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Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich

Confederation · 414.20 · statute

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Contents: 81 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Ziele
  4. Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Hochschulbereich
  5. Art. 5 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Die Organe
  8. Art. 8 Anwendbares Recht
  9. Art. 9 Kostentragung
  10. Art. 10 Stellung und Funktion
  11. Art. 11 Plenarversammlung
  12. Art. 12 Hochschulrat
  13. Art. 13 Teilnahme mit beratender Stimme
  14. Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung
  15. Art. 15 Ausschüsse
  16. Art. 16 Entscheidverfahren in der Plenarversammlung
  17. Art. 17 Entscheidverfahren im Hochschulrat
  18. Art. 18 Einbezug der Bundesversammlung
  19. Art. 19 Zusammensetzung und Organisation
  20. Art. 20 Aufgaben und Zuständigkeiten
  21. Art. 21 Schweizerischer Akkreditierungsrat
  22. Art. 22 Schweizerische Akkreditierungsagentur
  23. Art. 23 Zulassung zu den universitären Hochschulen
  24. Art. 24 Zulassung zu den pädagogischen Hochschulen
  25. Art. 25 Zulassung zu den Fachhochschulen
  26. Art. 26 Studiengestaltung an den Fachhochschulen
  27. Art. 27 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
  28. Art. 28 Institutionelle Akkreditierung und Programmakkreditierung
  29. Art. 29 Bezeichnungsrecht
  30. Art. 30 Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung
  31. Art. 31 Voraussetzungen für die Programmakkreditierung
  32. Art. 32 Akkreditierungsverfahren
  33. Art. 33 Entscheid
  34. Art. 34 Dauer der Akkreditierung
  35. Art. 35 Gebühren
  36. Art. 36 Grundsätze
  37. Art. 37 Auf der Ebene der einzelnen Hochschulen
  38. Art. 38 Auf der Ebene der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen
  39. Art. 39 Auf der Ebene der Schweizerischen Hochschulkonferenz
  40. Art. 40 Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen
  41. Art. 41
  42. Art. 42 Vorgehen
  43. Art. 43 Finanzielle Rahmenbedingungen
  44. Art. 44 Referenzkosten
  45. Art. 45 Voraussetzungen
  46. Art. 46 Entscheid
  47. Art. 47 Beitragsarten
  48. Art. 48 Kreditbewilligung
  49. Art. 49 Verwendungszweck
  50. Art. 50 Beitragssätze
  51. Art. 51 Bemessungsgrundsätze
  52. Art. 52 Entscheid
  53. Art. 53 Feste Beiträge an Hochschulinstitutionen
  54. Art. 54 Verwendungszweck und Ausnahmen
  55. Art. 55 Voraussetzungen
  56. Art. 56 Höchstbeitragssatz
  57. Art. 57 Berechnung
  58. Art. 58 Entscheid
  59. Art. 59 Verwendungszweck und Voraussetzungen
  60. Art. 60 Bemessungsgrundlagen und Befristung
  61. Art. 61 Entscheid und Leistungsvereinbarung
  62. Art. 62 Bezeichnungs- und Titelschutz
  63. Art. 63 Strafbestimmungen
  64. Art. 64 Verwaltungsmassnahmen
  65. Art. 65 Rechtsschutz
  66. Art. 66
  67. Art. 67 Ausführungsbestimmungen
  68. Art. 68 Allgemeinverbindlicherklärung von Hochschulkonkordaten
  69. Art. 69 Evaluation
  70. Art. 70 Anerkennung ausländischer Abschlüsse
  71. Art. 71
  72. Art. 72 Anpassung der Beitragssätze
  73. Art. 73 Zulassung zu Fachhochschulen
  74. Art. 74 Kohäsionsbeiträge
  75. Art. 75 Beitragsberechtigung und Akkreditierung
  76. Art. 76 Bezeichnungsrecht und Sanktionen
  77. Art. 77 Hängige Gesuche
  78. Art. 78 Schutz erworbener Titel im Fachhochschulbereich
  79. Art. 79 Vorläufige Regelungen der Kantone im Fachhochschulbereich
  80. Art. 80 Weitergeltung von Bestimmungen des Universitätsförderungsgesetzes und des Fachhochschulgesetzes
  81. Art. 81

81 provisions

Art. 41

1 Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt. 2 Er beteiligt sich mit den Kantonen an der Finanzierung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs und wendet dabei einheitliche Finanzierungsgrundsätze an. 3 Er stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die Beiträge der öffentlichen Hand wirtschaftlich und wirksam verwendet werden. 4 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bemühen sich um angemessene Drittmittel.

