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Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

Bern · 161.12 · decree

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Contents: 63 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 durch deren zuständige Stelle erfüllt wird. *
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 Staatsanwaltschaft
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 Wirtschaftsstrafgericht
  23. Art. 23 Taxpunkte
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37 wurde. *
  38. Art. 38
  39. Art. 39 b 10'000 bis 30'000 Franken: 900 bis 7'500 Taxpunkte
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43 entscheidet
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55 Fahrzeugführern
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63

63 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft erheben für ihre Tätigkeit und die damit verbundenen Kanzleiarbeiten die in diesem Dekret festgesetzten Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren, sofern weder das kantonale Recht noch das Bundesrecht noch interkantonale oder internationale Verträge etwas anderes vorsehen.

Art. 2

Verfahrenskosten 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren und den Auslagen. 2 Die Gebühren werden in Form von Pauschalen für den gesamten im jeweiligen Verfahren anfallenden Aufwand erhoben. 1) BSG 271.1 2) BSG 213.316 3) BSG 620.0 4) BSG 711.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10-55 161.12 2

Art. 3

Verwaltungsgebühren 1 Für besondere administrative Dienstleistungen werden die in diesem Dekret vorgesehenen Verwaltungsgebühren erhoben.

Art. 4

Taxpunktsystem 1 Die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren werden grundsätzlich nach Taxpunkten festgesetzt. 2 Der Wert des Taxpunktes beträgt einen Franken. Der Regierungsrat kann zum Ausgleich der Teuerungsentwicklung für jene Tarifbeträge, die nicht an einen Streitwert gekoppelt sind, einen anderen Wert des Taxpunktes festlegen. 3 Der Betrag in Franken berechnet sich durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.

Art. 5

Bemessungsgrundsätze 1. Regelfall 1 Wo das Dekret einen Rahmen festlegt, bemessen sich die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen.

Art. 6

2. Erhöhung 1 In besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften, bei querulatorischer Prozessführung, in Geschäften mit sehr hohem Streitwert sowie bei Verwendung der englischen Sprache in internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)5) kann eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden. * 2 In Verfahren mit mehreren Beteiligten können die Höchstansätze überschritten werden. Die Gebühr darf aber für die einzelne Person das Doppelte der ordentlichen Höchstgebühr nicht überschreiten.

Art. 7

3. Reduktion und Verzicht 1 Wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Rückzug, Abstand oder Nichteintreten erledigt, so kann die Mindestgebühr unterschritten werden. 2 In Geschäften mit besonders geringem Aufwand kann die Gebühr bis auf die Hälfte der Mindestgebühr herabgesetzt werden. 5) SR 272 3 161.12 3 Soweit es das übergeordnete Recht zulässt, kann bei besonderen Umständen auf die Erhebung der Gebühr ganz verzichtet werden.

Art. 8

Nachträgliche schriftliche Begründung 1 Bei Entscheiden, die nicht von Amtes wegen schriftlich zu begründen sind, setzt die Behörde gesondert fest: a eine Gebühr, in der das nachträgliche Abfassen der schriftlichen Begründung eingeschlossen ist, und b eine reduzierte Gebühr, die erhoben wird, wenn keine schriftliche Begründung erfolgt.

Art. 9

Erhebung und Bezug 1 Die Verfahrenskosten werden durch die jeweils in der Sache zuständige Gerichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft erhoben. 2 Der Bezug auf dem Wege der Schuldbetreibung erfolgt durch die Stabsstelle für Ressourcen der Justizverwaltungsleitung. Das Obergericht und das Verwaltungsgericht können mit der Finanzdirektion vereinbaren, dass diese Aufgabe

Art. 10 durch deren zuständige Stelle erfüllt wird. *

Erlass und Stundung 1 Die auferlegten Verfahrenskosten können von der jeweils zuständigen Gerichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, sofern a die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt oder b die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist. 2 Der Rechtsschutz gegen Entscheide über ein Erlass- oder Stundungsgesuch richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der in der Sache anwendbaren Prozessordnung. 2 Verwaltungsgebühren

