Scheidungsverfahren
1 In Scheidungsverfahren beträgt die Gebühr 600 bis 12'000 Taxpunkte.
2 Absatz 1 gilt auch für Verfahren, in denen nach den Vorschriften der ZPO die
Bestimmungen über das Scheidungsverfahren sinngemäss anwendbar sind.
11 161.12
5.3 Verfahren vor dem Handelsgericht
Art. 42
1 In Streitigkeiten, die dem Handelsgericht als einziger kantonaler Instanz zugewiesen sind, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert von
a weniger als 50'000 Franken: 1'000 bis 15'000 Taxpunkte
b 50'000 bis 100'000 Franken: 2'000 bis 22'000 Taxpunkte
c 100'000 bis 500'000 Franken: 5'000 bis 40'000 Taxpunkte
d 500'000 bis eine Million Franken: 9'000 bis 70'000
e eine Million bis zwei Millionen Franken: 13'000 bis 140'000 Taxpunkte
f zwei Millionen Franken und mehr: 0,6 bis 8 Prozent des Streitwerts
g bei einem nicht schätzbaren Streitwert: 2'000 bis 50'000 Taxpunkte
2 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage kann die jeweilige Mindestgebühr unterschritten werden.
5.4 Verfahren, in denen das Obergericht als einzige kantonale Instanz
Art. 43 entscheidet
1 Bei Streitigkeiten, in denen das Obergericht gestützt auf Artikel 8 ZPO als einzige kantonale Instanz angerufen wird, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert
von
a 100'000 bis 500'000 Franken: 5'000 bis 40'000 Taxpunkte
b 500'000 bis eine Million Franken: 9'000 bis 70'000 Taxpunkte
c eine Million bis zwei Millionen Franken: 13'000 bis 140'000 Taxpunkte
d zwei Millionen Franken und mehr: 0,6 bis 8 Prozent des Streitwerts
2 Bei Streitigkeiten, in denen das Obergericht gestützt auf Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe e ZPO entscheidet, beträgt die Gebühr 2000 bis 140'000 Taxpunkte. *
3 Auf Streitigkeiten, in denen das Obergericht gestützt auf kantonales öffentliches Recht als einzige kantonale Instanz entscheidet, findet der Tarif von Artikel 51 sinngemäss Anwendung.
161.12 12
5.5 Berufungsverfahren
Art. 44
Vermögensrechtliche Streitigkeiten
1 Für vermögensrechtliche Streitigkeiten beträgt die Gebühr im Berufungsverfahren bei einem Streitwert von
a 10'000 bis 30'000 Franken 900 bis 7'500 Taxpunkte
b 30'000 bis 100'000 Franken 1'500 bis 20'000 Taxpunkte
c 100'000 bis 500'000 Franken 6'000 bis 40'000 Taxpunkte
d 500'000 bis eine Million Franken 8'000 bis 60'000 Taxpunkte
e eine Million bis zwei Millionen Franken 12'000 bis 120'000 Taxpunkte
f zwei Millionen Franken und mehr 0,5 bis 7 Prozent des Streitwerts
g bei einem nicht schätzbaren Streitwert 1'000 bis 40'000 Taxpunkte
2 In miet- und in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann die Mindestgebühr unterschritten werden, wenn der Streitwert nach Artikel 92 Absatz 2 ZPO ermittelt
wurde.
Art. 45
Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten
1 In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr 200 bis 12'000
Taxpunkte.
5.6 Beschwerdeverfahren
Art. 46
1 Für Entscheide über Beschwerden nach den Artikeln 319 ff. ZPO werden erhoben: 300 bis 7'500 Taxpunkte.
2 Für Entscheide über Beschwerden in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie auf Beschwerdeverfahren, in denen das Obergericht in Anwendung des VRPG entscheidet, findet der Tarif von Artikel 51 sinngemäss Anwendung. *
5.7 Entscheide über Revisionsgesuche
Art. 47
1 Für Entscheide über Revisionsgesuche werden erhoben: 200 bis 3'000 Taxpunkte.
13 161.12
5.8 Erläuterung und Berichtigung
Art. 48
1 Für Entscheide, mit denen ein Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung abgewiesen wird, können erhoben werden: 100 bis 500 Taxpunkte.
5.9 Entscheide in schiedsgerichtlichen Verfahren
Art. 49
Beschwerden und Revisionsgesuche
1 Für Entscheide über Beschwerden und Revisionsgesuche (Art. 356 Abs. 1
Bst. a ZPO) werden erhoben: 500 bis 10'000 Taxpunkte.
