Law

Reglement über die Festsetzung, Kontrolle und Anfechtung der Mietzinse bei den unterstützten Wohnungen (Mietzinsreglement) Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 841.150 · decree

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2009-06-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 f779c821e0b5aa542e8c870a9d49688704fd6f8e95435e8497dcb78d5f3f5a20

Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 B. Höchstzulässige Mietzinse
  3. Art. 3
  4. Art. 5 C. Nebenkosten
  5. Art. 6 D. Zuständige Behörden, Verfahren
  6. Art. 6ff

6 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement gilt für alle gemäss den Grundsätzen betreffend die Unterstützung des gemeinnützigen Wohnungs baus vom 9. Juli 1924 und/oder mit besondern Verbilligungsleis tungen der Stadt unterstützten Wohnungen. Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über die vom Kanton mitunter stützten Wohnungen.

Art. 2 B. Höchstzulässige Mietzinse

Die Mietzinse sind aufgrund der gesamten Investitions kosten aller Wohnungen (subventionierte und freitragende) einer Siedlung zu berechnen. Zu berücksichtigen und auszuweisen sind: 1. die Verzinsung der gesamten Investitionskosten zum hy pothekarischen Referenzzinssatz gemäss Mietrecht oder, sofern für sämtliche Liegenschaften angewandt und/oder aufgrund besonderer Bestimmungen vorgeschrieben, die effektive Fremdkapitalverzinsung sowie die Eigenkapital verzinsung maximal zum Referenzzinssatz.2 2. die Verbilligung durch Leistungen der Stadt und des Bundes 3. die ausgewiesenen Baurechtszinsen 4. ein Zuschlag nach Art. 3 insbesondere für öffentliche Abga ben, Einlagen in Erneuerungs- und Heimfallfonds sowie Ab schreibungen, Versicherungen, Unterhalt und Verwaltung.3 1 AS 42, 237. 2 Fassung gemäss STRB vom 27. Mai 2009; Inkraftsetzung 1. Juni 2009. 3 Geändert gemäss STRB vom 21. Dezember 2005; Inkraftsetzung 1. Januar 2006. Geltungs bereich Erstmalige Miet zinsfestsetzung 2Mietzinsreglement 841.150

Art. 3

Der Zuschlag gemäss Art. 2 Ziff. 4 darf in der Regel 3¼ Prozent des Gebäudeversicherungswertes nicht überschrei ten. In diesem Ausmass müssen die Kosten nicht effektiv nach gewiesen werden. Höhere Zuschläge werden nur anerkannt, so fern der Wohnbauträger die Mehrkosten hinreichend ausweist.4 Die bewilligte Mietzinssumme ist, aufgeteilt nach den verschie denen Wohnungskategorien, angemessen auf die einzelnen Wohnungen zu verteilen. Sofern nicht ein anderes, anerkanntes Wohnungsbewertungssystem nachgewiesen wird, ist das Punk tebewertungssystem gemäss kantonalem Recht massgebend. Art. 45 Mietzinsanpassungen können im Rahmen von Art. 2 und 3 jederzeit vorgenommen werden, wenn diese durch die aktuel le Finanzsituation des Wohnbauträgers ausgewiesen sind. Mietzinsanpassungen müssen insbesondere geprüft werden a. wenn die Hypothekar-, Kapital- oder Baurechtszinsen seit der letzten Mietzinsveränderung um mindestens einen hal ben Prozentpunkt gesenkt oder erhöht wurden; b. nach Veränderungen der Gebäudeversicherungswerte um mindestens 5%; c. bei Investitionen, welche eine wesentliche Wertvermehrung zur Folge haben, soweit diese vom Finanzvorstand aner kannt wird; d. wenn festgestellt wird, dass die bewilligte Mietzinssumme nicht mehr im Sinne von Art. 3 Abs. 2 angemessen auf die einzelnen Wohnungen verteilt ist. Daraus resultierende er hebliche Mietzinsveränderungen sind gestaffelt vorzuneh men. Die Staffelungsschritte sollen in der Regel die be treffenden Mietverhältnisse höchstens um jährlich 5% der bisherigen Nettomiete zusätzlich belasten oder entlasten.

Art. 5 C. Nebenkosten

Nebenkosten sind von den Wohnbauträgern gesondert auszuweisen und werden von der Stadt nicht kontrolliert. Als nicht im Zuschlag gemäss Art. 2 Ziff. 4 und Art. 3 Abs. 1 enthal tene Nebenkosten gelten Aufwendungen für Warmwasser, Hei zung, Treppenhausreinigung, Strom und Antennengebühren. Neueinführungen oder Veränderungen von Nebenkosten sind mittels amtlichem Formular gemäss Bundesrecht mitzuteilen. 4 Geändert gemäss STRB vom 21. Dezember 2005; Inkraftsetzung 1. Januar 2006. 5 Fassung gemäss STRB vom 10. Januar 2001; Inkraftsetzung 10. Januar 2001. Zuschlag, Verteilung der Mietzinssumme Mietzins anpassungen 3Mietzinsreglement 841.150

