Geltungsbereich
1 Das Schulgesetz gilt für die öffentlichen Schulen mit Ausnahme des Gymnasiums.
2 Als öffentliche Schulen werden im Kanton geführt:
a) der Kindergarten;
b) die Primarschule;
c) die Kleinklassenschule;
d) die Realschule;
e) die Sekundarschule.
3 Der Kanton kann fakultative zehnte Klassen führen.
4 Das Gesetz regelt zudem die Beziehungen zu weiteren Institutionen des
Bildungswesens sowie die Aufsicht über private Schulen und privaten Unterricht auf der Volksschulstufe gemäss Abs. 2 dieses Artikels.
Art. 2 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Aufgaben der Schulen
1 Die Schulen unterstützen die Inhaber1) der elterlichen Sorge in der Erziehung des Kindes zu einem selbstständigen, lebensbejahenden und
gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie werden nach christlichen Grundsätzen
geführt.
2 Sie fördern die harmonische Entwicklung der körperlichen, seelischen und
geistigen Kräfte des Schülers. Sie vermitteln die grundlegenden Kenntnisse
und Fertigkeiten, öffnen den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der
Kultur und leiten zu selbstständigem Denken und Handeln an.
3 Sie erziehen den Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit
und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten und toleranten Menschen und Bürger.
4 Schulbehörden, Lehrkräfte und Inhaber der elterlichen Sorge arbeiten im
Interesse des Kindes zusammen, um die Aufgaben der Schule zu erfüllen.
II. Öffentliche Schulen
II.A. Träger der öffentlichen Schulen
Art. 3 * Schulgemeinden
1 Das gesamte Kantonsgebiet wird in Schulgemeinden eingeteilt.
Art. 3a * Aufnahme einer Schulgemeinde durch Bezirk
1 Hat ein Bezirk eine Schulgemeinde aufgenommen, übernimmt er gleichzeitig mit allen Rechten und Pflichten die Stellung einer Schulgemeinde. Im
Weiteren gilt:
a) Träger der Rechte und Pflichten der Schulräte ist der Bezirksrat, wobei für die Führung der Schule eine Schulkommission eingesetzt werden kann.
b) Für Abstimmungen, Wahlen und Gemeindeversammlungen sowie für
das Verfahren zum Erlass und zur Änderung von Reglementen gilt
das Recht für Bezirke.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
c) Als Grundlage für die Festlegung von Beiträgen, insbesondere für die
Steuerkraftberechnung der Schulgemeinden, werden die für den Bezirk massgebenden Daten verwendet. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für besondere Fälle gemäss Verordnung.
Art. 4 * Schulträger
1 Die Schulgemeinden führen den Kindergarten und die Primarschule.
2 Die Sekundarschule und die Realschule werden im inneren Landesteil von
der Schulgemeinde Appenzell geführt, im äusseren Landesteil von der für
die dortige Primarschule zuständigen Körperschaft. In Oberegg kann anstelle der Sekundar- und der Realschule eine integrierte Oberstufe geführt werden. *
3 Für den inneren Landesteil führt die Schulgemeinde Appenzell die Vorschulklassen, die Einführungsklassen und die Kleinklassen. In Oberegg
kann anstelle dieser Klassen die integrative Schulungsform für alle Schulstufen angewandt werden. *
4 Die Schulgemeinden den inneren Landesteils beteiligen sich an den
Kosten der von der Schulgemeinde Appenzell für den inneren Landesteil geführten Schulen und Klassen gemäss den vom Grossen Rat festzulegenden
Grundsätzen.
5 Über die allfällige Trägerschaft der fakultativen zehnten Klassen entscheidet der Grosse Rat.
Art. 5
Aufgabenübertragung
1 Zur gemeinsamen Führung von einzelnen Klassen oder von besonderen
Bildungseinrichtungen, wie z.B. von Musikschulen, können die Schulgemeinden Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen, eine gemeinsame Trägerschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen oder sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen.
2 Die Schulgemeinden können Teile ihrer Aufgaben an andere Schulträger
übertragen, soweit die örtlichen Gegebenheiten oder schulische Gründe dies
nahelegen.
3 Die Übertragungs- oder Zusammenarbeitsverträge bzw. die Statuten der
neuen Trägerschaften oder der Zweckverbände sowie die Beitrittsbeschlüsse der Schulgemeinden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch
die Standeskommission. *
Art. 6 II.B. Arten der öffentlichen Schulen
Kindergarten
1 Der Kindergarten fördert die sozialen, gestalterischen und intellektuellen
Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder und bereitet sie auf die Primarschule vor.
