1 Diese Promotionsverordnung regelt das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich.
2 Besondere Regelungen aus bilateralen Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten bleiben vorbehalten.
3 Fälle, die von dieser Promotionsverordnung nicht oder nicht ausreichend erfasst sind, werden durch Beschluss des Fakultätsausschusses geregelt.
§ 2 Ausrichtung
1 Das Doktoratsstudium besteht aus der Anfertigung einer
Dissertation sowie einem curricularen Anteil (im Folgenden Lehrveranstaltungsprogramm genannt), der dem Erwerb von Kompetenzen für die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der
Dissertation dient. Es soll für eine weitere wissenschaftliche Karriere
oder die Übernahme von anspruchsvollen Aufgaben in Gesellschaft
und Wirtschaft qualifizieren.
2 Der Abschluss erfolgt in einem in der Doktoratsordnung geregelten Doktoratsprogramm. Die Doktoratsprogramme unterscheiden
sich (1) hinsichtlich der fachlichen Ausrichtung (Studienrichtungen)
und (2) hinsichtlich formaler Gesichtspunkte. Bezüglich Letzterer
wird unterschieden zwischen:
a. Track A: Allgemeines Doktoratsprogramm,
b. Track B: Strukturiertes Doktoratsprogramm,
c. Track C: Strukturiertes Fast-Track-Doktoratsprogramm für ausgewählte Bachelorabsolventinnen und -absolventen, bestehend aus
einer Master- und einer Doktoratsstufe.
§ 3 Titel
Die Fakultät verleiht den akademischen Grad einer Doktorin
oder eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften. Der Titel lautet in
abgekürzter Form «Dr. oec.»
§ 4 Doktoratsordnung
1 Die Fakultät erlässt eine Doktoratsordnung, welche die ausführenden Bestimmungen zu dieser Verordnung enthält.
2 Über Fragen, die dort nicht geregelt sind, beschliesst der Fakultätssausschuss.
§ 5 Mitteilungen
1 Auf der Webseite der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie den Webseiten der einzelnen Doktoratsprogramme werden
regelmässig für das Doktoratsstudium wesentliche Mitteilungen publiziert.
2 Informationen, welche das Doktoratsstudium betreffen, werden
den Doktorierenden zudem über ihr persönliches UZH-Mailkonto
zugesandt, welches mit der Immatrikulation eröffnet wird. Die Informationen gelten als zugestellt, sobald sie auf der UZH-Mailbox eingegangen sind.
2. Teil: Organisation
§ 6 Doktoratsausschuss
1 Die Fakultät bestimmt für jede der in der Doktoratsordnung genannten Studienrichtungen je eine Professorin oder einen Professor als Prüfungsdelegierte oder Prüfungsdelegierten. Diese bilden
gemeinsam den Doktoratsausschuss mit folgenden Aufgaben:
a. Aufnahme in die Doktoratsprogramme gemäss §§ 7–10,
b. Bestimmungen der Betreuung gemäss §§ 11 und 12,
c. Entscheide im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dissertation gemäss § 40,
d. Festsetzung des Termins zur Verteidigung gemäss § 39,
e. Nachträgliche Änderungen an der genehmigten Dissertation gemäss
§ 43,
f. Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung
und Anrechnung von Leistungen gemäss § 27.
2 Der Doktoratsausschuss wird von einer oder einem Vorsitzenden
geleitet, die oder der von der Fakultät bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit obliegt ihr oder ihm der Stichentscheid.
3 Die Fakultät überträgt dem Doktoratsausschuss die notwendigen
Entscheidungsbefugnisse.
4 Der Doktoratsausschuss kann Aufgaben an die einzelnen Prüfungsdelegierten delegieren. Die Zuständigkeiten müssen in geeigneter Form bekannt gemacht werden.
3. Teil: Zulassung und Aufnahme
Zulassung und
Aufnahme in
§ 7 die Programme
1 Die Zulassung zur Doktoratsstufe setzt grundsätzlich einen
Bachelor- und Masterabschluss einer universitären Hochschule oder
einen gleichwertigen Abschluss mit dem Prädikat summa cum laude
oder magna cum laude voraus. In begründeten Fällen kann der Doktoratsausschuss vom Prädikat abweichen.
2 Zudem muss folgende Aufnahmevoraussetzung erfüllt sein: eine
Professorin oder ein Professor der Fakultät erklärt sich bereit, für die
Betreuung der Dissertation der Bewerberin oder des Bewerbers zur
Verfügung zu stehen.
