Art. 41
Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten 1 Die zuständige kantonale Behörde erhebt die für die Planung und Führung notwendigen Personendaten sowie die Verwaltungsdaten der staatlichen und nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen, die vom Bundesstatistikgesetz erfasst werden. 2 Mitarbeitende von Sekundarschulen informieren Mittelschulen über Zeugnisnoten und weitere Beurteilungen von Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen von Aufnahmeprüfungen. 3 Die Kündigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters einer Mittel- oder Hochschule aufgrund einer schweren Pflichtverletzung oder einer fehlenden Eignung zum Lehrberuf ist der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.