1) Ausser Betrieb gesetzte oberirdische Schwachstromleitungen müssen instandgehalten oder abgebrochen werden.
2) Bleiben ausser Betrieb gesetzte oberirdische Schwachstromleitungen stehen, so müssen entweder die Überspannungsschutz-Einrichtungen belassen oder die Drähte geerdet werden.
Art. 42 Unterirdische Kabelanlagen
Ausser Betrieb gesetzte, aber nicht entfernte unterirdische Kabelanlagen dürfen in den bestehenden Plänen nicht gelöscht und müssen in neue Pläne übernommen werden. Sie sind in den Plänen mit "Ausser Betrieb" zu kennzeichnen.
Art. 43 Schutzeinrichtungen gegen Überspannung und Überstrom
1) Der Betriebsinhaber muss die Schutzeinrichtungen gegen Überspannung und Überstrom, einschliesslich aller dazugehörigen Teile wie Erdungen usw., auf ihre vorschriftsgemässe Ausführung prüfen.
2) Er muss die Kontrollen in Zeitabständen, die der Gefährdung der Anlage angemessen sind, und bei baulichen Veränderungen wiederholen.
Art. 44 Leitungen
1) Der Betriebsinhaber muss die Leitungen dauernd in gutem Zustand halten.
2) Er muss ausserdem Kreuzungen und Parallelführungen von oberirdischen Schwachstromleitungen mit öffentlichen Strassen, Plätzen, Eisenbahnen, Seilbahnen, schiffbaren Gewässern und Starkstromleitungen regelmässig überprüfen.
Art. 45 Aufzeichnungen
1) Der Betriebsinhaber muss über die Kontrollen und die erfolgten Instandstellungen Aufzeichnungen führen.
2) Die Kontrollstelle kann verlangen, dass ihr die Aufzeichnungen vorgelegt werden.
Art. 46 Widerhandlungen
Wer eine Schwachstromanlage unter Verletzung einer Bewilligungspflicht nach den Art. 1 Abs. 3, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2 oder Art. 28 Abs. 2 erstellt oder ändert, wird nach Art. 30 Elektrizitätsgesetz bestraft.
Art. 47 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef