§ 1 I. Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Pflichten der Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Fachpersonen und Betriebe). II. Zuständigkeiten
Basel-Stadt · 310.120 · ordinance
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1 Diese Verordnung regelt die Pflichten der Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Fachpersonen und Betriebe). II. Zuständigkeiten
1 Das Gesundheitsdepartement ist für die Aufsicht über die Fachpersonen und Betriebe sowie für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.
1 Die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sind berechtigt, gesundheitspolizeiliche Massnahmen zu ergreifen oder zu verfügen.
Medizinische Dienste * 1 Die Medizinischen Dienste erteilen die Bewilligung zur Berufsausübung für: * a) * Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Apothekerinnen und Apotheker; b) * Psychologieberufe gemäss PsyG; bbis) * Gesundheitsberufe gemäss GesBG, sofern nicht eine andere Behörde zuständig ist; bter) * Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Dentalhygiene, Drogerie, Logopädie, medizinische Massage, Podologie, Zahntechnik, Zahnprothetik sowie des Rettungswesens; 1) SG 300.100. 2) SR 811.11. 3) SR 935.81. 4) SR 811.21. c) das Führen eines medizinischen Laboratoriums; d) nicht ärztliche alternativ- und komplementärmedizinische Berufe und Tätigkeiten; e) das Erbringen von medizinischen Ferndienstleistungen für die in den Bst. a bis d genannten Gebiete vom Kanton Basel-Stadt aus. 2 Die Medizinischen Dienste erteilen die Betriebsbewilligung an: * a) ambulante Einrichtungen, deren Bewilligungen nicht durch eine andere Behörde erteilt werden; b) Einrichtungen, welche Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte beschäftigen; c) Geburtshäuser; d) Organisationen, die in den in Abs. 1 Bst. a bis d genannten Fachgebieten vom Kanton Basel-Stadt aus medizinische Ferndienstleistungen anbieten; e) Apotheken; f) Drogerien; g) Augenoptikerbetriebe; h) medizinische Laboratorien; i) Rettungsdienste. j) * ambulante Einrichtungen der Zahnmedizin.
Kantonales Veterinäramt * 1 Das kantonale Veterinäramt erteilt die Bewilligung zur Berufsausübung für: * a) * Tierärztinnen und Tierärzte; b) * … c) * das Erbringen von medizinischen Ferndienstleistungen für die im Bst. a genannten Gebiete vom Kanton Basel-Stadt aus. 2 Das kantonale Veterinäramt erteilt die Betriebsbewilligung an: * a) Tierspitäler; b) Einrichtungen, welche bei stationärer Tierhaltung Betriebstierärztinnen oder Betriebstierärzte beschäftigen; c) * ambulante Einrichtungen der Veterinärmedizin; d) * Organisationen, die im Bereich der Veterinärmedizin vom Kanton Basel-Stadt aus medizinische Ferndienstleistungen anbieten.
Gesundheitsversorgung 1 Der Bereich Gesundheitsversorgung erteilt die Bewilligung zur Berufsausübung für: * a) * Pflegefachpersonen in Pflegeheimen und der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege; b) * das Erbringen von medizinischen Ferndienstleistungen für die in Bst. a genannten Fachpersonen vom Kanton Basel-Stadt aus. 2 Der Bereich Gesundheitsversorgung erteilt die Betriebsbewilligung an: a) Spitäler; b) Pflegeheime; c) Organisationen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege; d) Organisationen, die im Gebiet der Gesundheits- und Krankenpflege vom Kanton Basel- Stadt aus medizinische Ferndienstleistungen anbieten. III. Bewilligungs- und Meldepflichten
1 Die Ausübung der in § 30 Abs. 1 GesG genannten Berufe und Tätigkeiten sowie die Führung eines Betriebs gemäss § 36 Abs. 1 GesG ist bewilligungspflichtig, sofern nichts anderes bestimmt ist. * 2 Fachpersonen und Betriebe in den Gebieten Augenoptik und nicht ärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin am Menschen unterstehen einer Meldepflicht, sofern sie keine bewilligungspflichtigen Dienstleistungen anbieten (vgl. §§ 41 und 42 oder 49 und 50). 3 Fachpersonen und Betriebe in den Gebieten Zahntechnik und nicht tierärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin am Tier sind von der Bewilligungs- und Meldepflicht befreit.
