Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die amtlichen Kosten und die Parteientschädigungen in den Verfahren vor den kantonalen Gerichten, der Schlichtungsbehörde und den Strafverfolgungsbehörden sowie die Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere der Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs5) sowie besondere Vorschriften des kantonalen Rechts.
1) SR 272
2) SR 312.0
3) NG 261.1
4) NG 265.1
5) SR 281.35
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Amtliche Kosten
2.1 Gebühren
2.1.1 Bemessung der Gebühren
Art. 2
Grundsatz
1 Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem
Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung.
2 Die Kosten für Vorladungen, die Telekommunikation, die Ausfertigung
und Zustellung von Entscheiden sowie für die Rechtskraftbescheinigung
sind in den Gebühren enthalten.
Art. 3
Erhöhung der Gebühr
1 Bei besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann die Gebühr angemessen erhöht werden.
2 Ist mit dem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde oder einer Gerichtsinstanz ein Augenschein verbunden, wird ein Zuschlag von
Fr. 50.– bis Fr. 1'000.– berechnet.
Art. 4
Herabsetzung der Gebühr
1 Handelt es sich um einen besonders einfachen Fall oder lassen es die
Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen angemessen herabgesetzt oder
ausnahmsweise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden.
2 Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr.
3 Bei Entscheiden, die gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO6), Art. 82 Abs. 1
StPO7) oder Art. 56 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes8) ohne
schriftliche Begründung eröffnet werden, ist die Gebühr nach Ermessen,
mindestens jedoch um 20 Prozent, herabzusetzen. Im Dispositiv sind
die ordentliche und die herabgesetzte Gebühr festzusetzen. Verlangt eine Partei die vollständige Ausfertigung des Entscheides, hat sie die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr zu
bezahlen. Bei Entscheiden im summarischen Verfahren kann auf die
Art. 5 Herabsetzung der Gebühr verzichtet werden. *
Streitwert
1 Der Streitwert berechnet sich nach Art. 91–94 ZPO9).
2 In Rechtsmittelverfahren gilt in Streitsachen mit Vermögensinteressen
der noch strittige Betrag als Streitwert.
2.1.2 Zivilprozess
Art. 6
Schlichtungsbehörde
1 In Verfahren mit einem Streitwert betragen die Pauschalen der
Schlichtungsbehörde:
1. bis Fr. 5'000.–: Fr. 100.– bis Fr. 300.–
2. über Fr. 5'000.– bis Fr. 30'000.–: Fr. 200.– bis Fr. 500.–
3. über Fr. 30'000.–: Fr. 300.– bis Fr. 700.–
2 In Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert oder in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Pauschale Fr. 100.– bis Fr. 500.–.
3 Entscheidet die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit oder unterbreitet
sie den Parteien einen Urteilsvorschlag, kann sie die Gebühr bis um die
Hälfte erhöhen.
Art. 7
Kantonsgericht
1 In Verfahren mit einem Streitwert betragen die Entscheidgebühren des
Kantonsgerichts:
1. bis Fr. 5'000.–: Fr. 200.– bis Fr. 1'500.–
2. über Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.–: Fr. 600.– bis Fr. 2'400.–
3. über Fr. 10'000.– bis Fr. 30'000.–: Fr. 1'000.– bis Fr. 3'200.–
6) SR 272
7) SR 312.0
8) NG 265.1
9) SR 272
4. über Fr. 30'000.– bis Fr. 60'000.–: Fr. 1'500.– bis Fr. 4'000.–
5. über Fr. 60'000.– bis Fr. 150'000.–: Fr. 2'500.– bis Fr. 6'000.–
6. über Fr. 150'000.– bis Fr. 300'000.–: Fr. 3'000.– bis Fr. 9'000.–
7. über Fr. 300'000.–: 2 bis 3.5 Prozent des Streitwertes.
2 In Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert oder in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Entscheidgebühr Fr. 300.– bis
Fr. 10'000.–.
3 Die Entscheidgebühren betragen:
1. in Prozessen betreffend Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft Fr. 800.– bis Fr. 4'000.–;
bei der Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche über
Fr. 60'000.– sind die Ansätze gemäss Absatz 1 anwendbar;
2. in Prozessen betreffend Abänderung von Entscheiden betreffend
Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung einer eingetragenen
Partnerschaft Fr. 400.– bis Fr. 3'500.–;
3. in Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsprozessen, ohne Rücksicht auf geltend
gemachte Ansprüche, Fr. 400.– bis Fr. 3'500.–;
4. in Eheschutzverfahren Fr. 400.– bis Fr. 3'500.–;
5. in anderen familienrechtlichen Streitigkeiten sowie anderen Streitigkeiten betreffend eingetragener Partnerschaften Fr. 400.– bis
Fr. 2'000.–.
4 Für Regressanzeigen, einfache Zustellungen, Aufbewahrung einer
Schutzschrift, Besorgung von Depots, die Amtshilfe an Schiedsgerichte
und dergleichen beträgt die Gebühr Fr. 50.– bis Fr. 500.–.