Art. 11

Administrative Dienstleistungen 1 Für administrative Dienstleistungen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft können erhoben werden a für Abschriften, Auszüge und dergleichen für jede ganze oder angefangene Seite (Normalformat A4): 5 bis 20 Taxpunkte b für Schwarz-Weiss-Fotokopien pro Seite: 0,4 bis 2 Taxpunkte c für Farbfotokopien pro Seite: 0,8 bis 3 Taxpunkte 161.12 4 d für besondere Schreiben und Bescheinigungen (einschliesslich Rechtskraftbescheinigungen): 10 bis 20 Taxpunkte e für Auskunftserteilung und Herausgabe von Akten an Versicherungsgesellschaften: 10 bis 200 Taxpunkte

Art. 12

Mahnwesen 1 Für Mahnungen beim Inkasso der Verfahrens- Taxpunkte kosten und Verwaltungsgebühren können erhoben werden: 20 bis 50 Taxpunkte.

Art. 13

Einsicht in abgeschlossene Verfahren 1 Für Beschlüsse, Verfügungen oder Entscheide Taxpunkte über Gesuche um Einsicht in Akten von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren können bei besonderem Aufwand erhoben werden: 20 bis 500 Taxpunkte. 2 Die Erhebung von Gebühren für die Einsichtnahme in eigene Daten richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)6). 3 Gebühren in Strafsachen 3.1 Ausnahmen von der Kostenpflicht

Art. 14

1 In den folgenden Strafsachen werden keine Gebühren erhoben: a erstinstanzliche Entscheide, mit denen einem Antrag nach Artikel 36 Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)7) stattgegeben wird, b Entscheide über nationale Rechtshilfegesuche und die Durchführung von nationalen Rechtshilfemassnahmen. 2 Für den Entscheid über ein Gesuch der Privatklägerschaft um unentgeltliche Rechtspflege werden nur Kosten erhoben, wenn das Verfahren bös- oder mutwillig angestrengt worden ist. 6) BSG 152.04 7) SR 311.0 5 161.12 3.2 Vorverfahren

Art. 15

Untersuchung durch eine regionale Staatsanwaltschaft 1 Für die Durchführung einer Untersuchung durch die regionale Staatsanwaltschaft, eingeschlossen das Verfahren vor dem regionalen Zwangsmassnahmengericht und das Gerichtsstandsverfahren, werden erhoben: 200 bis 15'000 Taxpunkte.

Art. 16

Untersuchung durch eine kantonale Staatsanwaltschaft 1 Für die Durchführung einer Untersuchung durch die kantonale Staatsanwaltschaft, eingeschlossen das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht und das Gerichtsstandsverfahren, werden erhoben: 500 bis 33'000 Taxpunkte.

Art. 17

Mitwirkung von Revisorinnen oder Revisoren 1 In Untersuchungen, in denen Revisorinnen oder Revisoren einer kantonalen Staatsanwaltschaft mitwirken, werden höchstens erhoben: 50'000 Taxpunkte.

Art. 18

Bundesgerichtsbarkeit 1 Für Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichts im Fall von Bundesgerichtsbarkeit werden erhoben: 200 bis 5'000 Taxpunkte. 3.3 Strafbefehlsverfahren und weitere Entscheide der

Art. 19 Staatsanwaltschaft

Strafbefehlsverfahren 1 Im Strafbefehlsverfahren werden zuzüglich allfälliger Gebühren für die Untersuchung erhoben: 50 bis 1500 Taxpunkte. 2 Wird aufgrund einer Einsprache ein Beweisverfahren durchgeführt, so werden höchstens erhoben: 3'000 Taxpunkte.

Art. 20

Weitere Entscheide der Staatsanwaltschaft 1 Für Entscheide, welche die Staatsanwaltschaft nachträglich oder in einem selbstständigen Verfahren trifft, werden erhoben: 50 bis 1'500 Taxpunkte. 161.12 6 3.4 Aufwand der Staatsanwaltschaft im Gerichtsverfahren

Art. 21

1 Für das Führen der Anklage vor der ersten oder oberen Instanz werden erhoben a bei persönlicher Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung pro Halbtag: 300 bis 1'000 Taxpunkte. b bei schriftlicher Antragstellung: 100 bis 1'000 Taxpunkte. 3.5 Verfahren vor den Regionalgerichten und dem

