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Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern

Aargau · 781.211 · ordinance

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Contents: 64 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 die Anforderungen an die Unterlagen reduzieren. *
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15 für das Feuerwehrwesen zuständigen kantonalen Stelle. *
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 43
  43. § 45 b) bei einer Betriebslast unter 50 % 250 mg/m³
  44. § 46
  45. § 47
  46. § 48
  47. § 49
  48. § 50
  49. § 51
  50. § 52
  51. § 53
  52. § 54
  53. § 55
  54. § 56
  55. § 57
  56. § 58
  57. § 59 anders regelt. *
  58. § 60
  59. § 61
  60. § 62
  61. § 63
  62. § 64
  63. § 66 § 65 * …
  64. § 68

64 provisions

§ 1

Zweck 1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR), nachfolgend Gesetz genannt. 2. Abfälle und Deponien

§ 2

Anforderungen an Abfallreglemente der Gemeinden 1 Die Abfallreglemente der Gemeinden haben neben den technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen die verursachergerechten Gebühren für die Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung festzulegen. 2 Die Fixkosten können durch Erhebung einer Grundgebühr finanziert werden. 3 Für jene Fraktionen des Siedlungsabfalls, für die eine verursachergerechte Gebühr unverhältnismässig oder aufwändig wäre, kann eine Pauschalgebühr erhoben werden. Dabei soll in der Regel das Verursacherprinzip berücksichtigt werden. 4 Die Abgaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind so zu wählen, dass die Ziele einer umweltgerechten Siedlungsabfallentsorgung nicht gefährdet werden. 1) SAR 781.200 5 Die kantonale Fachstelle, fortan Fachstelle, stellt ein Musterreglement zur Verfügung.

§ 3

Sonderabfälle aus Haushaltungen 1 Für die Spezialsammlung nach dem Gesetz beauftragen die Gemeinden nur Unternehmen, die sich über entsprechende Spezialkenntnisse ausweisen. Die Fachstelle führt eine Liste der geeigneten Unternehmen. 2 Die Gemeinden können anstelle der Spezialsammlung auch geeignete Annahmestellen mit der Entgegennahme der Sonderabfälle aus Haushaltungen beauftragen. Diese müssen über dieselbe Sachkenntnis verfügen, wie es das Bundesrecht von Personen verlangt, die besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen abgeben. 3 Die Entsorgung der entgegengenommenen Abfälle muss immer durch ein Spezialunternehmen vorgenommen werden, welches über die nötigen Bewilligungen verfügt.

§ 4

Betriebsbewilligung für eine Deponie 1 Mit dem Gesuch für eine Betriebsbewilligung für eine Deponie haben die Antragstellenden neben den nach der Bundesgesetzgebung geforderten Angaben folgende Unterlagen beizubringen: a) Bericht über die Art und Dauer der zu erwartenden Umweltemissionen (Luft, Wasser, Boden), die von der Deponie nach ihrem Abschluss ausgehen, b) Aufstellung der erforderlichen Nachsorgemassnahmen nach Abschluss der Deponie, c) Art, Umfang und Dauer des Umweltmonitorings nach Abschluss der Deponie, d) Risikoanalyse zur Ermittlung der nötigen Rückstellungen für die Störfallnachsorge, e) Aufstellung der Kosten für die Aufwendungen nach lit. a–d. 2 Die Fachstelle kann, insbesondere für Deponien des Typs C, D und E, weitere Unterlagen verlangen. * 3 Die Fachstelle kann im Rahmen des Bundesrechts für Deponien des Typs A und B

§ 5 die Anforderungen an die Unterlagen reduzieren. *

Sicherstellung der Nachsorge 1 Die finanzielle Sicherstellung der Nachsorge für den in der Betriebsbewilligung festgelegten Zeitraum hat durch die Inhaberinnen und Inhaber der Deponiebetriebsbewilligung zu erfolgen. 2 Grundlage für die in der Betriebsbewilligung festzulegende Höhe der Nachsorgekosten bilden die beigebrachten Unterlagen nach § 4. Die Sicherstellung muss in geeigneter Form erfolgen. 3 Der Finanzierungsnachweis nach Absatz 1 ist der Fachstelle vor Betriebsbeginn zur Genehmigung einzureichen. 3. Belastete Standorte

