Law

Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (VLT)

Zürich (city) · 177.500 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2025-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 75a720c43df4d34fcd0d70b7bcd9cc5147a05ca0e37b67f6bb897704a3740428

Contents: 36 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 Lehrpersonen Anwendung.3
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 B. Arbeitsverhältnis
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 C. Rechte und Pflichten der Angestellten
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29 D. Rechtsschutz
  30. Art. 30 E. Versicherungen
  31. Art. 31
  32. Art. 32 F. Schlussbestimmungen
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36

36 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis folgender Personalgruppen: a. Angestellte der städtischen Volksschule: 1. das vom Stadtrat bezeichnete Führungspersonal sowie die Lehrpersonen der Sonderschulen, 2. das vom Stadtrat bezeichnete Führungspersonal sowie die Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik, 3. die gemäss kommunalem Recht zu beschäftigenden Lehrpersonen weiterer gesamtstädtischer Angebote, 4. die gemäss kommunalem Recht zu beschäftigenden Lehrpersonen der Regelschulen, 5. die Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schul sports; b. Angestellte von MKZ: das vom Stadtrat bezeichnete Führungspersonal sowie die Lehrpersonen. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 1107 vom 19. Dezember 2018. Gegenstand, Geltungs bereich 2Verordnung über das Arbeitsverhältnis 2 Art. 5, 7, 22, 27, 28 und 28a finden auch auf die nach kanto nalem Recht beschäftigten Schulleiterinnen und Schulleiter der Regelschulen und die nach kantonalem Recht beschäftigten

Art. 2 Lehrpersonen Anwendung.3

1 Enthält diese Verordnung keine Regelung und wird nicht auf das städtische Personalrecht verwiesen, richtet sich das Ar beitsverhältnis der ihr unterstehenden Personen sinngemäss nach dem kantonalen Lehrpersonalrecht der Volksschule. Auf das Führungspersonal sind sinngemäss dessen Bestimmungen für die Schulleiterinnen und Schulleiter anwendbar. 2 Vorbehalten bleiben Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 32 Abs. 2.

Art. 3

In dieser Verordnung bedeuten: a. Städtische Volksschule: Gesamtheit der von der Stadt ge führten Regelschulen und Sonderschulen sowie der weite ren städtischen Angebote gemäss Volksschulgesetz; b. MKZ: von der Stadt geführte Musikschule Konservatorium Zürich; c. Departement: das für die städtische Volksschule oder für MKZ zuständige Departement.

Art. 4

1 Über die Schaffung von Stellen für die Personalgruppen gemäss Art. 1 Abs. 1 entscheidet der Stadtrat auf Antrag der ge mäss Gemeindeordnung zuständigen Schulbehörde. 2 Der Stadtrat kann die Kompetenz zur Schaffung von Stellen an die Anstellungsinstanzen delegieren. 3 Die Bewirtschaftung des Stellenplans richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

Art. 5

1 Über die Schaffung von Stellen für die Personalgruppen gemäss Art. 1 Abs. 2 entscheidet die Schulpflege im Rahmen des kantonalen Lehrpersonalrechts, soweit dieses die Stellen nicht zwingend vorschreibt. 2 Die Schulpflege kann die Kompetenz zur Schaffung von Stellen an die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden delegieren. 3 Fassung gem. GRB vom 31. Januar 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025 (STRB Nr. 2883/2024). Verhältnis zum kantonalen Lehrpersonal recht und zum städtischen Personalrecht Begriffe Stellen a. Kommunale Stellen b. Kantonale Stellen 3Verordnung über das Arbeitsverhältnis

Art. 6 B. Arbeitsverhältnis

1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel durch Verfügung begründet. 2 Die Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag ist zulässig für: a. nicht vollamtliche Dozentinnen und Dozenten; b. Angestellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird; c. Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports. 3 Im Übrigen ist die vertragliche Anstellung nur ausnahmsweise zulässig für: a. die Ausübung von Spezialfunktionen; b. Anstellungen, in denen zwingend von diesem Personalrecht abgewichen werden muss. 4 Mit einer Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag kann hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für die Berufsaus übung, des Lohns, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendi gung des Arbeitsverhältnisses von dieser Verordnung und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen abgewichen werden. 5 Der Stadtrat kann Rahmenbedingungen für die vertragliche Anstellung festlegen.