2 Die Schulgemeinden sorgen dafür, dass alle Kinder die Möglichkeit haben,
Art. 7 während zweier Jahre einen Kindergarten zu besuchen. *
Primarschule
1 Die Primarschule vermittelt die Grundausbildung. Sie dauert sechs Jahre.
Art. 8 * Kleinklassen
1 In den Kleinklassen werden Schüler unterrichtet, die wegen Entwicklungsverzögerungen, Lernbehinderungen, Verhaltensauffälligkeiten oder
erschwerten Lernvoraussetzungen eine besondere Schulung benötigen.
Art. 9
Realschule
1 Die Realschule vertieft und erweitert die Grundausbildung und bereitet auf
das Berufsleben vor. Sie dauert drei Jahre.
Art. 10 * Sekundarschule
1 Die Sekundarschule vertieft und erweitert die Grundausbildung. Sie bereitet auf das Berufsleben und auf weiterführende Schulen vor. Sie dauert drei
Jahre.
Art. 11
Fakultative zehnte Klasse
1 Die fakultative zehnte Klasse schliesst sich als fakultatives Schuljahr an die
allgemeine Schulpflicht an. Sie vertieft die Allgemeinbildung, trägt zur Erleichterung der Berufswahlentscheidung bei oder bereitet auf eine Berufsausbildung vor. Sie dauert ein Jahr.
Art. 12 III. Übrige Institutionen des Bildungswesens
Sonderschulen
1 Behinderte Kinder haben das Recht auf Sonderschulung. Der Kanton trifft
die hierzu notwendigen Massnahmen.
2 Der Schulrat kann Sonderschulung beantragen. *
3 Die Landesschulkommission ist für die Aufsicht im Bereich der Sonderschulen verantwortlich.
Art. 13
Privatschulen und Privatunterricht
1 Der Besuch von privaten Schulen und von Privatunterricht auf der Volksschulstufe steht frei; er ist dem Schulrat und dem Erziehungsdepartement
(nachfolgend Departement genannt) zu melden. *
2 Die Inhaber der elterlichen Sorge tragen die Kosten dieser Ausbildung.
3 Die Führung von privaten Schulen sowie die Erteilung von Privatunterricht
auf der Volksschulstufe bedürfen der Bewilligung durch die Landesschulkommission und unterstehen deren Aufsicht.
IV. Rechtsstellung der Schulbeteiligten
IV.A. Schüler
Art. 14 IV.A.a. Grundsatz
Mitarbeit und Mitsprache
1 Die Schüler sind nach Massgabe der folgenden Bestimmungen schulberechtigt und schulpflichtig.
2 Sie sind zur Mitarbeit in der Schule verpflichtet.
3 Die Schulgemeindereglemente können vorsehen, dass die Schüler an den
sie betreffenden Entscheiden beteiligt werden, soweit dies ihrem Alter entsprechend sinnvoll ist und keine übergeordneten Gründe dagegen vorliegen.
Art. 15
Förderung und Unterstützung
1 Für Schüler, welche dem Unterricht in der Regelklasse auf die Dauer nicht
zu folgen vermögen, aber weder Massnahmen nach Art. 8 noch solcher
nach Art. 12 dieses Gesetzes bedürfen, sollen Fördermassnahmen wie Einführungsklassen, Deutschklassen, Stützunterricht und Ähnliches angeboten
werden. *
2 Für Schüler, welche aufgrund ihrer Begabung durch den Unterricht in der
Regelklasse nicht hinreichend gefordert werden, sollen Fördermassnahmen
im Rahmen des kantonalen Förderkonzeptes angeboten werden. Solche
Schüler können Klassen überspringen.
3 Die Landesschulkommission regelt das Nähere.
Art. 16
Befolgungspflicht
1 Die Schüler haben den Weisungen der Lehrerschaft und Schulbehörden
Folge zu leisten.
2 Schulbehörden und Lehrerschaft sind befugt, Weisungen für das Verhalten
der Schüler zu erlassen, welche einem geordneten Schulbetrieb dienen, die
Gesundheit der Schüler schützen und ihrer altersgemässen körperlichen,
geistigen und seelischen Entwicklung dienlich sind.
