§ 1
Grundsatz 1 Die Durchführung von Grossspielen ist zugelassen. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Aargau · 959.300 · statute
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Grundsatz 1 Die Durchführung von Grossspielen ist zugelassen. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Interkantonale Vereinbarungen 1 Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen betreffend Grossspiele zuständig. 2 In den interkantonalen Vereinbarungen kann zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren, die von Grossspielen ausgehen, die Anzahl Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten beschränkt und die zugelassenen Veranstalterinnen bezeichnet werden.
Spezialfinanzierungen 1 Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten werden unter den Bezeichnungen Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds als Spezialfinanzierungen gemäss § 37 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 2) geführt. Sie werden aus dem kantonalen Anteil am Ertrag der Swisslos Interkantonale Landeslotterie geäufnet. 1) SR 935.51 2) SAR 612.300 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 959.300 2 Der Regierungsrat beschliesst über die Zuteilung der Erträge in die beiden Spezialfinanzierungen. 3 Er regelt Grundsätze der Verwendung der Mittel der beiden Spezialfinanzierungen durch Verordnung. 4 Die Finanzkontrolle übt die Aufsicht über die Mittelverwendung aus.
Spiellokale 1 Der Betrieb eines Spiellokals mit Geschicklichkeitsspielen ist bewilligungspflichtig. 2 Das zuständige Departement erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen für Spiellokale Gebühren gemäss § 1 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 3).
Abgaben 1 Das zuständige Departement erhebt auf Geschicklichkeitsspielen von den Veranstalterinnen und Veranstaltern eine jährliche Abgabe. Sie beträgt fünf Prozent des Bruttospielertrags, mindestens Fr. 1'500.–. Die Veranstalterinnen und Veranstalter sind verpflichtet, dem zuständigen Departement den Bruttospielertrag jährlich zu melden. 2 Das zuständige Department erhebt von den Konzessionärinnen von Spielbanken mit Konzession B eine Abgabe. Sie beträgt 40 Prozent vom Gesamttotal der eidgenössischen Spielbankenabgabe, die dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht. Die Festsetzung der Höhe der Abgabe erfolgt gemäss Veranlagung der Eidgenössischen Spielbankenkommission. 2. Kleinspiele
Kleinspiele 1 Die Durchführung von Kleinspielen ist zugelassen. 2 Sie erfordert eine Bewilligung des zuständigen Departements. Tombolas sind bewilligungsfrei, wenn die Summe aller Einsätze Fr. 20'000.– nicht übersteigt. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann Kleinspiele auch einschränken oder mit Auflagen versehen. § 7 * … 3) SAR 661.110 959.300 3. Schlussbestimmung
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Aarau, 30. Juni 2020 Präsidentin des Grossen Rats SANER Protokollführerin OMMERLI Datum der Veröffentlichung: 31. August 2020 Ablauf der Referendumsfrist: 30. November 2020 959.300 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 30.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020/15-07 19.09.2023 01.07.2024 § 7 aufgehoben 2024/04-01 959.300 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 30.06.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020/15-07 § 7 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01