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Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern

Aargau · 781.211 · ordinance

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Contents: 64 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 die Anforderungen an die Unterlagen reduzieren. *
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15 für das Feuerwehrwesen zuständigen kantonalen Stelle. *
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 43
  43. § 45 b) bei einer Betriebslast unter 50 % 250 mg/m³
  44. § 46
  45. § 47
  46. § 48
  47. § 49
  48. § 50
  49. § 51
  50. § 52
  51. § 53
  52. § 54
  53. § 55
  54. § 56
  55. § 57
  56. § 58
  57. § 59 anders regelt. *
  58. § 60
  59. § 61
  60. § 62
  61. § 63
  62. § 64
  63. § 66 § 65 * …
  64. § 68

64 provisions

§ 41

Periodische Kontrollen von Hofdünger- und Entwässerungsanlagen 1 Die periodische Kontrolle der Hofdünger- und Entwässerungsanlagen erfolgt a) * in Schutzzonen von Trinkwasserfassungen: in der Regel nach 10 Jahren, b) * im Gewässerschutzbereich Au/Ao: in der Regel nach 20 Jahren, c) * im übrigen Bereich: in der Regel nach 30 Jahren. 2 Kürzere Kontrollfristen in kommunalen Vorschriften bleiben vorbehalten. § 42 * … 8. Luftreinhaltung

§ 43

Ableiten von Emissionen 1 Auf die Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen, die nicht nach Anhang 6 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 5) berechnet werden können, finden die Empfehlungen des Bundes Anwendung. § 44 * … § 44a * Holzfeuerungen ab 70 kW Feuerungswärmeleistung 1 Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 70 kW, die mit Holzbrennstoffen gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden, sind mit einer geeigneten Messeinrichtung auszurüsten, die die Ein- und Ausschaltvorgänge registriert. 2 Die zulässige Zahl der Einschaltvorgänge pro Jahr beträgt höchstens a) 1000 für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 100 kW, b) 500 für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW. 3 Weist eine Anlage zu viele Einschaltvorgänge auf, muss sie innerhalb von zwei Jahren einreguliert werden. 4 Bei Anlagen mit mehreren Einzelfeuerungen in einer betrieblichen Einheit (Kaskadenanlagen) erfolgt die Beurteilung und zahlenmässige Begrenzung der Einschaltvorgänge einzelfallweise. § 44b * Feststoffbegrenzungen für Holzfeuerungen ab 70 kW bis 500 kW Feuerungswärmeleistung 1 Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 70 kW bis 500 kW, die mit Holzbrennstoffen gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden, müssen den Grenzwert für Feststoffe von 20 mg/m³, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 13 Prozent (% vol), einhalten. 2 Die Bestimmung gilt nicht für bestehende Anlagen, die die Emissionsgrenzwerte für Feststoffe gemäss Anhang 3 Ziff. 522 Abs. 1 LRV einhalten. 5) SR 814.318.142.1 § 44c * Altholz-Feuerungsanlagen bis 10 MW Feuerungswärmeleistung 1 Für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW, in denen Altholz gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 2 lit. a LRV verbrannt wird, gelten für Staub, Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxide (NOX), angegeben als Stickstoffdioxid, dieselben Emissionsgrenzwerte wie für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 10 MW gemäss Anhang 2 Ziff. 723 lit. b sowie Ziff. 726 Abs. 1bis und 2 LRV. 2 Die Anlagen sind mit einer kontinuierlichen Emissionsmessung zu überwachen. 3 Die kontinuierliche Emissionsmessung umfasst die Stoffe Kohlenmonoxid (CO) sowie Stickoxide NOX, angegeben als Stickstoffdioxid. 4 Staubförmige Emissionen werden mit kontinuierlicher Emissionsmessung oder einer anderen geeigneten Einrichtung überwacht. 5 Wird die Anlage mit einer Entstickungsanlage betrieben, sind die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, kontinuierlich messtechnisch zu überwachen. 6 Die Inhaberinnen und Inhaber der Anlagen sind verpflichtet, einen Jahresbericht über die kontinuierliche Überwachung zu erstellen und der Behörde einzureichen. Für die Auswertung gilt insbesondere Art. 15 Abs. 4 LRV. § 44d * Emissionsbegrenzungen für Holzfeuerungen ab 3 MW bis 10 MW Feuerungswärmeleistung 1 Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen bei Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 3 MW bis 10 MW, die mit Holzbrennstoffen gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden, unabhängig vom Massenstrom und bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 Prozent (% vol), folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten: a) bei einer Betriebslast ab 50 % 150 mg/m³

§ 45 b) bei einer Betriebslast unter 50 % 250 mg/m³

Gewerbliche Tätigkeiten im Freien 1 Gewerbliche Tätigkeiten wie Spritzen, Lackieren und Schleifen, bei denen schädliche oder lästige Luftverunreinigungen entstehen können und die üblicherweise in Gebäuden oder Anlagen durchgeführt werden, sind im Freien verboten. 2 Vor der Ausführung einer Oberflächensanierung an Objekten im Freien ist das Vorhaben der Fachstelle schriftlich zu melden, wenn die zu behandelnde Gesamtfläche 50 m² übersteigt. Die Fachstelle stellt ein Meldeformular bereit und verfügt die nötigen Massnahmen. *

§ 46

Übermässige Immissionen und Grossemittenten 1 Die Gebiete mit übermässigen Immissionen sind im Anhang 3 aufgeführt. 2 Betriebe gelten als Grossemittenten von Stickoxiden, wenn die Gesamtheit von Anlagen auf dem gleichen Firmengelände trotz Einhaltung der für sie geltenden vorsorglichen Emissionsbegrenzungen zusammen pro Jahr mehr als 10 Tonnen Stickoxide emittieren. 3 Betriebe gelten als Grossemittenten von organischen gas- und dampfförmigen Stoffen (Volatile organic Compounds, VOC), wenn die Gesamtheit von Anlagen auf dem gleichen Firmengelände trotz Einhaltung der für sie geltenden vorsorglichen Emissionsbegrenzungen zusammen pro Jahr mehr als 4 Tonnen VOC emittieren.