1 Auf Antrag wird bei Aufgabe der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung die Bewilli - gung auf die Betreuung und Behandlung von Angehörigen und nahen Bekannten eingeschränkt. * 2 … *
1 Meldungen gemäss Art. 35 Abs. 2 MedBG, Art. 23 Abs. 2 PsyG und Art. 15 Abs. 2 GesBG sind schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen. * 2 Für Meldungen gemäss Abs. 1 gilt § 11 sinngemäss. * 3 … * 4 … * IV. Bewilligungsverfahren
1 Das Bewilligungsgesuch ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Monate vor der Tätigkeits- oder Betriebsaufnahme schriftlich einzureichen.
Allgemeine Urkunden 1 Dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung sind folgende Urkunden beizulegen, welche die fachliche und persönliche Eignung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder der Mitglieder der medizinischen oder fachlichen Leitung des Betriebs nachweisen: a) Zertifikate der absolvierten Aus- und Weiterbildungen; b) Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, der nicht älter als sechs Monate ist, und ein entsprechender Strafregisterauszug des ehemaligen Wohnsitzstaates, wenn der Wohnsitz in der Schweiz weniger als zehn Jahre besteht; c) * Nachweis der Absolvierung der erforderlichen praktischen Tätigkeit nach Ausbildungsabschluss; d) Nachweis vorhandener akademischer Titel. 2 Zusätzlich sind Urkunden beizulegen, die: a) ein angemessenes Qualitätssicherungssystem nachweisen; b) eine Haftpflichtversicherung oder eine andere, gleichwertige Sicherheit zur Deckung der Ersatzansprüche der Geschädigten und der Rückgriffsansprüche Dritter aus den mit der Tätigkeit verbundenen Risiken nachweisen; c) die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen der Praxis oder des Betriebs beschreiben. 3 Übte die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller oder das Mitglied der medizinischen oder fachlichen Leitung die beantragte Tätigkeit bereits in einem anderen Kanton oder Staat aus, so sind die Bewilligung zur Berufsausübung und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde beizubringen. * 4 Für Zertifikate nach Abs. 1 Bst. a, welche im Ausland erworben wurden, und Berufsbildungsabschlüsse nach altrechtlichen Standards ist die Anerkennung der zuständigen Behörde oder Organisation beizubringen. 5 Ausländerinnen und Ausländer legen zudem ihre Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung vor, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigt. 6 Urkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizulegen. 7 Die Bewilligungsbehörde kann das Originaldokument oder eine beglaubigte Abschrift einfordern.
Zusätzliche Urkunden für die Betriebsbewilligung 1 Dem Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung sind zusätzlich folgende Urkunden beizulegen: a) Betriebskonzept, aus dem Führungsorganisation, Verantwortlichkeiten sowie die medizinischen oder fachlichen Zielsetzungen hervorgehen; b) Stellenplan, der die Personalsituation aufzeigt.
Weitere Urkunden 1 Die zuständige Behörde kann bei Bedarf Urkunden einfordern, die den Nachweis einer Bewilligungsvoraussetzung gemäss den §§ 32 oder 36 Abs. 2 GesG sowie gemäss MedBG, PsyG oder GesBG erbringen können, insbesondere: * a) * Nachweis über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache; b) Arztzeugnis, das sich über den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder der Mitglieder der medizinischen oder fachlichen Leitung eines Betriebs im Hinblick auf die Berufsausübung ausspricht; c) * Urkunden im Sinne von § 11 Abs. 1, welche die Fähigkeit zur Berufsausübung von unter fachlicher Aufsicht tätigen Fachpersonen nachweisen.
Angaben 1 Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten: a) Adresse, an welcher die bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll; ist die Berufsausübung oder die Tätigkeit in mobiler Art und Weise möglich und soll keine Praxis betrieben werden, so ist eine Korrespondenzadresse anzugeben; b) geplanter Zeitpunkt der Tätigkeits- oder Betriebsaufnahme; c) Beschäftigungsgrad der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder der Mitglieder der medizinischen oder fachlichen Leitung des Betriebs; d) geplante Öffnungszeiten.
