Artikel 1
Zweck 1 Dieses Reglement vollzieht die Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
Uri · 70.1211 · regulation
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Zweck 1 Dieses Reglement vollzieht die Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
Eichkreis 1 Das Gebiet des Kantons Uri bildet einen Eichkreis.
Kantonale Eichstätte 1 Die Erfüllung der Aufgaben, für welche gemäss der Bundesgesetzgebung über das Messwesen und der eidgenössischen Verordnung über das Abmessen und die Mengendeklaration von Waren in Handel und Verkehr (Deklarationsverordnung (SR 941.281) die Kantone zuständig sind, wird mit Verwaltungsvereinbarung1) dem Kanton Schwyz übertragen. 1) RRB vom 12. Dezember 2006. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 70.1211 Kanton Uri Artikel 4 * Aufsicht 1 Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr vollzieht die in Artikel 1 erwähnte Bundesgesetzgebung, soweit der Kanton zuständig ist und die übergeordnete Gesetzgebung und dieses Reglement nichts anderes bestimmen. 2 Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen aus. Das Eichamt hat der Aufsichtsbehörde zuhanden des Bundesamts jährlich über seine Vollzugstätigkeit Bericht zu erstatten. 3 Sie kann Weisungen erlassen. 2 Öffentliche Wiegegeräte Artikel 5 * Bewilligung 1 Die Sicherheitsdirektion erteilt die Bewilligungen für den Betrieb öffentlicher Wiegegeräte. 2 Sie ernennt die für die amtliche Wägung zuständigen Personen.
Betriebsvorschriften 1 Öffentliche Wiegegeräte müssen an Werktagen während mindestens acht Stunden zur Verfügung stehen. Die Waagzeiten und der Gebührentarif sind gut sichtbar anzuschlagen. 2 Für jede Wägung ist ein Waagschein unentgeltlich auszustellen.
Wägedokumente 1 Die zu amtlichen Wägungen befugten Personen dürfen nur Gewichte mit ihrer Unterschrift bescheinigen, die sie persönlich mit dem bewilligten öffentlichen Wiegegerät festgestellt haben. 2 Ein Exemplar des Waagscheins ist vom Waagmeister während fünf Jahren aufzubewahren. Kanton Uri 70.1211 3 Gebühren und Auslagen
Gebühren und Auslagen 1 Die Eichmeister erheben die Gebühren gemäss der Eichgebührenverordnung. 2 Die zuständige Direktion2) legt in ihrer Tarifordnung die Gebühren nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521) sowie der Eichgebührenverordnung fest. 4 Rechtsschutz
Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen des Eichamts kann nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) Beschwerde bei der zuständigen Direktion3) geführt werden. 5 Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement über das Messwesen vom 4. Mai 1992 wird aufgehoben.
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. 2) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 70.1211 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 08.05.2012 01.06.2012 Erlass Erstfassung AB 25.05.2012 03.12.2013 01.01.2014 Artikel 4 totalrevidiert AB 13.12.2013 03.12.2013 01.01.2014 Artikel 5 totalrevidiert AB 13.12.2013 Kanton Uri 70.1211 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 08.05.2012 01.06.2012 Erstfassung AB 25.05.2012 Artikel 4 03.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 13.12.2013 Artikel 5 03.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 13.12.2013