§ 47

Verwendung von Heizöl «Mittel» oder «Schwer» 1 Heizöl «Mittel» oder «Schwer» darf nicht verwendet werden. 2 Vom Verbot ausgenommen sind Feuerungsanlagen, welche trotz der Verwendung von Heizöl «Mittel» oder «Schwer» bezüglich der Emissionen von Feststoffen (Russzahl), Stickoxiden, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid mindestens die Anforderungen an eine Feuerungsanlage für Heizöl «Extraleicht» erfüllen. 3 Die Fachstelle kann weitere Ausnahmen vom Verbot zulassen, wenn die Emissionen der Anlage vom eingesetzten Brennstoff weitgehend unabhängig sind.

§ 48

Kontinuierliche Überwachung der Stickoxidemissionen 1 Grossemittenten von Stickoxiden haben ihre Stickoxid-Emissionen kontinuierlich messtechnisch zu erfassen und aufzuzeichnen. 2 Bei einzelnen Anlagen des Grossemittenten, die weniger als 10 % der Stickoxid- Gesamtemission des Grossemittenten sowie weniger als 10 Tonnen pro Jahr verursachen und bei denen die kontinuierliche Überwachung unverhältnismässig wäre, legt die Fachstelle die Art der Überwachung in einer Verfügung fest.

§ 49

Stickoxide 1 Grossemittenten von Stickoxiden haben ihre Stickoxid-Emissionen, bezogen auf den verwendeten Brennstoff, jeweils so weit zu reduzieren, als dies verhältnismässig ist. 2 Die Behörden können von den Anlagebetreibenden im Rahmen der periodischen Kontrollen nach Art. 13 LRV entsprechende Nachweise verlangen. 3 Ist zu erwarten, dass mit neuen betrieblichen oder technischen Massnahmen die Stickoxidemissionen eines bestimmten Grossemittenten gegenüber dem Istzustand um mindestens 25 % oder unter 10 Tonnen pro Jahr reduziert werden können, informiert die Behörde die Anlagebetreiberin beziehungsweise den Anlagebetreiber und holt von ihnen eine entsprechende Stellungnahme ein. Diese hat sich über die technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Konsequenzen eines allfälligen Einsatzes dieser Massnahmen im Betrieb zu äussern. 4 Ist die Reduktion verhältnismässig, erlässt die Behörde die entsprechende Sanierungsverfügung.

§ 50

Gas- und dampfförmige organische Verbindungen 1 Grossemittenten von VOC haben ihre VOC-Emissionen jeweils so weit zu reduzieren, als dies verhältnismässig ist. 2 Die Behörden können von den Anlagebetreibenden im Rahmen der periodischen Kontrollen nach Art. 13 LRV entsprechende Nachweise verlangen. 3 Ist zu erwarten, dass mit betrieblichen oder technischen Massnahmen die VOC- Emissionen eines bestimmten Grossemittenten gegenüber dem Istzustand um mindestens 25 % oder unter 4 Tonnen pro Jahr reduziert werden können, informiert die Behörde die Inhaberinnen und Inhaber der Anlage und holt von ihnen eine entsprechende Stellungnahme ein. In dieser sind geeignete Massnahmen zur Senkung der VOC- Emissionen vorzuschlagen und die technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Konsequenzen einer allfälligen Umsetzung aufzuzeigen. * 3bis Grossemittenten, deren VOC-Emissionen 10 Tonnen pro Jahr überschreiten, legen zusätzlich einen Plan für eine längerfristige VOC-Emissionssenkung vor («VOC-Absenkpfad»). Darin zeigen sie mittel- bis langfristige strategische, betriebliche und organisatorische Massnahmen auf, die zur Verminderung der VOC-Emissionen führen, wie zum Beispiel Produktionsumstellungen, Rezeptur- und Produktanpassungen. * 4 Ist die Reduktion verhältnismässig, erlässt die Behörde die entsprechende Sanierungsverfügung.

§ 51

Emissionsbegrenzung für Baustellen und Abbaustellen 1 Für Baustellen sind die Emissionsbegrenzungen nach der entsprechenden Bundesrichtlinie verbindlich. 2 Bei Abbaustellen müssen die eingesetzten Maschinen und Geräte mit einer Leistung des Verbrennungsmotors mit Kompressionszündung von mehr als 18 kW die Anforderungen gemäss Anhang 4 Ziffer 3 LRV einhalten. * 3 … *