3 Weiterbildungsmasterstudiengänge (z.B. MAS, EMBA, MBA usw.)
berechtigen nicht zur Aufnahme zum Doktoratsstudium nach dieser
Promotionsverordnung.
4 Die Aufnahme in die Doktoratsprogramme erfolgt auf Bewerbung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.
5 Für die Durchführung des Zulassungsverfahrens kann eine nach
Aufwand des Verfahrens abgestufte Gebühr erhoben werden.
§ 8
7 Die Anmeldung richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich3.
8 Die Zulassung kann vom Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden.
Zulassung und
Aufnahme
zu Track C
§ 8. 1 Eine Bewerbung um Zulassung zu Track C wird geprüft,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über einen Bachelorabschluss in wirtschaftswissenschaftlicher Richtung eines mindestens dreijährigen Bachelorstudiengangs im Umfang von mindestens
180 ECTS Credits mit einem ausgezeichneten Prädikat (summa
cum laude) einer universitären Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss und
b. Es liegen zwei einschlägige Empfehlungsschreiben von Professorinnen oder Professoren wirtschaftswissenschaftlicher Richtung einer
Universität vor.
2 In begründeten Fällen kann der Doktoratsausschuss vom Prädikat gemäss lit. a abweichen, insbesondere wenn für ein Doktoratsprogramm die notwendigen wissenschaftlichen Voraussetzungen vorhanden sind.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Track C zugelassen sind,
werden während der Masterstufe des Track C als Masterstudierende
immatrikuliert.
4 Die definitive Zulassung zum Doktoratsstudium erfolgt, wenn die
Masterstufe gemäss Teil 9 erfolgreich abgeschlossen wurde und dabei
die Voraussetzungen gemäss § 7, erfüllt sind. Im Weiteren gelten die
Bestimmungen gemäss §§ 9 und 10.
5 Nach dem Erwerb des Masterabschlusses erfolgt die Immatrikulation im Doktorat.
Zulassung mit
Bedingungen
§ 9 und Auflagen
Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen
der Bewerberin oder des Bewerbers kann der Doktoratsausschuss die
Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten
abhängig machen, die vor Eintritt in die Doktoratsstufe nachgewiesen
werden müssen (Zulassung mit Bedingungen) oder die während des
Doktorats erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen). Wer
die Bedingungen oder die Auflagen nicht innerhalb der in der Doktoratsordnung genannten Bestimmungen erfüllt, wird zum Doktoratsprogramm an der Universität Zürich nicht zugelassen oder vom Doktoratsprogramm ausgeschlossen.
§ 10 Zulassungshindernisse
Wer an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät oder in
einem gleichen oder gleichartigen Doktoratsprogramm an einer anderen Hochschule wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder der Dissertation oder wegen Nichteinhaltens von Reglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
4. Teil: Betreuung
Betreuung und
§ 11 Doktoratsvereinbarung
1 Der Doktoratsausschuss bestimmt eine Professorin oder
einen Professor, welche oder welcher die Dissertation der Kandidatin oder des Kandidaten als Betreuerin oder Betreuer begleitet. Die
Betreuerin oder der Betreuer muss stimmberechtigtes Mitglied der
Fakultät sein oder von der Fakultät das Promotionsrecht verliehen
erhalten haben.
2 Für Track A erfolgt die Zuteilung einer Betreuerin oder eines
Betreuers bei der Zulassung. Für Track B und C erfolgt die Zuteilung
einer Betreuerin oder eines Betreuers spätestens nach erfolgreichem
Abschluss der Pflichtmodule der Doktoratsstufe.
3 Nach der Aufnahme ins Programm übernimmt die oder der Prüfungsdelegierte des von der oder dem Doktorierenden belegten Doktoratsprogramms formal die Rolle der Betreuerin oder des Betreuers,
so lange, bis die Betreuerin oder der Betreuer definitiv bestimmt worden ist.
4 Doktorierende erhalten von der Betreuerin oder dem Betreuer
eine regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt ihrer Forschungsarbeit.
5 Dazu wird zwischen der oder dem Doktorierenden und der
Betreuerin oder dem Betreuer eine Vereinbarung über Ablauf, Ziele
und Rahmenbedingungen der Doktoratsstufe getroffen.
6 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Umstände angepasst werden.
