Rechnungsstellung
1 Die Anwältin beziehungsweise der Anwalt reicht die geltend gemachten Anwaltskosten bei der Behörde ein.
2 Im mündlichen Verfahren ist die Kostennote bei der Schlussverhandlung bekanntzugeben; in den schriftlichen Verfahren hat die oder der
Vorsitzende der urteilenden Behörde jeweils nach Abschluss des
Rechtsschriftenwechsels beziehungsweise nach Abschluss eines allfälligen Beweisverfahrens die Anwältin oder den Anwalt zur Einreichung der
Kostennote aufzufordern.
3 Unterlässt die Anwältin oder der Anwalt die Einreichung der Kostennote, wird die Kostenvergütung an die Gegenpartei nach Ermessen festgesetzt.
4 Eine gerichtliche Festsetzung der Kostennote gegenüber der eigenen
Partei erfolgt in den Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege und der
amtlichen Verteidigung.
3.2.2 Honorar
Art. 42
Zivilverfahren
1. erste oder einzige Instanz
1 Im Zivilprozess vor erster oder einziger Instanz beträgt das ordentliche
Honorar bei einem Streitwert:
1. bis Fr. 2'000.–: Fr. 200.– bis Fr. 1'300.–
2. über Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.–: Fr. 800.– bis Fr. 2'600.–
3. über Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.–: Fr. 1'300.– bis Fr. 4'000.–
4. über Fr. 10'000.– bis Fr. 40'000.–: Fr. 2'000.– bis Fr. 8'000.–
5. über Fr. 40'000.– bis Fr. 100'000.–: Fr. 4'000.– bis Fr. 13'000.–
6. über Fr. 100'000.– bis Fr. 200'000.–: Fr. 6'500.– bis Fr. 21'000.–
7. über Fr. 200'000.– bis Fr. 500'000.–: Fr. 10'000.– bis Fr. 40'000.–
8. über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'500'000.–: Fr. 15'000.– bis Fr.
60'000.–
9. über Fr. 1'500'000.–: 2 bis 4 Prozent des Streitwertes.
2 In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt das ordentliche
Honorar Fr. 300.– bis Fr. 10'000.–.
3 In Prozessen betreffend Eheungültigkeit, Ehescheidung, Ehetrennung
und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft beträgt das ordentliche Honorar, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend
gemacht werden, Fr. 1'500.– bis Fr. 8'000.–; werden güterrechtliche Ansprüche von über Fr. 60'000.– geltend gemacht, sind die höheren Ansätze von Abs. 1 anzuwenden.
4 In Prozessen betreffend Abänderung von Ehescheidungs- und Ehetrennungsurteilen sowie von Urteilen über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft beträgt das ordentliche Honorar, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden,
Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.–.
5 In Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsprozessen beträgt das ordentliche Honorar, auch
wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden,
Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.–.
6 Bei Streitsachen betreffend Miet- und Pachtrecht, wenn es sich um
Kündigungsanfechtung, Erstreckung oder missbräuchliche Vertragsänderung handelt, beträgt das Honorar 30 bis 70 Prozent des ordentlichen
Honorars.
Art. 43
2. Berufungsverfahren
1 Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.–.
Art. 44
3. Beschwerdeverfahren
1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht beträgt das ordentliche
Honorar Fr. 400.– bis Fr. 4'000.–, bei einem Streitwert über Fr. 40'000.–
gelten die höheren Ansätze gemäss Art. 42 Abs. 1.
Art. 45
Strafverfahren
1 In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar:
1. im Vorverfahren: nach Zeitaufwand
2. im Verfahren vor dem Einzelgericht: Fr. 800.– bis Fr. 8'000.–
3. im Verfahren vor dem Kollegialgericht: Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.–
4. im Verfahren vor der Berufungsinstanz: Fr. 600.– bis Fr. 6'000.–
5. im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz: Fr. 500.– bis Fr. 3'000.–
Art. 46
Verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren
1 Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren beträgt das ordentliche
Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.–.
Art. 47
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Einzelgericht beträgt das
ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 2'000.–.
2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.–.
3 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.–.