Bewilligungserteilung 1 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, wird die Bewilligung erteilt. * 2 Die zuständige Behörde ist im Rahmen der Gesuchsprüfung insbesondere berechtigt: a) die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorzuladen; b) die medizinische oder fachliche und/oder die operative Leitung des Betriebs vorzuladen; c) eine Inspektion der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen durchzuführen; d) eine Fachexpertin oder einen Fachexperten beizuziehen. 3 Unvollständig eingereichte Gesuche sind innert einer von der zuständigen Behörde angesetzten Nachfrist zu vervollständigen. 4 Die Bewilligung für Apothekerinnen und Apotheker, für Berufe und Tätigkeiten auf dem Gebiet der Drogerie sowie an Spitäler, Pflegeheime, Apotheken und Drogerien wird erst nach einer Kontrolle oder Inspektion des Qualitätssicherungssystems und der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen erteilt. 5 Das Gesundheitsdepartement kann für die Durchführung von Kontrollen und Inspektionen Kommissionen einsetzen oder geeignete externe Stellen beauftragen; diese unterstehen den Weisungen der zuständigen Behörden.
Publikation 1 Die Publikation der Bewilligung erfolgt im Kantonsblatt. 2 Die Bewilligung kann in einem öffentlichen Register eingesehen werden. 3 Registereintragungen werden von den Bewilligungsbehörden veranlasst.
1 Gesuche für eine Bewilligung zur Berufsausübung oder für eine Betriebsbewilligung von Personen oder Organisationen, die bereits im Besitz einer entsprechenden Bewilligung eines anderen Kantons sind, werden in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren behandelt. *
1 Die Bewilligung erlischt aus den in § 33 Abs. 2 GesG oder § 45 Abs. 2 GesG genannten Gründen. 2 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ein in § 34 Abs. 1 GesG oder § 46 Abs. 1 GesG genannter Entzugsgrund vorliegt.
1 Die Erteilung einer Bewilligung, die Erteilung einer eingeschränkten Bewilligung und die Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen sind gebührenpflichtig. 2 Kosten für Inspektionen und Kontrollen tragen die betroffenen Fachpersonen oder Betriebe. 3 Die Gebühren werden in einer separaten Verordnung geregelt. V. Änderung der Verhältnisse und Überprüfung
1 Anstehende Änderungen der Verhältnisse sind unter Beilage der erforderlichen Urkunden zwei Monate im Voraus zu melden; nicht planbare Änderungen sind sofort nach Eintritt der Veränderung zu melden. 2 Veränderte Verhältnisse sind insbesondere: a) Umbau der Praxis- oder Betriebsräumlichkeiten; b) Wechsel in der medizinischen oder fachlichen Leitung eines Betriebs; c) * Eröffnung, Übernahme oder Adresswechsel einer Praxis oder eines Betriebs. 3 Wesentlich ändernde Verhältnisse erfordern die Ausstellung einer neuen Bewilligung; als wesentlich geändert gelten Verhältnisse insbesondere wenn: a) die Rechtsform der betriebsführenden Organisation ändert; b) die Zielsetzungen des Betriebs geändert werden; c) ein Wechsel bei den Räumlichkeiten von Spitälern, Pflegeheimen, Apotheken oder Drogerien vorgenommen wird. V.2. Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Berufspflichten
1 Die zuständige Behörde überprüft regelmässig, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch gegeben sind und die Berufspflichten eingehalten werden. 2 Sie ist befugt, angekündigt oder unangekündigt Kontrollen und Inspektionen in den Praxis- und Betriebsräumlichkeiten durchzuführen. 3 Sie kann Auskünfte verlangen. 4 Sie ist befugt, Einsicht in Patientendokumentationen, Geschäftsakten und Praxisunterlagen zu nehmen. 5 Bei Bedarf, insbesondere bei der Einsichtnahme von Unterlagen nach Abs. 4 sowie bei der Beschlagnahme von Akten und Unterlagen, sind die zuständigen gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger oder die Organe der Kantonspolizei beizuziehen. VI. Pflichten der Fachpersonen und Betriebe
1 Während den Öffnungszeiten der Praxis oder des Betriebs ist die Bewilligungsinhaberin oder der Be - willigungsinhaber oder mindestens ein Mitglied der medizinischen oder fachlichen Leitung des Betriebs oder eine Stellvertretung gemäss §§ 28 ff. in der Regel anwesend. *
1 Art und Umfang der Berufs- oder Tätigkeitsausübung richten sich nach der Bewilligung sowie nach der erforderlichen und erworbenen Aus- und Weiterbildung. 2 Der Beruf oder die Tätigkeit ist sorgfältig, gewissenhaft und nach den anerkannten Regeln des jeweiligen Berufszweiges sowie unter Beachtung der regelmässigen Fortbildung auszuüben. 3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben; Ausnahmen regeln die Abs. 4 und 5 sowie die §§ 27ff. 4 Fachliche Tätigkeiten dürfen an Fachpersonen delegiert werden, welche dafür hinreichend ausgebildet sind. 5 Die Delegation von fachlichen Tätigkeiten zu Ausbildungszwecken ist unter Aufsicht erlaubt, sofern die medizinische Sicherheit der Patientin oder des Patienten nicht gefährdet wird. 6 Für Mitglieder der medizinischen oder fachlichen Leitung eines Betriebs gelten die Abs. 1 bis 5 sinn - gemäss.
