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Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich

Confederation · 414.20 · statute

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Contents: 81 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Ziele
  4. Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Hochschulbereich
  5. Art. 5 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Die Organe
  8. Art. 8 Anwendbares Recht
  9. Art. 9 Kostentragung
  10. Art. 10 Stellung und Funktion
  11. Art. 11 Plenarversammlung
  12. Art. 12 Hochschulrat
  13. Art. 13 Teilnahme mit beratender Stimme
  14. Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung
  15. Art. 15 Ausschüsse
  16. Art. 16 Entscheidverfahren in der Plenarversammlung
  17. Art. 17 Entscheidverfahren im Hochschulrat
  18. Art. 18 Einbezug der Bundesversammlung
  19. Art. 19 Zusammensetzung und Organisation
  20. Art. 20 Aufgaben und Zuständigkeiten
  21. Art. 21 Schweizerischer Akkreditierungsrat
  22. Art. 22 Schweizerische Akkreditierungsagentur
  23. Art. 23 Zulassung zu den universitären Hochschulen
  24. Art. 24 Zulassung zu den pädagogischen Hochschulen
  25. Art. 25 Zulassung zu den Fachhochschulen
  26. Art. 26 Studiengestaltung an den Fachhochschulen
  27. Art. 27 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
  28. Art. 28 Institutionelle Akkreditierung und Programmakkreditierung
  29. Art. 29 Bezeichnungsrecht
  30. Art. 30 Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung
  31. Art. 31 Voraussetzungen für die Programmakkreditierung
  32. Art. 32 Akkreditierungsverfahren
  33. Art. 33 Entscheid
  34. Art. 34 Dauer der Akkreditierung
  35. Art. 35 Gebühren
  36. Art. 36 Grundsätze
  37. Art. 37 Auf der Ebene der einzelnen Hochschulen
  38. Art. 38 Auf der Ebene der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen
  39. Art. 39 Auf der Ebene der Schweizerischen Hochschulkonferenz
  40. Art. 40 Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen
  41. Art. 41
  42. Art. 42 Vorgehen
  43. Art. 43 Finanzielle Rahmenbedingungen
  44. Art. 44 Referenzkosten
  45. Art. 45 Voraussetzungen
  46. Art. 46 Entscheid
  47. Art. 47 Beitragsarten
  48. Art. 48 Kreditbewilligung
  49. Art. 49 Verwendungszweck
  50. Art. 50 Beitragssätze
  51. Art. 51 Bemessungsgrundsätze
  52. Art. 52 Entscheid
  53. Art. 53 Feste Beiträge an Hochschulinstitutionen
  54. Art. 54 Verwendungszweck und Ausnahmen
  55. Art. 55 Voraussetzungen
  56. Art. 56 Höchstbeitragssatz
  57. Art. 57 Berechnung
  58. Art. 58 Entscheid
  59. Art. 59 Verwendungszweck und Voraussetzungen
  60. Art. 60 Bemessungsgrundlagen und Befristung
  61. Art. 61 Entscheid und Leistungsvereinbarung
  62. Art. 62 Bezeichnungs- und Titelschutz
  63. Art. 63 Strafbestimmungen
  64. Art. 64 Verwaltungsmassnahmen
  65. Art. 65 Rechtsschutz
  66. Art. 66
  67. Art. 67 Ausführungsbestimmungen
  68. Art. 68 Allgemeinverbindlicherklärung von Hochschulkonkordaten
  69. Art. 69 Evaluation
  70. Art. 70 Anerkennung ausländischer Abschlüsse
  71. Art. 71
  72. Art. 72 Anpassung der Beitragssätze
  73. Art. 73 Zulassung zu Fachhochschulen
  74. Art. 74 Kohäsionsbeiträge
  75. Art. 75 Beitragsberechtigung und Akkreditierung
  76. Art. 76 Bezeichnungsrecht und Sanktionen
  77. Art. 77 Hängige Gesuche
  78. Art. 78 Schutz erworbener Titel im Fachhochschulbereich
  79. Art. 79 Vorläufige Regelungen der Kantone im Fachhochschulbereich
  80. Art. 80 Weitergeltung von Bestimmungen des Universitätsförderungsgesetzes und des Fachhochschulgesetzes
  81. Art. 81