Art. 42 Vorgehen

1 Der Hochschulrat ermittelt den Bedarf an öffentlichen Finanzmitteln für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs für jede Finanzierungsperiode. 2 Er stützt sich dabei insbesondere auf: a. die einschlägigen statistischen Resultate des Bundesamtes für Statistik; b. die Kostenrechnung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs; c. die Entwicklungs- und die Finanzpläne der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs; d. die Referenzkosten; e. die zu erwartenden Studierendenzahlen; f. die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination.

Art. 43 Finanzielle Rahmenbedingungen

Die Plenarversammlung legt im Rahmen der Finanzplanungen des Bundes und der Kantone die finanziellen Rahmenbedingungen fest, die in einer Finanzierungsperiode zu beachten sind; dazu hört sie vorgängig die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen an.

Art. 44 Referenzkosten

1 Die Referenzkosten sind die notwendigen Aufwendungen für eine Lehre von hoher Qualität pro Studentin oder Student. 2 Ausgangswerte für die Festlegung der Referenzkosten bilden die durchschnittlichen Kosten der Lehre gemäss den Kostenrechnungen der Hochschulen. 3 Die Ausgangswerte werden so angepasst, dass die öffentlichen Beiträge die Finanzierung einer Lehre von hoher Qualität und der dazu erforderlichen Forschung sicherstellen. Dabei wird den Besonderheiten von universitären Hochschulen und von Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche und Disziplinen Rechnung getragen. 4 Die Plenarversammlung legt die Referenzkosten fest und überprüft sie periodisch.

Art. 45 Voraussetzungen

1 Eine Hochschule kann vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie: a. institutionell akkreditiert ist; b. öffentliche Bildungsdienstleistungen anbietet; und c. eine sinnvolle Ergänzung, Erweiterung oder Alternative zu bestehenden Einrichtungen darstellt. 2 Andere Institutionen des Hochschulbereichs können vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie: a. institutionell akkreditiert sind; b. öffentliche Bildungsdienstleistungen anbieten; c. nicht zweckmässig in eine bestehende Hochschule eingegliedert werden können; und d. eine im hochschulpolitischen Interesse liegende Aufgabe wahrnehmen und sich in die vom Hochschulrat beschlossene gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination einfügen. 3 Öffentliche Bildungsdienstleistungen sind Bildungsdienstleistungen: a. die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen; b. die in öffentlichem und rechtlich festgelegtem Auftrag erfolgen; und c. deren Curricula oder Abschlüsse im Rahmen der öffentlichen Bildungspolitik vorgegeben sind.

Art. 46 Entscheid

1 Der Bundesrat entscheidet über die Beitragsberechtigung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs. 2 Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.

Art. 47 Beitragsarten

1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtigter kantonaler Universitäten, Fachhochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs Finanzhilfen aus in Form von: a. Grundbeiträgen; b. Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträgen; c. projektgebundenen Beiträgen. 2 Pädagogische Hochschulen können nur projektgebundene Beiträge erhalten. 3 Der Bund kann Finanzhilfen in Form von Beiträgen an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs gewähren, wenn die Infrastruktureinrichtungen Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung erfüllen. Diese Beiträge betragen höchstens 50 Prozent des Betriebsaufwandes.

