Law

Reglement über die Weiter- und Wiederbeschäftigung von Angestellten der Verkehrsbetriebe nach Vollendung des 66. Altersjahres

Zürich (city) · 177.650 · regulation

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2023-08-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 ad1a838d9151e369b6ff9f107f828b8e2cbce997bfe05f115ab2f43679340a95

Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Voraussetzungen
  4. Art. 4
  5. Art. 5 befristet werden.4
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

1 Dieses Reglement gilt für Angestellte der Verkehrsbetriebe, die nach vollendetem 66. Altersjahr in Funktionen im Unternehmensbereich Betrieb wieder- oder weiterbeschäftigt werden.3 2 Soweit dieses Reglement keine eigene Regelung beinhaltet, sind das Personalrecht, der Rahmen-Gesamtarbeitsvertrag für die Nahverkehrsbetriebe im Kanton Zürich vom 7. November 2013 sowie die dazugehörige betriebliche Vereinbarung VBZ ergänzend anwendbar.

Art. 2

1 Die Anstellung erfolgt nur, wenn sowohl ein betriebliches Bedürfnis der Verkehrsbetriebe als auch ein entsprechendes Interesse der Angestellten vorhanden ist. 2 Seitens der Angestellten besteht weder eine Verpflichtung noch ein Rechtsanspruch. 3 Persönliche Voraussetzung ist ein gültiger Nachweis für das Vorliegen aller erforderlichen Fahrberechtigungen und für das Erfüllen aller gesetzlich vorgeschriebenen medizinischen Anforderungen. 1 AS 177.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 218 vom 16. März 2016. 3 Fassung gem. STRB Nr. 1997 vom 5. Juli 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. Geltungsbereich

Art. 3 Voraussetzungen

1 Die Anstellung erfolgt nahtlos an die bisherige Anstellung. 2 Personen, die früher bereits bei den Verkehrsbetrieben angestellt waren, können wieder angestellt werden.

Art. 4

1 Das Anstellungsverhältnis wird auf jeweils längstens ein Jahr befristet. 2 Wiederholte Anstellungen sind möglich, können jedoch längstens bis zum vollendeten 70. Altersjahr erfolgen. 3Anstellungen können längstens bis zum 31. Dezember 2023

Art. 5 befristet werden.4

Die Anstellung erfolgt mit Verfügung.

Art. 6

Anstellungsinstanz ist die Dienstchefin oder der Dienstchef. Diese oder dieser kann diese Anstellungskompetenz an ihr oder ihm nachgeordnete Personen delegieren.

Art. 7

Die Anstellung erfolgt im Stundenlohn.

Art. 8

1 Die Lohnfortzahlung endet bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall mit Ablauf der befristeten Anstellung. 2 Die Lohnfortzahlung dauert höchstens 90 Kalendertage.

Art. 9

1 Die Anstellungsinstanz und die Angestellten vereinbaren einen Beschäftigungsgrad, der nur ein Richtwert ist und sich nach dem betrieblichen Bedürfnis der Verkehrsbetriebe richtet. Der Beschäftigungsgrad darf höchstens 40 Prozent betragen. 2 Es besteht kein Anspruch der Angestellten, eine bestimmte Mindestanzahl Arbeitsstunden leisten zu können. 3 Entschädigt wird nur der effektiv geleistete Arbeitseinsatz.

Art. 10

Dieses Reglement tritt am 1. April 2016 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2023.5 4 Fassung gem. STRB Nr. 448 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 5 Fassung gem. STRB Nr. 448 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Beginn Befristung Form der Anstellung Anstellungsinstanz Lohn Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall Beschäftigungsgrad Inkrafttreten und Geltungsdauer

← Find another law