§ 52

Verbrennen im Freien 1 In Wohngebieten ist das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien verboten. 2 Die Gemeinden können weitergehende Einschränkungen erlassen, namentlich wenn Angebote für die Verwertung solcher Abfälle zur Verfügung stehen. § 52a * Vollzug Luftreinhaltung in der Landwirtschaft 1 Die gesetzlichen Bestimmungen zur Luftreinhaltung bei Tierhaltungsanlagen in der Landwirtschaft sowie bei Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern werden durch die für die Landwirtschaft zuständige Abteilung vollzogen. § 52b * Ammoniakminderungsmassnahmen für Tierhaltungsanlagen in der Landwirtschaft 1 Für Tierhaltungsanlagen in der Landwirtschaft gelten die verschärften Emissionsbegrenzungen gemäss den §§ 52c–52g und der Richtlinie «Reduktion der Ammoniak- Emissionen aus der Landwirtschaft (Richtlinie Ammoniak)» der kantonalen Fachstelle vom 5. März 2026 in der Fassung vom 1. Juli 2026 6). § 52c * Minimierung der verschmutzbaren Flächen 1 Die verschmutzbaren Flächen bei Ställen und Laufhöfen von Rindvieh und Schweinen sind zu minimieren. 2 Ein Betrieb mit mehr als 10 Grossvieheinheiten (GVE) hat sich bei einem Bauvorhaben bezüglich Ammoniakreduktionsmassnahmen von einer Fachperson beraten zu lassen. Die Fachperson muss über die notwendigen Kenntnisse im Stallbau, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung der Einhaltung der Ammoniakreduktionsvorgaben, sowie über eine entsprechende Anerkennung durch den Kanton verfügen. Die Beratung betreffend Ammoniakreduktionsmassnahmen hat keine Kostenfolge. 3 Die Beurteilung und die Optimierungsvorschläge der Fachperson sind Bestandteil des Baugesuchs. § 52d * Kotbandtrocknung und Entmistung in Anlagen für Lege- und Junghennen 1 In Anlagen für Lege- und Junghennen mit mehr als 20 GVE, die gemäss Art. 2 Abs. 4 LRV neu sind, sind die Ammoniakemissionen mit einer eingebauten Kotbandtrocknungsanlage zu reduzieren. 2 Anstelle einer Kotbandtrockung können andere offiziell anerkannte Techniken verwendet werden, die die Ammoniakemissionen insgesamt um mindestens 70 % reduzieren. 3 Der getrocknete Kot muss in ein geschlossenes Mistlager abgeführt werden; er darf weder für die Lagerung noch für die Ausbringung verflüssigt werden. Ausgenommen ist getrockneter Kot, der sofort nach der Entmistung ohne Zwischenlagerung in eine Biogasanlage geführt wird. 4 Bestehende Anlagen mit 60 oder mehr GVE sind bis 1. Januar 2035 mit einer Kotbandtrocknung oder einer anderen offiziell anerkannten Technik nachzurüsten, so dass die Ammoniak-Reduktionswirkung mindestens 70 % beträgt. § 52e * Ausbringung von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern 1 Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern mit Breitverteilern ist auf Ackerflächen bis 18 % Hangneigung verboten. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig. Sie bedürfen einer Bewilligung der für die Landwirtschaft zuständigen Abteilung. 6) www.ag.ch/luft > Emissionen in der Landwirtschaft 2 Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern bei prognostizierten Hitzetagen mit Tageshöchsttemperaturen von 30 °C und mehr gemäss Wetterprognose des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) ist verboten. Davon ausgenommen ist das Ausbringen mit dem Gülledrillverfahren oder Techniken mit derselben Ammoniak-Reduktionswirkung. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig. § 52f * Ausbringen von Mist 1 Mist von Rindvieh, Schweinen und Geflügel, der zwischen dem 1. April und 30. September auf unbestellte Ackerflächen ausgebracht wird, muss in der Regel gleichentags eingearbeitet werden. Ausgenommen sind im Direkt- oder Streifensaatverfahren angesäte Flächen. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig. 2 Unbestellte Ackerflächen sind namentlich Raps-, Getreide- oder Maisstoppeln oder Kunstwiese vor dem Umbruch. 3 Als Einarbeitung gelten neben dem Pflügen auch das Grubbern, Eggen und Fräsen. 4 Auf frisch angesäten Ackerflächen ist eine Mistgabe nicht zulässig. § 52g * Abluftreinigungsanlagen bei Haltung von Mastpoulets und Schweinen 1 Anlagen für die Haltung von Mastpoulets und Schweinen, die gemäss Art. 2 Abs. 4 LRV neu sind und in nahe gelegenen, sensiblen Ökosystemen zu Überschreitungen der Critical Loads für Stickstoff oder Critical Levels für Ammoniak führen, müssen die Ammoniakemissionen mit einer Abluftreinigungsanlage mit mindestens folgendem Wirkungsgrad reduzieren: a) 70 % bei einem Betrieb mit über 20, aber weniger als 50 GVE, b) 90 % bei Betrieben mit 50 oder mehr GVE. 2 Anstelle einer Abluftreinigungsanlage können andere offiziell anerkannte Techniken verwendet werden, die die Ammoniakemissionen insgesamt um mindestens 70 % beziehungsweise 90 % reduzieren. 3 Anstelle des geforderten Wirkungsgrads genügt auch die Einhaltung eines Ammoniakgrenzwerts von 2,4 mg/m³ in der Abluft. 4 An neuen Standorten darf der Betrieb einer Anlage zu keinen Überschreitungen der Critical Loads für Stickstoff oder Critical Levels für Ammoniak in nahe gelegenen, sensiblen Ökosystemen führen. 5 Bestehende Anlagen mit 60 GVE oder mehr, die in nahe gelegenen, sensiblen Ökosystemen zu Überschreitungen der Critical Loads für Stickstoff oder Critical Levels für Ammoniak führen, sind bis 1. Januar 2035 mit einer Abluftreinigungsanlage oder einer anderen offiziell anerkannten Technik nachzurüsten, so dass die Ammoniak- Reduktionswirkung wenigstens 70 % beträgt oder der genannte Grenzwert eingehalten ist.