3 Solche Weisungen gelten auch auf dem Schulweg und gehen allfällig entgegenstehenden Weisungen der Inhaber der elterlichen Sorge vor. *
Art. 16a * Schülerdaten
1 Bei einem Klassenwechsel sind die für die Weiterbeschulung notwendigen
Schülerdaten an die neue Lehrperson weiterzuleiten.
2 Die Strafbehörden informieren die Schule über abgeurteilte Straftaten,
wenn deren Kenntnis für den geordneten Schulbetrieb erforderlich ist.
Art. 17 IV.A.b. Schulberechtigung und Schulpflicht
Schuleintritt
1 Kinder, die vor dem 1. Juli eines Jahres das fünfte Altersjahr zurückgelegt
haben, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres kindergartenpflichtig
und im darauffolgenden Schuljahr primarschulpflichtig. Der Grosse Rat kann
den Stichtag um bis zu vier Monate vor oder nach dem gesetzlichen Stichtag
ansetzen. *
2 Der Schulrat kann im Rahmen der Verordnung die Vorverlegung bzw. den
Aufschub des Eintritts in den Kindergarten bzw. in die Primarschule bewilligen.
Art. 18
Recht zum Schulbesuch
1 Alle Kinder haben das Recht, den Kindergarten während zweier Jahre zu
besuchen. *
2 Alle Kinder haben unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Promotionsbedingungen das Recht, die öffentlichen Schulen nach Art. 1 Abs. 2 lit. b–e
und Abs. 3 dieses Gesetzes zu besuchen. Ausserdem besteht das Recht,
nach der Primarschule das Gymnasium zu besuchen.
3 Jeder Schüler ist berechtigt, den jeweiligen Schultyp einer öffentlichen
Schule bzw. das Gymnasium unabhängig von der Zahl der absolvierten
Schuljahre unentgeltlich zu Ende zu führen.
4 Wer ein freiwilliges Schuljahr besucht, muss es zu Ende führen. Liegen besondere Gründe vor, kann der Schulrat eine frühere Entlassung bewilligen.
Art. 19
Pflicht zum Schulbesuch
1 Die allgemeine Schulpflicht dauert zehn Jahre und umfasst ein Jahr Kindergarten, sechs Jahre Primarschule sowie drei Jahre Sekundarschule, Realschule oder Gymnasium. Sie endet in jedem Falle mit dem Ende des
Schuljahres, in welchem ein Schüler das 16. Altersjahr vollendet hat.
2 Schülern, die eine oder mehrere Klassen wiederholen oder die aus der Realschule in weiterführende Schulen übertreten, wird der Besuch der wiederholten Klassen oder der Realschule an die Schulpflicht angerechnet.
3 Der Besuch einer Klasse, in welcher der Lehrstoff der 1. Klasse auf zwei
Jahre verteilt wird (Einführungsklasse), zählt als ein Schuljahr.
4 Der Besuch des Vorschuljahres und ein zweites oder darüber hinausgehendes Kindergartenjahr werden nicht an die Schulpflicht angerechnet. *
5 Übersprungene Klassen werden an die Schulpflicht angerechnet.
Art. 20
Vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht
1 Über die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht entscheidet auf Antrag
der Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der zuständigen Lehrkraft der Schulrat. Die betroffenen Schulbeteiligten sind anzuhören. *
Art. 21 * Unentgeltlichkeit
1 Der Besuch von öffentlichen Schulen ist für die im Kanton wohnhaften Kinder unentgeltlich.
2 Vorbehalten bleiben Elternbeiträge an Brückenangebote und nach Art. 56
dieses Gesetzes.
Art. 22 IV.A.c. Schulort
Schulgemeinde des Wohnortes
1 Die Schulpflicht ist grundsätzlich in der Schulgemeinde des Wohnortes
(Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes) zu erfüllen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Real-, Sekundar- und
Kleinklassenschule (Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes), das Gymnasium und die
Vertragsschulgemeinden (Art. 5 dieses Gesetzes).
3 Die Schulpflicht kann auch am bewilligten Schulort (Art. 23–25 dieses Gesetzes) oder am Ort der Privatschule bzw. des Privatunterrichts (Art. 13 dieses Gesetzes) erfüllt werden.
Art. 23
Übrige Schulgemeinden
1 Die Landesschulkommission kann den Schulbesuch in einer anderen
Schulgemeinde auf Antrag der Inhaber der elterlichen Sorge bewilligen,
wenn die beteiligten Schulgemeinden dem Wechsel des Schulortes zugestimmt haben.