81 provisions

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. 2 Zu diesem Zweck schafft dieses Gesetz die Grundlagen für: a. die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination, namentlich durch die Vorgabe gemeinsamer Organe; b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung; c. die Finanzierung von Hochschulen und von anderen Institutionen des Hochschulbereichs; d. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen; e. die Gewährung der Bundesbeiträge.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen. 2 Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind: a. die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH); b. die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen. 3 Für die ETH und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die Grundbeiträge sowie die Bauinvestitions- und die Baunutzungsbeiträge. 4 Für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, pädagogischer Hochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bestimmungen des 5. und des 9. Kapitels dieses Gesetzes. Für die Teilnahme dieser Hochschulen an der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen gilt Artikel 19 Absatz 2.

Art. 3 Ziele

Der Bund verfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit im Hochschulbereich insbesondere die folgenden Ziele: a. Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität; b. Schaffung eines Hochschulraums mit gleichwertigen, aber andersartigen Hochschultypen; c. Förderung der Profilbildung der Hochschulen und des Wettbewerbs, insbesondere im Forschungsbereich; d. Gestaltung einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik in Abstimmung mit der Forschungs- und Innovationsförderungspolitik des Bundes; e. Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den Hochschulen; f. Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse; g. Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen; h. gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen; i. Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Dienstleistungen und Angeboten im Weiterbildungsbereich von Institutionen des Hochschulbereichs gegenüber Anbietern der höheren Berufsbildung.

Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Hochschulbereich

1 Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich. 2 Er gewährt Beiträge nach diesem Gesetz. 3 Er führt und finanziert die ETH gestützt auf das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991 und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gestützt auf deren Rechtsgrundlagen. 4 Er kann durch Verordnung der Bundesversammlung Hochschulinstitutionen, die von erheblicher Bedeutung für die Tätigkeit des Bundes sind, mit Zustimmung des Trägers ganz oder teilweise übernehmen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an. 5 Er gewährt gestützt auf Spezialgesetze Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds, an die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) sowie an nationale und internationale Bildungs- und Forschungsprogramme. SR 414.110 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

Art. 5 Grundsätze der Aufgabenerfüllung

1 Der Bund achtet auf die von den Trägern gewährleistete Autonomie der Hochschulen sowie auf die Grundsätze der Freiheit und der Einheit von Lehre und Forschung. 2 Er nimmt zur Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

Art. 6

1 Bund und Kantone schliessen auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. 2 Die Zusammenarbeitsvereinbarung schafft die gemeinsamen Organe nach diesem Gesetz. 3 Sie kann den gemeinsamen Organen die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen. 4 Sie regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, überdies: a. die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele; b. die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe. 5 Widerspricht die Vereinbarung einer Bestimmung dieses Gesetzes, so geht das Gesetz vor. 6 Die Vereinbarung wird seitens des Bundes vom Bundesrat abgeschlossen.

Art. 7 Die Organe

Die gemeinsamen Organe sind: a. die Schweizerische Hochschulkonferenz in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; b. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; c. der Schweizerische Akkreditierungsrat.

Art. 8 Anwendbares Recht

1 Für das Personal der gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur gelten das Bundespersonalrecht und das Haftungsrecht des Bundes. Der Hochschulrat kann gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Abweichungen vom Bundespersonalrecht vorsehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2 Die gemeinsamen Organe und die Schweizerische Akkreditierungsagentur unterstehen dem Datenschutz- und dem Beschaffungsrecht des Bundes.

Art. 9 Kostentragung

1 Der Bund trägt die Kosten für die Führung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz nach Artikel 14. 2 Die übrigen Kosten der Hochschulkonferenz tragen Bund und Kantone je zur Hälfte. 3 Die Plenarversammlung regelt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Tragung der Kosten der anderen gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur.

Art. 10 Stellung und Funktion

1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich. 2 Sie tagt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat. 3 Sie verfügt über ein eigenes Budget und eine eigene Rechnung. 4 Ihr Organisationsreglement wird vom Hochschulrat erlassen.

Art. 11 Plenarversammlung

1 Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus: a. dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates; b. je einem Mitglied der Regierungen aller Kantone. 2 Die Plenarversammlung behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die Rechte und Pflichten des Bundes und aller Kantone betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihr folgende Zuständigkeiten übertragen: a. Festlegung von finanziellen Rahmenbedingungen für die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination von Bund und Kantonen unter Vorbehalt von deren Finanzkompetenzen; b. Festlegung der Referenzkosten und der Beitragskategorien; c. Formulierung von Empfehlungen für die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone; d. weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.