§ 53

Sanierungsfristen für Feuerungsanlagen 1 … * 2 Für Feuerungsanlagen, die gemäss § 30 Abs. 3 lit. b des Gesetzes der Aufsicht und Kontrolle durch die Gemeinde unterstehen, legt die Fachstelle die Sanierungsfristen in den entsprechenden Weisungen fest. Sie berücksichtigt dabei das Alter der Anlage sowie die Höhe der Überschreitung der Emissionsbegrenzung. 3 Für die übrigen Feuerungsanlagen wird die Sanierungsfrist unter Berücksichtigung des Alters der Anlage sowie der Höhe der Überschreitung der Emissionsbegrenzung im Einzelfall festgelegt. § 53a * Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen 1 Die Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen (Anhang 2 Ziff. 827 LRV) müssen mit einem Betriebsstundenzähler ausgerüstet sein und dürfen pro Jahr höchstens 30 Betriebsstunden aufweisen. 2 Sie dürfen, unabhängig von der Feuerungswärmeleistung, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol), folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten: a) Kohlenmonoxid (CO) 650 mg/m³ b) Stickoxide (NOX), angegeben als Stickstoffdioxid 2’000 mg/m³ c) Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak (NH3), wenn die Anlage mit einer Entstickungsanlage betrieben wird 30 mg/m³ 3 Die Mindesthöhe der Kamine für Notstromgruppen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW berechnet sich nach der Bestimmung «Kaminhöhen für kleine Feuerungsanlagen», für leistungsstärkere Anlagen nach der Bestimmung «Kaminhöhen für grössere Feuerungsanlagen» gemäss der Vollzugshilfe «Mindesthöhe von Kaminen über Dach; Kamin-Empfehlungen" des Bundesamts für Umwelt (BAFU) von 2018 7). 4 Besteht trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzung die Gefahr von lokal übermässigen Immissionen, zum Beispiel bei mehreren Grossanlagen mit überlappendem Einwirkbereich, kann eine Koordination oder die Begrenzung der Testläufe der einzelnen Anlagen verlangt werden. 5 Spitzenlastabdeckungen (Stromnetz) durch Notstromgruppen sind untersagt, wenn die Anforderungen gemäss den Absätzen 1–4 nicht erfüllt sind. § 53b * Emissionsbegrenzungen für stationäre Verbrennungsmotoren bis 100 kW Feuerungswärmeleistung 1 Die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von stationären Verbrennungsmotoren bis 100 kW Feuerungswärmeleistung dürfen, unabhängig vom eingesetzten Brenn- oder Treibstoff, den Emissionsgrenzwert von 650 mg/m³ – bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol) – nicht überschreiten. 7) www.bafu.admin.ch/luft > Rechtsetzung und Vollzug > Vollzugshilfen § 53c * Emissionsbegrenzungen für Nachverbrennungsanlagen 1 Thermische, regenerative oder katalytische Nachverbrennungen, die gemäss Anhang 1 LRV beurteilt werden, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht übersteigen: a) Zusätzlich zu Anhang 1 Ziff. 7 LRV gilt ein Emissionsgrenzwert für gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff (Gesamt-C), von 20 mg/m³, b) wenn die Jahresfracht an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, mehr als 5 Tonnen beträgt, gilt abweichend von Anhang 1 Ziff. 6 LRV und unabhängig vom Massenstrom ein Emissionsgrenzwert für Stickoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NOX), von 100 mg/m³, c) für Kohlenmonoxid (CO) gilt ein Emissionsgrenzwert von 50 mg/m³. § 53d * Benzintankstellen 1 Neue oder diesen gemäss Art. 2 Abs. 4 LRV gleichgestellte Benzintankstellen sowie der Ersatz von Tanksäulen bestehender Anlagen müssen mit automatischen Funktionssicherungen für das Gasrückführsystem ausgerüstet sein. 2 Die Gasrückführrate muss so eingestellt sein, dass die LRV-Anforderungen (Anhang 2 Ziff. 33 Abs. 3 LRV) jederzeit erfüllt sind. Das System muss einen Defekt oder Ausfall anzeigen und, falls dieser nicht behoben wird, spätestens nach 72 Stunden automatisch die Benzinförderung abstellen. 3 Das Kontrollintervall für Tankstellen ohne automatische Funktionssicherung beträgt 12 Monate, für Anlagen älter als 12 Jahre oder bei Nichteinhalten der LRV-Vorgaben 6 Monate. 4 Das Kontrollintervall für Tankstellen mit selbstüberwachter automatischer Funktionssicherung beträgt 2 Jahre, bei Nichteinhalten der LRV-Vorgaben 1 Jahr. 5 Das Kontrollintervall für Tankstellen mit selbstregulierender automatischer Funktionssicherung beträgt 3 Jahre, bei Nichteinhalten der LRV-Vorgaben 1 Jahr. 9. Lärmschutz

§ 54

Lärmbelastungskataster, Strassensanierungsprojekte und Mehrjahrespläne 1 Der Kanton führt einen Lärm-Emissionskataster zum Strassenlärm als Grundlage für die Berechnung der Strassenlärmbelastungen im Einzelfall. Er bildet die Grundlage für den nach Bundesrecht vorgeschriebenen Lärmbelastungskataster. 2 Der Regierungsrat beschliesst nach Anhörung der betroffenen Gemeinden über die Sanierungsprojekte sowie die Mehrjahrespläne für die Lärmsanierungen von Kantonsstrassen. 3 Die Gemeinden erstellen die Sanierungsprojekte für ihre sanierungsbedürftigen Strassen und koordinieren diese mit dem Kanton.