§ 6

Berechnung der Ausfallkosten nach § 8 EG UWR 1 Die Ausfallkosten sind jener Teil der gesamten Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, die nicht durch die Verursachenden abgedeckt sind. *

§ 7

Gesuche für Abgeltungen nach § 9 EG UWR 1 Das Gesuch um Abgeltung nach dem Gesetz ist zusammen mit den von der gesuchstellenden Person beizubringenden Unterlagen zum kantonalen Gesuch um Bundesbeiträge bei der Fachstelle einzureichen. 2 Die Fachstelle sichert eine Abgeltung zu, wenn die Voraussetzungen nach dem Gesetz erfüllt sind und legt den voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest, wenn die entsprechende Zusicherung des Bundes vorliegt. 3 Bei der Sanierung von Kugelfängen von Schiessanlagen wird der Kantonsbeitrag nur entrichtet, wenn auch der Boden in der Umgebung des sanierten Kugelfangs uneingeschränkt genutzt werden kann. 4 Die Fachstelle verfügt die Auszahlung der Abgeltung aufgrund einer Abrechnung der tatsächlich entstandenen Sanierungskosten.

§ 8

Kostenverteilungsverfügung nach Bundesrecht 1 Verlangen Verursachende von der Behörde eine Verfügung über die Kostenverteilung nach Bundesrecht, richten sie das Begehren an das zuständige Departement. 2 Das Begehren hat die Kosten auszuweisen und zu begründen, auf welche Verursachenden diese verteilt werden sollen. 3 … * 4. Schadendienste und Störfallvorsorge

§ 9

Aufgaben des Schadendienstes 1 Das zuständige Departement betreibt einen Schadendienst zur Abwehr von Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen (Schadendienst), damit dringende Fälle von a) Verunreinigungen und Gefährdungen der ober- und unterirdischen Gewässer, des Bodens und der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe und b) Gefährdungen der Umwelt durch Organismen behoben sowie c) Gefährdungen der Umwelt durch radioaktive Stoffe erkannt werden können.

§ 10

Beteiligte Einsatzkräfte 1 Den Schadendienst besorgen a) die Orts-, Stützpunkt- und die Betriebsfeuerwehren, b) die Feuerwehren mit vertraglich geregelten Sonderaufgaben nach § 13, c) die Fachberatenden, d) die Fachstelle und e) die Organe der Polizei.

§ 11

Leitung und Aufsicht über den Schadendienst 1 Die Leitung und die Aufsicht über den Schadendienst liegen bei der Fachstelle. 2 Das zuständige Departement bestellt eine beratende Kommission, in der die Fachstelle, die betroffenen Verwaltungsstellen und die Schadendienste vertreten sind.

§ 12

Fachberatende 1 Für die Beratung der Einsatzleitung bei entsprechenden Ereignissen werden den Feuerwehren mit Sonderaufgaben Fachberatende zugeteilt. 2 Die Fachberatenden werden von der Fachstelle bestellt. 3 Die Fachstelle hält die Aufgaben der Fachberatenden in einem Pflichtenheft fest. Die Fachberatenden tragen im Einsatz keine operative Verantwortung.

§ 13

Feuerwehren mit Sonderaufgaben 1 Die Fachstelle schliesst für Sonderaufgaben, wie Öl-, Strahlen-, Chemie- und B- Wehr mit Betreiberinnen und Betreibern von dafür geeigneten Feuerwehren schriftliche Verträge ab. Die Verträge regeln Einsatz, Ausrüstung, Ausbildung und Entschädigung für die übertragenen Sonderaufgaben. 2 Die Fachstelle informiert die Gemeinden sowie die nach § 10 für den Schadendienst zuständigen Stellen über diese Verträge.