Art. 12 Hochschulrat

1 Als Hochschulrat setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus: a. dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates; b. vierzehn Mitgliedern der Regierungen der Trägerkantone der Universitäten, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen. 2 Einem Kanton steht nur ein Sitz im Hochschulrat zu. Das Hochschulkonkordat regelt, wie die Trägerkantone im Hochschulrat vertreten sind. 3 Der Hochschulrat behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die Aufgaben der Hochschulträger betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihm folgende Zuständigkeiten übertragen: a. Erlass von Vorschriften über:1. Studienstufen und deren Übergänge, die einheitliche Benennung der Titel sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen, 2. die Gewährleistung der Qualitätssicherung und die Akkreditierung auf Antrag des Schweizerischen Akkreditierungsrates, 3. die Anerkennung von Abschlüssen sowie Verfahren zur Anerkennung von Bildungsleistungen, 4. die Weiterbildung in Form von einheitlichen Rahmenvorschriften; b. Festlegung der Merkmale der Hochschultypen; c. Formulierung von Empfehlungen für die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studentinnen und Studenten, sowie für die Erhebung von Studiengebühren; d. Formulierung von Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Artikel 29; e. Beschluss der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination für den Hochschulbereich und der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen; f. Entscheid über die Gewährung der projektgebundenen Bundesbeiträge; g. Koordination der allenfalls erforderlichen Beschränkung des Zugangs zu einzelnen Studiengängen; h. Oberaufsicht über die von ihm gewählten Organe; i. weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.

Art. 13 Teilnahme mit beratender Stimme

Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil: a. die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung, Forschung und Innovation; b. … c. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK); d. die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; e. die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates; f. die Präsidentin oder der Präsident des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds; g. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Innosuisse; h. die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschaftsrats; i. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und des Lehrkörpers der schweizerischen Hochschulen; j. die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Ausschüsse, sofern sie nicht Mitglieder der Hochschulkonferenz sind; der ständige Ausschuss gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b nimmt mit je zwei Vertretungen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen teil; k. weitere Organisationen und Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Gegenstandslos. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487). Fassung gemäss Art. 57 Abs. 3 des BG vom 14. Dez. 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4425; BBl 2011 8827). Die Bezeichnung des Rates wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den 1. Jan. 2018 angepasst.

Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung

1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. 2 Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. 3 Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. 4 Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. 5 Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein.

Art. 15 Ausschüsse

1 Der Hochschulrat schafft zur Vorbereitung von Entscheiden: a. einen ständigen Ausschuss für Fragen der Hochschulmedizin; b. einen ständigen Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt; c. weitere ständige und nichtständige Ausschüsse nach Bedarf. 2 Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz sind. 3 Der ständige Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt nimmt Stellung zu den Geschäften der Hochschulkonferenz nach den Artikeln 11 Absatz 2 und 12 Absatz 3. 4 Die ständigen Ausschüsse aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt und für Fragen der Hochschulmedizin können aus eigener Initiative oder im Auftrag der Hochschulkonferenz zu einzelnen gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Entwicklungen Stellung nehmen und Anträge stellen. 5 Das Präsidium der Hochschulkonferenz pflegt die Beziehung zu den ständigen Ausschüssen aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt und für Fragen der Hochschulmedizin. Es führt periodisch Zusammenkünfte mit ihnen durch.

Art. 16 Entscheidverfahren in der Plenarversammlung

1 Jedes Mitglied der Plenarversammlung hat eine Stimme. 2 Die Entscheide der Plenarversammlung bedürfen: a. des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder; und b. der Stimme des Bundes. 3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.

Art. 17 Entscheidverfahren im Hochschulrat

1 Jedes Mitglied des Hochschulrates hat eine Stimme. Zusätzlich erhalten die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone eine bestimmte Anzahl Punkte gemäss ihren Studierendenzahlen. Die Zuteilung der Punkte ist Sache des Hochschulkonkordats. 2 Die Entscheide des Hochschulrates bedürfen: a. des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder; b. der Stimme des Bundes; und c. des einfachen Mehrs an Punkten. 3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.