Art. 50
Angelegenheiten nach Art. 356 Abs. 2 ZPO
1 Für Entscheide in Angelegenheiten nach Artikel 356 Absatz 2 ZPO werden
erhoben: 500 bis 5'000 Taxpunkte.
6. Gebühren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
6.1 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Art. 51
1 Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen
a * bei Beschwerden: 300 bis 15'000 Taxpunkte.
b bei Klagen und Appellationen: 300 bis 25'000 Taxpunkte.
c bei Zwischenverfügungen und instanzabschliessenden Entscheiden über
Gesuche: 300 bis 2'500 Taxpunkte.
d bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200 bis 2'500 Taxpunkte.
e auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts: 200 bis 2'500 Taxpunkte.
Art. 52
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten
1 Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das kantonale
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten betragen: 200 bis 10'000
Taxpunkte.
161.12 14
6.2 Verfahren vor der Steuerrekurskommission
Art. 53
1 Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch die Steuerrekurskommission betragen
a bei Entscheiden der Einzelrichterin oder des Einzelrichters: 100 bis 2'500
Taxpunkte.
b * bei Entscheiden der Kammer: 100 bis 6'000 Taxpunkte.
6.3 Verfahren vor der Enteignungsschätzungskommission
Art. 54
1 Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten mit Schätzungswert betragen bei einem Schätzungswert von
a 50 bis 5'000 Franken 10 bis 200 Taxpunkte
b 5'000 bis 20'000 Franken 100 bis 1'000 Taxpunkte
c 20'000 bis 500'000 Franken 500 bis 3'000 Taxpunkte
d 500'000 bis eine Million Franken 2'000 bis 10'000 Taxpunkte
e über eine Million Franken 7'000 bis 20'000 Taxpunkte
2 Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten ohne Schätzungswert betragen 100 bis 600 Taxpunkte.
6.4 Verfahren vor der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber
Art. 55 Fahrzeugführern
1 Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern
betragen
a bei Beschwerden von Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenkern: 300 bis
2'500 Taxpunkte
b bei Beschwerden von Motorfahrradlenkerinnen und -lenkern: 250 bis
1'000 Taxpunkte
c bei Beschwerden von Radfahrerinnen und Radfahrern: 150 bis 500 Taxpunkte
15 161.12
6.5 Verfahren vor der Bodenverbesserungskommission
Art. 56
1 Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch die kantonale Bodenverbesserungskommission betragen 300 bis 5'000 Taxpunkte.
7. Auslagen
Art. 57
Zeugenentschädigung
1 Zeuginnen und Zeugen ist eine nach den folgenden Grundsätzen zu bestimmende Entschädigung auszurichten:
a Zeugengeld: 10 bis 25 Taxpunkte, wenn die gesamte Inanspruchnahme
nicht länger als einen halben Tag dauert; 25 bis 50 Taxpunkte, wenn sie
länger als einen halben Tag dauert.
b Erwerbsausfall: 25 bis 150 Taxpunkte pro Stunde.
c Reise- und Verpflegungsentschädigung:
1. Ersatz der Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
(Bahn 2. Klasse);
2. ein Kilometergeld von 0,5 Taxpunkten für die Hin- und Rückreise,
wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder
zum Reiseziel ungünstige Verkehrsverbindungen mit öffentlichen
Transportmitteln bestehen; der Berechnung ist der kürzeste Weg zugrunde zu legen;
3. für eine Hauptmahlzeit die tatsächlichen Kosten, höchstens aber 25
Taxpunkte, für eine Übernachtung mit Frühstück die tatsächlichen
Kosten, höchstens aber 100 Taxpunkte;
4. Weitere Auslagen: Hat die Zeugin oder der Zeuge wegen Krankheit,
Gebrechens, Alters oder aus anderen Gründen ein besonderes
Transportmittel in Anspruch nehmen müssen, so sind ihr oder ihm
die dafür erforderlichen Auslagen zu ersetzen.
2 Die Entschädigungen gemäss Absatz 1 Buchstabe c gelten auch für in amtlichem Auftrag handelnde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, die als
Zeuginnen oder Zeugen, sachverständige Personen oder als Übersetzerinnen
oder Übersetzer vorgeladen werden.
3 Begleiterinnen und Begleiter von Kindern und von kranken, alten oder gebrechlichen Zeuginnen oder Zeugen erhalten die gleiche Entschädigung wie eine Zeugin oder ein Zeuge.
