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Schwachstromverordnung vom 7. August 1984

Liechtenstein · 734.012 · ordinance

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Contents: 47 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Andere Vorschriften
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Benachbarte Anlagen
  5. Art. 5 Benachrichtigung anderer Betriebsinhaber
  6. Art. 6 Verfahren bei Gefährdungen und Störungen
  7. Art. 7 Verpflichtete Personen
  8. Art. 8 Anlagen
  9. Art. 9 Schwachstromanlagen im Bereich von Hochspannungsanlagen
  10. Art. 10 Berührungsschutz
  11. Art. 11 Anforderungen an die Schutzeinrichtungen
  12. Art. 12 Überspannungsschutz-Erdung
  13. Art. 13 Erder für Überspannungsschutz-Erdung
  14. Art. 14 Betriebserdung
  15. Art. 15 Anforderungen an Erdungsleitungen
  16. Art. 16
  17. Art. 17 Leiterarten
  18. Art. 18 Leitermaterial
  19. Art. 19 Festigkeit
  20. Art. 20 Höchstbeanspruchung
  21. Art. 21 Belastungsannahmen
  22. Art. 22 Bodenabstände
  23. Art. 23 Verbindungen von Leitern und Tragelementen
  24. Art. 24 Befestigung
  25. Art. 25 Kennzeichnung
  26. Art. 26 Tragwerkmaterial
  27. Art. 27 Erdung
  28. Art. 28 Kräfteannahmen
  29. Art. 29 Sicherheitswerte
  30. Art. 30 Holztragwerke
  31. Art. 31 Knicksicherheit der Konstruktionsteile aus Holz
  32. Art. 32 Metall und andere Materialien
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36 Allgemeine Bestimmungen
  37. Art. 37 Lagepläne
  38. Art. 38 Verlegungstiefe
  39. Art. 39 Schutz
  40. Art. 40 Kabeleinführung in Bauwerke
  41. Art. 41 Oberirdische Schwachstromleitungen
  42. Art. 42 Unterirdische Kabelanlagen
  43. Art. 43 Schutzeinrichtungen gegen Überspannung und Überstrom
  44. Art. 44 Leitungen
  45. Art. 45 Aufzeichnungen
  46. Art. 46 Widerhandlungen
  47. Art. 47 Inkrafttreten

47 provisions

Art. 41 Oberirdische Schwachstromleitungen

1) Ausser Betrieb gesetzte oberirdische Schwachstromleitungen müssen instandgehalten oder abgebrochen werden. 2) Bleiben ausser Betrieb gesetzte oberirdische Schwachstromleitungen stehen, so müssen entweder die Überspannungsschutz-Einrichtungen belassen oder die Drähte geerdet werden.

Art. 42 Unterirdische Kabelanlagen

Ausser Betrieb gesetzte, aber nicht entfernte unterirdische Kabelanlagen dürfen in den bestehenden Plänen nicht gelöscht und müssen in neue Pläne übernommen werden. Sie sind in den Plänen mit "Ausser Betrieb" zu kennzeichnen.

Art. 43 Schutzeinrichtungen gegen Überspannung und Überstrom

1) Der Betriebsinhaber muss die Schutzeinrichtungen gegen Überspannung und Überstrom, einschliesslich aller dazugehörigen Teile wie Erdungen usw., auf ihre vorschriftsgemässe Ausführung prüfen. 2) Er muss die Kontrollen in Zeitabständen, die der Gefährdung der Anlage angemessen sind, und bei baulichen Veränderungen wiederholen.

Art. 44 Leitungen

1) Der Betriebsinhaber muss die Leitungen dauernd in gutem Zustand halten. 2) Er muss ausserdem Kreuzungen und Parallelführungen von oberirdischen Schwachstromleitungen mit öffentlichen Strassen, Plätzen, Eisenbahnen, Seilbahnen, schiffbaren Gewässern und Starkstromleitungen regelmässig überprüfen.

Art. 45 Aufzeichnungen

1) Der Betriebsinhaber muss über die Kontrollen und die erfolgten Instandstellungen Aufzeichnungen führen. 2) Die Kontrollstelle kann verlangen, dass ihr die Aufzeichnungen vorgelegt werden.

Art. 46 Widerhandlungen

Wer eine Schwachstromanlage unter Verletzung einer Bewilligungspflicht nach den Art. 1 Abs. 3, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2 oder Art. 28 Abs. 2 erstellt oder ändert, wird nach Art. 30 Elektrizitätsgesetz bestraft.

Art. 47 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

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