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Abwassertarif

Glarus Nord · 7.4.3-2.1 · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Schmutzabwasser
  2. Art. 2 Regenabwasser
  3. Art. 3 Vorübergehende Einleitungen
  4. Art. 4 Verschmutzungen durch Bautätigkeiten
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1 Schmutzabwasser

1 Die jährliche Gebühr für Schmutzabwasser wird gemäss Art. 32 AWR in Form eines degressiven Staffeltarifs aufgrund des Wasserverbrauchs oder aufgrund einer Abwassermengenmessung erhoben. 2 Die Stufen und die Höhe des Staffeltarifs sind in folgender Tabelle festgehalten: a) Pauschal für 0 bis 50 m³ Wassermenge: CHF 185.00 b) Zusätzlich pro weiterem m³ bis 500 m³: 1.92 m³ c) Zusätzlich pro weiterem m³ bis 3'000 m³: 1.91 m³ d) Zusätzlich pro weiterem m³ bis 5'000 m³: 1.9 m³ e) Zusätzlich pro weiterem m³ über 5'000 m³: 1.88 m³ 3 Bei Neuanschlüssen oder Handänderungen wird die Gebühr gemäss Zählerablesung berechnet.

Art. 2 Regenabwasser

1 Die jährliche Gebühr für Regenabwasser wird gemäss Art. 34 AWR aufgrund der tatsächlich entwässerten Fläche bemessen. 2 Die Ansätze für die Regenabwassergebühr sind in folgender Tabelle festgehalten: a) Bis 20 m² entwässerte Fläche: Keine Gebühr b) Pauschal für 20 m² bis 100 m² entwässerte Fläche: CHF 28.00 c) Pauschal für 101 m² bis 200 m² entwässerte Fläche: CHF 75.00 d) Pauschal für 201 m² bis 300 m² entwässerte Fläche: CHF 170.00 e) Pauschal für 301 m² bis 400 m² entwässerte Fläche: CHF 290.00 f) Zusätzlich pro m² ab 401 m² entwässerte Fläche: CHF 1.20 3 Bei Neuanschlüssen oder Handänderungen wird die Regenabwassergebühr anteilsmässig auf den Monat erhoben.

Art. 3 Vorübergehende Einleitungen

1 Für vorübergehende Abwassereinleitung wird die Höhe der Gebühr gemäss Art. 32 Abs. 7 AWR nach eingeleiteter Menge vom Ressort festgelegt. Je nach Situation kann vom Ressort eine Pauschale festgelegt werden.

Art. 4 Verschmutzungen durch Bautätigkeiten

1 Die Gebühr für die Verschmutzung durch Bautätigkeiten gemäss Art. 33 Abs. 3 AWR beträgt 0.5‰ der mutmasslichen Bausumme, mindestens aber CHF 50.00.

Art. 5

1 Die einmalige Anschlussgebühr beträgt: CHF 25.00 pro m² Geschossfläche (GF). 2 Die Reduktion der Anschlussgebühr gemäss Art. 31 Abs. 5 WAR beträgt 30%.

Art. 6

1 Bei allen Preisen wird die Mehrwertsteuer zusätzlich verrechnet.

Art. 7

1 Für die zweite Mahnung von definitiv geschuldeten Gebühren beträgt die Mahngebühr CHF 20.00.

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