Art. 1
Anwendungsbereich 1 Diese Richtlinien gelten für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen.
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Anwendungsbereich 1 Diese Richtlinien gelten für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen.
Zweck 1 Die Richtlinien bezwecken eine gerechte Verteilung der Kosten und einen geordneten, reibungslosen und raschen Ablauf des Perimeterverfahrens. 2. Organisation der Perimeterkommissionen
Besetzung 1 In der Regel sind in die Perimeterkommissionen mehrheitlich Personen mit technischen, rechtlichen und agrarwirtschaftlichen Kenntnissen oder mit besonderen Erfahrungen im Perimeterwesen, welche keine Grundstücke im Perimetergebiet besitzen, zu wählen. Art. 4 * Ausschluss- und Ausstandsgründe 1 Für Ausschluss und Ausstand sind die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes2) sinngemäss anwendbar. 1) BR 803.200 2) BR 173.000 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 803.210
Geschäftsführung 1 Der Präsident beruft die Kommission ein und leitet die Verhandlungen. 2 Hat der Präsident in Ausstand zu treten oder ist er an der Geschäftsführung aus anderen wichtigen Gründen verhindert, übermittelt er die Akten einem weiteren Mitglied der Kommission zur Erledigung.
Protokoll 1 Über alle Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen. 2 Das Aktuariat ist vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied zu besorgen. 3 Die Kommission kann in begründeten Fällen einen besonderen Protokollführer beiziehen, der die Protokolle mitzuunterzeichnen hat.
Berichterstattung 1 Die Kommission hat dem Träger des öffentlichen Werkes auf Ende jeden Kalenderjahres einen Bericht über ihre Tätigkeit abzugeben.
Entschädigungen 1. Grundsatz 1 Der Präsident, die Mitglieder der Perimeterkommissionen und allfällige Protokollführer beziehen in der Regel die gleichen Arbeits- und Spesenentschädigungen wie die Enteignungskommissionen3).
2. Ausnahmen 1 Für Arbeiten, welche besondere Fachkenntnisse voraussetzen, können durch Beschluss der Kommission angemessene Zuschläge in Rechnung gestellt werden. 3. Bemessung der Perimeterbeiträge
Öffentliche Interessenz 1. bei raumplanerischen Erschliessungsanlagen 1 Bei Anlagen der Groberschliessung beträgt die öffentliche Interessenz 50–100 Prozent und bei solchen der Feinerschliessung 0–50 Prozent. 2 Der Anteil des Gemeinwesens an den Verkehrsanlagen beträgt in der Regel: Strasse Fahrbahn Gehweg kantonale Strassen 70–100% 50–100% 3) Verordnung über die Entschädigungen der nichtständigen kantonalen Funktionäre vom 22. Dezember 1975; BR 170.420 803.210 Strasse Fahrbahn Gehweg Sammelstrassen 40–60% 40–60% öffentliche Quartierstrassen 10–40% 10–40% private Quartierstrassen 0% 0% Art. 11 2. bei Wuhrbauten sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Anlagen 1 Bei Wuhrbauten sowie land- und forstwirtschaftlichen Anlagen beträgt die öffentliche Interessenz 50–100 Prozent.
Privatinteressenz 1. Grundsatz 1 Die beitragspflichtigen Kosten werden grundsätzlich nach den Grundstückflächen und den Ausnützungsziffern aufgeteilt. 2 Es können ferner als schematische Massstäbe auch andere Kriterien, wie die Anstosslänge, die Gebäudekubatur, der Gebäudeversicherungswert oder eine Kombination dieser Werte, berücksichtigt werden.
2. Perimeterzonen 1 Einem unterschiedlichen Interesse am Werk kann durch die Schaffung verschiedener Perimeterzonen Rechnung getragen werden. Art. 14 3. besondere Verhältnisse 1 Würde im Einzelfall infolge besonderer Verhältnisse der nach den vorstehenden Regeln ermittelte Betrag offensichtlich nicht dem Vorteil des Grundstückes aus dem öffentlichen Werk entsprechen, so kann die Perimeterkommission den Beitrag den Verhältnissen entsprechend ermässigen oder erhöhen. 4. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Wegleitung für die Perimeterkommissionen vom 18. Dezember 19534) wird für alle Fälle aufgehoben, die unter Artikel 16 fallen. 4) aRB 975 und Revision vom 22. Mai 1967, AGS 1967, 334 803.210
Inkrafttreten 1 Diese Richtlinien gelten für alle auf Grund des neuen kantonalen Perimetergesetzes von der Regierung eingesetzten Perimeterkommissionen.
Übergangsbestimmungen 1 Diese Richtlinien treten mit dem kantonalen Perimetergesetz in Kraft5). 5) Vgl. FN zu Art. 22 des Perimetergesetzes (BR 803.200) 803.210 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 01.12.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung - 20.03.2007 01.01.2008 Art. 4 totalrevidiert 2007, 1054 803.210 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.12.1980 01.01.1981 Erstfassung - Art. 4 20.03.2007 01.01.2008 totalrevidiert 2007, 1054