Art. 18 Einbezug der Bundesversammlung

Der Bundesrat informiert die für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik sowie über die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.

Art. 19 Zusammensetzung und Organisation

1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen setzt sich zusammen aus den Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen oder Präsidenten der schweizerischen Hochschulen. 2 Sie konstituiert sich selbst. Sie gibt sich ein Organisationsreglement. Dieses regelt auch die Teilnahme der Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten der nach diesem Gesetz akkreditierten privaten Hochschulen. Das Organisationsreglement bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat. 3 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.

Art. 20 Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen hat die Aufgaben und die Zuständigkeiten, die ihr die Zusammenarbeitsvereinbarung überträgt.

Art. 21 Schweizerischer Akkreditierungsrat

1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus 15–20 unabhängigen Mitgliedern; diese vertreten insbesondere die Hochschulen, die Arbeitswelt, die Studierenden, den Mittelbau und den Lehrkörper. Die Lehr- und Forschungsbereiche der Hochschulen sowie die Geschlechter müssen angemessen vertreten sein. Drei bis fünf Mitglieder müssen hauptsächlich im Ausland tätig sein. 2 Der Hochschulrat wählt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Mitglieder des Akkreditierungsrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Akkreditierungsrat entscheidet gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung über Akkreditierungen nach diesem Gesetz. 4 Er ist weisungsunabhängig. 5 Er organisiert sich selbst. Er erlässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat. 6 Er verfügt für sich und für die Schweizerische Akkreditierungsagentur je über ein eigenes Budget und führt je eine eigene Rechnung. 7 Er kann weitere in- oder ausländische Akkreditierungsagenturen anerkennen. 8 Er erlässt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors der Schweizerischen Akkreditierungsagentur ein Organisationsreglement für die Schweizerische Akkreditierungsagentur; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat. Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 475; BBl 2024 900).

Art. 22 Schweizerische Akkreditierungsagentur

1 Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur) ist eine rechtlich unselbstständige Anstalt. 2 Sie ist dem Schweizerischen Akkreditierungsrat unterstellt.

Art. 23 Zulassung zu den universitären Hochschulen

1 Die universitären Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe eine gymnasiale Maturität. 2 Sie können die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen. Zur Qualitätssicherung erlässt der Hochschulrat gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit.

Art. 24 Zulassung zu den pädagogischen Hochschulen

1 Die pädagogischen Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe eine gymnasiale Maturität. 2 Sie verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe für die Vorstufen- und Primarlehrerausbildung entweder eine gymnasiale Maturität oder eine Fachmaturität pädagogischer Ausrichtung oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsmaturität; der Hochschulrat legt die Voraussetzungen fest. 3 Sie können die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen. Zur Qualitätssicherung erlässt der Hochschulrat gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit.

Art. 25 Zulassung zu den Fachhochschulen

1 Die Fachhochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe: a. eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem dem Fachbereich verwandten Beruf; b. eine gymnasiale Maturität und eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem dem Fachbereich verwandten Beruf vermittelt hat; oder c. eine Fachmaturität in einer dem Fachbereich verwandten Studienrichtung. 2 Der Hochschulrat konkretisiert gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Fachbereiche. Er kann auch ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.

Art. 26 Studiengestaltung an den Fachhochschulen

1 Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Studien und durch anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie, je nach Fachbereich, gestalterische und künstlerische Fähigkeiten erfordern. 2 Auf der ersten Studienstufe bereiten sie die Studierenden in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vor.

Art. 27 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs überprüfen periodisch die Qualität ihrer Lehre und Forschung sowie ihrer Dienstleistungen und sorgen für die langfristige Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.

Art. 28 Institutionelle Akkreditierung und Programmakkreditierung

1 Akkreditiert werden: a. Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung); b. Studienprogramme von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs (Programmakkreditierung). 2 Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für: a. das Bezeichnungsrecht; b. die Gewährung von Bundesbeiträgen; c. die Programmakkreditierung. 3 Die Programmakkreditierung ist freiwillig.

Art. 29 Bezeichnungsrecht

1 Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut». 2 Das Bezeichnungsrecht gilt auch für die Entsprechungen in anderen Sprachen als den Landessprachen.

Art. 30 Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung

1 Für die institutionelle Akkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen: a. Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das Gewähr dafür bietet, dass:1. Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist; 2. die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind; 3. eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind; 4. den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen; 5. die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden; 6. die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden; 7. überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt. b. Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. c. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. 2 Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in einer Verordnung. Dabei trägt er den Besonderheiten und der Autonomie von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs Rechnung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).

