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5 provisions
Art. 1
1 Für die Erstellung des Gehaltsjournals des Staatspersonals gilt bei sämtlichen Lohnberechnungsstellen des Staates und der Anstalten im Sinne von Artikel 5 StPR derselbe Stichtag.
2 Ebenso gilt für die Gehälter des Staatspersonals und des Personals der Anstalten im Sinne von Artikel 5 StPR dieselbe Valuta.
Art. 2
1 Das Amt für Personal und Organisation setzt die Valuta der Gehälter des
Staatspersonals und des Personals der Anstalten im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung fest.
2 Es erstellt jedes Jahr eine Tabelle mit den Stichtagen für die Erstellung des
Gehaltsjournals und die Gehaltsberechnung sowie mit der Valuta der Gehälter.
122.72.15
3 Die Tabelle mit den Gehaltszahlungsdaten ist jeweils spätestens bis zum
30. November des Vorjahres jeder Lohnberechnungsstelle zuzustellen.
Art. 3
1 Die Lohnberechnungsstellen setzen die Einzelheiten fest, die für die Einhaltung der vom Amt für Personal und Organisation festgelegten Stichtage erforderlich sind.
2 Sie können zuhanden der ihnen angeschlossenen Dienststellen und Abteilungen Richtlinien zur Übermittlung der zur Berechnung der Gehälter erforderlichen Daten erlassen.
Art. 4
1 Das Amt für Informatik und Telekommunikation wird mit dem Erstellen
und dem Unterhalt der Informatikprogramme beauftragt, die zur Gehaltsberechnung für die Mehrfachfunktionen erforderlich sind.
2 Das Amt für Personal und Organisation wird mit der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherungen (BVG, UVG,
AVIG) für die Mehrfachfunktionen beauftragt.
3 Das Amt für Personal und Organisation kann zuhanden sämtlicher Lohnberechnungsstellen Richtlinien zur Verwaltung der Mehrfachfunktionen erlassen.
Art. 5
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
122.72.15
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.09.1990 Erlass Grunderlass 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 387 / d 393
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.09.1990 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 387 / d 393
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120