§ 55

Gesuche für Erleichterungen 1 Wird bezüglich Lärmschutz eine Erleichterung nach Bundesrecht beansprucht, hat das Gesuch aufzuzeigen, a) dass die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist und b) welche Schallschutzmassnahmen zum Schutz der von der Erleichterung Betroffenen vorgesehen sind. 10. Weitere Umweltbereiche

§ 56

Lichtemissionen 1 Bei der Beurteilung von Gesuchen zum vorübergehenden Betrieb von Anlagen, die im Freien Licht- oder Lasereffekte erzeugen, berücksichtigen die Gemeinden a) Aspekte des Nachbarschaftsschutzes und der Verkehrssicherheit, b) Vorkommen von geschützten Tier- und Pflanzenarten, c) jahreszeitliche Konflikte hinsichtlich Vogelzug sowie d) schutzwürdige Lebensräume. 2 Sie regeln in der Bewilligung die gesamte Betriebsdauer, den zeitlichen Betrieb im Tagesverlauf sowie weitere für die Minimierung von Beeinträchtigungen nötige Einschränkungen. 11. Zuständigkeit und Verfahren

§ 57

Zuständiges Departement 1 Das für die Anwendung der Vorschriften über den Umwelt- und den Gewässerschutz zuständige Departement ist das Departement Bau, Verkehr und Umwelt.

§ 58

Kantonale Fachstelle 1 Kantonale Fachstelle im Sinne des Bundesrechts ist die Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, soweit Anhang 4 die Zuständigkeit nicht

§ 59 anders regelt. *

Aufgaben der Fachstelle 1 Die Fachstelle nimmt beim Vollzug des Umweltrechts Aufgaben der Koordination, der Information und der Ausbildung für die Tätigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände wahr.

§ 60

Kommunale Umweltschutzstelle 1 Die Gemeinden melden der Fachstelle die für die kommunalen Vollzugsaufgaben zuständigen Stellen.

§ 61

Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden überprüfen gestützt auf § 30 Abs. 1 des Gesetzes die Einhaltung von Vorgaben des Umwelt- und Gewässerschutzrechts vor Ort. 2 Stellen sie fest, dass Vorgaben des Umwelt- und Gewässerschutzrechts in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht eingehalten sind, ordnen sie die entsprechenden Massnahmen an. 3 Stellen sie fest, dass Vorgaben des Umwelt- und Gewässerschutzrechts im Zuständigkeitsbereich des Kantons nicht eingehalten sind, können sie mit Zustimmung der Fachstelle die entsprechenden Massnahmen anordnen. 4 Falls sie die Massnahmen nicht selbst anordnen, teilen sie den vorgefundenen Sachverhalt der Fachstelle mit und stellen Antrag zum Entscheid und zum weiteren Vorgehen. 5 Für die Überwachung und Kontrolle der den Gemeinden unterstellten Feuerungsanlagen bestimmen die Gemeinden fachlich ausgewiesene Personen.

§ 62

Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide des Gemeinderats, die er gestützt auf das Gesetz in seinem Zuständigkeitsbereich fällt, kann Beschwerde an das zuständige Departement erhoben werden. 2 Der Entscheid des zuständigen Departements kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

§ 63

Bemessung der Sicherheitsleistung 1 Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Kosten für die Behebung eines möglichen Schadenereignisses sowie für die Finanzierung allfälliger Entsorgungskosten oder einer Ersatzvornahme. 2 Die Sicherheitsleistung kann mit Rückstellungen, einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung erbracht werden.

§ 64

UVP im Nutzungsplanverfahren 1 Wird für die nachfolgend aufgeführten UVP-pflichtigen Vorhaben eine Nutzungs- oder Sondernutzungsplanung durchgeführt, ist die UVP bereits auf dieser Stufe vorzunehmen: a) Abbauvorhaben für Rohmaterialien wie Sand, Kies, Mergel, Ton, b) Deponien, c) Bauten und Anlagen mit intensivem Publikums-, Kunden- oder Güterverkehr. 2 Die Umweltverträglichkeit ist nach Möglichkeit in der Nutzungsplanung abschliessend zu prüfen. 3 Ist die vollständige Prüfung in der Nutzungsplanung nicht möglich, ist auf der Stufe des Baubewilligungsverfahrens die Umweltverträglichkeit nur noch für jene Punkte zu prüfen, welche in der Nutzungsplanung noch nicht vollständig geprüft werden konnten. 12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 66 § 65 * …

Ausrichtung von früher zugesicherten Kantonsbeiträgen * 1 Die Ausrichtung von früher zugesicherten Kantonsbeiträgen richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Bestimmungen. * § 67 * … § 67a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Mai 2025 1 Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem Inkrafttreten dieser Änderung sind bei einer Verletzung folgender Bestimmungen sanierungspflichtig: a) §§ 44a Abs. 2, 44d, 53b oder 53c; die Sanierungsfrist beträgt höchstens 5 Jahre, b) §§ 44c Abs. 1, 53a Abs. 2 oder 53a Abs. 3; die Sanierungsfrist beträgt höchstens 10 Jahre. 2 Für Anlagen, die mit dem Inkrafttreten dieser Änderung gegen § 44b Abs. 1 verstossen und zusätzlich Emissionsgrenzwerte für Feststoffe gemäss Anhang 3 Ziff. 522 Abs. 1 LRV verletzen, beträgt die Sanierungsfrist höchstens 5 Jahre. § 67b * Übergangsbestimmung zum Bauen in lärmbelasteten Gebieten 1 Baubewilligungen für Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen bedürfen der Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. 2 § 67b gilt gestützt auf § 91 Abs. 2bis lit. b der Kantonsverfassung für die Dauer von längstens zwei Jahren ab Inkrafttreten.