Art. 7

1 Anstellungsinstanzen sind: a. die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde für folgende im Schulkreis beschäftigte Angestellte der städtischen Volksschule: die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Lehrperso nen der Regelschulen; b. die Dienstchefin oder der Dienstchef der für den betreffen den Sachbereich zuständigen Dienstabteilung für folgende Angestellte der städtischen Volksschule: 1. das Führungspersonal sowie die Lehrpersonen der Sonderschulen, 2. das Führungspersonal sowie die Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik, 3. die Lehrpersonen weiterer gesamtstädtischer Angebote, 4. die Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schul sports; Entstehung Anstellungs instanzen 4Verordnung über das Arbeitsverhältnis c. die Dienstchefin oder der Dienstchef von MKZ für folgende Angestellte von MKZ: das Führungspersonal sowie die Lehrpersonen. 2 Die Anstellungsinstanzen üben die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus, soweit der Stadtrat nichts anderes bestimmt. 3 Sie sind ermächtigt, ihre Entscheidungsbefugnisse im Rahmen von Vorgaben des Stadtrats an ihnen unterstellte Angestellte zu übertragen.

Art. 8

1 Die Personaladministration für die in den Schulkreisen beschäftigten Angestellten der städtischen Volksschule erfolgt nach Massgabe eines vom Stadtrat festgelegten Aufgabenkata logs durch das Departement. 2 Die mit der Personaladministration gemäss Abs. 1 betrauten Stellen des Departements und der Anstellungsinstanz geben einander die für die Personaladministration erforderlichen Per sonendaten, einschliesslich besonderer Personendaten, be kannt. 3 Für die gesamtstädtische Personal und Lohndatenbearbeitung und die Zusammenarbeit der dafür zuständigen Stellen mit dem Departement und den Anstellungsinstanzen gelten die Bestim mungen des städtischen Personalrechts. 4 Im Übrigen erfolgt die Personaladministration in Verantwortung der Anstellungsinstanz, sofern der Stadtrat nichts anderes be stimmt.

Art. 9

Der Stadtrat erlässt Vorschriften über die Zulassung zur Berufsausübung, soweit diese nicht durch kantonales Recht ge regelt wird.

Art. 10

1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet be gründet. 2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind für längstens ein Jahr zu lässig. 3 Wird das befristete Arbeitsverhältnis darüber hinaus verlän gert, wird es unter Vorbehalt von Abs. 4 zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. 4 Angestellte mit zeitlich begrenzten Aufgaben wie Vikariate oder die Erteilung von Einzelunterricht können über einen längeren Zeitraum sowie wiederholt befristet angestellt werden. Personal administration Ausbildungs anforderungen Dauer der Anstellung 5Verordnung über das Arbeitsverhältnis

Art. 11

1 Die Anstellung erfolgt mit einer Probezeit gemäss kan tonalem Recht. 2 Diese kann einvernehmlich wegbedungen oder verkürzt wer den.

Art. 12

1 Ein Vollpensum entspricht einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. 2 Ein Vollpensum darf auch in Kombination mit einer Anstellung als kantonale Lehrperson oder mit einer anderen Anstellung bei der Stadt nicht überschritten werden. 3 Der Stadtrat kann Ausnahmen von der Anrechnung auf das Vollpensum vorsehen. 4 Der Stadtrat kann für bestimmte Personalgruppen Vorgaben zu Mindestpensen erlassen.

Art. 13

1 Die Anstellung erfolgt an der Volksschule in der Regel mit einem festen Pensum. 2 Die Anstellung kann für ein variables Pensum mit einer Band breite von bis zu 15 Prozent eines Vollpensums erfolgen, falls dies betrieblich begründet ist. 3 Im Rahmen dieser Bandbreite sind semesterweise Pensen änderungen auf das Herbstsemester (Schulwochen zwischen Sommerferien und Sportferien) und das Frühlingssemester (Schulwochen zwischen Sportferien und Sommerferien) mög lich. 4 Die Pensenänderung gemäss Abs. 3 ist schriftlich mitzuteilen. 5 Die schriftliche Mitteilung hat spätestens zu erfolgen: a. bei Angestellten der städtischen Volksschule bis 31. Mai für das Herbstsemester und bis 15. Dezember für das Früh lingssemester; b. bei Angestellten von MKZ bis 30. Juni für das Herbstsemes ter und bis 20. Januar für das Frühlingssemester. 6 Erfolgt keine Mitteilung gemäss Abs. 4, bleibt das Pensum un verändert.