Art. 22 Wirtschaftsstrafgericht

Ordentlicher Tarif 1 Bei Erledigung durch Endentscheid in der Hauptsache beträgt die Gebühr a in Fällen des Regionalgerichts in Einerbesetzung: 250 bis 5'000 Taxpunkte b in Fällen des Regionalgerichts in Dreierbesetzung: 500 bis 15'000 Taxpunkte c in Fällen des Regionalgerichts in Fünferbesetzung: 1'000 bis 20'000 Taxpunkte d in Fällen des Wirtschaftsstrafgerichts in Einerbesetzung: 1'000 bis 15'000 Taxpunkte e in Fällen des Wirtschaftsstrafgerichts in Dreierbesetzung: 3'000 bis 30'000

Art. 23 Taxpunkte

Unterschreitung der Mindestgebühr 1 Die Mindestgebühr nach Artikel 22 kann unterschritten werden a bei Erledigung der Hauptsache durch instanzabschliessenden Vor- oder Zwischenentscheid, b bei Durchführung eines abgekürzten Verfahrens nach den Artikeln 358 bis 362 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)8), c bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden (Art. 363 bis 365 StPO), d bei Entscheiden, die im selbstständigen Massnahmeverfahren getroffen wurden (Art. 372 bis 378 StPO). 8) BBl 2007 6977 7 161.12 3.6 Berufungs- und Revisionsverfahren

Art. 24

Entscheide im Berufungsverfahren 1 Für Entscheide im Berufungsverfahren werden erhoben a wenn als Vorinstanz das Einzelgericht entschieden hat: 100 bis 5'000 Taxpunkte b wenn als Vorinstanz das Kollegialgericht entschieden hat: 200 bis 20'000 Taxpunkte c wenn als Vorinstanz das Wirtschaftsstrafgericht entschieden hat: 200 bis 30'000 Taxpunkte

Art. 25

Entscheide über Revisionsgesuche 1 Für Entscheide über Revisionsgesuche werden erhoben a wenn das Gesuch einen Entscheid der Staatsanwaltschaft oder des Einzelgerichts betrifft: 100 bis 1'000 Taxpunkte b wenn das Gesuch einen Entscheid des Kollegialgerichts betrifft: 100 bis 3'000 Taxpunkte c wenn das Gesuch einen Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts betrifft: 600 bis 6'000 Taxpunkte

Art. 26

Vor- oder Zwischenentscheide 1 Bei instanzabschliessenden Vor- oder Zwischenentscheiden kann die jeweilige Mindestgebühr unterschritten werden. 3.7 Verfahren um neue Beurteilung

Art. 27

1 Für Entscheide in Verfahren um neue Beurteilung werden erhoben a in Fällen des Einzelgerichts: 100 bis 1'000 Taxpunkte b in Fällen des Kollegialgerichts: 100 bis 3'000 Taxpunkte c in Fällen des Wirtschaftsstrafgerichts: 600 bis 6'000 Taxpunkte 3.8 Beschwerdeverfahren

Art. 28

1 Für Entscheide über Beschwerden nach den Artikeln 393 ff. StPO werden erhoben: 300 bis 3'000 Taxpunkte. 161.12 8 2 Auf Beschwerdeverfahren, die sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)9) richten, findet der Tarif von Artikel 51 sinngemäss Anwendung. 3.9 Erläuterung und Berichtigung

Art. 29

1 Für Entscheide, mit denen ein Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung abgewiesen wird, können erhoben werden: 100 bis 500 Taxpunkte. 4. Gebühren in der Jugendstrafrechtspflege

Art. 30

Untersuchung 1 Für die Durchführung einer Untersuchung durch die Jugendanwaltschaft, eingeschlossen das Verfahren vor dem regionalen oder kantonalen Zwangsmassnahmengericht, werden erhoben: 100 bis 1'200 Taxpunkte. 2 Für Auslagen gemäss Artikel 422 Absatz 2 Buchstabe e StPO werden höchstens erhoben: 200 Taxpunkte. 3 Auslagen gemäss Artikel 422 Absatz 2 Buchstaben b bis d StPO werden vom Kanton getragen.

