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Beschluss über die Vereinheitlichung der Gehaltszahlungsdaten für das Staatspersonal

Fribourg · 122.72.15 · other

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Für die Erstellung des Gehaltsjournals des Staatspersonals gilt bei sämtlichen Lohnberechnungsstellen des Staates und der Anstalten im Sinne von Artikel 5 StPR derselbe Stichtag. 2 Ebenso gilt für die Gehälter des Staatspersonals und des Personals der Anstalten im Sinne von Artikel 5 StPR dieselbe Valuta.

Art. 2

1 Das Amt für Personal und Organisation setzt die Valuta der Gehälter des Staatspersonals und des Personals der Anstalten im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung fest. 2 Es erstellt jedes Jahr eine Tabelle mit den Stichtagen für die Erstellung des Gehaltsjournals und die Gehaltsberechnung sowie mit der Valuta der Gehälter. 122.72.15 3 Die Tabelle mit den Gehaltszahlungsdaten ist jeweils spätestens bis zum 30. November des Vorjahres jeder Lohnberechnungsstelle zuzustellen.

Art. 3

1 Die Lohnberechnungsstellen setzen die Einzelheiten fest, die für die Einhaltung der vom Amt für Personal und Organisation festgelegten Stichtage erforderlich sind. 2 Sie können zuhanden der ihnen angeschlossenen Dienststellen und Abteilungen Richtlinien zur Übermittlung der zur Berechnung der Gehälter erforderlichen Daten erlassen.

Art. 4

1 Das Amt für Informatik und Telekommunikation wird mit dem Erstellen und dem Unterhalt der Informatikprogramme beauftragt, die zur Gehaltsberechnung für die Mehrfachfunktionen erforderlich sind. 2 Das Amt für Personal und Organisation wird mit der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherungen (BVG, UVG, AVIG) für die Mehrfachfunktionen beauftragt. 3 Das Amt für Personal und Organisation kann zuhanden sämtlicher Lohnberechnungsstellen Richtlinien zur Verwaltung der Mehrfachfunktionen erlassen.

Art. 5

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. 2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. 122.72.15 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 11.09.1990 Erlass Grunderlass 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 387 / d 393 14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.09.1990 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 387 / d 393 Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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