Art. 14

1 Die Berechnung der Dienstjahre richtet sich nach dem städtischen Personalrecht. 2 Berücksichtigt werden ausschliesslich Dienstjahre kommunaler Anstellungen bei der Stadt. Probezeit Voll und Mindestpensum Feste und variable Pensen Berechnung der Dienstjahre 6Verordnung über das Arbeitsverhältnis 3 Der Stadtrat kann in begründeten Fällen vom städtischen Per sonalrecht abweichende Regelungen für die Berechnung der Dienstjahre erlassen.

Art. 15

Das Arbeitsverhältnis endet durch: a. Kündigung; b. Ablauf einer befristeten Anstellung; c. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen; d. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen; e. Auflösung aus gesundheitlichen Gründen; f. Altersrücktritt, Beendigung altershalber; g. Tod.

Art. 16

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheit lichen Gründen und die Versetzung aus gesundheitlichen Grün den richten sich nach den Bestimmungen des städtischen Per sonalrechts.

Art. 17

1 Der Altersrücktritt und die Beendigung des Arbeitsver hältnisses altershalber richten sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts. 2 Der Altersrücktritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine zu erklären. 3 Das Arbeitsverhältnis endet altershalber bei Lehrpersonen, Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psycho motorik sowie Kursleiterinnen und Kursleitern des freiwilligen Schulsports auf das Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden. 4 Für die übrigen Personalgruppen endet das Arbeitsverhältnis altershalber am Ende des Monats nach Vollendung des 65. Al tersjahres.

Art. 18

1 Abfindung und Lohnfortzahlung nach Entlassung rich ten sich nach den Bestimmungen des städtischen Personal rechts. 2 Bei variablen Pensen gemäss Art. 13 lösen Pensenänderun gen innerhalb der festgelegten Bandbreite keine Ansprüche auf Abfindung oder Lohnfortzahlung aus. Beendigungs gründe Auflösung und Versetzung aus gesundheitli chen Gründen Altersrücktritt und Beendigung altershalber Abfindung und Lohnfort zahlung nach Entlassung 7Verordnung über das Arbeitsverhältnis

Art. 19 C. Rechte und Pflichten der Angestellten

1 Für die Anstellungen sind die Lohnkategorien der kan tonalen Lehrpersonalverordnung4 massgebend. Der Stadtrat re gelt die Einreihung der einzelnen Personalgruppen. 2 Für die Anstellungen des Führungspersonals sowie von Spezial funktionen kann der Stadtrat die Entlöhnung in Prozenten der Lohnkategorien festlegen. 3 Der Stadtrat regelt weiter die Entlöhnung: a. der Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schul sports; b. der Vikarinnen und Vikare.

Art. 20

Im Rahmen der budgetierten Mittel können Einmalzula gen gemäss den kantonalen Vorgaben ausgerichtet werden.

Art. 21

1 Die Ausrichtung einer Treueprämie, einer Teiltreueprä mie sowie der Bezug eines Treueurlaubs richten sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts. 2 Die Lohnsistierung beim unbezahlten Treueurlaub berechnet sich nach dem kantonalen Recht.

Art. 22

1 Der Stadtrat erlässt Bestimmungen über die Vergütung dienstlicher Auslagen. 2 Er kann die Festlegung von Pauschalspesen für Angestellte der städtischen Volksschule der Schulpflege und für Angestellte von MKZ deren Dienstchefin oder Dienstchef übertragen.

Art. 23

Der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall richtet sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

Art. 24

1 Das Case Management am Arbeitsplatz erfolgt durch das Case Management der Stadt. 2 Dieses kann ein Tätigwerden ablehnen, wenn eine Angestellte oder ein Angestellter zugleich über eine kantonale Anstellung gemäss Art. 1 Abs. 2 verfügt und aus demselben Grund das Case Management des Kantons in Anspruch nimmt. 3 Im Übrigen richtet sich das Case Management nach den Be stimmungen des städtischen Personalrechts.