2 Die übernehmende Schulgemeinde kann in diesem Fall von der Schulgemeinde des Wohnorts und von den Inhabern der elterlichen Sorge angemessene Beiträge verlangen.
3 Einigen sich die beteiligten Schulgemeinden nicht, entscheidet die Landesschulkommission endgültig.
Art. 24
Andere öffentlich anerkannte Schulen
1 Der Besuch anderer öffentlich anerkannter Schulen auf eigene Kosten
steht frei; er ist dem Schulrat und dem Departement zu melden.
Art. 25
Ausserkantonale Schüler
1 Schüler, die ihren gesetzlichen Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben,
können in die öffentlichen Schulen des Kantons aufgenommen werden.
2 Über die Aufnahme in den Kindergarten, die Primarschule, die Kleinklassenschule, die Realschule, die Sekundarschule und die fakultative zehnte
Klasse sowie über die Festlegung des Schulgeldes entscheidet der Schulrat
endgültig.
3 Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen des Kantons mit anderen
Kantonen.
Art. 26 IV.A.d. Disziplinarrecht
Grundsatz
1 Disziplinarmassnahmen haben erzieherischen Charakter. Sie dienen dem
schulischen Fortschritt des Kindes, der Aufrechterhaltung eines ungestörten
Schulbetriebes und dem Schutz der übrigen am Schulbetrieb Beteiligten.
Art. 27
Massnahmen
1 Disziplinarische Schwierigkeiten sollen in erster Linie in der Klasse gelöst
werden. Die den Lehrkräften zustehenden Disziplinarkompetenzen werden
durch die Verordnung geregelt.
2 Können die Schwierigkeiten anders nicht gelöst werden, kann der Schulrat
im Rahmen der Verordnung Disziplinarmassnahmen ergreifen. Als schwerste Massnahme kann der Schulrat den Ausschluss von der Schule verfügen.
3 Vorbehalten bleibt der Besuch einer besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätte. In diesem Fall erstattet der Schulrat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung. Diese verfügt, ob der Schüler nach den Vorschriften des ZGB über den Kindes- und Erwachsenenschutz in besondere
Unterrichts- und Betreuungsstätten eintreten muss. Der Besuch einer solchen Stätte wird an die Schulpflicht angerechnet. *
4 In dringenden Fällen kann der Schulrat zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts provisorische Massnahmen ergreifen, insbesondere die
vorläufige Suspendierung eines Schülers von der Schule beschliessen. Die
Inhaber der elterlichen Sorge sind anzuhören. *
5 Vorbehalten bleiben Massnahmen des Jugendstrafrechts.
Art. 28 IV.B. Inhaber der elterlichen Sorge
Mitwirkung und Mitsprache
1 Die Inhaber der elterlichen Sorge arbeiten mit den Lehrkräften und den
Schulräten im Interesse des Kindeswohles zusammen.
2 Die Inhaber der elterlichen Sorge werden regelmässig über das Verhalten
und die Leistungen ihrer Kinder von den Lehrkräften informiert. Soweit nicht
besondere Gründe des Schulbetriebes dagegen sprechen, steht den Inhabern der elterlichen Sorge das Recht zu, ihre Kinder in der Schule zu besuchen. Der Schulrat kann im Einzelfall Beschränkungen dieses Rechts vorsehen.
3 Die Inhaber der elterlichen Sorge sind in wichtigen Entscheiden, welche ihre Kinder betreffen, miteinzubeziehen. Sie teilen der Lehrerschaft, gegebenenfalls dem Schulrat, für die Beurteilung und Förderung des Kindes wichtige Ereignisse und Entwicklungen mit.
4 Die Hauptverantwortung für die charakterliche und religiöse Erziehung tragen die Inhaber der elterlichen Sorge. *
Art. 29
Pflichten der Inhaber der elterlichen Sorge
1 Die Inhaber der elterlichen Sorge sind für den regelmässigen Schulbesuch
und die damit verbundenen Schülerpflichten verantwortlich.
2 Sie unterstützen die Schule insbesondere bei der Durchsetzung von Weisungen nach Art. 16 dieses Gesetzes.
IV.C. Lehrkräfte
Art. 30 IV.C.a. Grundsätze
Lehr- und Erziehungspflicht
1 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre Bildungs- und Erziehungsaufgabe
gewissenhaft zu erfüllen. Im Rahmen von Art. 2 dieses Gesetzes, der Lehrpläne sowie der obligatorischen und der zugelassenen Lehrmittel geniessen
sie Lehrfreiheit.