Art. 31 Voraussetzungen für die Programmakkreditierung

Für die Programmakkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen: a. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs bieten Gewähr für eine Lehre von hoher Qualität. b. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass das Studienprogramm abgeschlossen werden kann.

Art. 32 Akkreditierungsverfahren

Die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen führen gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung das Akkreditierungsverfahren nach diesem Gesetz durch. Das Verfahren muss internationalen Standards entsprechen.

Art. 33 Entscheid

Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung.

Art. 34 Dauer der Akkreditierung

Der Hochschulrat bestimmt die Geltungsdauer der Akkreditierung.

Art. 35 Gebühren

1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat und die Schweizerische Akkreditierungsagentur erheben für ihre Verfügungen und Dienstleistungen grundsätzlich kostendeckende Gebühren. 2 Der Akkreditierungsrat erlässt das Gebührenreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.

Art. 36 Grundsätze

1 Der Bund legt zusammen mit den Kantonen im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz eine gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und eine Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen fest; er wahrt dabei die Autonomie der Hochschulen und berücksichtigt die unterschiedlichen Aufgaben von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen. 2 Die Koordination umfasst: a. die Festlegung von Prioritäten im Rahmen der gemeinsamen Ziele nach Artikel 3 Buchstaben a‒g und von dazu erforderlichen hochschulübergreifenden Massnahmen; b. die Finanzplanung auf gesamtschweizerischer Ebene, namentlich hinsichtlich der Abstimmung zwischen den Beiträgen des Bundes und der Kantone sowie der Trägerfinanzierung. 3 Die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen dient dazu, die Bildungs- und Forschungsschwerpunkte innerhalb des Hochschulbereiches wirkungsvoll und angemessen zuzuordnen.

Art. 37 Auf der Ebene der einzelnen Hochschulen

1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs erarbeiten eine mehrjährige Entwicklungs- und Finanzplanung. Diese enthält die mehrjährigen Ziele und Schwerpunkte sowie den Finanzbedarf. 2 Die Hochschulen, die anderen Institutionen des Hochschulbereichs und ihre Träger berücksichtigen die Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz und die Empfehlungen der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen.

Art. 38 Auf der Ebene der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen

1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen stellt der Schweizerischen Hochschulkonferenz Antrag zur gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen. 2 Sie stützt sich dabei auf die Entwicklungs- und Finanzplanung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs und berücksichtigt: a. die Vorgaben der Hochschulkonferenz; b. die Finanzplanung von Bund und Kantonen. 3 Sie ermittelt für die jeweilige Planungsperiode den Koordinationsbedarf unter den Hochschulen und trifft im Hinblick darauf die entsprechenden Massnahmen.

Art. 39 Auf der Ebene der Schweizerischen Hochschulkonferenz

1 Der Hochschulrat legt die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen fest und bestimmt darin die Prioritäten und die dazu erforderlichen hochschulübergreifenden Massnahmen im Rahmen der gemeinsamen Ziele. 2 Er macht zuhanden der zuständigen Behörden von Bund und Kantonen periodisch eine Aufstellung der für die Zielerreichung erforderlichen finanziellen Mittel. 3 Er kann Massnahmen vorsehen zum Aufbau von Studienangeboten, die im gesamtschweizerischen Interesse liegen und die im Angebot der einzelnen Hochschulen eine ungenügende Berücksichtigung finden.

Art. 40 Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen

1 Der Hochschulrat bestimmt auf Antrag der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen die besonders kostenintensiven Bereiche und beschliesst die Aufgabenteilung in diesen Bereichen. 2 Zur Bestimmung der besonders kostenintensiven Bereiche sind die Aufwendungen in einem Fachbereich oder einer Disziplin in Beziehung zu setzen zu den Aufwendungen im gesamten Hochschulbereich. Die Aufwendungen für einen besonders kostenintensiven Bereich müssen einen erheblichen Anteil an den Gesamtausgaben im schweizerischen Hochschulbereich ausmachen. 3 Kommt ein Träger den Beschlüssen nach Absatz 1 nicht nach, so können die Bundesbeiträge nach diesem Gesetz gekürzt oder verweigert werden.

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