3. Abgaben
a) Arten
1 Für Konzessionen erhebt die Konzessionsbehörde vom Konzessionär einmalige
und jährlich wiederkehrende Konzessionsabgaben.
2 Für den Abbau von Bodenschätzen und Gesteinsmaterial, die Ablagerung von
Material sowie die Nutzung der Erdwärme hat der Konzessionär an Stelle der
jährlich wiederkehrenden Konzessionsabgaben jährliche Produktionsabgaben zu
entrichten.
§ 42
b) Festlegung
1 Die Höhe der Abgaben wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Anlage,
der zu erwartenden Ausbeutung oder Energiegewinnung sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Bedeutung der Nutzung für den Konzessionär
festgelegt.
2 Die Konzessionsbehörde kann die in dieser Verordnung festgelegten Ansätze
für die Abgabe angemessen erhöhen, reduzieren oder ganz erlassen, sofern
deren Höhe in einem Missverhältnis zum Nutzen für den Konzessionär steht.
3 Die Konzessionsbehörde kann in der Konzession die periodische Neufestsetzung der Ansätze für wiederkehrende Abgaben vorsehen.
4 Der Konzessionär ist verpflichtet, alle für die Festlegung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, soweit erforderlich, Kontrollen der Produktion
oder der Energiegewinnung zu führen.
§ 43
c) Einmalige Abgabe
1 Die einmalige Konzessionsabgabe für die Nutzung des Bergregals oder des
Untergrundes beträgt Fr. 10 000.-- bis Fr. 500 000.--.
2 Mit Zustimmung der Konzessionsbehörde kann die Bezahlung der einmaligen
Konzessionsabgabe auf höchstens fünf Jahre aufgeteilt werden. Die so gestundete Summe ist angemessen zu verzinsen.
§ 44
d) Wiederkehrende Abgaben
1 Für die konzessionspflichtige Ausbeutung von Bodenschätzen, für den konzessionspflichtigen Abbau von Gesteinsmaterial, für das konzessionspflichtige
Auffüllen von Stollen und Kavernen sowie die konzessionspflichtige Nutzung der
Erdwärme betragen die jährlichen Produktionsabgaben:
a) fünf Prozent des Marktwertes der Gesamtfördermenge an Bodenschätzen
oder Gesteinsmaterial;
b) zehn Prozent der Einnahmen oder des marktüblichen Entgeltes für die Ablagerung des Materials;
c) zwischen 1 und 5 Prozent des Marktwertes der dem Untergrund entzogenen
Bruttoenergiemenge.
2 Für die übrigen konzessionspflichtigen Nutzungen des Untergrundes betragen
die jährlich zu entrichtenden Konzessionsabgaben bei Kavernen und Stollen
sowie anderen Bauten und Anlagen Fr. -.50 bis Fr. 4.-- je Kubikmeter des nutzbaren Netto-Volumens der Anlage. Die Konzessionsbehörde kann in der Konzession die Indexierung dieses Abgabenansatzes vorsehen.
3 Den jeweiligen Standortgemeinden steht ein Anteil von 30% dieser Abgaben
zu.
§ 45
e) Fälligkeit
1 Der Konzessionär leistet die jährlich wiederkehrende Abgabe sowie die Produktionsabgabe am Ende jeden Kalenderjahres innert 30 Tagen.SRSZ 1.1.2015
2 Im Falle des Verzichtes auf die Konzession oder des Erlöschens, des Widerrufes oder des Entzuges derselben schuldet der Konzessionär die Abgaben bis
zur endgültigen Einstellung der Arbeiten.
§ 46 X. Schluss- und Übergangsbestimmungen
1. Vollzug
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt und erlässt
die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
§ 47
2. Änderung von Erlassen
Die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 19746 wird wie
folgt geändert:
§ 54 Buchstabe c
wird aufgehoben.
§ 48
7 3. Übergangsbestimmung
1 Wer bei Inkrafttreten dieses Erlasses ohne Konzession oder Bewilligung das
Bergregal oder den Untergrund nutzt, hat innert Jahresfrist um die erforderliche
Konzession oder Bewilligung nachzusuchen.
2 Wird eine Konzession oder eine Bewilligung nicht erteilt, so kann der Kanton
die Anlagen und Einrichtungen innert fünf Jahren gegen Entschädigung des
Zeitwertes übernehmen.
3 Bestehende Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung des Bergregals oder
des Untergrundes bleiben bestehen, unterstehen jedoch den Bestimmungen
dieses Gesetzes, soweit nicht wohlerworbene Rechte betroffen sind.
§ 49
8 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.9
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl
1999 265 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80o) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS
23-97).
2 SRSZ 210.100.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
4 Fassung vom 25. September 2013.
5 SRSZ 400.100.
6 SRSZ 234.110.
7 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 25. September 2013.
8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung
vom 17. Dezember 2013.
9 1. Juli 2000 (Abl 2000 845); Änderungen vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.SRSZ 1.1.2015