1 Bei Verdacht auf Krankheiten, Verletzungen oder Komplikationen, deren Behandlungen nicht durch die absolvierte Ausbildung gedeckt sind, ist eine dafür befähigte Fachperson beizuziehen.
1 Die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen haben den Anforderungen einer zweckentsprechenden Gesundheitsversorgung zu genügen. 2 Das Gesundheitsdepartement kann entsprechende Ausführungsvorschriften erlassen.
1 Die Fachpersonen und Betriebe haben die Qualitätssicherungsvorschriften der jeweiligen Berufsgattung jederzeit einzuhalten. 2 Sie haben jederzeit ein angemessenes Qualitätssicherungssystem nachzuweisen. 3 Das Qualitätssicherungssystem hat das Risiko der jeweiligen Berufs- und Betriebstätigkeit zu beach - ten; Qualitätssicherungssysteme die von Berufsverbänden anerkannt sind, gelten als angemessen. 4 Das Gesundheitsdepartement kann entsprechende Ausführungsvorschriften erlassen. VII. Stellvertretung, Assistenz, Praktikum und privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht ausgeübte oder unselbstständige Tätigkeit *
1 Bewilligungspflichtige Fachpersonen gemäss § 30 Abs. 1 GesG sowie Betriebe sind berechtigt, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, Assistentinnen oder Assistenten, Praktikantinnen oder Praktikanten sowie unter fachlicher Aufsicht tätige Fachpersonen anzustellen. *
Allgemeines 1 Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfüllen die gleichen Voraussetzungen wie die zu vertretende Fachperson; das Stellvertretungsverhältnis ist der zuständigen Behörde unter Beilage der Urkunden gemäss §§ 11 Abs. 1 und 13 zu melden, sofern § 29 nichts anderes bestimmt. 2 … *
Stellvertretung in den Gebieten der universitären Medizinalberufe, Psychotherapie und Drogerie * 1 Die Stellvertretung in den Tätigkeitsgebieten der universitären Medizinalberufe und Psychotherapie sowie in den Berufen und Tätigkeiten im Gebiet der Drogerie ist mit Ausnahme von Abs. 2, 3 und 5 bewilligungspflichtig. * 2 Verfügt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach Abs. 1 bereits über eine Bewilligung zur Be - rufsausübung des Kantons Basel-Stadt, so genügt eine Meldung an die zuständige Behörde. * 3 Verfügt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach Abs. 1 bereits über eine Bewilligung zur Be - rufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eines andern Kantons, so genügt eine Meldung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 MedBG oder Art. 23 Abs. 2 PsyG auch für die Stellvertretung, welche den Zeitrahmen von 90 Tagen überschreitet (vgl. § 9). * 4 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt. 5 Die Stellvertretungstätigkeit in Spitälern ist von der Bewilligungs- und Meldepflicht befreit. § 29a * Eingeschränkte Stellvertretung in Apotheken 1 Für die Stellvertretung in Apotheken kann auf die Anforderung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels verzichtet werden, sofern folgende Nachweise alternativ erbracht werden: * a) Nachweis der Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke von mindestens sechs Monaten in einem Pensum von 100 Stellenprozenten; b) Nachweis der Tätigkeit in der Apotheke, für welche die Bewilligung erteilt wird, von mindestens drei Monaten in einem Pensum von 100 Stellenprozenten. 2 Die Bewilligung berechtigt zu Vertretungen während maximal zwanzig Stunden pro Woche sowie während maximal sechs Wochen pro Jahr. * 3 Pro Apotheke wird in der Regel eine Vertretung bewilligt.
