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Promotionsverordnung über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Contents: 50 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Ausrichtung
  3. § 3 Titel
  4. § 4 Doktoratsordnung
  5. § 5 Mitteilungen
  6. § 6 Doktoratsausschuss
  7. § 7 die Programme
  8. § 8
  9. § 9 und Auflagen
  10. § 10 Zulassungshindernisse
  11. § 11 Doktoratsvereinbarung
  12. § 12 und Gutachter
  13. § 13 Inhalt
  14. § 14 Lehrveranstaltungsprogramms
  15. § 15 Fristen
  16. § 16 Doktoratsprogramme
  17. § 17 Kreditpunktesystem
  18. § 18 Module
  19. § 19 Modultypen
  20. § 20 Information
  21. § 21 Allgemeines
  22. § 22 Abmeldung
  23. § 23 und -abbruch
  24. § 24 einer Prüfung
  25. § 25 Prüfungsbetrug
  26. § 26 Sprache
  27. § 27 oder Anrechnung von Leistungen
  28. § 28 Fehlversuche
  29. § 29 Wiederholung
  30. § 30 Masterstufe
  31. § 31 Masterstufe
  32. § 32 Master-Grades
  33. § 33 und Inhalt
  34. § 34 Beurteilung
  35. § 35 Einwände
  36. § 36 Überarbeitung
  37. § 37 Neubeurteilung
  38. § 38 Anmeldung
  39. § 39 Verteidigung
  40. § 40 Gesamtbewertung
  41. § 41 Record
  42. § 42 Abweisung
  43. § 43 Korrekturauflagen
  44. § 44 und Pflichtexemplare
  45. § 45 Abschlussdokumente
  46. § 46 Ernennung
  47. § 47 Record
  48. § 48 Supplement
  49. § 49 Ehrenpromotion
  50. § 50 und Übertrittsbestimmungen

50 provisions

§ 41 Record

Nach der Promotionssitzung des Fakultätsausschusses wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Bestätigung (provisorischer Academic Record) über den bestandenen Abschluss des Doktoratsprogramms zugestellt. Diese weist alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung aus. Ebenso werden die Noten der Gutachten, der Verteidigung und der Titel der Dissertation aufgeführt. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat. Endgültige

§ 42 Abweisung

Wird die Dissertation nach deren Überarbeitung oder die Verteidigung auch im Wiederholungsfall als ungenügend beurteilt oder werden die Vorgaben bezüglich Fristen gemäss § 15 sowie Fehlversuche und Wiederholungen gemäss §§ 28–30 nicht eingehalten, so hat die betreffende Kandidatin oder der betreffende Kandidat die geforderten Leistungen des Doktoratsprogramms endgültig nicht erbracht und wird vom Doktoratsstudium der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungen,

§ 43 Korrekturauflagen

1 Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation sowie die Erfüllung von Korrekturauflagen sind vor Abgabe der Pflichtexemplare von der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission genehmigen zu lassen, sofern die betroffenen Teile der Dissertation nicht bereits anderweitig urheberrechtlich geschützt sind. 2 Nachträgliche Änderungen der Personalien, des Titels oder Erweiterungen durch ein Nachwort sind der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission vor der Drucklegung zur Genehmigung einzureichen. 3 Nachträgliche Änderungen der Personalien sind auch der Kanzlei unter Vorweisung eines gültigen amtlichen Dokuments (Pass, Identitätsausweis) zu melden. Publikation

§ 44 und Pflichtexemplare

1 Die Veröffentlichung muss in einer der von der Doktoratsordnung festgelegten Formen erfolgen und ist Voraussetzung für die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor. 2 Die Veröffentlichung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Andernfalls unterbleibt die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor. 3 Die Kandidatin oder der Kandidat muss der Zentralbibliothek unter Einhaltung der Vorgaben der Zentralbibliothek Pflichtexemplare einreichen. 12. Teil: Abschlussdokumente

§ 45 Abschlussdokumente

Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhalten folgende Abschlussdokumente: die Promotionsurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). Urkunde und

§ 46 Ernennung

1 Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Wirtschaftswissenschaften erfolgt nach erfolgreicher Publikation der Dissertation mit der Zustellung der Abschlussdokumente. 2 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation sowie ein allfälliges Prädikat. Sie trägt ausserdem das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans. 3 Die Urkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben. 4 Die Führung des Doktortitels vor Zustellung der Urkunde ist untersagt. Academic

§ 47 Record

1 Im Academic Record werden alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Ebenso werden die Noten der Gutachten, der Verteidigung und der Titel der Dissertation aufgeführt. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat. 2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Diploma

§ 48 Supplement

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Doktoratsabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. 13. Teil: Ehrenpromotion

§ 49 Ehrenpromotion

1 Für hervorragende Verdienste um eine oder mehrere der in der Doktoratsordnung aufgeführten Studienrichtungen in theoretischer oder praktischer Beziehung kann die Fakultät die Würde der Doktorin oder des Doktors der Wirtschaftswissenschaften ehrenhalber verleihen. 2 Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied des Lehrbereichs schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan gestellt und begründet werden. 3 Die Fakultät entscheidet über den Antrag durch geheime Abstimmung. 4 Erklären sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Fakultätsmitglieder gegen die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt. 14. Teil: Schlussbestimmungen Übergangs-

§ 50 und Übertrittsbestimmungen

1 Doktorierende, die noch nach der Promotionsverordnung über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 15. Dezember 2008 (PVO08) ihr Doktoratsstudium aufgenommen haben, müssen dieses noch bis am 30. April 2015 nach PVO08 abschliessen oder mit einem schriftlichen Gesuch beim Doktoratsausschuss einen Übertritt in die vorliegenden Doktoratsprogramme beantragen. 2 Bisher für den Abschluss nach PVO08 anrechenbare Leistungen können auch für den Abschluss nach dieser Verordnung verwendet werden. Die Doktoratsordnung und der Doktoratsausschuss regeln die Überführung und Anrechnung von Leistungen im Detail. 3 Wer vom Doktoratsstudium nach PVO08 ins vorliegende Doktoratsstudium wechselt, verliert das Recht auf den Doktoratsabschluss nach PVO08. 4 All diejenigen Doktorandinnen und Doktoranden, die nach PVO08 studieren und ihre Prüfungen nicht bis zum 30. April 2015 abgelegt haben, werden in die analogen Doktoratsprogramme dieser Verordnung umgeschrieben. Stichtag für den Abschluss ist der Promotionstermin. 1 OS 68, 10; Begründung siehe ABl 2012-11-16. 2 Inkrafttreten: 1. Februar 2013. 3 LS 415.31. 4 LS 415.423.12.

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