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Feuerwehrreglement

Neuheim · 5.5-1 · communal act

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Organisation
  3. Art. 3 Gemeinderat
  4. Art. 4 Feuerwehrkommission
  5. Art. 5 Aufgaben der Feuerwehrkommission
  6. Art. 6 Feuerwehrkommando
  7. Art. 7 Abteilung Sicherheit
  8. Art. 8 Alarmorganisation
  9. Art. 9 Rekrutierung, Einteilung, Entlassung
  10. Art. 10 Jahresschlussrapport
  11. Art. 11 Übungen, Kurse
  12. Art. 12 Sold, Kursentschädigung

12 provisions

Art. 1 Zweck

1 Dieses Feuerwehrreglement regelt namentlich die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute.

Art. 2 Organisation

1 Die Feuerwehr untersteht dem Gemeinderat. 2 Für die Führung der Feuerwehr wählt er: a) die Feuerwehrkommission; b) die Feuerwehrkommandantin oder den Feuerwehrkommandanten; c) die Vizekommandantinnen oder die Vizekommandanten; d) die Offizierinnen und Offiziere. 3 Die Organisation der Feuerwehr wird vom Feuerwehrkommando festgelegt und vom Gemeinderat genehmigt.

Art. 3 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die ihm das Gesetz über den Feuerschutz zuweist. 2 Er ist überdies zuständig für: a) die Festlegung der Ansätze für Sold und Entschädigungen aller Angehörigen der Feuerwehr gemäss Antrag der Feuerwehrkommission; b) die Festlegung der fixen Arbeitspensen von Funktionären der Feuerwehr; c) die Förderung der Zusammenarbeit mit den Nachbarfeuerwehren; d) alle nicht einem anderen Organ zugewiesenen Aufgaben.

Art. 4 Feuerwehrkommission

1 Die Feuerwehrkommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Bei der Ernennung achtet der Gemeinderat auf eine ausgewogene Zusammensetzung zwischen feuerwehrinternen und feuerwehrexternen Mitgliedern. 2 Sie kann weitere Feuerwehroffiziere oder Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 5 Aufgaben der Feuerwehrkommission

1 Die Feuerwehrkommission erfüllt die ihr im Gesetz über den Feuerschutz oder vom Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben. 2 Sie ist überdies zuständig für: a) den Antrag an den Gemeinderat für die Wahl der Kornmandantin oder des Kommandanten, der Vizekommandantinnen oder Vizekommandanten sowie der Offizierinnen und Offiziere; b) die Erarbeitung der Ansätze für Sold und Entschädigungen mit Antrag an den Gemeinderat; c) den Erlass von Pflichtenheften und Richtlinien für die Angehörigen der Feuerwehr; d) die Verfügungen betreffend Übungs-Ersatzzahlungen; e) die Vorprüfung des vom Feuerwehrkommando erstellten Feuerwehrbudgets zuhanden des Gemeinderates.

Art. 6 Feuerwehrkommando

1 Das Feuerwehrkommando besteht aus der Kornmandantin oder dem Kommandanten sowie den Vizekommandantinnen oder Vizekommandanten. 2 Das Feuerwehrkommando ist für den Dienstbetrieb, die interne Dienstorganisation und Aufgabenzuteilung, die Einsatzbereitschaft, die Ausrüstung, den Unterhalt von Fahrzeugen und Material, die Ausbildung und die Rekrutierung verantwortlich. 3 Das Feuerwehkommando kann jederzeit den begründeten Ausschluss von Feuerwehrleuten aus der Feuerwehr beschliessen. 4 Das Feuerwehrkommando reicht das Feuerwehrbudget zuhanden des Gemeinderates zur Vorprüfung der Feuerwehrkommission ein. 5 Die Formationen der Feuerwehr werden durch das Feuerwehrkommando in eigener Regie gebildet und geführt. Es ernennt die Unteroffiziere, Atemschutzgerätewarte und gegebenenfalls weitere feuerwehrspezifische Funktionäre.

Art. 7 Abteilung Sicherheit

1 Die Abteilung Sicherheit ist für die Abwicklung des Budgetprozesses zuständig. Das Feuerwehrkommando liefert die erforderlichen Grundlagen. 2 Sie ist für die Versicherung der Feuerwehrleute, Fahrzeuge und Geräte verantwortlich.

Art. 8 Alarmorganisation

1 Das Feuerwehrkommando legt die Alarmorganisation gemäss den kantonalen Vorgaben fest. 2 Sämtliche in der Feuerwehr eingeteilten Personen sind verpflichtet, über die im kantonalen Konzept festgelegten Aufgebotsmittel erreichbar zu sein.

Art. 9 Rekrutierung, Einteilung, Entlassung

1 Das Feuerwehrkommando ist für die Rekrutierung zuständig. 2 Die definitive Aufnahme in die Feuerwehr erfolgt nach absolvierter Grundausbildung. Die Einteilung besorgt das Feuerwehrkommando. 3 Die Entlassung aus der Feuerwehr erfolgt am Jahresschlussrapport. 4 Feuerwehrdienst ist auch über das Alter der gesetzlichen Dienstpflicht hinaus möglich. Das Feuerwehrkommando entscheidet im Einzelfall.

Art. 10 Jahresschlussrapport

1 Die Feuerwehr führt jährlich einen Jahresschlussrapport durch. Er umfasst insbesondere folgende Traktanden: a) Jahresbericht der Kornmandantin oder des Kommandanten; b) Bericht der Ausbildungschefin oder des Ausbildungschefs; c) Beförderungen, Eintritte, Austritte, Umteilungen; d) Ehrungen. 2 Die Teilnahme am Jahresschlussrapport ist obligatorisch.

Art. 11 Übungen, Kurse

1 Die Teilnahme an den vom Kommando angeordneten Kursen und Übungen ist obligatorisch. 2 Als Entschuldigungsgrund gelten Krankheit, Unfall , Militärdienst. längere Ortsabwesenheiten und weitere sachlich begründete Verhinderungen. Entschuldigungen sind umgehend nach Eintritt des Verhinderungsgrundes in elektronischer Form oder schriftlich samt Begründung dem Feuerwehrkommando einzureichen. 3 Bei mehrfach wiederholten unentschuldigtem Fernbleiben kann das Feuerwehrkommando den Ausschluss aus der Feuerwehr beschliessen.

Art. 12 Sold, Kursentschädigung

1 Die Feuerwehrleute erhalten für Übungen, Ernstfalleinsätze und Kurse einen Sold. 2 Der Sold für Feuerwehrübungen, Feuerwehrkurse, Feuerwehreinsätze und die Entschädigungen der Führungsverantwortlichen werden in der gemeindlichen Vollziehungsverordnung zum Entschädigungsreglement geregelt.

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