§ 14

Ausrüstung 1 Die Orts-, Stützpunkt- und Betriebsfeuerwehren verfügen über die für den angestammten Bereich nötige Ausrüstung. Die Beschaffung erfolgt durch die Gemeinden beziehungsweise die Betriebe. 2 Feuerwehren mit vertraglich geregelten Sonderaufgaben gemäss § 13 verfügen zusätzlich über die für ihre Sonderaufgabe notwendige Ausrüstung. 3 Beschaffung, Ersatz und Ergänzung der Ausrüstung gemäss Absatz 2 erfolgen durch die Fachstelle im Einvernehmen mit den Betreiberinnen und Betreibern sowie mit der

§ 15 für das Feuerwehrwesen zuständigen kantonalen Stelle. *

Ausbildung 1 Die Fachstelle und die für das Feuerwehrwesen zuständige kantonale Stelle organisieren gemeinsam die Schadendienstausbildung. * 2 Alle Schadendienste nach § 10 lit. a und b haben mindestens einmal jährlich eine Übung zur Abwehr von Gewässer-, Boden- oder Luftverunreinigungen durchzuführen. 3 Die Fachstelle organisiert im Einvernehmen mit der für das Feuerwehrwesen zuständigen kantonalen Stelle Kurse und Übungen für die Fachberatenden und die Feuerwehren mit Sonderaufgaben. Der Kanton trägt die Kosten dafür. * 4 Die Schadendienst-Übungsprogramme der Feuerwehren mit Sonderaufgaben sind der Fachstelle anfangs Jahr bekannt zu geben.

§ 16

Kantonsbeiträge an die Feuerwehren mit Sonderaufgaben 1 Die kantonalen Beiträge an die Feuerwehren mit Sonderaufgaben nach § 13 werden im Grundsatz wie folgt festgelegt: a) 100 % an die Anschaffung der für die Sonderaufgabe nötigen besonderen Geräte und Fahrzeuge, b) 75 % an Betrieb und Unterhalt der für die Sonderaufgabe nötigen besonderen Geräte und c) 50 % an Betrieb und Unterhalt der für die Sonderaufgabe nötigen Fahrzeuge. 2 Für die Garagierung der für die Sonderaufgabe nötigen Fahrzeuge und für die Ausbildung werden in den Verträgen pauschale Jahresbeiträge vereinbart. 3 Die in Absatz 1 festgelegten Kantonsbeiträge können reduziert werden, namentlich wenn die besonderen Geräte und Fahrzeuge nicht ausschliesslich der vertraglich vereinbarten Sonderaufgabe dienen.

§ 17

Pikettdienst 1 Für die fachgerechte Bewältigung von Schadenfällen, die eine Gefährdung für Wasser, Boden oder Luft darstellen können, betreibt die Fachstelle einen Pikettdienst. 2 Die Aufgaben des Pikettdienstes werden in einem Pflichtenheft von der Fachstelle festgelegt.

§ 18

Meldepflicht 1 Schadenfälle sind durch die Verursachenden unverzüglich der kantonalen Notrufzentrale zu melden. *

§ 19

Dringliche Massnahmen 1 Bei Dringlichkeit oder wenn von vornherein feststeht, dass den Verursachenden die rechtlichen Befugnisse oder technischen Mittel fehlen, werden die erforderlichen Massnahmen zur Abwehr von Gewässer-, Boden- oder Luftverunreinigungen im Ereignisfall ohne Fristansetzung von den zuständigen Behörden ergriffen.

§ 20

Ölverschmutzte Strassen 1 Ölspuren auf Verkehrsflächen, die keine Gewässergefährdung bewirken, jedoch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind durch den zuständigen Strassenunterhaltsdienst unverzüglich zu beseitigen. 2 Ist dieser nicht in der Lage unverzüglich zu intervenieren, kann er über die kantonale Notrufzentrale die zuständige Feuerwehr oder die Ölwehr aufbieten. * 3 Die Einsatzkosten gehen zu Lasten der Verursachenden. Sind diese unbekannt, gehen die Kosten zu Lasten der für die Strassenreinigung zuständigen Stelle.

§ 21

Eingriff in fremdes Eigentum 1 Die Schadendienste und von zuständigen Behörden Beauftragte sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen bei der Bewältigung eines Schadenfalls, soweit nötig, in fremdes Eigentum einzugreifen.