5 Für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–.
Art. 8
Obergericht
1 Die Entscheidgebühr des Obergerichts:
1. richtet sich als einzige Instanz nach Art. 7;
2. richtet sich als Berufungsinstanz nach dem, im Verfahren vor dem
Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif; sie wird
um einen Drittel reduziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.–;
3. beträgt als Beschwerdeinstanz Fr. 300.– bis Fr. 4'000.–.
2 In Schiedsverfahren beträgt die Entscheidgebühr des Obergerichts
Fr. 300.– bis Fr. 4'000.–.
2.1.3 Strafprozess
Art. 9
Erwachsenenstrafprozess
1. Staatsanwaltschaft
1 Die Gebühren der Staatsanwaltschaft betragen:
1. für Verfahren ohne Untersuchungshandlungen: Fr. 100.– bis Fr.
1'000.–
2. für Verfahren mit Untersuchungshandlungen: Fr. 200.– bis Fr.
10'000.–
3. für selbständige Einziehungsverfahren: Fr. 100.– bis Fr. 4'000.–
Art. 10
2. Kantonsgericht
1 Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Kantonsgericht beträgt:
1. als Zwangsmassnahmengericht: Fr. 100.– bis Fr. 1'500.–
2. als Einzelgericht: Fr. 300.– bis Fr. 7'000.–
3. als Kollegialgericht: Fr. 500.– bis Fr. 10'000.–
Art. 11
3. Obergericht
1 Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht beträgt:
1. als Berufungsinstanz: Fr. 300.– bis Fr. 6'000.–
2. als Beschwerdeinstanz: Fr. 200.– bis Fr. 3'000.–
Art. 12
Jugendstrafprozess
1 Die Gebühr der Staatsanwaltschaft im Jugendstrafrecht beträgt
Fr. 50.– bis Fr. 3'500.–.
2 Die Entscheidgebühr vor dem Kantonsgericht als Jugendgericht (Einzelgericht und Kollegialgericht) sowie vor dem Obergericht beträgt
Fr. 100.– bis Fr. 1'500.–.
Art. 13
Friedensbürgschaft , Entscheide nach der Urteilsfällung
1 Für die Abnahme der Friedensbürgschaft beträgt die Gebühr Fr. 100.–
bis Fr. 1'000.–.
2 Für Entscheide nach der Urteilsfällung beträgt die Gebühr Fr. 50.– bis
Fr. 1'200.–.
Art. 14
Zivilansprüche
1 Werden von einer Strafbehörde zusammen mit dem Strafpunkt auch
Zivilansprüche beurteilt, kann neben den ordentlichen Gebühren für das
Strafverfahren, eine zusätzliche Gebühr von 40 Prozent gemäss Art. 7
erhoben werden.
Art. 15
Akteneinsicht
1 Am Verfahren nicht beteiligte Dritte, denen Akteneinsicht gewährt oder
eine das Strafverfahren betreffende Auskunft erteilt wird, haben eine
Gebühr von Fr. 20.– bis Fr. 200.– zu entrichten.
2 Zur Akteneinsicht berechtigte Behörden und Amtsstellen sowie die
Verfahrensbeteiligten haben keine Gebühr zu entrichten.
3 Für Kopien werden folgende Gebühren erhoben:
1. für das Kopieren von Akten durch Kanzleiangehörige:
a) bis 20 Fotokopien, je Seite Fr. 1.30;
b) für jede weitere Fotokopie: Fr. –.50;
2. für das Kopieren von umfangreichen Akten durch die Verfahrensbeteiligten mit Kopiergeräten der Strafbehörde:
a) für jede schwarz-weisse Fotokopie: Fr. –.10;
b) für jede farbige Fotokopie: Fr. –.20;
3. bei mehr als 500 Fotokopien kann ein Pauschalpreis festgelegt
werden.
2.1.4 Verwaltungsgerichtsbarkeit
Art. 16
Verwaltungsgericht als Einzelgericht
1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Einzelgericht beträgt die
Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–.
Art. 17
Verwaltungsgericht als Kollegialgericht
1. Verwaltungsrechtliche Verfahren
1 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die
Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–.
Art. 18
2. Sozialversicherungsstreitigkeiten
1 Das Verfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenlos, soweit das
Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
2 Bei leichtsinnigem oder mutwilligem Verhalten können der fehlbaren
Partei die amtlichen Kosten auferlegt werden; die Gebühr beträgt unter
Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichtes Fr. 150.– bis
Fr. 1'500.–.
Art. 19
3. Verwaltungsgerichtliche Klagen
1 Für die Berechnung der Gebühr bei verwaltungsgerichtlichen Klagen
ist Art. 7 sinngemäss anwendbar.
2.1.5 Verfassungsgerichtsbarkeit
Art. 20
Verfassungsgericht
1 Im Verfahren vor dem Verfassungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.–
bis Fr. 5'000.–.
2.1.6 Weitere Verfahren
Art. 21
Rechtshilfe
1 Für die Erledigung von Rechtshilfegesuchen wird eine Gebühr von
Fr. 50.– bis Fr. 1'000.– erhoben, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften, Staatsverträge oder Konkordate Gebührenfreiheit vorsehen.