Art. 31
Mitwirkung
1 Die Lehrkräfte beteiligen sich, soweit die Schulgemeindereglemente dies
vorsehen, an der organisatorischen und administrativen Führung ihrer Schulen; Schulräte und Lehrkräfte orientieren sich gegenseitig über ihre Absichten und Tätigkeiten.
2 Die Lehrkräfte wirken an der Schulentwicklung mit. Das Departement beteiligt die Lehrkräfte bei der Erarbeitung der Lehrpläne und hört sie bei der Vorbereitung von wichtigen, das Erziehungswesen betreffenden Erlassen an.
3 In Fragen des Personalrechts sind die Lehrkräfte zur Stellungnahme berechtigt.
Anstellungsvoraussetzung
1 Als Lehrkräfte an einer öffentlichen Schule können nur Inhaber der kantonalen Lehrbewilligung angestellt werden.
2 Das Departement erteilt die kantonale Lehrbewilligung in der Regel nur an
Personen, die an einer anerkannten Lehrerbildungsanstalt das Lehrerpatent
für die entsprechende Schulstufe erlangt haben und die in charakterlicher
und fachlicher Hinsicht den Anforderungen des Lehrerberufes genügen. *
3 An Personen, denen in einem anderen Kanton die Lehrbewilligung entzogen worden ist, wird keine kantonale Lehrbewilligung erteilt.
Art. 33
Anstellung
1 Freie Stellen sind öffentlich zur Bewerbung auszuschreiben. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei internen Umbesetzungen, kann der
Schulrat von einer öffentlichen Ausschreibung absehen.
2 Die Anstellung erfolgt durch den Schulrat.
Art. 34
Auflösung des Anstellungsverhältnisses
1 Die Lehrkraft und der Schulrat können das Anstellungsverhältnis durch
schriftliche Kündigung auf Ende eines Semesters auflösen. Die Kündigung
muss spätestens drei Monate vor dem letzten Schultag des Semesters erfolgen.
2 Die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit anderen Fristen und zu
anderen Zeitpunkten ist nur im gegenseitigen Einverständnis möglich.
3 Aus wichtigem Grund kann das Anstellungsverhältnis jederzeit fristlos aufgelöst werden.
Art. 35
Suspendierung vom Schuldienst
1 Bestehen hinreichende Gründe, anzunehmen, dass die Lehrkraft ihre
Berufspflichten in derart schwerwiegender Weise verletzt hat, dass ihr Verbleiben im Schuldienst für Schulbeteiligte bzw. für den Schulrat nicht mehr
zumutbar ist, hat der Schulrat die Lehrkraft vom Schuldienst zu suspendieren und weitere geeignete Massnahmen zu treffen, gegebenenfalls hat er
die Überprüfung der Lehrbewilligung durch das Departement zu veranlassen.
Art. 36
Entzug der Lehrbewilligung
1 Verletzt eine Lehrkraft ihre Berufspflichten in schwerwiegender Weise,
stellt sie insbesondere eine ernsthafte Gefährdung für das Wohl der Kinder
dar, entzieht ihr das Departement die Lehrbewilligung.
2 Der Entzug der Lehrbewilligung hat die unverzügliche Entfernung aus dem
Schuldienst zur Folge.
3 Das Departement teilt den Entzug der Lehrbewilligung den anderen Erziehungsdepartementen mit.
Art. 37
Übertritt in den Ruhestand
1 Die Lehrkraft tritt auf Ende des Semesters in den Ruhestand, in dem sie
nach den Bestimmungen der kantonalen Personalverordnung das Rücktrittsalter erreicht.
2 Der Schulrat kann die Lehrkraft zu Beginn dieses Semesters von der Unterrichtspflicht befreien und ihr eine andere Arbeit im Schulbereich zuweisen.
In diesem Falle tritt die Lehrkraft auf Ende des Monats in den Ruhestand, in
welchem sie das nach Abs. 1 dieses Artikels pensionsberechtigte Alter erreicht. *
3 Der Schulrat kann auf entsprechendes Gesuch einer Lehrkraft die Fortführung des Anstellungsverhältnisses bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters
gestatten. Verweigert der Schulrat die Verlängerung, wird die AHV-Ersatzrente gemäss den Statuten der kantonalen Versicherungskasse durch die
Schulgemeinde finanziert. *
4 Eine allfällige Altersentlastung wird durch den Grossen Rat geregelt.
Art. 38
Besoldung und Pension
1 Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen werden von den Schulgemeinden besoldet. Die Besoldung wird einheitlich für alle Schulgemeinden durch
die Schulrätekonferenz festgesetzt. *
2 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, der kantonalen Versicherungskasse beizutreten.