GesG gewährleistet sein. 5 Die Bewilligung wird für drei Jahre befristet erteilt. Sie kann verlängert werden. § 29b * Eingeschränkte Stellvertretung in Drogerien 1 Stellvertretungen in Drogerien können während maximal zwanzig Stunden pro Woche sowie während maximal vier Wochen pro Jahr von Drogistinnen oder Drogisten mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ausgeübt werden, wenn sie den Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erbringen und eine von der Kantonsapothekervereinigung Schweiz anerkannte Zusatzausbildung besucht haben, welche dazu befähigt, befristet die fachtechnische Verantwortung in einer Drogerie zu übernehmen. 2 Die Stellvertretung gemäss Abs. 1 ist bewilligungspflichtig. Pro Drogerie wird in der Regel eine Vertretung bewilligt. 3 Während der Vertretung muss die fachliche Rücksprache mit der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 30 GesG gewährleistet werden. VII.3. Assistenz § 30 Allgemeines 1 Die Assistentin oder der Assistent verfügt über ein Zertifikat gemäss § 34. 2 Das Assistenzverhältnis ist der zuständigen Behörde unter Beilage der Urkunden gemäss §§ 11 Abs. 1 und 13 zu melden. * 3 Die Assistentin oder der Assistent ist nicht zur Stellvertretung berechtigt. 4 Zur Überbrückung von ausserordentlichen Vorfällen, insbesondere bei Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers kann der Assistentin oder dem Assistent die vorübergehende Weiterführung der Praxis bewilligt werden. Die zuständige Behörde ordnet im Einzelfall die nötigen Auf - lagen und Einschränkungen an.
Assistenz in den Gebieten der universitären Medizinalberufe 1 … * 2 … * 3 Die Assistentin oder der Assistent ist gemäss § 35 Abs. 3 zu beaufsichtigen; pro Fachperson mit Vollzeitpensum kann die Assistenz im Umfang von maximal 200 Stellenprozenten ausgeübt werden; diese dürfen auf maximal vier Assistentinnen oder Assistenten aufgeteilt werden. * 4 … * 5 Die Assistenztätigkeit in Spitälern ist von der Meldepflicht befreit. *
Allgemeines 1 Die Praktikantin oder der Praktikant befindet sich in Ausbildung an einer Ausbildungsstätte gemäss § 34 Abs. 1 bis 3. 2 Die aufgetragenen fachlichen Tätigkeiten sind dem jeweiligen Ausbildungsstand anzupassen.
