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10 provisions
Art. 1
1 Dieses Reglement gilt für Angestellte der Verkehrsbetriebe, die nach vollendetem 66. Altersjahr in Funktionen im Unternehmensbereich Betrieb wieder- oder weiterbeschäftigt werden.3
2 Soweit dieses Reglement keine eigene Regelung beinhaltet,
sind das Personalrecht, der Rahmen-Gesamtarbeitsvertrag für
die Nahverkehrsbetriebe im Kanton Zürich vom 7. November 2013
sowie die dazugehörige betriebliche Vereinbarung VBZ ergänzend anwendbar.
Art. 2
1 Die Anstellung erfolgt nur, wenn sowohl ein betriebliches
Bedürfnis der Verkehrsbetriebe als auch ein entsprechendes Interesse der Angestellten vorhanden ist.
2 Seitens der Angestellten besteht weder eine Verpflichtung noch
ein Rechtsanspruch.
3 Persönliche Voraussetzung ist ein gültiger Nachweis für das
Vorliegen aller erforderlichen Fahrberechtigungen und für das
Erfüllen aller gesetzlich vorgeschriebenen medizinischen Anforderungen.
1 AS 177.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 218 vom 16. März 2016.
3 Fassung gem. STRB Nr. 1997 vom 5. Juli 2023; Inkrafttreten 1. August 2023.
Geltungsbereich
Art. 3 Voraussetzungen
1 Die Anstellung erfolgt nahtlos an die bisherige Anstellung.
2 Personen, die früher bereits bei den Verkehrsbetrieben angestellt waren, können wieder angestellt werden.
Art. 4
1 Das Anstellungsverhältnis wird auf jeweils längstens ein
Jahr befristet.
2 Wiederholte Anstellungen sind möglich, können jedoch längstens bis zum vollendeten 70. Altersjahr erfolgen.
3Anstellungen können längstens bis zum 31. Dezember 2023
Art. 5 befristet werden.4
Die Anstellung erfolgt mit Verfügung.
Art. 6
Anstellungsinstanz ist die Dienstchefin oder der Dienstchef. Diese oder dieser kann diese Anstellungskompetenz an ihr
oder ihm nachgeordnete Personen delegieren.
Art. 7
Die Anstellung erfolgt im Stundenlohn.
Art. 8
1 Die Lohnfortzahlung endet bei Arbeitsunfähigkeit wegen
Krankheit oder Unfall mit Ablauf der befristeten Anstellung.
2 Die Lohnfortzahlung dauert höchstens 90 Kalendertage.
Art. 9
1 Die Anstellungsinstanz und die Angestellten vereinbaren einen Beschäftigungsgrad, der nur ein Richtwert ist und sich
nach dem betrieblichen Bedürfnis der Verkehrsbetriebe richtet.
Der Beschäftigungsgrad darf höchstens 40 Prozent betragen.
2 Es besteht kein Anspruch der Angestellten, eine bestimmte Mindestanzahl Arbeitsstunden leisten zu können.
3 Entschädigt wird nur der effektiv geleistete Arbeitseinsatz.
Art. 10
Dieses Reglement tritt am 1. April 2016 in Kraft und gilt
bis 31. Dezember 2023.5
4 Fassung gem. STRB Nr. 448 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
5 Fassung gem. STRB Nr. 448 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Beginn
Befristung
Form der
Anstellung
Anstellungsinstanz
Lohn
Lohnanspruch
bei Krankheit
oder Unfall
Beschäftigungsgrad
Inkrafttreten
und Geltungsdauer