§ 22

Abgeltung der Einsätze 1 Die Fachstelle vergütet den Einsatzkräften den Einsatz zur Abwehr, Feststellung oder Behebung von Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen gemäss Anhang 1. 2 Die Kosten für den Einsatz des Schadendienstes, der zur Abwehr, Feststellung oder Behebung von Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen getroffen werden muss, tragen die Verursachenden. 3 Die Fachstelle verpflichtet mit Verfügung die Verursachenden zur Übernahme der Kosten des Schadenfalls. 4 Zu entschädigen sind namentlich die Kosten für a) den Einsatz der Schadendienste, b) den Einsatz der im Auftrag des Kantons tätigen Personen, c) das Verbrauchsmaterial, d) den Einsatz und die Instandstellung des Materials, e) einen angemessenen Anteil an Unterhalt und Abschreibung des Materials und der weiteren für den Schadendienst notwendigen Einrichtungen, f) die Entschädigungsansprüche bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum, g) die Kapitalkosten. 5 Die zu verrechnenden Kosten bestimmen sich nach dem Anhang 2.

§ 23

Einsatzpläne für Anlagen mit besonderen Risiken 1 Anlagen mit besonderen Risiken nach dem Gesetz sind a) * Betriebe, die der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 2) unterstehen, b) * Betriebe, die Tätigkeiten der Klasse 2 gemäss Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012 3) ausüben, c) * Betriebe, die eine Bewilligung des Bundes gemäss Art. 28 Bst. a des Strahlenschutzgesetzes (StSG) vom 22. März 1991 4) brauchen.

§ 24

Löschwasserrückhalt 1 Betriebe, bei welchen in einem Brandfall Löschwasser anfallen kann, das eine besondere Gefahr für die Gewässer darstellt, müssen für die nötigen Massnahmen zum Rückhalt des anfallenden Löschwassers sorgen. 2 Die zuständigen kantonalen Stellen legen Kriterien für die Beurteilung des nötigen Löschwasserrückhalts in einer Richtlinie fest.

§ 25

Kontroll- und Beurteilungsverfahren nach Störfallverordnung 1 Bei der Beurteilung von Kurzberichten und Risikoermittlungen sowie der Anordnung von zusätzlichen Massnahmen sind die betroffenen Gemeinden anzuhören. 2 Die zuständige Fachstelle gewährt Dritten auf Anfrage Einsicht in die Beurteilungen der Kurzberichte und Risikoermittlungen, soweit nicht schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Sie hört vorher die betroffenen Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen mit besonderen Risiken an. * 5. Schutz der Gewässer

§ 26

Ausscheidung von Schutzzonen 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise die Nutzungsberechtigten von Grund- und Quellwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse stehen, sind verpflichtet, die für die Schutzzonenausscheidung erforderlichen Untersuchungen durchzuführen. 2 Der Gemeinderat bringt die Ergebnisse der Untersuchungen und die vorgesehene Schutzzonenausscheidung den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern zur Kenntnis. 3 Schutzzonen sind in der Regel alle 15 Jahre zu überprüfen und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. * 2) SR 814.012 3) SR 814.912 4) SR 814.50 4 Bei neuen und bei der Erweiterung bestehender Fassungen ist die Ausscheidung von Schutzzonen mit den Verfahren für die Erteilung eines Nutzungsrechts so zu koordinieren, dass das zuständige Departement gleichzeitig über allfällige Beschwerden gegen die Verfügungen über die Zuweisung in die Schutzzone und über die Erteilung der Nutzungsrechte entscheiden kann. * 5 Die Entscheide können von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen und von den Gemeinden innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *

§ 27

Schutzzonen und Zonenplan 1 Rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sind beim Erlass oder bei einer Revision der kommunalen Nutzungsplanung in diese aufzunehmen. 2 Bis zu dieser Aufnahme werden die Schutzzonen in der kommunalen Nutzungsplanung kenntlich gemacht.

§ 28

Meldepflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten 1 Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten nach der Bundesgesetzgebung sind in der Regel mittels Rapport der ausführenden Firma an die Fachstelle zu melden. 2 Für Anlagen mit einem Nutzvolumen von weniger als 450 Litern besteht keine Meldepflicht. 3 Die Fachstelle führt ein Verzeichnis der gemeldeten sowie der bewilligten Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten.