Promotionskommission
§ 12 und Gutachter
1 Für die Beurteilung von Dissertation und Verteidigung
setzt der Doktoratsausschuss für die Kandidatin oder den Kandidaten
eine Promotionskommission ein. Die Promotionskommission besteht
aus Betreuerin oder Betreuer sowie mindestens einer Gutachterin
oder einem Gutachter. Vorsitzende oder Vorsitzender der Promotionskommission ist die Betreuerin oder der Betreuer.
2 Dazu schlägt die Betreuerin oder der Betreuer in Absprache mit
der Kandidatin oder dem Kandidaten dem Doktoratsausschuss eine
oder mehrere geeignete und einschlägig qualifizierte Personen vor.
Gehören die Gutachterinnen oder Gutachter nicht der Fakultät an, ist
der Entscheid des Doktoratsausschusses dem Fakultätsausschuss zur
Genehmigung vorzulegen.
3 Die Promotionskommission kann nach Einreichung der Dissertation nur mehr in Ausnahmefällen verändert werden. Details regelt
die Doktoratsordnung.
5. Teil: Inhalt und Struktur des Doktoratsstudiums
§ 13 Inhalt
1 Das Doktoratsstudium umfasst:
a. das Verfassen einer Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht,
b. das erfolgreiche Absolvieren der Module des Lehrveranstaltungsprogramms,
c. die Verteidigung,
d. die Publikation.
2 Für Track C gelten zudem die Bestimmungen gemäss § 16.
Aufbau des
§ 14 Lehrveranstaltungsprogramms
1 Das Lehrveranstaltungsprogramm ist unterteilt in Pflicht-
und Wahlpflichtmodule.
2 Inhalte und Umfang des Lehrveranstaltungsprogramms in den
einzelnen Doktoratsprogrammen werden in der Doktoratsordnung
festgelegt.
3 Für den Umfang des Lehrveranstaltungsprogramms gilt:
a. Track A umfasst mindestens 18 ECTS Credits,
b. Track B umfasst mindestens 30 ECTS Credits,
c. Track C umfasst die Masterstufe gemäss §16 und auf der Doktoratsstufe mindestens 30 ECTS Credits.
Dauer und
§ 15 Fristen
1 Das Doktoratsstudium dauert maximal sechs Jahre. Die
Frist beginnt mit den Lehrveranstaltungen des ersten Semesters und
endet mit dem Tag der Anmeldung zum Doktoratsabschluss.
2 Der Doktoratsausschuss entscheidet auf schriftlichen Antrag in
begründeten Fällen über eine Verlängerung der maximalen Studiendauer.
3 Die Doktoratsordnung kann zudem eine Frist festlegen, in der die
Pflicht- und Wahlpflichtmodule erfolgreich abgeschlossen sein müssen.
Track C:
Strukturierte
Fast-Track-
§ 16 Doktoratsprogramme
1 Das Lehrveranstaltungsprogramm ist unterteilt in eine
Master- und eine Doktoratsstufe.
2 Die Masterstufe umfasst insgesamt Leistungen im Umfang von
90 ECTS Credits, wobei 30 ECTS Credits im Rahmen einer schriftlichen Arbeit (Research Proposal) erbracht werden müssen.
6. Teil: Module und ECTS Credits
§ 17 Kreditpunktesystem
1 Zur Messung aller Studienleistungen wird das European
Credit Transfer System (ECTS) verwendet.
2 Das Curriculum wird so gestaltet, dass Vollzeitstudierende 60 ECTS
Credits pro Jahr erwerben können. Ein Punkt entspricht einem Arbeitspensum von etwa 30 Stunden.
§ 18 Module
1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente
Einheiten, die sogenannten Module, gegliedert.
2 Für jedes bestandene Modul wird eine ganzzahlige Anzahl von
ECTS Credits vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.
3 Für das Bestehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis
blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die ECTS Credits für ein Modul werden entweder vollständig
oder gar nicht vergeben.
5 Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester.
§ 19 Modultypen
1 Es wird unterschieden zwischen:
– Pflichtmodulen, die bei Abschluss des Doktoratsstudiums zwingend erfüllt worden sein müssen, und
– Wahlpflichtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen sind.
2 Die Doktoratsordnung regelt die Einzelheiten.
§ 20 Information
Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben,
welche Qualifikationen es vermittelt, unter welchen Voraussetzungen
es absolviert werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden
können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.
7. Teil: Leistungsnachweise
§ 21 Allgemeines
1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige
Leistungsnachweis erfolgreich erbracht worden ist.
