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7 provisions
Art. 1 Schmutzabwasser
1
Die jährliche Gebühr für Schmutzabwasser wird gemäss Art. 32 AWR in Form eines degressiven Staffeltarifs aufgrund des Wasserverbrauchs oder aufgrund einer Abwassermengenmessung erhoben.
2
Die Stufen und die Höhe des Staffeltarifs sind in folgender Tabelle festgehalten:
a)
Pauschal für 0 bis 50 m³ Wassermenge:
CHF 185.00
b)
Zusätzlich pro weiterem m³ bis 500 m³:
1.92 m³
c)
Zusätzlich pro weiterem m³ bis 3'000 m³:
1.91 m³
d)
Zusätzlich pro weiterem m³ bis 5'000 m³:
1.9 m³
e)
Zusätzlich pro weiterem m³ über 5'000 m³:
1.88 m³
3
Bei Neuanschlüssen oder Handänderungen wird die Gebühr gemäss Zählerablesung berechnet.
Art. 2 Regenabwasser
1
Die jährliche Gebühr für Regenabwasser wird gemäss Art. 34 AWR aufgrund der tatsächlich entwässerten Fläche bemessen.
2
Die Ansätze für die Regenabwassergebühr sind in folgender Tabelle festgehalten:
a)
Bis 20 m² entwässerte Fläche:
Keine Gebühr
b)
Pauschal für 20 m² bis 100 m² entwässerte Fläche:
CHF 28.00
c)
Pauschal für 101 m² bis 200 m² entwässerte Fläche:
CHF 75.00
d)
Pauschal für 201 m² bis 300 m² entwässerte Fläche:
CHF 170.00
e)
Pauschal für 301 m² bis 400 m² entwässerte Fläche:
CHF 290.00
f)
Zusätzlich pro m² ab 401 m² entwässerte Fläche:
CHF 1.20
3
Bei Neuanschlüssen oder Handänderungen wird die Regenabwassergebühr anteilsmässig auf den Monat erhoben.
Art. 3 Vorübergehende Einleitungen
1
Für vorübergehende Abwassereinleitung wird die Höhe der Gebühr gemäss Art. 32 Abs. 7 AWR nach eingeleiteter Menge vom Ressort festgelegt. Je nach Situation kann vom Ressort eine Pauschale festgelegt werden.
Art. 4 Verschmutzungen durch Bautätigkeiten
1
Die Gebühr für die Verschmutzung durch Bautätigkeiten gemäss Art. 33 Abs. 3 AWR beträgt 0.5‰ der mutmasslichen Bausumme, mindestens aber CHF 50.00.
Art. 5
1
Die einmalige Anschlussgebühr beträgt: CHF 25.00 pro m² Geschossfläche (GF).
2
Die Reduktion der Anschlussgebühr gemäss Art. 31 Abs. 5 WAR beträgt 30%.
Art. 6
1
Bei allen Preisen wird die Mehrwertsteuer zusätzlich verrechnet.
Art. 7
1
Für die zweite Mahnung von definitiv geschuldeten Gebühren beträgt die Mahngebühr CHF 20.00.