Nach der Promotionssitzung des Fakultätsausschusses wird
der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Bestätigung (provisorischer
Academic Record) über den bestandenen Abschluss des Doktoratsprogramms zugestellt. Diese weist alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten
Leistungen mit der jeweiligen Bewertung aus. Ebenso werden die
Noten der Gutachten, der Verteidigung und der Titel der Dissertation
aufgeführt. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden
sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
Endgültige
§ 42 Abweisung
Wird die Dissertation nach deren Überarbeitung oder die
Verteidigung auch im Wiederholungsfall als ungenügend beurteilt
oder werden die Vorgaben bezüglich Fristen gemäss § 15 sowie Fehlversuche und Wiederholungen gemäss §§ 28–30 nicht eingehalten, so
hat die betreffende Kandidatin oder der betreffende Kandidat die geforderten Leistungen des Doktoratsprogramms endgültig nicht erbracht
und wird vom Doktoratsstudium der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen.
Nachträgliche
Änderungen,
§ 43 Korrekturauflagen
1 Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation sowie die Erfüllung von Korrekturauflagen sind vor Abgabe der Pflichtexemplare von der oder dem
Vorsitzenden der Promotionskommission genehmigen zu lassen, sofern
die betroffenen Teile der Dissertation nicht bereits anderweitig urheberrechtlich geschützt sind.
2 Nachträgliche Änderungen der Personalien, des Titels oder Erweiterungen durch ein Nachwort sind der oder dem Vorsitzenden der
Promotionskommission vor der Drucklegung zur Genehmigung einzureichen.
3 Nachträgliche Änderungen der Personalien sind auch der Kanzlei
unter Vorweisung eines gültigen amtlichen Dokuments (Pass, Identitätsausweis) zu melden.
Publikation
§ 44 und Pflichtexemplare
1 Die Veröffentlichung muss in einer der von der Doktoratsordnung festgelegten Formen erfolgen und ist Voraussetzung für die
Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor.
2 Die Veröffentlichung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen.
Andernfalls unterbleibt die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor.
3 Die Kandidatin oder der Kandidat muss der Zentralbibliothek
unter Einhaltung der Vorgaben der Zentralbibliothek Pflichtexemplare
einreichen.
12. Teil: Abschlussdokumente
§ 45 Abschlussdokumente
Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhalten folgende Abschlussdokumente: die Promotionsurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
Urkunde und
§ 46 Ernennung
1 Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Wirtschaftswissenschaften erfolgt nach erfolgreicher Publikation der Dissertation mit der Zustellung der Abschlussdokumente.
2 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation sowie
ein allfälliges Prädikat. Sie trägt ausserdem das Siegel der Universität
und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans.
3 Die Urkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der
Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
4 Die Führung des Doktortitels vor Zustellung der Urkunde ist
untersagt.
Academic
§ 47 Record
1 Im Academic Record werden alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen.
Ebenso werden die Noten der Gutachten, der Verteidigung und der
Titel der Dissertation aufgeführt. Bei Leistungen, die nicht an der UZH
erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.
Diploma
§ 48 Supplement
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Doktoratsabschlusses. Es wird in deutscher und englischer
Sprache ausgestellt.
13. Teil: Ehrenpromotion
§ 49 Ehrenpromotion
1 Für hervorragende Verdienste um eine oder mehrere der
in der Doktoratsordnung aufgeführten Studienrichtungen in theoretischer oder praktischer Beziehung kann die Fakultät die Würde der
Doktorin oder des Doktors der Wirtschaftswissenschaften ehrenhalber verleihen.
2 Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied des
Lehrbereichs schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan gestellt und
begründet werden.
3 Die Fakultät entscheidet über den Antrag durch geheime Abstimmung.
4 Erklären sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Fakultätsmitglieder gegen die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt.
14. Teil: Schlussbestimmungen
Übergangs-
§ 50 und Übertrittsbestimmungen
1 Doktorierende, die noch nach der Promotionsverordnung
über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 15. Dezember
2008 (PVO08) ihr Doktoratsstudium aufgenommen haben, müssen
dieses noch bis am 30. April 2015 nach PVO08 abschliessen oder mit
einem schriftlichen Gesuch beim Doktoratsausschuss einen Übertritt
in die vorliegenden Doktoratsprogramme beantragen.
2 Bisher für den Abschluss nach PVO08 anrechenbare Leistungen
können auch für den Abschluss nach dieser Verordnung verwendet werden. Die Doktoratsordnung und der Doktoratsausschuss regeln die
Überführung und Anrechnung von Leistungen im Detail.
3 Wer vom Doktoratsstudium nach PVO08 ins vorliegende Doktoratsstudium wechselt, verliert das Recht auf den Doktoratsabschluss
nach PVO08.
4 All diejenigen Doktorandinnen und Doktoranden, die nach PVO08
studieren und ihre Prüfungen nicht bis zum 30. April 2015 abgelegt haben, werden in die analogen Doktoratsprogramme dieser Verordnung
umgeschrieben. Stichtag für den Abschluss ist der Promotionstermin.
1 OS 68, 10; Begründung siehe ABl 2012-11-16.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2013.
3 LS 415.31.
4 LS 415.423.12.