Law

Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe

Graubünden · 219.210 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of GraubündenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 208f483c7491a7bf57bf0d477ad8d2d26289117d00b61c7d4208266eb0c2f0c8

Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 15. August 2006
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 15. August 2006

Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe 1 Das zuständige Departement wählt eine Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe von maximal neun Mitgliedern. Es bezeichnet das Kommissionspräsidium. 2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 2

Aufgaben 1 Die Kommission a) erarbeitet Grundlagen für die koordinierte Zusammenarbeit zwischen den auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe involvierten Behörden und Stellen und überprüft diese Grundlagen periodisch auf ihre Zweckmässigkeit; b) beurteilt die Zweckmässigkeit von Erlassen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe; c) beobachtet die Entwicklungen und Trends in Fragen des Kindesschutzes und berät das Departement hinsichtlich der möglichen Auswirkungen und des allfälligen Handlungsbedarfs. 2 Vom Aufgabenbereich der Kommission ausgenommen sind hängige Verfahren im Bereich des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.

Art. 3

Organisation 1 Die Kommission konstituiert sich mit Ausnahme des Kommissionspräsidiums selbst. 1) BR 210.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 219.210 2 Sie kann Fachausschüsse bilden.

Art. 4

Geschäftsstelle 1 Geschäftsstelle ist das Amt für Soziales.

Art. 5

In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 219.210 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 15.08.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung - 219.210 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 15.08.2006 01.01.2007 Erstfassung -

← Find another law