2 Leistungsnachweise (im folgenden Prüfung genannt) bestehen
insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten
oder schriftlichen Übungen.
An- und
§ 22 Abmeldung
1 Für das Absolvieren jedes Moduls ist eine Anmeldung erforderlich. Modalitäten und Anmeldetermine werden in der Doktoratsordnung geregelt und in geeigneter Form bekannt gegeben.
2 Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist
nur bis zu dem für das betreffende Modul genannten Termin möglich.
3 Verspätete An- und Abmeldungen werden nur in wohlbegründeten Ausnahmefällen angenommen. Über Ausnahmen in Härtefällen
entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.
Prüfungsverhinderung
§ 23 und -abbruch
1 Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat durch einen zwingenden Grund, der zum Zeitpunkt des Abmeldetermins nicht bestand
und nicht voraussehbar war, daran gehindert, an einer Prüfung teilzunehmen, so teilt sie oder er dies dem Dekanat umgehend mit und
reicht ein schriftliches Abmeldungsgesuch ein. Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während einer Prüfung ein, so hat
die Kandidatin oder der Kandidat den Rücktritt unverzüglich dem
Dekanat beziehungsweise bei begonnenen Prüfungen der Prüferin
oder dem Prüfer (bei Klausuren der Prüfungsaufsicht) schriftlich mitzuteilen. Das Abmeldungsgesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist
innerhalb von fünf Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden
Bestätigungen (z. B. Arztzeugnisse) dem Dekanat einzureichen.
2 Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Gründen, die sich
auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, sofern diese Gründe für
die Kandidatin oder den Kandidaten vor oder während der Prüfung
erkennbar waren.
3 Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches
Zeugnis vorzulegen.
Abmeldung
und unentschuldigtes Fernbleiben von
§ 24 einer Prüfung
1 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Prüfungsabbruches entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte. Falls ein
Nichtbestehen der Prüfung aufgrund der vor Abbruch erzielten Prüfungsleistungen feststeht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Abmeldung oder ohne zwingenden Verhinderungs- oder Abbruchsgrund einer
Prüfung fern oder wird eine begonnene Prüfung nicht fortgesetzt, so
gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 25 Prüfungsbetrug
1 Bei Prüfungsbetrug, insbesondere wenn jemand unerlaubte
Hilfsmittel verwendet, während einer Prüfung unerlaubterweise mit
Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht, die Dissertation nicht
selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige
oder unvollständige Angaben erschlichen hat, erklärt die Fakultät den
Leistungsnachweis als nicht bestanden.
2 Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.
3 In der Regel werden die betroffenen Prüfungen für nicht bestanden und allenfalls bereits ausgestellte Leistungsausweise und Dokumente durch Beschluss des Fakultätsausschusses für ungültig erklärt.
Abhängig von der Schwere des Falls sind leichtere oder weitergehende
Sanktionen möglich.
4 Wurde aufgrund einer für ungültig erklärten Prüfung ein Titel
gemäss § 2 verliehen, so ist dieser durch Fakultätsbeschluss abzuerkennen; allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente sind einzuziehen.
§ 26 Sprache
1 Die Doktoratsordnung kann für einzelne Programme die
Sprache festlegen.
2 Die Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in derjenigen Sprache
zu erbringen, in der das betreffende Doktoratsprogramm geführt wird.
Die Verwendung einer anderen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin oder des Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt.
Anerkennung
§ 27 oder Anrechnung von Leistungen
1 Es wird zwischen Anerkennung und Anrechnung von Leistungen unterschieden. Anerkannte Leistungen sind nicht Bestandteil
des Abschlusses, werden aber im Leistungsausweis sowie im Academic
Record aufgeführt. Angerechnete Leistungen sind Bestandteil des
Abschlusses.
2 Auf Antrag kann der Doktoratsausschuss gleichwertige Leistungen,
die ausserhalb des gewählten Lehrveranstaltungsprogramms erbracht
worden sind, anrechnen.
3 Die Doktoratsordnung kann für einzelne Programme eine Obergrenze für die von ausserhalb der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erlangten anrechenbaren ECTS Credits festlegen.
4 Leistungen, die vor Aufnahme des Doktoratsprogramms erbracht
wurden, kann die oder der Prüfungsdelegierte für den Doktoratsabschluss anrechnen, wenn es sich um Leistungen auf dem Niveau des
Doktoratsprogramms handelt.