§ 68

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. September 2008 in Kraft. Aarau, 14. Mai 2008 Regierungsrat Aargau Landammann BEYELER Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER Vom Bund genehmigt am: 25. Juni 2008 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 14.05.2008 01.09.2008 Erlass Erstfassung 2008 S. 256 08.04.2009 01.07.2009 § 8 Abs. 3 aufgehoben 2009 S. 137 08.04.2009 01.01.2011 § 29 Abs. 1 geändert 2008 S. 256 08.04.2009 01.01.2011 § 29 Abs. 2 geändert 2008 S. 256 08.04.2009 01.01.2011 § 29 Abs. 3 geändert 2008 S. 256 08.04.2009 01.01.2011 § 29 Abs. 4 geändert 2008 S. 256 22.08.2012 29.10.2012 § 29 Titel geändert 2012/6-11 22.08.2012 29.10.2012 § 29 Abs. 1 geändert 2012/6-11 22.08.2012 29.10.2012 § 29 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2012/6-11 22.08.2012 29.10.2012 § 29 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2012/6-11 22.08.2012 29.10.2012 § 29 Abs. 2 geändert 2012/6-11 22.08.2012 29.10.2012 § 29 Abs. 3 geändert 2012/6-11 22.08.2012 29.10.2012 § 29 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2012/6-11 22.08.2012 29.10.2012 § 29 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2012/6-11 22.08.2012 29.10.2012 § 29 Abs. 4 geändert 2012/6-11 22.08.2012 29.10.2012 § 29 Abs. 5 eingefügt 2012/6-11 22.08.2012 29.10.2012 § 58 Abs. 1 geändert 2012/6-11 22.08.2012 29.10.2012 Anhang 4 eingefügt 2012/6-11 05.12.2012 01.08.2013 § 66 Titel geändert 2013/1-17 05.12.2012 01.08.2013 § 66 Abs. 1 geändert 2013/1-17 10.08.2016 31.12.2016 § 26 Abs. 3 geändert 2016/7-04 10.08.2016 31.12.2016 § 26 Abs. 4 geändert 2016/7-04 10.08.2016 31.12.2016 § 26 Abs. 5 eingefügt 2016/7-04 13.09.2017 01.11.2017 § 4 Abs. 2 geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 4 Abs. 3 geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 6 Abs. 1 geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 14 Abs. 3 geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 15 Abs. 1 geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 15 Abs. 3 geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 18 Abs. 1 geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 20 Abs. 2 geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 23 Abs. 1, lit. a) geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 23 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 23 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 25 Abs. 2 geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 40 Titel geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 40 Abs. 1 geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 40 Abs. 1, lit. a) geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 40 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 40 Abs. 2 aufgehoben 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 40 Abs. 3 geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 41 Abs. 1, lit. a) geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 41 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 41 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 42 aufgehoben 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 45 Abs. 2 geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 51 Abs. 2 geändert 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 51 Abs. 3 aufgehoben 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 53 Abs. 1 aufgehoben 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 65 aufgehoben 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 § 67 aufgehoben 2017/8-06 13.09.2017 01.11.2017 Anhang 3 Inhalt geändert 2017/8-06 20.03.2019 01.05.2019 § 39 Abs. 3 eingefügt 2019/2-06 13.03.2024 01.07.2024 § 39 Abs. 3 aufgehoben 2024/04-03 28.05.2025 30.08.2025 Ingress geändert 2025/05-03 28.05.2025 30.08.2025 § 44 aufgehoben 2025/05-03 28.05.2025 30.08.2025 § 44a eingefügt 2025/05-03 28.05.2025 30.08.2025 § 44b eingefügt 2025/05-03 28.05.2025 30.08.2025 § 44c eingefügt 2025/05-03 28.05.2025 30.08.2025 § 44d eingefügt 2025/05-03 28.05.2025 30.08.2025 § 50 Abs. 3 geändert 2025/05-03 28.05.2025 30.08.2025 § 50 Abs. 3bis eingefügt 2025/05-03 28.05.2025 30.08.2025 § 53a eingefügt 2025/05-03 28.05.2025 30.08.2025 § 53b eingefügt 2025/05-03 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 28.05.2025 30.08.2025 § 53c eingefügt 2025/05-03 28.05.2025 30.08.2025 § 53d eingefügt 2025/05-03 28.05.2025 30.08.2025 § 67a eingefügt 2025/05-03 21.01.2026 01.03.2026 Anhang 4 Inhalt geändert 2026/01-04 18.03.2026 01.04.2026 § 67b eingefügt 2026/02-01 27.05.2026 30.08.2026 § 52a eingefügt 2026/06-02 27.05.2026 30.08.2026 § 52b eingefügt 2026/06-02 27.05.2026 30.08.2026 § 52c eingefügt 2026/06-02 27.05.2026 30.08.2026 § 52d eingefügt 2026/06-02 27.05.2026 30.08.2026 § 52e eingefügt 2026/06-02 27.05.2026 30.08.2026 § 52f eingefügt 2026/06-02 27.05.2026 30.08.2026 § 52g eingefügt 2026/06-02 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 14.05.2008 01.09.2008 Erstfassung 2008 S. 256 Ingress 28.05.