161.12 16
4 Der vorgeladenen Beiständin oder dem vorgeladenen Beistand einer unbemittelten angeschuldigten Person kann die gleiche Entschädigung wie einer
Zeugin oder einem Zeugen ausgerichtet werden. *
5 Unbemittelten Zeuginnen und Zeugen kann die Reise- und Verpflegungsentschädigung vorgeschossen werden.
Art. 58
Sachverständigenentschädigung
1 Von den Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige werden nach Zeitaufwand entschädigt.
2 Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der
Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der
Regel nach den branchenüblichen Ansätzen oder nach Vereinbarung.
3 Die Entschädigung wird in der Regel aufgrund der von der sachverständigen
Person eingereichten Honorarnote festgesetzt.
4 Besteht eine Steuerpflicht, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zur Entschädigung vergütet.
5 Die Behörde kann vor der Erteilung eines Gutachterauftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
Art. 59
Dolmetscher- und Übersetzerentschädigung
1 Die Entschädigung für Dolmetschereinsätze richtet sich nach dem Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Schwierigkeit des Auftrags 80 bis
140 Taxpunkte.
2 Die Entschädigung für schriftliche Übersetzungen richtet sich nach dem Umfang der Übersetzung. Der Ansatz beträgt je nach Schwierigkeit des Ausgangstextes 90 bis 120 Taxpunkte pro übersetzte Seite (DIN A4-Seite, 1800 Zeichen
einschliesslich Leerzeichen pro Seite).
3 Bei besonders seltenen Sprachen oder Grossaufträgen können abweichende
Ansätze vereinbart werden.
Art. 60
Weitere Auslagen
1 Für Reise- und Verpflegungsentschädigungen sowie weitere Zuschläge der
sachverständigen Personen sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten
die Ansätze gemäss Artikel 57.
17 161.12
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 61
Übergangsbestimmung
1 Die Vorschriften dieses Dekrets betreffend die Verfahrenskosten in Strafsachen sind anwendbar, soweit im jeweiligen Verfahren die StPO zur Anwendung
gelangt.
2 Die Vorschriften dieses Dekrets betreffend die Verfahrenskosten in der Jugendrechtspflege sind anwendbar, soweit im jeweiligen Verfahren die JStPO
zur Anwendung gelangt.
3 Die Vorschriften dieses Dekrets betreffend die Verfahrenskosten in Zivilsachen sind anwendbar, soweit im jeweiligen Verfahren die ZPO zur Anwendung
gelangt.
4 Auf Verfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten
dieses Dekrets hängig sind, sind die Vorschriften des bisherigen Rechts anwendbar.
Art. 62
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben.
1. Dekret vom 17. November 1997 über die Gebühren des Verwaltungsgerichts und verwaltungsunabhängiger Verwaltungsjustizbehörden (GebD
VJB) (BSG 155.261),
2. Dekret vom 7. November 1996 über die Gebühren der Zivilgerichte
(GebDZiv) (BSG 278.1),
3. Dekret vom 7. November 1996 betreffend die Gebühren in Strafsachen
(GebDStr) (BSG 328.1),
4. Dekret vom 4. September 1997 über die Gebühren in der Jugendrechtspflege (GebDJRP) (BSG 328.2).
Art. 63
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 24. März 2010 Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Bornoz Flück
Der Staatsschreiber: Nuspliger
161.12 18
RRB Nr. 0591 vom 21. April 2010:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2011
19 161.12
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.03.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-55
01.12.2011 01.01.2013 Ingress geändert 12-46
01.12.2011 01.01.2013 Art. 46 Abs. 2 geändert 12-46
01.12.2011 01.01.2013 Art. 57 Abs. 4 geändert 12-46
20.11.2012 01.06.2013 Art. 53 Abs. 1, b geändert 13-24
14.06.2022 01.01.2024 Art. 9 Abs. 2 geändert 23-062
11.06.2025 01.05.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert 26-017
11.06.2025 01.05.2026 Art. 36 Abs. 2 geändert 26-017
11.06.2025 01.05.2026 Art. 43 Abs. 2 geändert 26-017
11.06.2025 01.05.2026 Art. 51 Abs. 1, a geändert 26-017
161.12 20
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 24.03.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-55
Ingress 01.12.2011 01.01.2013 geändert 12-46
Art. 6 Abs. 1 11.06.2025 01.05.2026 geändert 26-017
Art. 9 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-062
Art. 36 Abs. 2 11.06.2025 01.05.2026 geändert 26-017
Art. 43 Abs. 2 11.06.2025 01.05.2026 geändert 26-017
Art. 46 Abs. 2 01.12.2011 01.01.2013 geändert 12-46
Art. 51 Abs. 1, a 11.06.2025 01.05.2026 geändert 26-017
Art. 53 Abs. 1, b 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-24
Art. 57 Abs. 4 01.12.2011 01.01.2013 geändert 12-46