Art. 22
Verfahren der Aufsichtsbehörden
1 Die zuständige Instanz erhebt in Verfahren als Aufsichtsbehörde eine
Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 2'000.–.
Art. 23
Sonstige Verfahren
1 Soweit dieses Gesetz für einzelne Verfahren keine Gebühr vorsieht,
hat das Gericht unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der aufgewendeten Arbeit eine Gebühr von
Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– festzusetzen.
2.2 Auslagen
Art. 24
Zeugen
1 Zeuginnen und Zeugen haben für jedes Erscheinen Anspruch auf ein
Zeugengeld. Zudem werden Verdienstausfall und Reiseauslagen, die
durch die Zeugnispflicht entstanden sind, ersetzt.
2 Das Zeugengeld beträgt Fr. 30.– je Stunde, mindestens aber Fr. 30.–.
3 Die Entschädigung für Verdienstausfall darf Fr. 200.– je halben Tag
nicht übersteigen.
4 Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden die effektiven Fahrtauslagen (2. Klasse) und bei Benützung des eigenen Fahrzeuges eine Kilometerentschädigung gemäss Art. 36 des Entschädigungsgesetzes10) erstattet. Für ausserordentliche Auslagen kann eine besondere Zulage festgesetzt werden.
Art. 25
Sachverständige
1 Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt.
2 Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und
der Schwierigkeit des Auftrages.
3 Die Entschädigung wird aufgrund der eingereichten und auf ihre Angemessenheit überprüften Honorarrechnung festgesetzt.
Art. 26
Übersetzerinnen, Übersetzer
1 Die Entschädigung von Übersetzerinnen und Übersetzern wird aufgrund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages
nach Ermessen festgesetzt.
Art. 27
Kindsvertretung im eherechtlichen Verfahren
1 Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes wird aufgrund der
aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt.
Art. 28
Drittpersonen
1 Drittpersonen, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf
eine angemessene Entschädigung.
10) NG 161.3
Art. 29
Weitere Auslagen
1 Die tatsächlichen weiteren Auslagen der Instanzen werden in Rechnung gestellt.
3 Parteientschädigung
3.1 Nicht berufsmässig vertretene Parteien
Art. 30
Entschädigung
1 Die Entschädigung einer Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist,
umfasst eine angemessene Umtriebsentschädigung, insbesondere für
den Arbeitsaufwand und das notwendige Erscheinen vor einer Instanz,
sowie der Ersatz der notwendigen Auslagen.
3.2 Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte
3.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 31
Anwaltskosten
1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und
Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer.
2 Sie bemessen sich gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei nach
den Vorschriften dieses Gesetzes.
Art. 32
Entschädigungsberechtigung
1 Das Honorar entschädigt die Anwältin oder den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der berufsmässigen Vertretung oder Verbeiständung der Parteien im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen,
namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten, die Abklärung von
Rechtsfragen, die Vergleichsverhandlungen, die ordentlichen Rechtsschriften und die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen.
2 Es wird kein Honorar zugesprochen, wenn die Anwältin oder der Anwalt in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
3 Handelt eine Anwältin oder ein Anwalt in eigener Sache, besteht für
die eigenen Bemühungen ein Anspruch auf höchstens drei Viertel des
Honorars, das als Parteivertretung beansprucht werden könnte.
Art. 33
Massgebende Gesichtspunkte
1 Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher
Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit
sowie der Zeitaufwand.
Art. 34
Honorar nach Zeitaufwand
1 Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und den vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen.
2 Das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.–.
Art. 35
Herabsetzung
1 Wenn die Bemühungen der Anwältin oder des Anwaltes im Verhältnis
zum Streitwert nicht bedeutend sind, ist das Honorar angemessen herabzusetzen.
Art. 36
Übersetzte Ansprüche
1 Macht eine Partei offensichtlich übersetzte Ansprüche geltend, bemisst
sich das Honorar ihrer Anwältin oder ihres Anwaltes nach dem Betrag,
der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen.
Art. 37
Erledigung des Verfahrens ohne Entscheid
1 Bei Erledigung des Verfahrens ohne materiellen Entscheid, insbesondere bei Vergleich, Nichteintreten, Klageanerkennung oder Klagerückzug, werden je nach Verfahrensstand 30 bis 100 Prozent des Honorars
berechnet.
2 Dasselbe gilt bei Entzug oder Niederlegung des Mandats vor Schluss
des Verfahrens.
Art. 38
Unentgeltlicher Rechtsbeistand
1 Die Anwaltskosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Zivil- oder
Verwaltungsrechtsverfahren werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt.
2 Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.–.
Art. 39
Amtliche Verteidigung
1 Die Anwaltskosten der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt.
2 Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.–.
Art. 40
Anwältin oder Anwalt der ersten Stunde
1 Der Kanton garantiert der Anwältin oder dem Anwalt der ersten Stunde
für den ersten Einsatz das Honorar.
2 Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.–. Bei einem Einsatz ausserhalb der Bürozeiten, an Feiertagen oder an Wochenenden kann das
Honorar angemessen erhöht werden; die Verwaltungskommission des
Obergerichts kann entsprechende Weisungen erlassen.