§ 29

Besondere Vorschriften im Spezialgebiet Hallwilersee-Sanierung * 1 Innerhalb des Spezialgebiets Hallwilersee-Sanierung gilt für alle Parzellen, die zur düngbaren Fläche eines Landwirtschaftsbetriebs gehören, bezüglich der Berechnung der Nährstoffbilanz eine Phosphatbedarfsdeckung von maximal 100 Prozent. * a) * … b) * … 2 Bei Betrieben mit düngbaren Flächen innerhalb und ausserhalb des Spezialgebiets wird eine Flächengewichtung bezüglich der Phosphatbedarfsdeckung vorgenommen. Bei wesentlichen Änderungen der düngbaren Fläche eines Betriebs muss die Phosphatbedarfsdeckung neu festgesetzt werden. * 3 Die kantonale Fachstelle kann geringfügige oder durch die Vorschriften unverhältnismässig eingeschränkte Nutzungen von den Vorschriften gemäss den Absätzen 1 und 2 befreien. * a) * … b) * … 4 Die zuständigen Fachstellen des Kantons überwachen die Wirksamkeit der Massnahmen und stellen dem Regierungsrat gegebenenfalls Antrag auf Anpassung der besonderen Vorschriften im Spezialgebiet Hallwilersee-Sanierung. * 5 Das Spezialgebiet Hallwilersee-Sanierung wird im kantonalen Richtplan festgesetzt. * 6. Rohstoffe und Boden

§ 30

Bewilligung von Bohrungen zur Erkundung des Untergrunds 1 Dem Gesuch für Sondierbohrungen und Pumpversuche sind die für die Beurteilung notwendigen Angaben, Pläne, Begründungen und Unterlagen beizulegen. Die Fachstelle stellt entsprechende Gesuchsformulare zur Verfügung. 2 Dem Gesuch sind mindestens beizulegen a) das kantonale Gesuchsformular, b) ein Übersichtsplan 1:25'000, c) Situation (Katasterkopie) mit Lage der Sondierstelle, d) bei Gesuchen auf fremdem Grund und Boden die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin beziehungsweise des Grundeigentümers. 3 Wo es die Beurteilung eines Gesuchs erfordert, kann die Fachstelle weitere Unterlagen verlangen, wie namentlich geologische oder hydrogeologische Voruntersuchungen oder ein Vorprojekt der geplanten Anlage. 7. Siedlungsentwässerung

§ 31

Genehmigungsverfahren für GEP und VGEP 1 Geringfügige Änderungen im Sinne des Gesetzes sind namentlich a) Änderungen der Entwässerungssysteme, b) Änderungen innerhalb der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzone.

§ 32

Kantonsbeiträge an GEP und VGEP 1 Die Erstellungskosten für GEP und VGEP sind beitragsberechtigt und umfassen a) Zustandsberichte, b) Entwässerungskonzept, c) Vorprojekte. 2 Neubearbeitungen von GEP und VGEP sind beitragsberechtigt, sofern die letzte beitragsberechtigte Bearbeitung mindestens 10 Jahre zurückliegt oder zwingende Gründe eine Neubearbeitung nötig machen. 3 Ein Gesuch um Abgeltung nach dem Gesetz ist bei der Fachstelle einzureichen. 4 Die Fachstelle sichert eine Abgeltung zu, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, und legt den voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest. 5 Die Fachstelle verfügt die Auszahlung der Abgeltung aufgrund einer Abrechnung der tatsächlich entstandenen Erstellungskosten.

§ 33

Inhalt des Abwasserkatasters 1 Der Abwasserkataster nach dem Gesetz enthält mindestens die nachfolgenden Angaben: a) alle öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, b) die Standorte der kanalisationstechnisch nicht erschlossenen Liegenschaften, deren Nutzung und die Art der Abwasserentsorgung, c) Art und Menge der Abwässer, namentlich Aussagen über die gewerbliche oder industrielle Nutzung. 2 Die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer stellen der Gemeinde die Unterlagen für den Kataster unentgeltlich zur Verfügung.