Art. 25

Vertrauensärztliche Untersuchungen richten sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts. 4 vom 19. Juli 2000, LPVO, LS 412.311. Lohn Einmalzulage Treueansprüche Vergütung von Auslagen Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall Case Manage ment Vertrauens ärztliche Untersuchung 8Verordnung über das Arbeitsverhältnis

Art. 26

1 Die Bestimmungen des kantonalen Lehrpersonalrechts über den Berufsauftrag, die Arbeitszeit und deren Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche gelten sinngemäss für die Lehrpersonen sowie für die Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik. 2 Für die übrigen Personalgruppen gelten diese Bestimmungen nicht.

Art. 27

1 Für Tätigkeiten von Angestellten ausserhalb ihres Be rufsauftrags, insbesondere für das Betreuen von Aufgabenstun den und für Tätigkeiten, die aus dem Globalkredit der städtischen Volksschule finanziert werden, wird ein kommunales Zusatzpen sum errichtet. 2 Die Übernahme eines solchen Zusatzpensums erfolgt freiwillig. 3 Das Zusatzpensum kann jeweils befristet zugewiesen werden. 4 Das Zusatzpensum setzt den Bestand einer Anstellung ge mäss dieser Verordnung oder dem kantonalen Lehrpersonal recht voraus. Bei deren nachträglichem Wegfall erlischt es ohne Kündigung. 5 Der Stadtrat legt die Entlöhnung fest und bestimmt weitere Ein zelheiten des Zusatzpensums.

Art. 28

1 Für besondere Beanspruchungen, die nicht anderwei tig durch die Stadt abgegolten werden, können besondere Ver gütungen ausgerichtet werden. 2 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. Art. 28a5 Die Meldepflicht zur Vermeidung von Interessenkon flikten bei privater Beziehung richtet sich nach den Bestimmun gen des städtischen Personalrechts.

Art. 29 D. Rechtsschutz

Personalrechtliche Verfügungen können im Rahmen des übergeordneten Rechts beim Stadtrat mit Begehren um Neubeurteilung angefochten werden. 5 Fassung gem. GRB vom 31. Januar 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025 (STRB Nr. 2883/2024). Berufsauftrag Tätigkeiten ausserhalb des Berufsauftrags Besondere Be anspruchungen Meldepflicht zur Vermeidung von Interessenkon flikten bei priva ter Beziehung Neubeurteilung von Verfügungen 9Verordnung über das Arbeitsverhältnis

Art. 30 E. Versicherungen

1 Die berufliche Vorsorge erfolgt durch die Pensions kasse Stadt Zürich. 2 Sie richtet sich nach den Bestimmungen des städtischen Per sonalrechts.

Art. 31

1 Die obligatorische Unfallversicherung erfolgt durch die Unfallversicherung Stadt Zürich. 2 Sie richtet sich nach den Bestimmungen des städtischen Per sonalrechts.

Art. 32 F. Schlussbestimmungen

1 Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen. 2 Er kann dabei von Ausführungserlassen zum kantonalen Recht oder zum städtischen Personalrecht abweichen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 3 Er bezeichnet die Ausführungsbestimmungen, die auch auf die nach kantonalem Recht beschäftigten Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrpersonen Anwendung finden.

Art. 33

Die Verordnung über die Anstellung und den Lohn der städtischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer (Städti sche Volksschullehrer Verordnung, SVL) vom 30. Januar 2002 wird aufgehoben.

Art. 34

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.

