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Verordnung zum Reglement über den gemeinsamen Wahlversand und die temporäre Plakatierung vor Wahlen und Abstimmungen (Plakatierungs- und Wahlversandsverordnung)

Luzern (city) · 0.7.1.1.4 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/3
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Seite 3/3

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4 provisions

Art. 1 Seite 2/3

Gemeinsamer Versand von Werbematerial 1 Der gemeinsame Versand von Werbematerial findet vor Gesamterneuerungswahlen der Legislative und der Exekutive statt. Bei einem allfälligen zweiten Wahlgang im Majorzwahlverfahren wird kein gemeinsamer Wahlversand mehr durchgeführt. 2 Im Kantonsblatt sind rechtzeitig vor den Wahlen entsprechende Hinweise zu publizieren. 3 Die zuständige Stelle gemäss Art. 3 schliesst mit den Interessierten entsprechende Vereinbarungen ab. 4 Der gemeinsame Versand von Werbematerial für die Wahl erfolgt separat von der Zustellung der Wahlunterlagen.

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Art. 2

Temporäre Plakatierung 1 Die Plakate werden frühestens sechs Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin und bis maximal fünf Tage danach auf den festgelegten Standorten platziert. 2 Die für die Zuweisung der Plakatstellen zuständige Stelle berücksichtigt bei der Verteilung eine Teilnahme an beiden Wahlen (Proporz- und Majorzwahlverfahren). 3 Bei zweiten Wahlgängen und Ersatzwahlen (Majorzwahlen) ist je nach Anzahl der Kandidierenden eine Reduktion der Plakatständer an den festgelegten Standorten möglich. 4 Finden gleichzeitig Wahlen und Abstimmungen statt, wird an den für Abstimmungen vorgesehenen Plakatstandorten eine entsprechende Anzahl Plakatstellen für die Abstimmung zur Verfügung gestellt.

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Art. 3

Zuständigkeiten Es gelten folgende Zuständigkeiten: a. gemeinsamer Wahlversand: für Wahlen und Abstimmungen zuständiger Bereich; b. temporäre Plakatierung: Stadtkanzlei: Festlegung der Plakatstandorte und Bestimmung der Anzahl Plakatstellen, Prüfung, Koordination und Zuweisung der Plakatstellen (Format F4); Strasseninspektorat: Vorhaltung der Plakatständer (Bereithalten, Lagern, Unterhalten) und Aufstellen und Abräumen derselben, Aufhängen und Kontrollieren der Plakate.

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Art. 4 Seite 3/3

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3 Luzern, 19. Juni 2019 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Dr. Urs Achermann Stadtschreiber 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 29. Juni 2019.

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