Art. 31

Strafbefehlsverfahren 1 Im Strafbefehlsverfahren werden zuzüglich allfälliger Gebühren für die Untersuchung erhoben a in schriftlichen Verfahren: 50 bis 100 Taxpunkte. b in mündlichen Verfahren: 50 bis 250 Taxpunkte.

Art. 32

Entscheide im Verfahren vor dem Jugendgericht a in Verfahren nach Artikel 34 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO)10): 150 bis 800 Taxpunkte b in Verfahren um neue Beurteilung gemäss Artikel 368 ff. StPO: 150 bis 800 Taxpunkte c in Revisionsverfahren nach Artikel 41 JStPO: 150 bis 300 Taxpunkte 9) BSG 155.21 10) BBl 2009 1993 9 161.12

Art. 33

Entscheide im Berufungs- und Beschwerdeverfahren 1 Für Entscheide im Berufungs- und Beschwerdeverfahren werden erhoben: 150 bis 800 Taxpunkte

Art. 34

Entscheide in nachträglichen Verfahren und kostenlose Verfahren 1 In nachträglichen richterlichen Entscheiden und Vollzugsentscheiden werden erhoben a in schriftlichen Verfahren vor der Jugendanwaltschaft: 50 bis 150 Taxpunkte. b in mündlichen Verfahren vor der Jugendanwaltschaft: 50 bis 200 Taxpunkte. c in Verfahren vor dem Jugendgericht: 100 bis 400 Taxpunkte. 2 In den folgenden Angelegenheiten werden keine Verfahrenskosten erhoben: a Fortsetzung der Schutzmassnahme gemäss Artikel 19 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)11), b Aufhebung einer Schutzmassnahme (Art. 19 Abs. 1 JStG) oder Weisung (Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 JStG) bei Zweckerreichung oder Erreichen der Altersgrenze (Art. 19 Abs. 2 JStG), c Umwandlung von Strafen auf Gesuch hin (Art. 24 Abs. 3 und Art. 26 JStG), d Herabsetzung der Busse (Art. 24 Abs. 4 JStG), e Bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug (Art. 28 Abs. 1 JStG), f Verzicht auf den nachträglichen Vollzug des Freiheitsentzugs gemäss Artikel 32 Absatz 2 JStG. 5 Gebühren in Zivilsachen 5.1 Verfahren vor den Schlichtungsbehörden

Art. 35

1 In Schlichtungsverfahren beträgt die Gebühr 100 bis 1'000 Taxpunkte. 2 Rechtsberatungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 EG ZSJ sind unentgeltlich. 11) SR 311.1 161.12 10 5.2 Verfahren vor den Regionalgerichten

Art. 36

Ordentliches Verfahren 1. Vermögensrechtliche Streitigkeiten 1 Im ordentlichen Verfahren beträgt die Gebühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei einem Streitwert von a 30'000 bis 100'000 Franken: 1'000 bis 20'000 Taxpunkte b 100'000 bis 500'000 Franken: 4'000 bis 36'000 Taxpunkte c 500'000 bis eine Million Franken: 8'000 bis 60'000 Taxpunkte d eine Million bis zwei Millionen Franken: 12'000 bis 120'000 Taxpunkte e zwei Millionen Franken und mehr: 0,5 bis 7 Prozent des Streitwerts f bei einem nicht schätzbaren Streitwert: 1'000 bis 40'000 Taxpunkte 2 In miet- und in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann die Mindestgebühr unterschritten werden, wenn der Streitwert nach Artikel 92 Absatz 2 ZPO ermittelt

Art. 37 wurde. *

2. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten 1 In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr 200 bis 10'000 Taxpunkte.

Art. 38

Vereinfachtes Verfahren; vermögensrechtliche Streitigkeiten 1 Im vereinfachten Verfahren beträgt die Gebühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei einem Streitwert von a weniger als 10'000 Franken: 300 bis 2'500 Taxpunkte

Art. 39 b 10'000 bis 30'000 Franken: 900 bis 7'500 Taxpunkte

Vereinfachtes Verfahren; nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten 1 In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr 200 bis 7'500 Taxpunkte.

Art. 40

Summarisches Verfahren 1 Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr 100 bis 20'000 Taxpunkte.

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