5 ECTS Credits, die bereits für einen Abschluss angerechnet wurden, können nicht nochmals für ein Doktoratsprogramm angerechnet
werden.
6 Wurden Pflichtmodule bereits auf Masterstufe erfolgreich besucht
und an den Abschluss angerechnet, so kann die oder der Prüfungsdelegierte bewilligen, diese Module im Doktoratsstudium durch Module des Wahlpflichtbereichs zu ersetzen.
8. Teil: Fehlversuche und Wiederholungen
§ 28 Fehlversuche
Jedes nicht bestandene Modul zählt als Fehlversuch. Die
Anzahl der zulässigen Fehlversuche ist in der Doktoratsordnung festgehalten.
§ 29 Wiederholung
1 Pflichtmodule der Doktoratsstufe können einmal wiederholt werden.
2 Schriftliche Arbeiten (Research Proposal) können einmal wiederholt werden. Sie zählen nicht zur Anzahl der zulässigen Fehlversuche.
3 Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Doktoratsausschuss über die Ähnlichkeit
oder Gleichwertigkeit eines Moduls, insbesondere im Zusammenhang
mit § 27.
4 Es besteht kein Anspruch auf die Wiederholung eines nicht bestandenen Wahlpflichtmodules. Ein nicht mehr angebotenes Wahlpflichtmodul kann substituiert werden.
Fehlversuche
und Wiederholung auf der
§ 30 Masterstufe
Ein nicht bestandenes Modul der Masterstufe kann beliebig
oft wiederholt werden, sofern das Modul weiterhin angeboten wird
und die Gesamtzahl der zulässigen Fehlversuche nicht überschritten
wird.
9. Teil: Abschluss der Masterstufe im Track C
Abschluss der
§ 31 Masterstufe
Für den erfolgreichen Abschluss der Masterstufe des Track C
sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
a. Mindestens 60 Punkte aus dem Lehrveranstaltungsprogramm der
Masterstufe,
b. Einhaltung der Fristen und Fehlversuchsregelungen,
c. Schriftliche Arbeit (Research Proposal) im Umfang von 30 Punkten.
Verleihung des
§ 32 Master-Grades
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Masterstufe
des Track C gemäss § 31 abgeschlossen haben und zum Doktoratsstudium zugelassen sind, wird der akademische Grad eines «Master of
Science UZH in Wirtschaftswissenschaften» verliehen.
2 Der Titel lautet in abgekürzter Form «MSc UZH».
3 Auf der Urkunde kann zusätzlich zum Titel die gewählte fachliche
Ausrichtung gemäss § 2 ausgewiesen werden.
4 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Masterstufe gemäss
§ 31 nicht abschliessen oder den Track C nicht fortsetzen, müssen beim
Dekanat einen Antrag auf Anerkennung und Anrechnung der bisherigen Leistungen für das reguläre Masterstudium der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gemäss Rahmenordnung für den Master
of Arts in Wirtschaftswissenschaften vom 10. April 20064 stellen, wenn
sie einen eigenständigen Masterabschluss an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erwerben wollen.
10. Teil: Dissertation
Form, Sprache
§ 33 und Inhalt
1 Die Dissertation kann aus einer Monografie oder einer
Sammlung von bereits publizierten oder zur Publikation geeigneten
wissenschaftlichen Arbeiten bestehen (kumulative Dissertation). Bei
einer kumulativen Dissertation können einzelne Publikationen mit
Koautoren verfasst worden sein. Die Doktoratsordnung legt die dafür
notwendigen Regelungen fest.
2 Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Doktoratsausschuss kann die Abfassung in einer anderen
Sprache bewilligen.
3 Die Dissertation muss ein Thema aus den Bereichen der in der
Doktoratsordnung aufgeführten Studienrichtungen behandeln. Sie soll
den Nachweis gründlicher Fachkenntnisse, der Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsweise und eines selbstständigen Urteils der Kandidatin oder des Kandidaten erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen
eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag leisten.
4 Die Dissertation ist in druckreifer Form vorzulegen. Der Doktoratsausschuss kann auch eine bereits im Druck veröffentlichte Arbeit
als Dissertation annehmen. Die Dissertation muss aber mehrheitlich
während des Doktoratsstudiums verfasst worden sein.
5 Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung
eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.
§ 34 Beurteilung
1 Die Dissertation erhält von der Betreuerin oder dem
Betreuer sowie von sämtlichen Gutachtern der Promotionskommission je ein Gutachten. Die Gutachten enthalten je eine Note und sind
spätestens 3 Monate nach der Einreichung der Dissertation am Dekanat einzureichen.
