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Verordnung über die Konzessionsgebühren für die Sondernutzung von öffentlichem Grund

Zug · 7.7.1-3 · communal act

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Contents: 4 provisions
  1. § 1 Grundsatz
  2. § 2 Bemessung der Gebühren im Allgemeinen
  3. § 3 Gebühren für Über-, Grenz- und Näherbaurechte
  4. § 4 Ausnützungsübertragung und Umlagerung Wohnanteil

4 provisions

§ 1 Grundsatz

1 Für die Sondernutzung von öffentlichem städtischem Grund erhebt die Stadt Zug eine Konzessionsgebühr. 2 Die Konzessionsgebühr wird entweder wiederkehrend nach Massgabe der Dauer der Sondernutzung oder als einmalige Abgabe erhoben. 3 Als öffentlicher städtischer Grund im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere öffentliche Gemeindestrassen, Wege und Plätze, öffentliche Park-, Freizeit- und Seeuferanlagen sowie die im Eigentum der Stadt Zug befindlichen Gewässer.

§ 2 Bemessung der Gebühren im Allgemeinen

1 Führt die Sondernutzung zu einem wirtschaftlichen Vorteil für die nutzungsberechtigte Person, bildet der Wert dieses Vorteils die Bemessungsgrundlage für die Konzessionsgebühr. 2 Fehlt ein wirtschaftlicher Vorteil oder ist dessen Wert nicht zu beziffern, erfolgt die Gebührenbemessung nach dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip. Zu berücksichtigen ist in diesem Fall insbesondere auch eine allfällige mit der Sondernutzung verbundene Einschränkung des Gemeingebrauchs. 3 Liegt die Sondernutzung im öffentlichen Interesse, kann die Konzessionsgebühr angemessen herabgesetzt oder ganz darauf verzichtet werden.

§ 3 Gebühren für Über-, Grenz- und Näherbaurechte

1 Die Gebühren für Über-, Grenz- und Näherbaurechte werden in der Regel nach der Ertragswertmethode unter Anwendung folgender Grundsätze festgelegt: a) der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten jährlichen Mietertrag der zusätzlichen Nutzfläche; b) der Kapitalisierungssatz beträgt 6%; c) der Landwertanteil wird mit 25% des Ertragswertes eingesetzt. 2 Die Konzessionsgebühr wird als einmalige Abgabe nach Absatz 1 wie folgt berechnet: Jährlicher Mietertrag pro Quadratmeter geteilt durch sechs, multipliziert mit 100, multipliziert mit dem Landwertanteil von 0.25, multipliziert mit der Anzahl Quadratmeter der zusätzlichen Nutzfläche. 3 Für Über-, Grenz- oder Näherbauten, welche nicht unmittelbar zu einer Ausdehnung der Nutzfläche führen (Balkone, Terrassen, Vortreppen, Lichtschächte, Notausstiege und dergleichen) ist die Hälfte der nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Gebühr zu bezahlen.

§ 4 Ausnützungsübertragung und Umlagerung Wohnanteil

1 Die Gebühren für Ausnützungsübertragungen und Umlagerungen von Wohnanteilen werden sinngemäss nach § 3 dieser Verordnung berechnet. 2 Grundlage für die Gebührenbemessung bei der Umlagerung von Wohnanteilen bildet die Differenz zwischen dem Mietertrag aus Wohnnutzung und demjenigen aus der ertragsstärkeren Nutzung.

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