden;
b) beim Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen die erforderlichen Einschliessungsmassnahmen nicht trifft oder verletzt, keine Risikoermittlung und -bewertung durchführt oder keinen Notfallplan erlässt (Art. 10 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und Art. 34a Abs. 1);
c) ohne Anmeldung oder Bewilligung mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen umgeht (Art. 11, 16, 29, 31, 34b und 35);
d) Änderungen von Angaben, die einer Anmeldung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen zu Grunde liegen, oder im Rahmen von Bewilligungen für die Tätigkeit mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen oder von Bewilligungen für Freisetzungsversuche mit genetisch veränderten Organismen neue Erkenntnisse nicht meldet (Art. 14, 19, 30 und Art. 34c);
e) genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen ohne Zulassung in Verkehr bringt oder dabei die zu beachtenden Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt (Art. 20, 32 und 36);
f) genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen, von denen er weiss oder wissen muss, dass bei bestimmten Verwendungen die Grundsätze von Art. 7, 8, 27 und 33 verletzt werden, in Verkehr bringt;
g) die Vorschriften über die Kennzeichnung verletzt (Art. 22);
h) pathogene oder gebietsfremde Organismen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer entsprechend zu informieren und anzuweisen (Art. 32 und 36);
i) Bestimmungen über die Trennung des Warenflusses und über Vorkehrungen zur Vermeidung von Verunreinigungen verletzt (Art. 24);
k) die Meldepflicht für den Umgang mit genetisch veränderten Organismen verletzt (Art. 25);
kbis) unberechtigt genetisch veränderte Pflanzen zu Anbauzwecken verwendet (Art. 25a);
l) unberechtigt mit invasiven gebietsfremden Organismen direkt in der Umwelt umgeht oder mit invasiven gebietsfremden Organismen belasteten abgetragenen Boden nicht vorschriftsgemäss verwertet oder entsorgt (Art. 34);
m) besondere Vorschriften über den Umgang mit Organismen verletzt (Art. 38).
2) Wer durch Widerhandlungen nach Abs. 1 Menschen, Tiere, Pflanzen oder die Umwelt in schwerer Weise schädigt oder eine grössere Anzahl von Menschen in ihrer Gesundheit oder die Umwelt in schwerer Weise gefährdet, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 64 Übertretungen
1) Vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) der Selbstkontrolle nicht nachkommt (Art. 11 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 34b Abs. 2);
b) mit genetisch veränderten Organismen entgegen den Anweisungen umgeht (Art. 23 Abs. 1);
c) genetisch veränderte Organismen an land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ohne die schriftliche Zustimmung der Betriebsinhaber abgibt (Art. 23 Abs. 2);
d) keinen oder keinen befähigten Beauftragten für Biosicherheit bestellt (Art. 44);
e) seinen Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 45);
f) trotz erfolgter Mahnung und Fristsetzung den rechtmässigen Zustand nicht herstellt (Art. 53 Abs. 1);
g) Vorschriften über die Sicherstellung der Haftpflicht verletzt (Art. 62);
h) Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 64a Strafverfahren
1) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, ansonsten nach den Vorschriften über das Verwaltungsstrafverfahren des Verwaltungsstrafgesetzes.
2) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Strafverfügungen bzw. Verwaltungsstrafentscheide des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.
Art. 65 Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 66 Einziehung
1) Ist eine Widerhandlung begangen worden, können eingezogen werden:
a) Gegenstände, auf die sich die Widerhandlung bezieht;
b) Gegenstände, die zu ihrer Begehung verwendet oder bestimmt worden sind.
2) § 26 des Strafgesetzbuches findet Anwendung.
3) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.
Art. 67 Verfall
1) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 63 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vom Landgericht für verfallen erklärt werden.
2) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 64 können vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft für verfallen erklärt werden.
3) Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung, das Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes.
Art. 68 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über:
a) die Produktion und den Absatz genetisch veränderter landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Produktionsmittel (Art. 9 Abs. 2);
b) die Einschliessungsmassnahmen sowie die Anmeldung, die Bewilligung und die Anhörung der Öffentlichkeit bei Tätigkeiten mit genetisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen (Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 2);
c) die Anhörung von Fachleuten und der Öffentlichkeit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bei Freisetzungsversuchen mit genetisch veränderten Organismen (Art. 17 Abs. 2);
d) die Information der Öffentlichkeit über die Erteilung, Änderung und den Entzug von Bewilligungen für Freisetzungsversuche mit genetisch veränderten Organismen (Art. 18 Abs. 3);
e) die Kennzeichnung, die Trennung des Warenflusses, die Meldepflicht und die Koexistenzmassnahmen beim Umgang mit genetisch veränderten Organismen (Art. 22 Abs. 2, Art. 24 Abs. 2, Art. 25 und 26);
ebis) die Anbaueinschränkungen und -verbote nach Art. 25b;
f) die Risikoermittlung und -bewertung für Tätigkeiten mit pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen (Art. 28 Abs. 2 und Art. 34a Abs. 2);
g) die Anmeldung und Bewilligung von Tätigkeiten mit pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen (Art. 29 Abs. 3 und Art. 34b Abs. 3);
h) die Anforderungen an Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen (Art. 31 Abs. 2 und 3);
i) invasive gebietsfremde Organismen, mit denen in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden darf (Art. 34 Abs. 1);
k) die Anforderungen an Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren (Art. 35 Abs. 2 und 3);
l) weitere Vorschriften über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Art. 38);
m) die Führung weiterer öffentlich zugänglicher Verzeichnisse (Art. 43 Abs. 2);
n) die Höhe von Gebühren (Art. 49 Abs. 2);
o) die Sicherstellung der Haftpflicht (Art. 62 Abs. 3).
Art. 69 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 17. Dezember 1998 über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, LGBl. 1999 Nr. 42;
b) Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, LGBl. 2000 Nr. 266.
Art. 70 Übergangsbestimmungen
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu behandeln.
Art. 71 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef