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Verordnung über den Tarif der Gebühren im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesundheitsgesetzes

Fribourg · 821.0.61 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung setzt den Tarif der Gebühren fest, die von der Direktion für Gesundheit und Soziales und den anderen für die Anwendung des Gesundheitsgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen zuständigen Organen erhoben werden. 2 Die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit einer Disziplinarmassnahme (Art. 125ff. GesG) werden im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geregelt. 3 Vorbehalten bleiben zudem: a) der Beschluss vom 28. November 1995 über die Gebühren des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemikerin oder Kantonschemiker; b) der vom Heilmittelinspektorat der Westschweiz («Inspectorat de Suisse occidentale des produits thérapeutiques», ISOPTh) festgesetzte Tarif für Kosten für Inspektionen und weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Betriebe, die eine Bewilligung von Swissmedic brauchen.

Art. 2

Grundsätze 1 Die Gebühren werden anhand eines Grundtarifs und eines Stundentarifs festgesetzt. Tarif der Gebühren des Gesundheitsgesetzes – V 821.0.61 2 Der Grundtarif gilt für standardisierte Leistungen, insbesondere für Bewilligungsverfahren. Er enthält einen Pauschalbeitrag für die Eröffnung und die normale Bearbeitung des Dossiers und für die allgemeine Verwaltung der erbrachten Leistung. 3 Der Stundentarif gilt für andere Leistungen oder administrative Schritte, namentlich: a) Inspektionen und weitere Kontrolltätigkeiten, einschliesslich Vorbereitung, Bericht und Fahrkosten (Arbeitszeit, Auslagen). Im Bereich der Heilmittel sind die Kosten der ordentlichen Inspektion allerdings in der Grundgebühr inbegriffen; b) administrative Massnahmen, die in Anwendung von Artikel 124 GesG getroffen werden; c) Disziplinarmassnahmen aufgrund der Nichteinhaltung von Fristen oder Meldepflichten; d) administrative Arbeit aufgrund von zurückgezogenen Bewilligungsgesuchen; e) zusätzlich zum Grundtarif: für administrative Arbeit im Zusammenhang mit ausserordentlichen, an Bedingungen oder Auflagen geknüpften Bewilligungen, sowie für zusätzliche administrative Arbeit für die Bearbeitung unvollständiger Dossiers; f) die Übernahme von Patientendossiers durch die Aufsichtskommission in Anwendung von Artikel 59 Abs. 3 GesG. 4 Die Gebühr kann reduziert werden, wenn die betreffende Tätigkeit vom Staat subventioniert wird. Die Reduktion beträgt in der Regel 30 %.

Art. 3

Externe Fachpersonen 1 Kosten im Zusammenhang mit dem Beizug von verwaltungsexternen Auftragnehmerinnen und -nehmern, namentlich einer Expertin oder eines Experten, werden zusätzlich zur Gebühr vollständig verrechnet.

Art. 4

Grundtarif 1 Der Grundtarif beträgt: a) Berufe des Gesundheitswesens: 1. Bewilligung für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs: Fr. 500 2. Bewilligung für die Ausübung eines anderen Berufs des Gesundheitswesens: Fr. 400 3. Stellvertretungsbewilligung: Fr. 80 Tarif der Gebühren des Gesundheitsgesetzes – V 821.0.61 4. Bewilligung für die Berufsausübung unter Aufsicht: Fr. 150 5. Bescheinigung der Fähigkeit zur Berufsausübung im Alter von über 70 Jahren: Fr. 80 6. Unbedenklichkeitsbescheinigung («Certificate of Good Standing»): 6.1. zum interkantonalen Gebrauch: Fr. 80 6.2. zum internationalen Gebrauch (nach offiziellem Formular): Fr. 80–100 b) Institutionen des Gesundheitswesens: 1. Betriebsbewilligungen für stationäre Institutionen des Gesundheitswesens: Fr. 900 2. Betriebsbewilligungen für ambulante Institutionen des Gesundheitswesens: Fr. 600 3. Erneuerung der zuvor aufgezählten Bewilligungen: 3.1. periodisch: ½ der Bewilligungsgebühr 3.2. ausserordentlich: Fr. 100–200 c) Heilmittel: 1. Betriebsbewilligung für eine öffentliche Apotheke: Fr. 600 2. Betriebsbewilligung für eine Institutionsapotheke: Fr. 450 3. Betriebsbewilligung für eine Privatapotheke: Fr. 450 4. Betriebsbewilligung für eine Drogerie: Fr. 450 5. Bewilligung für den Versandhandel: Fr. 600 6. Bewilligung für die Blutlagerung: Fr. 450 7. Bewilligung für die Abgabe von Arzneimitteln in Zoo- und Imkerfachgeschäften: Fr. 80 8. Bewilligung für das Inverkehrbringen einer Hausspezialität: Fr. 80 9. Erneuerung der zuvor aufgezählten Bewilligungen: 9.1. periodisch: ½ der Bewilligungsgebühr (mindestens 80 Franken) 9.2. ausserordentlich: Fr 80–200 Tarif der Gebühren des Gesundheitsgesetzes – V 821.0.61 d) Gesundheitspolizei: 1. Genehmigung von Friedhofreglementen der Gemeinden: Fr 200 2. Bewilligung für die Beisetzung auf einem Privatfriedhof: Fr 80 3. Bewilligung zur Exhumierung: Fr. 100 4. Bewilligung für den Betrieb eines öffentlichen Friedhofs oder eines Privatfriedhofs: Fr. 300–600 e) Verschiedenes: 1. Beglaubigung von Unterschriften: Fr. 10 2. Ausstellen eines Doppels: Fr. 80

Art. 5

Stundentarif 1 Der Stundentarif beträgt: a) Mitarbeitende der Lohnklasse 20 und höher: Fr./Stunde 180 b) Mitarbeitende der Lohnklasse 19 und tiefer: Fr./Stunde 80 2 Es werden mindestens 80 Franken verrechnet.

Art. 6

Änderung bisherigen Rechts 1 Der Tarif vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebühren (SGF 126.21) wird wie folgt geändert: ...

Art. 7

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Tarif der Gebühren des Gesundheitsgesetzes – V 821.0.61 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 21.06.2011 Erlass Grunderlass 01.07.2011 2011_059 03.12.2012 Art. 1 geändert 01.01.2013 2012_115 14.11.2014 Art. 2 geändert 01.07.2011 2011_059a Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.06.2011 01.07.2011 2011_059 Art. 1 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115 Art. 2 geändert 14.11.2014 01.07.2011 2011_059a

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