4 Bei Klagen vor dem Verwaltungsgericht berechnet sich das ordentliche
Art. 48 Honorar nach Art. 42. *
Verfahren vor dem Verfassungsgericht
1 Im Verfahren vor dem Verfassungsgericht beträgt das ordentliche
Honorar Fr. 400.– bis Fr. 4'000.–.
Art. 49
Übrige Verfahren
1 In allen übrigen Verfahren, insbesondere in Revisionsverfahren, beträgt das Honorar Fr. 400.– bis Fr. 4'000.–; bei einem Streitwert über
Fr. 40'000.– sind die Ansätze gemäss Art. 42 Abs. 1 anwendbar.
Art. 50
Zuschläge
1. allgemein
1 Das ordentliche Honorar wird bei sämtlichen Verfahren, unter dem
Vorbehalt der Strafverfahren, wie folgt erhöht:
1. um 10 bis 25 Prozent, wenn mehr als zwei Verhandlungen erforderlich sind, insbesondere vorsorgliche Beweisaufnahme, Augenschein, Zeugenanhörung, Instruktionsverhandlung, Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO11), Schlussvortrag;
2. um 10 bis 15 Prozent für zusätzliche Rechtsschriften, schriftliche
Stellungnahmen und Ausarbeitung von umfangreichen Zeugenfragen;
3. um 10 bis 25 Prozent, wenn sich Dritte bei Streitverkündungen
und Interventionen am Prozess beteiligen;
4. um 10 bis 30 Prozent, wenn in grossem Umfang fremdsprachige
Akten zu bearbeiten sind, wenn weitgehend fremdes Recht anzuwenden ist oder wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der
Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche
oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand erfordern.
2 Das ordentliche Honorar wird nicht erhöht, wenn es sich um offensichtlich überflüssige Weiterungen handelt.
3 Für ausserordentliche Bemühungen bei der Vorbereitung eines Verfahrens, wie Reisen zur Besichtigung des Streitgegenstandes, kann
zum ordentlichen Honorar ein Zuschlag von Fr. 150.– bis Fr. 700.– für
den halben Tag berechnet werden.
Art. 51 2. im Strafverfahren
1 In Strafsachen wird das ordentliche Honorar bei einem Verfahren von
aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen
oder einer Mehrzahl von Angeklagten angemessen erhöht.
2 Wird im Strafurteil gleichzeitig auch der Zivilanspruch erledigt, hat die
Anwältin oder der Anwalt neben dem ordentlichen Honorar Anspruch
auf 10 bis 40 Prozent des in Art. 42 festgesetzten Honorars.
11) SR 272
3.3.3 Auslagen
Art. 52
Barauslagen
1 Die Anwältin oder der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.
2 Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die
Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist.
3 Bei Benützung des Privatfahrzeuges hat die Anwältin oder der Anwalt
Anspruch auf eine Kilometerentschädigung gemäss Art. 36 des Entschädigungsgesetzes12).
Art. 53
Kopien
1 Kopien von Akten, die zur Prozessführung, Instruktion, Aktenauflage
und Akteneinsicht dienen und von denen die Anwältin oder der Anwalt
kein Doppel vom Gericht oder von der Gegenpartei erhält, sind mit
Fr. 1.30 für jede Seite zu vergüten.
Art. 54
Mehrwertsteuer
1 Die Anwältin oder der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz der auf Honorar
und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 55
Übergangsbestimmungen
1 Dieses Gesetz ist auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen
Verfahren anzuwenden.
2 Soweit nach den Art. 404 ff. ZPO13) und 448 ff. StPO14) auf das Verfahren weiterhin das kantonale Prozessrecht anwendbar ist, gilt das bisherige Recht.
Art. 56
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 8. Januar 1977 über die Kosten im Verfahren vor
den Gerichten (Prozesskostenverordnung)15) wird aufgehoben.
12) NG 161.3
13) SR 272
14) SR 312.0
15) A 1977, 35, 355
Art. 57
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest16).
16) In Kraft seit 1. Januar 2012
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.10.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung A 2011, 1341, 1658; A 2012, 100
27.05.2015 01.01.2016 Ingress geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 3 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 47 Abs. 4 geändert A 2015, 881, 1338
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.10.2011 01.01.2012 Erstfassung A 2011, 1341, 1658; A 2012, 100
Ingress 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 4 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 47 Abs. 4 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338