Art. 6 D. Zuständige Behörden, Verfahren

Die Wohnbauträger haben dem Büro für Wohnbauförde rung sämtliche Mietzinsveränderungen, unter Angabe der rele vanten Zahlen für die einzelnen Siedlungen und vor deren Be kanntgabe an die Mieter mitzuteilen. Dieses kann die von den Wohnbauträgern verlangten Mietzinse jederzeit überprüfen und weitere sachdienliche Unterlagen einfordern. Sofern die Stadt allein Subventionen ausrichtet, bedürfen sämt liche Mietzinsfestsetzungen der vorgängigen Zustimmung des Finanzvorstandes. Art. 7 Nach der Erstellung von Wohnbauten sowie aufgrund von wertvermehrenden Investitionen im Gefolge von Wohnungser neuerungen wird die höchstzulässige Mietzinssumme zusam men mit der Genehmigung der Bauabrechnung6 durch den Fi nanzvorstand neu festgesetzt. Bei Bedarf und auf Antrag des Wohnbauträgers kann eine provisorische Mietzinsfestsetzung vor der Genehmigung der Bauabrechnung durch das Büro für Wohnbauförderung bewilligt werden. E. Rechtsschutz der Mieterinnen und Mieter Art. 8 Mietzinsveränderungen sind anfechtbar, soweit geltend gemacht wird, dass sie gegen die vorstehenden Bestimmungen oder die Mietzinsfestsetzung durch den Finanzvorstand verstossen. Art. 9 Jede Mietzinsveränderung ist den Mieterinnen und Mie tern in schriftlicher Form mitzuteilen. Die ordentlichen Kündi gungstermine / fristen sind einzuhalten. Als Anfechtungsinstanz ist das Büro für Wohnbauförderung zu bezeichnen.7 Art. 10 Will ein Mieter oder eine Mieterin eine Mietzinserhöhung anfechten, muss er/sie ein schriftliches Begehren innert 30 Ta gen nach Empfang der betreffenden Mitteilung beim Finanz departement der Stadt Zürich, Büro für Wohnbauförderung im Doppel einreichen. Das Begehren hat eine Begründung zu ent halten. Eine Kopie des Mietvertrages, der Mietzinserhöhungs anzeige sowie allfällige weitere Beweismittel sind beizulegen. Das Büro für Wohnbauförderung nimmt, nach erfolgter Prü fung und Vernehmlassung des unterstützten Wohnbauträgers, schriftlich Stellung. Die Stellungnahme ist für beide Parteien bin dend, sofern nicht eine Partei binnen 20 Tagen eine formelle, einsprachefähige Verfügung des Finanzvorstandes verlangt.

Art. 6ff

Reglement über das Rechnungswesen der von der Stadt unterstütz ten Wohnbauträger. 7 Geändert gemäss STRB vom 21. Dezember 2005; Inkraftsetzung 1. Januar 2006. Allgemein Bei der Erstel lung und nach wertvermehren den Investitionen Grundsatz Schriftliche Mitteilung Verfahren 4Mietzinsreglement 841.150 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss, wenn der unterstützte Wohn bauträger nach einer mieterseitig schriftlich verlangten Mietzins herabsetzung wegen Kostensenkung innert 30 Tagen nicht oder in ablehnendem Sinne Stellung genommen hat. F. Rechtsfolgen von Mietzinsanfechtungen, Sanktionen Art. 11 Die Stellungnahme des Büros für Wohnbauförderung oder die Verfügung des Finanzvorstandes bzw. der Einsprache entscheid des Stadtrates ist nur für die Wohnung des Beschwer deführers/der Beschwerdeführerin direkt rechtswirksam. Art. 12 Bei Gutheissung einer Mietzinsanfechtung verpflichtet der Finanzvorstand den betreffenden Wohnbauträger mittels einsprachefähiger Verfügung, die Mietzinse auch der übrigen Wohnungen der Siedlung entsprechend den Feststellungen des rechtskräftigen Anfechtungsentscheides innert dreier Monate anzupassen. Gegenüber den Wohnbauträgern, welche fortgesetzt gegen Be stimmungen dieses Reglements verstossen oder welche die ge stützt auf dieses Reglement erlassenen Entscheide missachten, wird die weitere Durchführung der Mietzinskontrolle abgelehnt, soweit keine entgegenstehende Bestimmungen bestehen. Sie sind dadurch verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern die or dentlichen Rechtsschutzmöglichkeiten vor den Zivilgerichten zu eröffnen (Formularpflicht). Vorbehalten bleiben die bei den jeweiligen Unterstützungsver hältnissen bestehenden Sanktionsmöglichkeiten. G. Schlussbestimmungen Art. 13 Soweit dieses Reglement keine besondern Bestimmun gen enthält, sind das kantonale Gesetz über die Förderung des Wohnungsbaus und des Wohneigentums und die zugehörige Verordnung zu beachten. Art. 13a8 Die Anwendung des hypothekarischen Referenzzins satzes gemäss Art. 2 ist bis Ende Februar 2010 auf 3,25 Prozent limitiert. Art. 14 Dieses Reglement tritt am 19. Juni 1996 in Kraft. 8 Eingefügt gemäss STRB vom 27. Mai 2009; Inkraftsetzung 1. Juni 2009. Rechtsfolgen von Mietzins anfechtungen Weitere Rechtsfolgen, Sanktionen Kantonales Recht Inkrafttreten

← Find another law