Art. 48 Kreditbewilligung

1 Die Bundesversammlung bestimmt die finanziellen Mittel für die Bundesbeiträge mit mehrjährigen Zahlungsrahmen und Verpflichtungskrediten. 2 Sie beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss je einen Zahlungsrahmen: a. für die Grundbeiträge für die kantonalen Universitäten und für andere Institutionen des Hochschulbereichs; b. für die Grundbeiträge für die Fachhochschulen und für andere Institutionen des Hochschulbereichs. 3 Die Zahlungsrahmen müssen so bemessen sein, dass die entsprechenden jährlichen Zahlungskredite die Beitragssätze gewährleisten. 4 Die Bundesversammlung beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss je einen Verpflichtungskredit für: a. die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge sowie für die Beiträge an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs; b. die projektgebundenen Beiträge.

Art. 49 Verwendungszweck

Grundbeiträge werden an die Betriebsaufwendungen gewährt.

Art. 50 Beitragssätze

Der Bund übernimmt vom Gesamtbetrag der Referenzkosten: a. 20 Prozent bei den kantonalen Universitäten; b. 30 Prozent bei den Fachhochschulen.

Art. 51 Bemessungsgrundsätze

1 Der jährliche Gesamtbetrag wird den Beitragsberechtigten zur Hauptsache entsprechend ihren Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet. 2 Der Anteil Lehre wird auf der Grundlage der Referenzkosten bemessen. Dabei werden die folgenden Kriterien berücksichtigt: a. Anzahl Studierende; b. Anzahl Studienabschlüsse; c. durchschnittliche Studiendauer; d. Betreuungsverhältnisse; e. Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten Disziplinen oder Fachbereichen; f. die Qualität der Ausbildung. 3 Für die Bemessung des Anteils Forschung werden berücksichtigt: a. Forschungsleistungen; b. die Akquisition von Drittmitteln, insbesondere von Mitteln des Nationalfonds, der EU-Forschungsprogramme, der Kommission für Technologie und Innovation sowie weiterer öffentlicher und privater Quellen. 4 Höchstens 10 Prozent des jährlichen Gesamtbetrags werden den Beitragsberechtigten ausgerichtet entsprechend dem Anteil ihrer ausländischen Studierenden an der Gesamtzahl der an Schweizer Hochschulen studierenden Ausländerinnen und Ausländer. 5 Der Bundesrat legt die Anteile nach den Absätzen 2‒4 sowie die Kombination und die Gewichtung der Bemessungskriterien fest. Er legt sie so fest, dass sie zur Verwirklichung der Ziele gemäss Artikel 3 beitragen. Er berücksichtigt dabei: a. die von der Plenarversammlung gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung festgelegten Disziplinen- und Fachbereichsgruppen sowie deren Gewichtung und die maximale Studiendauer; b. die Besonderheiten von universitären Hochschulen und Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche. 6 Er überprüft die Festlegungen periodisch. 7 Er erlässt die für die Berechnung notwendigen Ausführungsbestimmungen. 8 Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.

Art. 52 Entscheid

1 Das zuständige Departement entscheidet über die Gewährung der Grundbeiträge. 2 Es kann den Entscheid dem zuständigen Bundesamt übertragen.

Art. 53 Feste Beiträge an Hochschulinstitutionen

1 Das zuständige Bundesamt kann beitragsberechtigten Institutionen des Hochschulbereichs, die nicht Hochschulen sind, Leistungsaufträge erteilen oder Leistungsvereinbarungen mit ihnen abschliessen und ihnen anstelle von Grundbeiträgen nach den Artikeln 50–52 feste Beiträge an den Betriebsaufwand ausrichten. 2 Ein solcher Beitrag darf 45 Prozent des Betriebsaufwands nicht überschreiten. 3 Der Hochschulrat erlässt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Grundsätze über die Gewährung fester Beiträge.

Art. 54 Verwendungszweck und Ausnahmen

1 Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge werden gewährt für den Erwerb, die langfristige Nutzung, die Erstellung oder die Umgestaltung von Bauten, die der Lehre, der Forschung oder anderen Hochschulzwecken zugute kommen. 2 Keine Beiträge werden gewährt an: a. die Kosten von Landerwerb und -erschliessung; b. die Aufwendungen für den Gebäudeunterhalt; c. öffentliche Abgaben, Abschreibungen und Kapitalzinsen. 3 Für Universitätskliniken werden keine Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge gewährt.

Art. 55 Voraussetzungen

1 Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben: a. Kosten von mehr als fünf Millionen Franken auslöst; b. wirtschaftlich ist; c. die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt; d. hohe ökologische und energetische Standards beachtet; und e. behindertengerecht ausgestaltet wird. 2 Baunutzungsbeiträge werden gewährt, wenn: a. die Nutzung jährlich wiederkehrende Kosten von mehr als 300 000 Franken auslöst; b. die Nutzung für mindestens fünf Jahre fest vereinbart ist; c. die Nutzung wirtschaftlich ist; d. die Nutzung die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt; e. der genutzte Bau hohe ökologische und energetische Standards erfüllt; und f. der genutzte Bau behindertengerecht ausgestaltet ist.

Art. 56 Höchstbeitragssatz

Der vom Bund finanzierte Anteil beträgt höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.

Art. 57 Berechnung

1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der anrechenbaren Aufwendungen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an. 2 Er kann eine pauschale Berechnungsmethode, namentlich Höchstansätze je Quadratmeter Nutzfläche, vorsehen.

Art. 58 Entscheid

1 Das zuständige Departement entscheidet über Gesuche um Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge. 2 Es kann den Entscheid dem zuständigen Bundesamt übertragen.

Art. 59 Verwendungszweck und Voraussetzungen

1 Mehrjährige projektgebundene Beiträge können für Aufgaben von gesamtschweizerischer hochschulpolitischer Bedeutung ausgerichtet werden. 2 Aufgaben von gesamtschweizerischer hochschulpolitischer Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn sie zum Gegenstand haben: a. die Bildung von Kompetenzzentren von nationaler oder regionaler Bedeutung, welche von mehreren Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemeinsam getragen werden; b. die Verwirklichung von international herausragenden Programmen; c. die Profilbildung und die Aufgabenteilung unter den Hochschulen; d. die Förderung der Mehrsprachigkeit im Bereiche der Landessprachen; e. die Förderung der Chancengleichheit und der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau; f. die Förderung der nachhaltigen Entwicklung zum Wohle heutiger wie auch zukünftiger Generationen; g. die Förderung der Mitwirkung der Studierenden. 3 Die an den Projekten beteiligten Kantone, Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. 4 Projektgebundene Beiträge für pädagogische Hochschulen setzen die Beteiligung mehrerer Fachhochschulen oder universitärer Hochschulen voraus.

Art. 60 Bemessungsgrundlagen und Befristung

1 Die projektgebundenen Beiträge werden aufgrund der Kosten für Planung, Aufbau und Betrieb eines Projektes ausgerichtet. 2 Sie werden befristet ausgerichtet.

Art. 61 Entscheid und Leistungsvereinbarung

1 Der Hochschulrat entscheidet über die Ausrichtung projektgebundener Beiträge. 2 Gestützt auf den Entscheid des Hochschulrats schliesst das zuständige Departement mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden festgelegt: a. die zu erreichenden Ziele; b. die Formen der Ergebniskontrolle; c. die Folgen mangelhafter Zielerreichung.

Art. 62 Bezeichnungs- und Titelschutz

1 Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. 2 Die Titel der Absolventinnen und Absolventen der diesem Gesetz unterstehenden universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sind nach ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen geschützt.

Art. 63 Strafbestimmungen

1 Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung, sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, so werden die Verantwortlichen der Institution bestraft: a. mit Busse bis zu 200 000 Franken bei Vorsatz; b. mit Busse bis zu 100 000 Franken bei Fahrlässigkeit. 2 Die Strafverfolgung obliegt dem Kanton, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat.

Art. 64 Verwaltungsmassnahmen

1 Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt oder werden allfällige Auflagen nicht innert der gesetzten Frist erfüllt, so trifft der Schweizerische Akkreditierungsrat die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen. 2 Als Verwaltungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht: a. die Mahnung; b. die Auferlegung von Auflagen; c. der Entzug der Akkreditierung. 3 Die Verwaltungsmassnahmen der Subventionsbehörden des Bundes richten sich nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990, diejenigen der Kantone nach dem Hochschulkonkordat. SR 616.1

Art. 65 Rechtsschutz

1 Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung erlassen werden, können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. 2 Verfügungen des Bundesrates über die Beitragsberechtigung sind nicht anfechtbar. 3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).

Art. 66

1 Der Bundesrat kann für den Bereich der Hochschulen völkerrechtliche Verträge abschliessen über: a. die internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Studienstrukturierung sowie der Anerkennung von Studienleistungen, Studienabschlüssen und Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich; b. die Förderung der internationalen Mobilität; c. die Beteiligung an internationalen Förderungsprogrammen und -projekten. 2 In den Verträgen nach Absatz 1 kann der Bundesrat auch Vereinbarungen treffen über: a. die Finanzkontrolle und die Audits; b. die Personensicherheitsprüfungen; c. die Sicherung und die Zuteilung des im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit entstehenden oder benötigten geistigen Eigentums; d. die Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen; e. den Beitritt zu internationalen Organisationen. 3 Der Hochschulrat und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen wirken gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung an der Vorbereitung dieser Abkommen mit. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt das Verfahren der Mitwirkung.

Art. 67 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, soweit der Vollzug dieses Gesetzes in seine Zuständigkeit fällt.

Art. 68 Allgemeinverbindlicherklärung von Hochschulkonkordaten

Die Allgemeinverbindlicherklärung interkantonaler Verträge im Hochschulbereich richtet sich nach Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich. SR 613.2

Art. 69 Evaluation

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht über: a. die Wirksamkeit der aufgewendeten öffentlichen Mittel; b. die Auswirkungen des Finanzierungssystems auf die Haushalte von Bund und Kantonen, auf ihre Hochschulen, auf die Disziplinen und auf die von diesem Gesetz erfassten anderen Institutionen des Hochschulbereichs; c. die Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen; d. die Beschäftigungsfähigkeit und die Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen nach Abschluss der Hochschulstudien. 2 Er hört dazu vorgängig den Hochschulrat an.

Art. 70 Anerkennung ausländischer Abschlüsse

1 Das zuständige Bundesamt anerkennt auf Gesuch hin mit Verfügung ausländische Abschlüsse im Hochschulbereich für die Ausübung eines reglementierten Berufs. 2 Es kann Dritte mit der Anerkennung beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. 3 Die Zuständigkeit der Kantone für die Anerkennung von Abschlüssen interkantonal geregelter Berufe bleibt vorbehalten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 159; BBl 2016 3089).

Art. 71

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts sind im Anhang geregelt.

Art. 72 Anpassung der Beitragssätze

1 Weicht der Umfang der erstmals nach diesem Gesetz ermittelten durchschnittlichen jährlichen Grundbeiträge des Bundes erheblich ab vom Umfang der durchschnittlich jährlich entrichteten Betriebs- und Grundbeiträge des Bundes für kantonale Universitäten und Fachhochschulen innerhalb einer vierjährigen Periode nach bisherigem Recht, so beantragt der Bundesrat gleichzeitig mit dem erstmals auf der Grundlage dieses Gesetzes beantragten Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge die Anpassung der Beitragssätze nach Artikel 50. 2 Der Bundesrat legt die vierjährige Beitragsperiode und die Kriterien der Erheblichkeit nach Absatz 1 fest. 3 Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.

Art. 73 Zulassung zu Fachhochschulen

1 Bis zur Festlegung durch den Hochschulrat gelten für die Zulassung zu Fachhochschulen die Bestimmungen nach den Absätzen 2–4. 2 Die prüfungsfreie Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Bereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Design setzt voraus: a. eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf; b. eine eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturität und eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem der Studienrichtung verwandten Beruf vermittelt hat. 3 Für die Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Bereichen Gesundheit, soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste, angewandte Psychologie sowie angewandte Linguistik gelten die folgenden am 31. August 2004 massgeblichen Beschlüsse: a. Beschluss der Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über den Fachhochschulbereich Gesundheit; b. Beschluss der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz über den Fachhochschulbereich soziale Arbeit; c. Beschlüsse der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Musikhochschulen, die Hochschulen für Theater, die Hochschulen für Gestaltung und Kunst, den Fachhochschulbereich angewandte Psychologie und den Fachhochschulbereich angewandte Linguistik. 4 Das zuständige Departement bestimmt: a. welche zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen werden dürfen; b. welche Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge gelten; c. die Lernziele der einjährigen Arbeitswelterfahrung in den einzelnen Fachbereichen. Nicht in der AS veröffentlicht. Der Text dieser Beschlüsse kann beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, bezogen und unter: www.sbfi.admin.ch eingesehen werden.