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-03 § 4 Abs. 2 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 4 Abs. 3 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 6 Abs. 1 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 8 Abs. 3 08.04.2009 01.07.2009 aufgehoben 2009 S. 137 § 14 Abs. 3 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 15 Abs. 1 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 15 Abs. 3 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 18 Abs. 1 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 20 Abs. 2 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 23 Abs. 1, lit. a) 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 23 Abs. 1, lit. b) 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 23 Abs. 1, lit. c) 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 25 Abs. 2 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 26 Abs. 3 10.08.2016 31.12.2016 geändert 2016/7-04 § 26 Abs. 4 10.08.2016 31.12.2016 geändert 2016/7-04 § 26 Abs. 5 10.08.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-04 § 29 22.08.2012 29.10.2012 Titel geändert 2012/6-11 § 29 Abs. 1 08.04.2009 01.01.2011 geändert 2008 S. 256 § 29 Abs. 1 22.08.2012 29.10.2012 geändert 2012/6-11 § 29 Abs. 1, lit. a) 22.08.2012 29.10.2012 aufgehoben 2012/6-11 § 29 Abs. 1, lit. b) 22.08.2012 29.10.2012 aufgehoben 2012/6-11 § 29 Abs. 2 08.04.2009 01.01.2011 geändert 2008 S. 256 § 29 Abs. 2 22.08.2012 29.10.2012 geändert 2012/6-11 § 29 Abs. 3 08.04.2009 01.01.2011 geändert 2008 S. 256 § 29 Abs. 3 22.08.2012 29.10.2012 geändert 2012/6-11 § 29 Abs. 3, lit. a) 22.08.2012 29.10.2012 aufgehoben 2012/6-11 § 29 Abs. 3, lit. b) 22.08.2012 29.10.2012 aufgehoben 2012/6-11 § 29 Abs. 4 08.04.2009 01.01.2011 geändert 2008 S. 256 § 29 Abs. 4 22.08.2012 29.10.2012 geändert 2012/6-11 § 29 Abs. 5 22.08.2012 29.10.2012 eingefügt 2012/6-11 § 39 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06 § 39 Abs. 3 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03 § 40 13.09.2017 01.11.2017 Titel geändert 2017/8-06 § 40 Abs. 1 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 40 Abs. 1, lit. a) 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 40 Abs. 1, lit. b) 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 40 Abs. 2 13.09.2017 01.11.2017 aufgehoben 2017/8-06 § 40 Abs. 3 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 41 Abs. 1, lit. a) 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 41 Abs. 1, lit. b) 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 41 Abs. 1, lit. c) 13.09.2017 01.11.2017 eingefügt 2017/8-06 § 42 13.09.2017 01.11.2017 aufgehoben 2017/8-06 § 44 28.05.2025 30.08.2025 aufgehoben 2025/05-03 § 44a 28.05.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-03 § 44b 28.05.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-03 § 44c 28.05.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-03 § 44d 28.05.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-03 § 45 Abs. 2 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 50 Abs. 3 28.05.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-03 § 50 Abs. 3bis 28.05.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-03 § 51 Abs. 2 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8-06 § 51 Abs. 3 13.09.2017 01.11.2017 aufgehoben 2017/8-06 § 52a 27.05.2026 30.08.2026 eingefügt 2026/06-02 § 52b 27.05.2026 30.08.2026 eingefügt 2026/06-02 § 52c 27.05.2026 30.08.2026 eingefügt 2026/06-02 § 52d 27.05.2026 30.08.2026 eingefügt 2026/06-02 § 52e 27.05.2026 30.08.2026 eingefügt 2026/06-02 § 52f 27.05.2026 30.08.2026 eingefügt 2026/06-02 § 52g 27.05.2026 30.08.2026 eingefügt 2026/06-02 § 53 Abs. 1 13.09.2017 01.11.2017 aufgehoben 2017/8-06 § 53a 28.05.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-03 § 53b 28.05.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-03 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle § 53c 28.05.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-03 § 53d 28.05.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-03 § 58 Abs. 1 22.08.2012 29.10.2012 geändert 2012/6-11 § 65 13.09.2017 01.11.2017 aufgehoben 2017/8-06 § 66 05.12.2012 01.08.2013 Titel geändert 2013/1-17 § 66 Abs. 1 05.12.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-17 § 67 13.09.2017 01.11.2017 aufgehoben 2017/8-06 § 67a 28.05.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-03 § 67b 18.03.2026 01.04.2026 eingefügt 2026/02-01 Anhang 3 13.09.2017 01.11.2017 Inhalt geändert 2017/8-06 Anhang 4 22.08.2012 29.10.2012 eingefügt 2012/6-11 Anhang 4 21.01.2026 01.03.2026 Inhalt geändert 2026/01-04 Anhang 1 781.211 Anhang 1 Leistungen des Kantons an Schadendiensteinsätze 1 Den Orts- und Stützpunktfeuerwehren sowie den Ölwehren werden die Einsatzstunden für jede eingesetzte Person vergütet. Der Stundenansatz beträgt Fr. 50.–. 2 Den übrigen Feuerwehren mit Sonderaufgaben nach § 13 wird die Einsatzzeit pro Stunde mit Fr. 145.