Praktikum im Gebiet der universitären Medizinalberufe 1 Die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten im Gebiet der universitären Medizinalberufe ausserhalb von Spitälern ist meldepflichtig. Die Praktikantin oder der Praktikant verfügt über einen Bachelorabschluss an einer Ausbildungsstätte nach § 34 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3. * 2 … * VIII. Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung und an die praktische Tätigkeit *
1 Als Zertifikate der absolvierten Aus- und Weiterbildungen gemäss § 11 Abs. 1 Bst. a gilt der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Aus- oder Weiterbildung an einer: a) * Hochschule für universitäre Medizinalberufe gemäss Art. 2 MedBG oder für das Führen eines medizinischen Laboratoriums (Master oder entsprechender altrechtlicher Titel); b) Hochschule oder Fachhochschule für Psychologieberufe gemäss Art. 2ff. PsyG; bbis) * Hochschule, Fachhochschule oder höhere Fachschule für Gesundheitsberufe gemäss Art. 2 GesBG; c) * Fachhochschule für Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Ergotherapie oder Logopädie (Bachelor oder entsprechender altrechtlicher Titel); d) Ausbildungsstätte für höhere Berufsbildung für Berufe und Tätigkeiten im Gebiet Medizinische Massage (eidgenössischer Fachausweis); e) * höheren Fachschule für Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Dentalhygiene, Drogerie, Podologie oder des Rettungswesens (Diplom HF); f) vom Gesundheitsdepartement anerkannten Ausbildungsstätte für Berufe und Tätigkeiten im Gebiet Zahnprothetik (Diplom). 2 Ist das Zertifikat nach altrechtlichen Standards erlangt worden oder handelt es sich um ein ausländi - sches Zertifikat, ist es dem entsprechenden Zertifikat in Abs. 1 gleichgestellt, wenn es von der zuständigen eidgenössischen oder interkantonalen Behörde oder Institution als gleichwertig anerkannt wurde. 3 Besteht für ein Zertifikat, welches nach altrechtlichen Standards erlangt wurde, keine Möglichkeit der formellen Anerkennung auf eidgenössischer oder interkantonaler Ebene, so kann das Gesundheits - departement weitere Ausweise als gleichwertig bezeichnen. 4 Für Zertifikate bezüglich Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten der nicht ärztlichen Alternativ- und Komplementärmedizin gilt die Bestimmung des § 52. 5 Wer beantragt, medizinische Ferndienstleistungen vom Kanton Basel-Stadt aus zu erbringen, hat ein Zertifikat gemäss den Abs. 1 bis 4 in dem Gebiet nachzuweisen, in welchem die medizinische Fern - dienstleistung erbracht werden soll.
1 Die Anforderungen an die praktische Weiterbildung und Tätigkeit der in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 genannten Berufe und Tätigkeiten gelten sinngemäss. * 2 Eine praktische Tätigkeit unter fachlicher Anleitung und Aufsicht ist bei folgenden Berufen und Tätigkeiten nachzuweisen: * a) zwei Jahre in der Dentalhygiene; b) ein Jahr in der medizinischen Massage; c) 200 Stunden in der bewilligungspflichtigen nicht ärztlichen Alternativ- und Komplementärmedizin. 3 Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, hat die fachliche Anleitung und Aufsicht durch eine Fachperson zu erfolgen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 32 GesG für die entsprechende Tätigkeit erfüllt. 4 Fachpersonen, welche ein Zertifikat gemäss § 34 Abs. 2 oder 3 besitzen, können verpflichtet werden, eine praktische Tätigkeit im Sinne von Abs. 2 auszuüben, bevor ihnen die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung oder die Mitgliedschaft in der medizinischen oder fachlichen Leitung eines Betriebs gestattet wird. * IX. Bestimmungen zu den Betrieben
1 Die fachliche Organisation und Aufsicht eines Betriebs wird durch die medizinische oder fachliche Leitung gewährleistet. 2 Die medizinische oder fachliche Leitung besteht aus einer oder mehreren Fachpersonen, welche die Voraussetzungen der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung gemäss § 30 Abs. 1 GesG erfüllen. * 3 Die medizinische oder fachliche Leitung deckt alle innerhalb des Betriebs angebotenen bewilligungspflichtigen Fachdienstleistungen ab.
1 Das Betriebskonzept gewährleistet die strukturellen und fachlichen Voraussetzungen für eine medizinisch oder fachlich zweckmässige Tätigkeitsausübung. 2 Der Stellenplan gewährleistet die personellen Voraussetzungen für die Führung des jeweiligen Betriebs.
1 Die zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung ist gewährleistet, wenn der Heilmittelbedarf des Spital- oder Pflegeheimbetriebs gedeckt ist und die massgeblichen Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung erfüllt werden. 2 Die fachliche Verantwortung für die pharmazeutische Versorgung trägt eine Apothekerin oder ein Apotheker, die oder der die Voraussetzungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erfüllt. * 3 Die Bewilligungsbehörde zieht zur Beurteilung der pharmazeutischen Versorgung die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker bei. X. Weitere Bestimmungen zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die fachlichen und persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Berufspflichten richten sich nach Bundesrecht. 2 Die weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die universitären Medizinalberufe, soweit sie dem MedBG nicht widersprechen.
Apotheke 1 Die zur Bewilligungserteilung erforderliche Inspektion der Apothekenräumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen beachtet die Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung.