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6 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Dieses Reglement gilt für alle gemäss den Grundsätzen
betreffend die Unterstützung des gemeinnützigen Wohnungs
baus vom 9. Juli 1924 und/oder mit besondern Verbilligungsleis
tungen der Stadt unterstützten Wohnungen. Vorbehalten bleiben
die kantonalen Bestimmungen über die vom Kanton mitunter
stützten Wohnungen.
Art. 2 B. Höchstzulässige Mietzinse
Die Mietzinse sind aufgrund der gesamten Investitions
kosten aller Wohnungen (subventionierte und freitragende) einer
Siedlung zu berechnen. Zu berücksichtigen und auszuweisen
sind:
1. die Verzinsung der gesamten Investitionskosten zum hy
pothekarischen Referenzzinssatz gemäss Mietrecht oder,
sofern für sämtliche Liegenschaften angewandt und/oder
aufgrund besonderer Bestimmungen vorgeschrieben, die
effektive Fremdkapitalverzinsung sowie die Eigenkapital
verzinsung maximal zum Referenzzinssatz.2
2. die Verbilligung durch Leistungen der Stadt und des Bundes
3. die ausgewiesenen Baurechtszinsen
4. ein Zuschlag nach Art. 3 insbesondere für öffentliche Abga
ben, Einlagen in Erneuerungs- und Heimfallfonds sowie Ab
schreibungen, Versicherungen, Unterhalt und Verwaltung.3
1 AS 42, 237.
2 Fassung gemäss STRB vom 27. Mai 2009; Inkraftsetzung 1. Juni 2009.
3 Geändert gemäss STRB vom 21. Dezember 2005; Inkraftsetzung 1. Januar 2006.
Geltungs
bereich
Erstmalige Miet
zinsfestsetzung
2Mietzinsreglement
841.150
Art. 3
Der Zuschlag gemäss Art. 2 Ziff. 4 darf in der Regel
3¼ Prozent des Gebäudeversicherungswertes nicht überschrei
ten. In diesem Ausmass müssen die Kosten nicht effektiv nach
gewiesen werden. Höhere Zuschläge werden nur anerkannt, so
fern der Wohnbauträger die Mehrkosten hinreichend ausweist.4
Die bewilligte Mietzinssumme ist, aufgeteilt nach den verschie
denen Wohnungskategorien, angemessen auf die einzelnen
Wohnungen zu verteilen. Sofern nicht ein anderes, anerkanntes
Wohnungsbewertungssystem nachgewiesen wird, ist das Punk
tebewertungssystem gemäss kantonalem Recht massgebend.
Art. 45 Mietzinsanpassungen können im Rahmen von Art. 2 und
3 jederzeit vorgenommen werden, wenn diese durch die aktuel
le Finanzsituation des Wohnbauträgers ausgewiesen sind.
Mietzinsanpassungen müssen insbesondere geprüft werden
a. wenn die Hypothekar-, Kapital- oder Baurechtszinsen seit
der letzten Mietzinsveränderung um mindestens einen hal
ben Prozentpunkt gesenkt oder erhöht wurden;
b. nach Veränderungen der Gebäudeversicherungswerte um
mindestens 5%;
c. bei Investitionen, welche eine wesentliche Wertvermehrung
zur Folge haben, soweit diese vom Finanzvorstand aner
kannt wird;
d. wenn festgestellt wird, dass die bewilligte Mietzinssumme
nicht mehr im Sinne von Art. 3 Abs. 2 angemessen auf die
einzelnen Wohnungen verteilt ist. Daraus resultierende er
hebliche Mietzinsveränderungen sind gestaffelt vorzuneh
men. Die Staffelungsschritte sollen in der Regel die be
treffenden Mietverhältnisse höchstens um jährlich 5% der
bisherigen Nettomiete zusätzlich belasten oder entlasten.
Art. 5 C. Nebenkosten
Nebenkosten sind von den Wohnbauträgern gesondert
auszuweisen und werden von der Stadt nicht kontrolliert. Als
nicht im Zuschlag gemäss Art. 2 Ziff. 4 und Art. 3 Abs. 1 enthal
tene Nebenkosten gelten Aufwendungen für Warmwasser, Hei
zung, Treppenhausreinigung, Strom und Antennengebühren.
Neueinführungen oder Veränderungen von Nebenkosten sind
mittels amtlichem Formular gemäss Bundesrecht mitzuteilen.
4 Geändert gemäss STRB vom 21. Dezember 2005; Inkraftsetzung 1. Januar 2006.
5 Fassung gemäss STRB vom 10. Januar 2001; Inkraftsetzung 10. Januar 2001.
Zuschlag,
Verteilung der
Mietzinssumme
Mietzins
anpassungen
3Mietzinsreglement 841.150
Art. 6 D. Zuständige Behörden, Verfahren
Die Wohnbauträger haben dem Büro für Wohnbauförde
rung sämtliche Mietzinsveränderungen, unter Angabe der rele
vanten Zahlen für die einzelnen Siedlungen und vor deren Be
kanntgabe an die Mieter mitzuteilen. Dieses kann die von den
Wohnbauträgern verlangten Mietzinse jederzeit überprüfen und
weitere sachdienliche Unterlagen einfordern.
Sofern die Stadt allein Subventionen ausrichtet, bedürfen sämt
liche Mietzinsfestsetzungen der vorgängigen Zustimmung des
Finanzvorstandes.
Art. 7 Nach der Erstellung von Wohnbauten sowie aufgrund von
wertvermehrenden Investitionen im Gefolge von Wohnungser
neuerungen wird die höchstzulässige Mietzinssumme zusam
men mit der Genehmigung der Bauabrechnung6 durch den Fi
nanzvorstand neu festgesetzt. Bei Bedarf und auf Antrag des
Wohnbauträgers kann eine provisorische Mietzinsfestsetzung
vor der Genehmigung der Bauabrechnung durch das Büro für
Wohnbauförderung bewilligt werden.
E. Rechtsschutz der Mieterinnen und Mieter
Art. 8 Mietzinsveränderungen sind anfechtbar, soweit geltend
gemacht wird, dass sie gegen die vorstehenden Bestimmungen
oder die Mietzinsfestsetzung durch den Finanzvorstand verstossen.
Art. 9 Jede Mietzinsveränderung ist den Mieterinnen und Mie
tern in schriftlicher Form mitzuteilen. Die ordentlichen Kündi
gungstermine / fristen sind einzuhalten. Als Anfechtungsinstanz
ist das Büro für Wohnbauförderung zu bezeichnen.7
Art. 10 Will ein Mieter oder eine Mieterin eine Mietzinserhöhung
anfechten, muss er/sie ein schriftliches Begehren innert 30 Ta
gen nach Empfang der betreffenden Mitteilung beim Finanz
departement der Stadt Zürich, Büro für Wohnbauförderung im
Doppel einreichen. Das Begehren hat eine Begründung zu ent
halten. Eine Kopie des Mietvertrages, der Mietzinserhöhungs
anzeige sowie allfällige weitere Beweismittel sind beizulegen.
Das Büro für Wohnbauförderung nimmt, nach erfolgter Prü
fung und Vernehmlassung des unterstützten Wohnbauträgers,
schriftlich Stellung. Die Stellungnahme ist für beide Parteien bin
dend, sofern nicht eine Partei binnen 20 Tagen eine formelle,
einsprachefähige Verfügung des Finanzvorstandes verlangt.
Art. 6ff
Reglement über das Rechnungswesen der von der Stadt unterstütz
ten Wohnbauträger.
7 Geändert gemäss STRB vom 21. Dezember 2005; Inkraftsetzung 1. Januar 2006.
Allgemein
Bei der Erstel
lung und nach
wertvermehren
den Investitionen
Grundsatz
Schriftliche
Mitteilung
Verfahren
4Mietzinsreglement
841.150
Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss, wenn der unterstützte Wohn
bauträger nach einer mieterseitig schriftlich verlangten Mietzins
herabsetzung wegen Kostensenkung innert 30 Tagen nicht oder
in ablehnendem Sinne Stellung genommen hat.
F. Rechtsfolgen von Mietzinsanfechtungen,
Sanktionen
Art. 11 Die Stellungnahme des Büros für Wohnbauförderung
oder die Verfügung des Finanzvorstandes bzw. der Einsprache
entscheid des Stadtrates ist nur für die Wohnung des Beschwer
deführers/der Beschwerdeführerin direkt rechtswirksam.
Art. 12 Bei Gutheissung einer Mietzinsanfechtung verpflichtet
der Finanzvorstand den betreffenden Wohnbauträger mittels
einsprachefähiger Verfügung, die Mietzinse auch der übrigen
Wohnungen der Siedlung entsprechend den Feststellungen des
rechtskräftigen Anfechtungsentscheides innert dreier Monate
anzupassen.
Gegenüber den Wohnbauträgern, welche fortgesetzt gegen Be
stimmungen dieses Reglements verstossen oder welche die ge
stützt auf dieses Reglement erlassenen Entscheide missachten,
wird die weitere Durchführung der Mietzinskontrolle abgelehnt,
soweit keine entgegenstehende Bestimmungen bestehen. Sie
sind dadurch verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern die or
dentlichen Rechtsschutzmöglichkeiten vor den Zivilgerichten zu
eröffnen (Formularpflicht).
Vorbehalten bleiben die bei den jeweiligen Unterstützungsver
hältnissen bestehenden Sanktionsmöglichkeiten.
G. Schlussbestimmungen
Art. 13 Soweit dieses Reglement keine besondern Bestimmun
gen enthält, sind das kantonale Gesetz über die Förderung des
Wohnungsbaus und des Wohneigentums und die zugehörige
Verordnung zu beachten.
Art. 13a8 Die Anwendung des hypothekarischen Referenzzins
satzes gemäss Art. 2 ist bis Ende Februar 2010 auf 3,25 Prozent
limitiert.
Art. 14 Dieses Reglement tritt am 19. Juni 1996 in Kraft.
8 Eingefügt gemäss STRB vom 27. Mai 2009; Inkraftsetzung 1. Juni 2009.
Rechtsfolgen
von Mietzins
anfechtungen
Weitere
Rechtsfolgen,
Sanktionen
Kantonales
Recht
Inkrafttreten