Art. 35

1 Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen. Soweit bisherige Arbeitsverhältnisse mit dem neuen Recht nicht über einstimmen, gehen dessen Bestimmungen vor. Vorbehalten bleiben Abs. 2, 3 und 5. 2 Die Pensen von Arbeitsverhältnissen gemäss dieser Verord nung, die bei Inkrafttreten abweichend von Art. 12 Abs. 1 und 2 allein oder in Kombination mit einer Anstellung als kantonale Lehrperson oder mit einer anderen Anstellung bei der Stadt einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent überschreiten, werden auf den 31. Juli nach Inkrafttreten dieser Verordnung in dem Aus mass gekürzt, dass das Gesamtpensum 100 Prozent beträgt. Ausnahmen gemäss Art. 12 Abs. 3 werden nicht angerechnet. Auf die Kürzung werden weder Abfindung noch Lohnfortzahlung ausgerichtet. Berufliche Vorsorge Unfall versicherung Ausführungs bestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts Änderung bis herigen Rechts Übergangs bestimmungen 10Verordnung über das Arbeitsverhältnis 3 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieser Verord nung bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bis heriges Recht. 4 Den gemäss städtischem Personalrecht (PR)6 angestellten Lehrpersonen der Begabungsförderung (Kursleiterinnen und Kursleitern der Universikum Kurse) wird gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. e PR bis spätestens Ende Schuljahr 2025/26 (31. Juli 2026) aus betrieblichen Gründen ordentlich gekündigt, sofern die Stadt der betroffenen Lehrperson nicht eine Anstellung im Rahmen des Begabungs und Begabtenförderungsangebots gemäss Art. 5‒5ter Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich7 oder eine zumutbare andere Arbeit anbieten kann.8 5 Die der Verordnung über die Anstellung und den Lohn der städ tischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer9 unterste henden Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitenden der städtischen Betreuungseinrichtungen für das Betreuen von Aufgabenstun den werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord nung in Arbeitsverhältnisse gemäss städtischem Personalrecht überführt. 6 Der Stadtrat kann weitere Übergangsbestimmungen erlassen.

Art. 36

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.10 6 vom 6. Februar 2002, AS 177.100. 7 vom 23. März 1988, AS 412.100. 8 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023. 9 vom 30. Januar 2002, AS 177.500. 10 Inkrafttreten 1. Januar 2020 (STRB Nr. 1166 vom 18. Dezember 2019). Inkrafttreten 11Verordnung über das Arbeitsverhältnis Anhang Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: a. Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut) vom 11. Januar 200611: Art. 6 Abs. 1 und 2 unverändert. 3 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde entscheidet in den ihr oder ihm von Gesetz und Verordnung oder durch Beschluss der Kreisschulbehörde übertragenen Geschäften. Insbesondere entscheidet sie oder er über: a. personalrechtliche Anordnungen betreffend Schulleite rinnen und Schulleiter, Lehrpersonen und weitere Mitar beitende der Schule im Rahmen des anwendbaren Per sonalrechts; lit. b–h unverändert. Abs. 4 unverändert. Art. 10 1 Die Schulen erhalten aus dem Budget des Schul und Sportdepartements einen Globalkredit zur selbststän digen Verwaltung, der sich insbesondere auf folgende Teil bereiche bezieht: lit. a und b unverändert. lit. c wird aufgehoben. lit. d–h werden zu lit. c–g. Abs. 2 unverändert. 3 Die Schulen können innerhalb des ihnen zugewiesenen Globalkredits Übertragungen vornehmen. Abs. 4–7 unverändert. Art. 12 Abs. 1–3 unverändert. 4 Der Schulleitung obliegen im Rahmen des übergeordne ten Rechts und der bewilligten Mittel insbesondere: lit. a–m unverändert. lit. n wird aufgehoben. lit. o–r werden zu lit. n–q. Art. 22 wird aufgehoben. 11 AS 412.103 12Verordnung über das Arbeitsverhältnis b. Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (Personalrecht) vom 6. Februar 200212: Art. 1 Allgemeines Abs. 1–3 unverändert. 4 Für die Mitglieder des Stadtrats, die Beauftragte oder den Beauftragten in Beschwerdesachen, die Datenschutzbe auftragte oder den Datenschutzbeauftragten, die Direktorin oder den Direktor der Finanzkontrolle, Stadtamtsfrauen und Stadtammänner, Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbe hörden gilt das Personalrecht sinngemäss, soweit nicht be sondere Bestimmungen bestehen. Art. 11 Anstellungsinstanzen 1 Anstellungsinstanzen sind unter Vorbehalt der Gemeinde ordnung lit. a unverändert. b. die Stadtamtsfrauen und Stadtammänner, die Friedens richterinnen und Friedensrichter, die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden, die oder der Beauftragte in Beschwerdesachen, die oder der Daten schutzbeauftragte, die Direktorin oder der Direktor der Finanzkontrolle sowie die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste für die bei ihnen beschäftigten Ange stellten. Abs. 2 und 3 unverändert. 12 AS 177.100

← Find another law