Art. 1
Zweck 1 Dieses Gesetz will den Menschen an öffentlichen Ruhetagen Ruhe und Erholung sowie gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigung ermöglichen.
Nidwalden · 921.1 · statute
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Zweck 1 Dieses Gesetz will den Menschen an öffentlichen Ruhetagen Ruhe und Erholung sowie gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigung ermöglichen.
Öffentliche Ruhetage 1 Öffentliche Ruhetage sind: 1. die Sonntage; 2. die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag; 3. die Feiertage: Neujahr, Josefstag (19. März), Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag (1. August), Maria Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen (1. November), Maria Empfängnis (8. Dezember); 4. die von den politischen Gemeinden in einem Reglement bezeichneten weiteren Feiertage. 2 Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis und Weihnachtstag sind im Sinne des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)1) den Sonntagen gleichgestellt.
Sonntags- und Feiertagsruhe 1 An öffentlichen Ruhetagen sind Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt, welche die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stören. 1) SR 822.11 (Art. 20a) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 921.1 2 Ausgenommen sind: 1. Tätigkeiten in Betrieben, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz2) vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind, oder für die eine Bewilligung von Sonntagsarbeit nach dem Arbeitsgesetz vorliegt; 2. die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Verrichtungen, deren Unterlassung nicht möglich oder zumutbar ist; 3. Hilfeleistungen und Arbeiten bei Naturereignissen, Bränden, Pannen, Unfällen und ähnlichen Vorkommnissen; 4. unaufschiebbare Arbeiten in Gärtnereien und Landwirtschaftsbetrieben sowie in der Tierhaltung; 5. unaufschiebbare Warentransporte sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten; 6. Märkte und Umzüge; 7. Schiessübungen in unterirdischen Anlagen und Schiesswettkämpfe; 8. öffentliche Dienste. 3 Das zuständige Amt kann aus wichtigen Gründen weitere Ausnahmen bewilligen. 4 Bei erlaubten Tätigkeiten und Veranstaltungen ist die Störung der öffentlichen Ruhe auf das unumgängliche Mindestmass zu beschränken und jede Störung der öffentlichen Gottesdienste zu vermeiden.
Ruhe an hohen Feiertagen 1 An den hohen Feiertagen sind Veranstaltungen nicht religiöser Natur sowie organisierte sportliche Übungen und Wettkämpfe untersagt. 2 Der Gemeinderat kann ausnahmsweise kulturelle Veranstaltungen bewilligen, die dem Sinn des Tages angepasst sind.
Verkaufsgeschäfte 1. Grundsatz 1 Verkaufsgeschäfte sind an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten. 2 Ausgenommen sind: 1. Bäckereien, Konditoreien und Lebensmittelgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m²; 2. Apotheken für den Notfalldienst; 3. Tankstellen; 2) SR 822.112 921.1 4. Betriebe für Reisende gemäss Art. 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz3) mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m² und einem Warenangebot, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist; 5. Kioske sowie ähnliche Verkaufsstände in Spitälern, Heimen, Theatern, Kinos und dergleichen; 6. Blumengeschäfte; 7. temporäre Ausstellungen wie insbesondere Berufsschauen oder Gewerbeausstellungen mit Verkauf der ausgestellten Waren; 8. Verkauf von Esswaren, Getränken, Spielwaren, Festartikeln, Souvenirs und dergleichen im Zusammenhang mit Fest-, Kultur- und Sportanlässen sowie ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen und in den Räumlichkeiten, wo die Veranstaltungen stattfinden. 3 Von der Schliessungspflicht ausgenommene Verkaufsgeschäfte, die direkt oder indirekt miteinander verbunden sind, dürfen zusammen eine Verkaufsfläche von höchstens 200 m² haben. 4 Die zulässige Verkaufsfläche bestimmt sich nach der Nettofläche des Verkaufsgeschäfts.
2. Offenhalten mit Bewilligung 1 Das zuständige Amt kann in Orten mit bedeutendem Fremdenverkehr während der Saison das Offenhalten von Geschäftslokalen an öffentlichen Ruhetagen bewilligen. Vor der Erteilung ist der zuständige Gemeinderat anzuhören. 2 Andere Verkaufsgeschäfte dürfen mit Bewilligung des zuständigen Amtes je Kalenderjahr an zwei öffentlichen Ruhetagen mit Ausnahme der hohen Feiertage offen gehalten werden. 3 Die Geschäfte dürfen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. 2 Das zuständige Amt trifft alle Massnahmen und Entscheide, die nicht einer anderen Instanz übertragen sind. Art. 8 * … 3) SR 822.112 921.1
Strafbestimmung 1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft. *
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: 1. das Gesetz vom 27. April 1980 über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)4); 2. die Vollziehungsverordnung vom 11. Juli 1980 zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsverordnung)5).
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6) fest. 4) A 1980, 751 5) A 1980, 1095, 1329 6) Datum des Inkrafttretens: 1. September 2005 921.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.06.2005 01.09.2005 Erlass Erstfassung A 2005, 844, 1258 25.10.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 8 aufgehoben A 2015, 881, 1338 921.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.06.2005 01.09.2005 Erstfassung A 2005, 844, 1258 Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338 Art. 8 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338 Art. 9 Abs. 1 25.10.2006 01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5