Art. 74 Kohäsionsbeiträge

1 In den ersten Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können durchschnittlich 6 Prozent der Mittel, die für die Ausrichtung der Grundbeiträge zur Verfügung stehen, eingesetzt werden, um diejenigen Hochschulen zu unterstützen, deren Grundbeiträge durch die Änderung der Berechnungsmethode bei der Finanzierung um mehr als 5 Prozent sinken. 2 Die Ausrichtung von Kohäsionsbeiträgen ist degressiv auszugestalten und spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzustellen.

Art. 75 Beitragsberechtigung und Akkreditierung

1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs müssen sich bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes institutionell akkreditieren lassen. 1bis Das Gesuch um Beitragsberechtigung ist innerhalb eines Monats nach der institutionellen Akkreditierung beim Bundesrat einzureichen. 2 Die Beitragsberechtigungen aufgrund des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 sowie des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 bleiben bis zur Entscheidung des Bundesrates über die Beitragsberechtigung nach diesem Gesetz bestehen. Die pädagogischen Hochschulen sowie die ETH und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gelten bis zur Entscheidung des Schweizerischen Akkreditierungsrates über die institutionelle Akkreditierung, längstens jedoch bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bezüglich projektgebundenen Beiträgen als beitragsberechtigt. 3 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nach dem 1. Januar 2011 nach bisherigem Recht akkreditiert worden sind, gelten bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als institutionell akkreditiert. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 159; BBl 2016 3089). [AS 2000 948; 2003 187 Anhang Ziff. II 3; 2004 2013; 2007 5779 Ziff. II 5; 2008 307, 3437 Ziff. II 18; 2012 3655 Ziff. I 10] [AS 1996 2588; 2002 953; 2005 4635; 2006 2197 Anhang Ziff. 37; 2012 3655 Ziff. I 11] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 159; BBl 2016 3089).

Art. 76 Bezeichnungsrecht und Sanktionen

Für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nicht nach diesem Gesetz institutionell akkreditiert werden oder gemäss Artikel 75 Absatz 3 als institutionell akkreditiert gelten, richten sich das Bezeichnungsrecht und die entsprechenden straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht.

Art. 77 Hängige Gesuche

1 Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. 2 Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.

Art. 78 Schutz erworbener Titel im Fachhochschulbereich

1 Die Titel für eidgenössisch anerkannte Fachhochschul-, Bachelor-, Master- oder Weiterbildungsmasterdiplome nach bisherigem Recht bleiben geschützt. 2 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen. 3 Das zuständige Bundesamt sorgt für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln. Es kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 159; BBl 2016 3089). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 159; BBl 2016 3089).

Art. 79 Vorläufige Regelungen der Kantone im Fachhochschulbereich

Die Kantonsregierungen können die Anpassungen ihrer Fachhochschulgesetzgebungen während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg erlassen, soweit dies unerlässlich ist.

Art. 80 Weitergeltung von Bestimmungen des Universitätsförderungsgesetzes und des Fachhochschulgesetzes

Der Bundesrat kann bei einer Inkraftsetzung nach Artikel 81 Absatz 3 vorsehen, dass die folgenden Bestimmungen für längstens fünf Jahre anwendbar bleiben: a. Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999: die Bestimmungen über die Bundesbeiträge (Art. 13–21) sowie Artikel 23; b. Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995: die Bestimmungen über die Bundesbeiträge (Art. 18–21) sowie Artikel 23. AS 2000 948; 2003 187 Anhang Ziff. II 3; 2007 5779; 2012 3655 AS 1996 2588; 2005 4635

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