Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Verwaltung Die Verwaltung des Mehrzweckraums sowie der dazugehörigen Nebenräume obliegt der Gemeindeverwaltung im Rahmen der in diesem Reglement festgelegten Bestimmungen.
Planken · 120 · communal act
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Verwaltung Die Verwaltung des Mehrzweckraums sowie der dazugehörigen Nebenräume obliegt der Gemeindeverwaltung im Rahmen der in diesem Reglement festgelegten Bestimmungen.
Hauswartung Für die Wartung der Räumlichkeiten, Einrichtungen, Beleuchtung und Heizung ist die Hauswartung zuständig.
Verpflichtung Mit der Erteilung einer Benützungsbewilligung unterzieht sich der Veranstalter diesem Reglement und ist verantwortlich für die Einhaltung desselben. Alle Besucher von Veranstaltungen sind zur Einhaltung der hier aufgestellten Vorschriften verpflichtet.
Sorgfaltspflicht Die Veranstalter sind verpflichtet, im Mehrzweckraum und sämtlichen dazugehörenden Nebenräumen sowie im Aussenareal für einwandfreie Ordnung zu sorgen sowie die gesamte Infrastruktur schonend zu behandeln, sodass diese jederzeit in tadellosem Zustand ist. Die Benutzer haften für Schäden an Gebäude und Einrichtungen, die mutwillig durch Fahrlässigkeit oder unsachgemässe Behandlung seitens der Benutzer entstehen. Der Veranstalter ist verpflichtet, Personen, die Einrichtungen beschädigen oder gefährden, unverzüglich aus den Räumen resp. vom Areal zu verweisen.
Jugendschutz Der Veranstalter ist verpflichtet für die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendge-setzes zu sorgen.
Rauchverbot In allen öffentlichen Räumen gilt ein generelles Rauchverbot.
Zweck Der Mehrzweckraum sowie die dazugehörenden Räumlichkeiten können von Plankner Vereinen, von Einwohnern der Gemeinde Planken sowie anderen interessierten natürlichen und juristischen Personen zum Zwecke der Durchführung von gesellschaftlichen, kulturellen und ähnlichen Veranstaltungen gemietet werden. Der Gemeindeverwaltung und den Dorfvereinen wird bei der Benützung die Priorität eingeräumt. Bei reinen Privatanlässen (z.B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern usw.) muss die betreffende Person ihren Wohnsitz in der Gemeinde Planken haben.
Benützungsbewilligung Die Benützungsbewilligung wird auf Gesuch hin von der Gemeindeverwaltung erteilt. Die Gesuche sind auf einem vorgedruckten Formular zu stellen, auf welchem die Art und Weise der vorgesehenen Veranstaltung anzuführen sind. Die Angaben auf diesem Formular, welches bei der Gemeindeverwaltung angefordert werden kann, bilden die Grundlage der Benützungsbewilligung. Das Benützungsreglement ist Bestandteil der Bewilligung.
Bestuhlung Das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung sowie die Reinigung der Gläser etc. ist, sofern es sich um einen Ortsverein od. Kommission handelt, Sache des Veranstalters. Für auswärtige Saalbenützer kann diese Arbeit durch die Gemeinde übernommen werden, wobei diese den Aufwand dem Veranstalter in Rechnung stellt.
Reinigung Die Reinigung des Mobiliars und der Küche ist Aufgabe des Veranstalters. Dies betrifft ferner auch alle benützten Räume sowie die Aussenanlage. Diese Reinigung hat an dem auf die Veranstaltung folgenden Tage zu erfolgen, oder es ist vorgängig und einvernehmlich mit der Hauswartung der Termin zu vereinbaren. Die genutzten Räume müssen in sauberem Zustand (besenrein) übergeben werden. Die Entsorgung des Leergutes hat durch den Veranstalter zu erfolgen. Die Abfälle sind vom Verein/Veranstalter/Benutzer in die dafür vorgesehenen Abfallcontainer zu entsorgen. Kommt der Veranstalter (dies gilt auch für die von der Benützungsgebühr befreiten) dieser Verpflichtung nicht nach, werden die Aufwendungen dem Veranstalter in Rechnungen gestellt.
Abnahmeprotokoll Die Abnahme des Mehrzweckraums ist durch die Hauswartung zu protokollieren. Diese Abnahme (Abnahmeprotokoll, Anhang II) ist von der Hauswartung und dem zuständigen Verantwortlichen des Veranstalters zu unterzeichnen.
Polizeistundenverordnung Veranstaltungen sind nach den Vorschriften der Polizeistundenverordnung zu beenden. Das „Reglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe“ ist einzuhalten.
