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Verordnung zur Entschädigung bei der Ersterstellung von Mountainbikewegen

Nidwalden · 614.11 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Entschädigungsanspruch 1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben gestützt auf Art. 35 des Fuss-, Wander- und Mountainbikegesetzes (FMWG)2) Anspruch auf eine Entschädigung, wenn Mountainbikewege im Rahmen der Ersterstellung gemäss Art. 34 FMWG neu erstellt oder verbreitert werden. 2 Der Entschädigungsanspruch besteht nur für die neu beanspruchten Flächen, die für die Realisierung des Mountainbikeweges notwendig sind. 3 Die Entschädigung orientiert sich am Verkehrswert der neu beanspruchten Flächen.

§ 2

Kriterien für die Festlegung des Verkehrswerts 1 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Lage der neu beanspruchten Flächen; massgebend ist die Zonierung gemäss Landwirtschafts- und Waldgesetzgebung. 2 Die Entschädigung wird nach folgenden Zonen abgestuft: 1. Tal- und Hügelzone; 2. Bergzone I und II; 3. Bergzone III und IV; 4. Sömmerungsgebiete; 1) NG 614.1 2) NG 614.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 614.11 5. Wald. 3 Der Regierungsrat legt in einer Richtlinie die Entschädigungsansätze für die einzelnen Zonen fest.

§ 3

Verfahren 1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben innert sechs Monaten nach der Fertigstellung des Mountainbikeweges ein Gesuch bei der Direktion einzureichen. Diese tritt auf verspätete Gesuche nicht ein und der Anspruch verfällt. 2 Die Direktion entscheidet über die Gesuche mittels Verfügung oder schliesst mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Vereinbarungen ab.

§ 4

Rahmenkredit 1 Die ausgerichteten Entschädigungen sind dem Rahmenkredit gemäss Art. 34 Abs. 2 FWMG3) zu belasten.

§ 5

Befristung 1 Diese Verordnung ist für die Zeitdauer der Ersterstellung gemäss Art. 34 FWMG4) befristet. 3) NG 614.1 4) NG 614.1 614.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.08.2026 01.09.2026 Erlass Erstfassung 2026-032 614.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.08.2026 01.09.2026 Erstfassung 2026-032

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