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7 provisions
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung setzt den Tarif der Gebühren fest, die von der Direktion
für Gesundheit und Soziales und den anderen für die Anwendung des Gesundheitsgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen zuständigen Organen erhoben werden.
2 Die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit einer Disziplinarmassnahme
(Art. 125ff. GesG) werden im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
3 Vorbehalten bleiben zudem:
a) der Beschluss vom 28. November 1995 über die Gebühren des Amts für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemikerin oder
Kantonschemiker;
b) der vom Heilmittelinspektorat der Westschweiz («Inspectorat de Suisse
occidentale des produits thérapeutiques», ISOPTh) festgesetzte Tarif
für Kosten für Inspektionen und weitere Aufgaben im Zusammenhang
mit der Aufsicht über Betriebe, die eine Bewilligung von Swissmedic
brauchen.
Art. 2
Grundsätze
1 Die Gebühren werden anhand eines Grundtarifs und eines Stundentarifs
festgesetzt.
Tarif der Gebühren des Gesundheitsgesetzes – V 821.0.61
2 Der Grundtarif gilt für standardisierte Leistungen, insbesondere für Bewilligungsverfahren. Er enthält einen Pauschalbeitrag für die Eröffnung und die
normale Bearbeitung des Dossiers und für die allgemeine Verwaltung der erbrachten Leistung.
3 Der Stundentarif gilt für andere Leistungen oder administrative Schritte, namentlich:
a) Inspektionen und weitere Kontrolltätigkeiten, einschliesslich Vorbereitung, Bericht und Fahrkosten (Arbeitszeit, Auslagen). Im Bereich der
Heilmittel sind die Kosten der ordentlichen Inspektion allerdings in der
Grundgebühr inbegriffen;
b) administrative Massnahmen, die in Anwendung von Artikel 124 GesG
getroffen werden;
c) Disziplinarmassnahmen aufgrund der Nichteinhaltung von Fristen oder
Meldepflichten;
d) administrative Arbeit aufgrund von zurückgezogenen Bewilligungsgesuchen;
e) zusätzlich zum Grundtarif: für administrative Arbeit im Zusammenhang
mit ausserordentlichen, an Bedingungen oder Auflagen geknüpften Bewilligungen, sowie für zusätzliche administrative Arbeit für die Bearbeitung unvollständiger Dossiers;
f) die Übernahme von Patientendossiers durch die Aufsichtskommission
in Anwendung von Artikel 59 Abs. 3 GesG.
4 Die Gebühr kann reduziert werden, wenn die betreffende Tätigkeit vom
Staat subventioniert wird. Die Reduktion beträgt in der Regel 30 %.
Art. 3
Externe Fachpersonen
1 Kosten im Zusammenhang mit dem Beizug von verwaltungsexternen Auftragnehmerinnen und -nehmern, namentlich einer Expertin oder eines Experten, werden zusätzlich zur Gebühr vollständig verrechnet.
Art. 4
Grundtarif
1 Der Grundtarif beträgt:
a) Berufe des Gesundheitswesens:
1. Bewilligung für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs: Fr. 500
2. Bewilligung für die Ausübung eines anderen
Berufs des Gesundheitswesens: Fr. 400
3. Stellvertretungsbewilligung: Fr. 80
Tarif der Gebühren des Gesundheitsgesetzes – V 821.0.61
4. Bewilligung für die Berufsausübung unter Aufsicht: Fr. 150
5. Bescheinigung der Fähigkeit zur Berufsausübung im Alter von über 70 Jahren: Fr. 80
6. Unbedenklichkeitsbescheinigung («Certificate of Good Standing»):
6.1. zum interkantonalen Gebrauch: Fr. 80
6.2. zum internationalen Gebrauch (nach offiziellem
Formular): Fr. 80–100
b) Institutionen des Gesundheitswesens:
1. Betriebsbewilligungen für stationäre Institutionen des Gesundheitswesens: Fr. 900
2. Betriebsbewilligungen für ambulante Institutionen des Gesundheitswesens: Fr. 600
3. Erneuerung der zuvor aufgezählten Bewilligungen:
3.1. periodisch: ½ der Bewilligungsgebühr
3.2. ausserordentlich: Fr. 100–200
c) Heilmittel:
1. Betriebsbewilligung für eine öffentliche Apotheke: Fr. 600
2. Betriebsbewilligung für eine Institutionsapotheke: Fr. 450
3. Betriebsbewilligung für eine Privatapotheke: Fr. 450
4. Betriebsbewilligung für eine Drogerie: Fr. 450
5. Bewilligung für den Versandhandel: Fr. 600
6. Bewilligung für die Blutlagerung: Fr. 450
7. Bewilligung für die Abgabe von Arzneimitteln
in Zoo- und Imkerfachgeschäften: Fr. 80
8. Bewilligung für das Inverkehrbringen einer
Hausspezialität: Fr. 80
9. Erneuerung der zuvor aufgezählten Bewilligungen:
9.1. periodisch: ½ der Bewilligungsgebühr (mindestens 80 Franken)
9.2. ausserordentlich: Fr 80–200
Tarif der Gebühren des Gesundheitsgesetzes – V 821.0.61
d) Gesundheitspolizei:
1. Genehmigung von Friedhofreglementen der
Gemeinden: Fr 200
2. Bewilligung für die Beisetzung auf einem Privatfriedhof: Fr 80
3. Bewilligung zur Exhumierung: Fr. 100
4. Bewilligung für den Betrieb eines öffentlichen
Friedhofs oder eines Privatfriedhofs: Fr. 300–600
e) Verschiedenes:
1. Beglaubigung von Unterschriften: Fr. 10
2. Ausstellen eines Doppels: Fr. 80
Art. 5
Stundentarif
1 Der Stundentarif beträgt:
a) Mitarbeitende der Lohnklasse 20 und höher: Fr./Stunde 180
b) Mitarbeitende der Lohnklasse 19 und tiefer: Fr./Stunde 80
2 Es werden mindestens 80 Franken verrechnet.
Art. 6
Änderung bisherigen Rechts
1 Der Tarif vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebühren (SGF 126.21) wird
wie folgt geändert:
...
Art. 7
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Tarif der Gebühren des Gesundheitsgesetzes – V 821.0.61
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.06.2011 Erlass Grunderlass 01.07.2011 2011_059
03.12.2012 Art. 1 geändert 01.01.2013 2012_115
14.11.2014 Art. 2 geändert 01.07.2011 2011_059a
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 21.06.2011 01.07.2011 2011_059
Art. 1 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115
Art. 2 geändert 14.11.2014 01.07.2011 2011_059a