Lärmbelästigungen Benützer des Mehrzweckraums haben dafür Sorge zu tragen, dass alle die Nachbarschaft störenden Lärmbelästigungen, auch ausserhalb des Hauses, vermieden werden.
Personenschutz Mehrzweckraum Aus Sicherheits- und Brandschutzgründen darf der Veranstalter im Mehrzweckraum nur jeweils soviel Personen Eintritt gewähren, wie gemäss Bestuhlungsplan berechnet ist. Für die Einhaltung dieser Vorschrift ist der Veranstalter verantwortlich. Die Bestuhlungspläne können bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Kosten für allfällig beigezogenes Wachpersonal hat der Veranstalter in vollem Umfange selbst zu tragen. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen geregelten Parkdienst zu gewährleisten.
Dekorationen In allen überlassenen Räumen dürfen Dekorationen nur in Absprache mit der Hauswartung an den dafür vorgesehenen Vorrichtungen befestigt werden. Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern oder anderes Befestigungsmaterial anzubringen.
Brandschutz Es dürfen nur schwer entflammbare Dekorationsmaterialien verwendet werden. Die Kontrolle der Dekorationsmaterialien erfolgt durch die Hauswartung. Im Zweifelsfall kann von der Gemeinde eine Kontrolle durch die Brandschutzorgane verlangt werden. Nicht vorschriftsmässige Dekorationen sind zu entfernen.
Benützungsgebühr Die Gemeinde stellt dem Veranstalter den Mehrweckraum samt Einrichtung und die dazugehörigen Nebenräumen und sofern benötigt, die Kücheneinrichtungen sowie das Essgeschirr und die Glaswaren zur Benützung für die bewilligte Veranstaltung zur Verfügung. Für diese Leistung wird eine Benützungsgebühr (siehe Gesuch/Benützungsbewilligung, Anhang I) eingehoben. Fehlendes und defektes Inventar wird gemäss Anhang II (Abnahmeprotokoll) in Rechnung gestellt. Bei der Bemessung der Gebühren wird grundsätzlich unterschieden zwischen gebührenpflichtigen und gebührenfreien Veranstaltern. Gebührenfreie Veranstalter sind: a) Gemeindeverwaltung b) Gemeindekommissionen c) Projektgruppen d) Ortsvereine e) Land und Landesverwaltung f) politische Partien des Landes und der Gemeinde g) kirchliche Anlässe der Gemeinde
Eingebrachte Gegenstände Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die in das Gebäude eingebrachten Gegenstände des Veranstalter oder der Besucher.
Haftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Die Gemeinde übernimmt eine Haftung nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als Eigentümerin des Mehrzweckraums und der dazugehörenden Räume. Jede weitere Haftung hat der Veranstalter zu übernehmen. Davon ausgeschlossen bleiben die Fälle: - wenn ein Schaden durch höhere Gewalt eintritt - wenn der entstandene Schaden Folge eines bestimmungsgemässen Gebrauchs, als ein reiner Abnützungsschaden ist.
Information der Benützer Die Vereine und Benutzergruppen sind verpflichtet, dieses Reglement den Benützern zur Kenntnis zu bringen und für die Einhaltung dieser Vorschrift besorgt zu sein.
Installation Dem Veranstalter steht die vorhandene Infrastruktur zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen dürfen nur mit Bewilligung der Hauswartung und durch die von ihm bezeichneten Fachleute ausgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters.
Technik Für die Bedienung der Technik in den Bereichen Licht und Multimedia ist grundsätzlich die Hauswartung zuständig. Die Bedienung dieser Einrichtung kann nach vorheriger Instruktion durch die Hauswartung vom Veranstalter selbst erfolgen.
Anweisungen durch die Hauswartung Den Anweisungen der Hauswartung ist strikte Folge zu leisten. Widersetzt sich ein Veranstalter diesen Anordnungen, ist die Hauswartung berechtigt geeignete Massnahmen zu ergreifen.
Rekursrecht Gegen alle Entscheide der Gemeindeverwaltung steht dem gesuchstellenden Veranstalter das Rekursrecht an den Gemeindevorsteher bzw. an den Gemeinderat zu.
Inkraftreten Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat Planken an seiner 62. Sitzung vom 24. Oktober 2006, Traktandum Nr. 2006/667 genehmigt und tritt mit diesem Tage in Kraft. Planken, 24. Oktober 2006 GEMEINDEVORSTEHUNG PLANKEN Gaston Jehle Gerhard Hermann Vorsteher Vizevorsteher