2 Es werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die höchste und 1
die geringste Note bezeichnet. Nur ganze und halbe Notenschritte sind
zulässig. Die Dissertation ist bestanden, wenn sämtliche Noten mindestens die Note 4 erreichen und keine Einwände gemäss § 35 erhoben
werden.
3 Die Betreuerin oder der Betreuer kann für die Publikation der
Dissertation Korrekturauflagen formulieren, sofern diese nicht anderweitig urheberrechtlich geschützt ist.
Einsicht und
§ 35 Einwände
1 Nach Einreichen der Dissertation am Dekanat besteht für
die Professorinnen und Professoren der Fakultät das Recht, die Dissertation einzusehen.
2 Jeder Professorin und jedem Professor der Fakultät steht die Möglichkeit offen, bis spätestens zum öffentlich bekannt gegebenen Verteidigungstermin Einwände anzubringen und begründete Einwände
an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Doktoratsausschusses
schriftlich einzureichen.
§ 36 Überarbeitung
Eine ungenügende Dissertation muss innerhalb eines Jahres
nach Eingang des ungenügenden Gutachtens überarbeitet und erneut
eingereicht werden. Wird diese nicht mehr oder zu spät eingereicht, so
erfolgt eine endgültige Abweisung gemäss § 42.
§ 37 Neubeurteilung
1 Wird eine Dissertation erneut eingereicht oder werden
gegen eine erstmalig eingereichte Dissertation Einwände gemäss § 35
erhoben, so wird die Dissertation erneut gemäss § 34 begutachtet.
2 Wenn bei der erneuten Beurteilung ein Gutachten die Dissertation nicht zur Annahme empfiehlt, bestimmt der Doktoratsausschuss
eine einschlägig qualifizierte Person und holt von dieser ein weiteres
Gutachten ein.
3 Wenn zwei oder mehrere Gutachten (einschliesslich eines allfälligen Gutachtens nach Abs. 2) die Dissertation nicht zur Annahme empfehlen und die Dissertation bereits zum zweiten Mal eingereicht wurde,
entscheidet der Fakultätsausschuss endgültig über Annahme oder Ablehnung. Wird die Dissertation abgelehnt, so wird die Kandidatin oder
der Kandidat gemäss § 42 vom Doktoratsstudium ausgeschlossen.
11. Teil: Doktoratsabschluss
§ 38 Anmeldung
1 Die Anmeldung zum Doktoratsabschluss hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten persönlich auf dem Dekanat zu erfolgen.
2 Die Doktoratsordnung bestimmt die bei der Anmeldung einzureichenden Unterlagen.
3 Die für den Abschlussprozess relevanten Termine sind auf der
Webseite des Dekanats verbindlich publiziert.
§ 39 Verteidigung
1 Die Verteidigung besteht aus:
a. einem Vortrag zum Thema der Dissertation und
b. einer Diskussion zum Thema der Dissertation.
2 Für Track A umfasst die Diskussion auch das Stoffgebiet eines
Moduls des Lehrveranstaltungsprogramms.
3 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Promotionskommission
setzt den Termin für die Verteidigung fest und informiert das Dekanat
über den Termin, sobald die Gutachten gemäss § 34 vorliegen.
4 Die Verteidigung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission geleitet. Mindestens eine Gutachterin
oder ein Gutachter der Promotionskommission nimmt an der Verteidigung teil. Die Öffentlichkeit ist als Hörerin oder Hörer zugelassen.
5 Die Verteidigung wird von der Promotionskommission benotet
und gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird.
Ganze und halbe Noten sind zulässig.
6 Eine ungenügende Verteidigung muss innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Ist die Prüfungsleistung auch nach der einmaligen Wiederholung ungenügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung
gemäss § 42.
§ 40 Gesamtbewertung
1 Die Gesamtnote berechnet sich aus dem im Verhältnis 1: 3
gewichteten Durchschnitt aus der Verteidigungsnote (Gewicht 1) und
dem Durchschnitt der Gutachten (Gewicht 3). Die Berechnung des
Notendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
2 Für eine Gesamtnote ab 5,0 wird zudem ein Prädikat verliehen:
a. 5,5 bis 6,0: summa cum laude (mit Auszeichnung),
b. 5,0 bis unter 5,5: magna cum laude (sehr gut).
Provisorischer
Academic