§ 34

Private Abwasseranlagen 1 Bei privaten, gemeinsam genutzten Abwasseranlagen sind Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung unter den Beteiligten vertraglich zu regeln. 2 Bei Erneuerung und umfassender Renovierung von öffentlichen Abwasseranlagen sind die privaten Hausanschlussleitungen durch deren Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer auf ihren Zustand zu überprüfen und bei Bedarf zu sanieren.

§ 35

Abwasser aus Industrie und Gewerbe 1 Industrie- oder Gewerbebetriebe, die Abwasser aus Produktion oder Reinigung in die Kanalisation einleiten, müssen den Nachweis erbringen, dass sie die Vorschriften über Abwassereinleitungen einhalten und alle verhältnismässigen Massnahmen zur Reduktion der Belastungen durch das Abwasser umgesetzt haben. 2 Sind zur Einhaltung der Anforderungen betriebseigene Anlagen zur Abwasservorbehandlung nötig, ist dafür eine Bewilligung der Fachstelle einzuholen.

§ 36

Ableitung von verschmutztem Abwasser 1 Bewilligungen für die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation erteilt der Gemeinderat. 2 Die übrigen Bewilligungen nach Bundesrecht für die Ableitung von Abwasser erteilt die Fachstelle. Innerhalb des Baugebiets wird die Versickerung mit der Genehmigung des Versickerungsplans im GEP bewilligt. 3 Verschärfte, erleichterte oder ergänzende Anforderungen für die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation legt im Einzelfall die Fachstelle fest. 4 Ergänzende, verschärfte oder erleichterte Anforderungen im Kantonsgebiet oder für Teilgebiete legt das zuständige Departement fest.

§ 37

Anforderungen an Abwasserreglemente der Gemeinden 1 Die Abwasserreglemente der Gemeinden haben neben den technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen die verursachergerechten Gebühren für die Finanzierung der Abwasserentsorgung festzulegen. 2 Die Fixkosten können durch Erhebung einer Grundgebühr finanziert werden. Als Bemessungsgrundlage sind verursacherbezogene Kenngrössen zu verwenden. Energieeffiziente Investitionen dürfen keine Erhöhung der Gebühren nach sich ziehen. 3 Als Bemessungsgrundlage für die jährlichen Abgaben gelten in der Regel der Trinkwasserverbrauch und weitere der Kanalisation zugeleitete Wassermengen. Die Gebühr kann für industrielle und gewerbliche Einleitungen aufgrund der Abwasserqualität angemessen erhöht werden. 4 Die Fachstelle stellt ein Musterreglement zur Verfügung.

§ 38

Zulässige besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung 1 Zulässige besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung gemäss Bundesgesetzgebung sind Abwasserreinigungsanlagen, welche das häusliche Abwasser soweit reinigen, dass es ohne nachteilige Wirkung in ein öffentliches Gewässer eingeleitet werden kann. 2 In besonderen Fällen ist als Übergangslösung zulässig a) das Sammeln des häuslichen Abwassers und regelmässiger Abtransport in eine kommunale Abwasserreinigungsanlage, b) die landwirtschaftliche Verwertung von häuslichem Abwasser.

§ 39

Vollzug Gewässerschutz in der Landwirtschaft 1 Die Gewässerschutzgesetzgebung im Bereich der Landwirtschaft wird durch die für die Landwirtschaft zuständige Abteilung vollzogen. 2 Sie vollzieht diese Aufgabe in Absprache mit und nach den Weisungen der Fachstelle. 3 … *

§ 40

Solllagervolumen für Hof- und Recyclingdüngeranlagen * 1 Das Solllagervolumen für Hof- und Recyclingdünger beträgt * a) * 5 Monate für flüssigen Hof- und Recyclingdünger, b) * 6 Monate für festen Hof- und Recyclingdünger, c) 6 Monate für Betriebe, die bezogen auf die Nährstoffe Stickstoff oder Phosphor mehr als 50 % der Hofdünger abgeben müssen. 2 … * 3 Bestehende Betriebe mit 80 % oder mehr des Solllagervolumens gemäss Absatz 1 müssen nur saniert werden, wenn sie einen Neu- oder Umbau tätigen, der sich wesentlich auf den Hof- und Recyclingdüngeranfall oder das Abwasser auswirkt. *

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