– für Kader und Fr. 125.– für die Mannschaft vergütet. 3 Den Fachberatenden wird die Einsatzzeit pro Stunde mit Fr. 145.– vergütet. 4 Es werden angebrochene Viertelstunden vergütet. 5 Nach einer Mindesteinsatzdauer von drei Stunden können Verpflegungskosten von Fr. 20.– pro Person verrechnet werden. 6 Die Kosten für Verbrauchsmaterial und eingesetzte Geräte werden vollumfänglich vergütet. 7 Für Einsatzfahrzeuge und Anhänger, die als Arbeitsgeräte eingesetzt werden müssen, wird ein Kostenanteil vergütet. Dieser beträgt für: Grundgebühr pro Einsatz Gebühr pro angebrochene Einsatzstunde Fahrzeuge bis 3.5 t 50.– 30.– Fahrzeuge > 3.5 – 12 t 150.– 50.– Fahrzeuge > 12 t 280.– 140.– Anhänger 50.– 30.– Chemiewehrfahrzeug (ohne Vollschutz) 280.– 140.– Chemiewehrfahrzeug (mit Vollschutz) 560.– 280.– Messgruppenfahrzeug 140.– 70.– 781.211 Anhang 1 Anhang 2 781.211 Anhang 2 Durch die Verursachenden zu tragende Einsatzkosten 1 Den Verursachenden werden die Kosten gemäss Anhang 1 Absätze 1–6 in Rechnung gestellt. 2 Für den Einsatz von Mitarbeitenden des Kantons inkl. Administration werden die Kosten gemäss der Verordnung über die beim Vollzug des Umweltschutz- und Gewässerschutzrechtes zu erhebenden Gebühren vom 1. Mai 2002 1) den Verursachenden in Rechnung gestellt. 3 Die Kosten für den Einsatz der Schadendienstfahrzeuge und der Spezialausrüstung der Feuerwehren mit vertraglich geregelten Sonderaufgaben werden wie folgt den Verursachenden in Rechnung gestellt: Grundgebühr pro Einsatz Zusätzliche Gebühr Fahrzeuge bis 3.5 t 50.– 30.– pro angebrochene Einsatzstunde (aESt) Fahrzeuge > 3.5 – 12 t 150.– 50.– pro aESt Fahrzeuge > 12 t 280.– 140.– pro aESt Anhänger 50.– 30.– pro aESt Ölwehrfahrzeuge 280.– 140.– pro aESt Chemiewehrfahrzeug (ohne Vollschutz) *) 560.– 280.– pro aESt Chemiewehrfahrzeug (mit Vollschutz) *) 1'120.– 560.– pro aESt Messgruppenfahrzeug *) 280.– 140.– pro aESt 1) SAR 661.139 781.211 Anhang 2 Strahlenwehrfahrzeug 280.– 140.– pro aESt Boot 280.– 140.– pro aESt Mobile Ölsperren 280.– 5.– pro m und Tag Mobiler Ölabscheider 5'600.– 28.– pro Tag *) Investitionsanteil Staat und Chemiewehr zusammen 4 Alle Rechnungen Dritter für Massnahmen, welche zur Abwehr, Feststellung oder Behebung von Verunreinigungen und Gefährdungen der ober- und unterirdischen Gewässer, des Bodens und der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe von den zuständigen Behörden angeordnet wurden, werden den Verursachenden in Rechnung gestellt. Anhang 3 1 (Stand 1. November 2017) Gebiete mit übermässigen Immissionen 1 Als Gebiet mit übermässigen Immissionen von Stickstoffdioxid gelten die Gebiete der nachfolgend aufgeführten Gemeinden beziehungsweise Ortsteile von Gemeinden: Aarau, Aarburg, Baden, Birmenstorf, Birrhard, Brittnau, Brugg (ohne Ortsteil Umiken), Brunegg, Buchs, Effingen2, Eiken, Ennetbaden, Frick, Gränichen, Hunzenschwil, Kaiseraugst, Killwangen, Kölliken, Lenzburg, Mägenwil, Möhlin, Muhen, Mülligen, Mumpf, Münchwilen, Neuenhof, Niederlenz, Oberentfelden, Oeschgen, Oftringen, Othmarsingen, Rheinfelden, Rothrist, Rupperswil, Safenwil, Schafisheim, Schinznach (ohne Ortsteil Oberflachs), Spreitenbach, Staufen, Stein, Strengelbach, Suhr, Wettingen, Windisch, Wohlen, Würenlos, Zeiningen und Zofingen. 2 Als Gebiet mit übermässigen Immissionen von Feinstaub gilt das ganze Kantonsgebiet. 3 Als Gebiet mit übermässigen Immissionen von Ozon gilt das ganze Kantonsgebiet. 1 Anhang 3 zur Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (V EG UWR) vom 14. Mai 2008 (SAR 781.211) 2 Zusammenschluss der Gemeinden Bözen, Effingen, Elfingen und Hornussen zur Gemeinde Böztal per 1. Januar 2022 (GRB 2020-1958) Anhang 4 1 (Stand 1. März 2026) Fachbereich (Bundesverordnung) Zuständige Fachstelle 1. Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 2 Amt für Verbraucherschutz, Departement Gesundheit und Soziales 2. Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 3 6. und 7. Kapitel Abteilung Landschaft und Gewässer, Departement Bau, Verkehr und Umwelt 3. Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) vom 5. Juli 2000 4 Amt für Verbraucherschutz, Departement Gesundheit und Soziales 4. Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005 5 Amt für Verbraucherschutz, Departement Gesundheit und Soziales 5. Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008 6 Amt für Verbraucherschutz, Departement Gesundheit und Soziales, soweit § 20 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung (ALaV) vom 23. Mai 2012 7 keine andere Zuständigkeit vorsieht. 6. Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012 8 Amt für Verbraucherschutz, Departement Gesundheit und Soziales 1 Anhang 4 zur Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008 (SAR 781.211) 2 SR 814.012 3 SR 814.201 4 SR 814.621 5 SR 814.81 6 SR 814.911 7 SAR 910.215 8 SR 814.912

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