Art. 39
Arbeitszeit und Ferien
1 Die wöchentliche Arbeitszeit einer Vollzeit-Lehrerstelle entspricht jener der
Angestellten der kantonalen Verwaltung.
2 Diese Arbeitszeit beinhaltet das volle Pensum an wöchentlichen Unterrichtslektionen der entsprechenden Schulstufe bzw. des entsprechenden
Schulfaches sowie die Planung des Unterrichts, die Vor- und Nachbereitung
der einzelnen Schultage, die Evaluation des Unterrichts, administrative und
schulorganisatorische Arbeiten, Teamarbeit sowie die Weiterbildung. Die
Standeskommission erlässt hiezu die entsprechenden Richtlinien.
3 Die Standeskommission setzt das volle Pensum an wöchentlichen Unterrichtslektionen und die Dauer der Lektionen für die Lehrkräfte der verschiedenen Schulstufen und gegebenenfalls verschiedener Schulfächer fest. *
4 Die Kompensation ausgefallener Lektionen wird von den Schulgemeinden
geregelt. *
5 Die wöchentliche Arbeitszeit einer Teilzeit-Lehrerstelle berechnet sich nach
dem Anteil der zugeteilten wöchentlichen Unterrichtslektionen am vollen
Pensum.
6 Der Ferienanspruch der Lehrkräfte wird durch die Verordnung geregelt.
Art. 40
Weiterbildung
1 Die Lehrkräfte sind zur Weiterbildung berechtigt und verpflichtet.
2 Die Landesschulkommission erlässt hierüber nähere Bestimmungen.
Art. 41 IV.C.c. Übrige Bestimmungen
Nebenbeschäftigung
1 Die Ausübung entgeltlicher oder zeitraubender Nebenbeschäftigungen bedarf der vorgängigen Bewilligung durch den Schulrat.
2 Der Schulrat ist berechtigt, einer Lehrkraft die Ausübung von Nebenbeschäftigungen nachträglich zu untersagen, wenn sie die Erfüllung der Lehrtätigkeit beeinträchtigen oder mit dieser Tätigkeit nicht verträglich sind.
Art. 42
Stellvertretungen
1 Kann eine Lehrerstelle nicht besetzt werden oder ist einer angestellten
Lehrkraft die Ausübung ihrer Lehrertätigkeit vorübergehend nicht möglich,
stellt der Schulrat eine Stellvertretung an.
2 Die Vorschriften für die angestellten Lehrkräfte sind in der Regel auf Stellvertreter sinngemäss anzuwenden. Die Anstellung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes.
V. Bestimmungen über den Schulbetrieb
Art. 43 V.A. Schulorganisation
Schuljahr
1 Die jährliche Unterrichtszeit beträgt 39–40 Schulwochen. *
2 Das administrative Schuljahr beginnt am 1. August. Der Unterricht beginnt
am Montag, der am nächsten beim 15. August liegt. Zur Koordination der
Ferienzeit mit den angrenzenden Kantonen kann die Landesschulkommission den Beginn um maximal eine Woche verschieben. *
3 Das zweite Semester beginnt an jenem Montag, der am nächsten beim
1. Februar liegt.
4 Die Ferien werden nach Anhören der Schulräte von der Landesschulkommission festgesetzt. *
5 Die Landesschulkommission legt die Anzahl der Urlaubstage fest, die von
jedem einzelnen Schüler frei wählbar sind.
Art. 44
Schulzeit
1 Der Schulunterricht dauert von Montag bis und mit Freitag. Der Mittwochnachmittag ist schulfrei, der Schulrat kann in Einzelfällen Ausnahmen
bewilligen.
2 Die Landesschulkommission legt für jede Klasse die Anzahl der von den
Schülern wöchentlich zu besuchenden Pflichtstunden fest.
3 Sie legt Blockzeiten fest.
Art. 45
Stundenpläne
1 Die Stundenpläne werden von den Lehrkräften erstellt. Sie sind bis zu dem
von der Landesschulkommission festzusetzenden Termin dem Departement
einzureichen.