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5 provisions
§ 1
Entschädigungsanspruch
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben gestützt auf Art.
35 des Fuss-, Wander- und Mountainbikegesetzes (FMWG)2) Anspruch
auf eine Entschädigung, wenn Mountainbikewege im Rahmen der Ersterstellung gemäss Art. 34 FMWG neu erstellt oder verbreitert werden.
2 Der Entschädigungsanspruch besteht nur für die neu beanspruchten
Flächen, die für die Realisierung des Mountainbikeweges notwendig
sind.
3 Die Entschädigung orientiert sich am Verkehrswert der neu beanspruchten Flächen.
§ 2
Kriterien für die Festlegung des Verkehrswerts
1 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Lage der neu beanspruchten Flächen; massgebend ist die Zonierung gemäss Landwirtschafts- und Waldgesetzgebung.
2 Die Entschädigung wird nach folgenden Zonen abgestuft:
1. Tal- und Hügelzone;
2. Bergzone I und II;
3. Bergzone III und IV;
4. Sömmerungsgebiete;
1) NG 614.1
2) NG 614.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
614.11
5. Wald.
3 Der Regierungsrat legt in einer Richtlinie die Entschädigungsansätze
für die einzelnen Zonen fest.
§ 3
Verfahren
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben innert sechs Monaten nach der Fertigstellung des Mountainbikeweges ein Gesuch bei
der Direktion einzureichen. Diese tritt auf verspätete Gesuche nicht ein
und der Anspruch verfällt.
2 Die Direktion entscheidet über die Gesuche mittels Verfügung oder
schliesst mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Vereinbarungen ab.
§ 4
Rahmenkredit
1 Die ausgerichteten Entschädigungen sind dem Rahmenkredit gemäss
Art. 34 Abs. 2 FWMG3) zu belasten.
§ 5
Befristung
1 Diese Verordnung ist für die Zeitdauer der Ersterstellung gemäss Art.
34 FWMG4) befristet.
3) NG 614.1
4) NG 614.1
614.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.08.2026 01.09.2026 Erlass Erstfassung 2026-032
614.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.08.2026 01.09.2026 Erstfassung 2026-032