Klassengrösse
1 Die Klassengrösse der einzelnen Schularten wird durch den Grossen Rat
festgesetzt.
2 Klassenbeiträge im Sinne der Finanzausgleichsgesetzgebung werden nur
für Klassen ausgerichtet, welche die von der Verordnung vorgesehene minimale Klassengrösse einhalten oder mit Bewilligung der Landesschulkommission unterschreiten.
3 Bei der Berechnung der Schülerbeiträge im Sinne der Finanzausgleichsgesetzgebung werden nur die Schüler jener Klassen berücksichtigt, welche die
von der Verordnung vorgesehene minimale Klassengrösse einhalten oder
mit Bewilligung der Landesschulkommission unterschreiten.
Art. 47 V.B. Schulstoff
Lehrpläne
1 Die Lehrpläne bestimmen die obligatorischen und fakultativen Unterrichtsfächer und die Lernziele. Sie enthalten verbindliche Stundentafeln mit Anzahl und Dauer der Lektionen.
2 Sie werden für alle Schulen nach Anhören der Lehrkräfte von der Landesschulkommission festgesetzt.
Art. 48 * Religionsunterricht
1 Der Religionsunterricht ist Sache der Religionsgemeinschaften, welche die
entsprechenden Kosten tragen.
Art. 49
Lehrmittel
1 Die Landesschulkommission bezeichnet nach Anhören der Lehrkräfte die
obligatorischen Lehrmittel für die öffentlichen Schulen.
2 Sie gibt ein Verzeichnis der fakultativen und empfohlenen Lehrmittel und
Handbücher heraus.
Art. 50 V.C. Zeugnisse und Übertrittsregelung
Zeugnisse
1 Den Schülern werden am Ende des ersten Semesters sowie am Ende des
Schuljahres Zeugnisse ausgestellt. Die Landesschulkommission regelt die
Einzelheiten.
Art. 51
Übertrittsregelung
1 Die Landesschulkommission regelt den Klassenübertritt sowie den Schulstufenübertritt.
Va. Sonderschulung *
Art. 51a * Sonderschulung
1 Die Sonderschulung umfasst eine angemessene praktische beziehungsweise theoretische Bildung sonderschulbedürftiger Kinder, die notwendige
therapeutische Förderung und die erforderlichen Transporte. Die Standeskommission kann den Umfang näher festlegen.
2 Der Kanton ist verantwortlich für die Sonderschulung. Soweit er Leistungen
nicht selber anbietet, schliesst das Departement die erforderlichen Leistungsvereinbarungen ab.
3 Das Departement, im Falle von Sonderschulen die Standeskommission, ist
berechtigt, die zuständige Durchführungsstelle zu bezeichnen.
4 Das Departement kann Sonderschüler mit einem Anspruch auf eine Rente,
eine Ergänzungsleistung oder Ersatzleistungen im Rahmen der zu leistenden Unterbringungs- und Kostgeldzahlungen zu einem Beitrag verpflichten.
5 Das Departement kann behinderte Kinder in begründeten Fällen von der
Schulpflicht befreien oder für sie die allgemeine Schulpflicht anpassen.
Art. 51b * Sonderschulplatzierung
1 Der früheste Eintritt in eine Sonderschule erfolgt in der Regel mit Erreichen
des Kindergartenalters, der späteste Austritt mit Abschluss der obligatorischen Schulzeit.
2 Kann nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit keine berufliche Eingliederung erfolgen und erweist sich die Fortführung der Sonderschulung als
sinnvoll, kann der Austritt verschoben werden, spätestens bis zur Vollendung des 20. Altersjahres.
3 Externatsplatzierungen werden mit der Kostengutsprache vorgenommen.
4 Bei Internatsplatzierungen wird mit der Kostengutsprache der Platzierungsbedarf festgestellt. Veranlassen die Erziehungsberechtigten keine entsprechende Platzierung, wird Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erstattet. *
Art. 51c * Kostengutsprachen und Elternbeiträge
1 Kostengutsprachen müssen vor Beginn der Massnahme beim Departement, für Sonderschulen bei der Standeskommission eingeholt werden. Bei
verspäteten Gesuchen können Leistungen gekürzt oder verweigert werden.
2 Die Eltern können zur Finanzierung zugezogen werden, wenn sie durch
auswärtige Verpflegung oder Unterbringung ihres Kindes entlastet werden.
3 Den Eltern können Beiträge zugesprochen werden, wenn sie Leistungen
erbringen, die den Kanton entlasten. In Ausnahmefällen kann das Departement für Heimaufenthalte von Sonderschulkindern, die der vorübergehenden
Entlastung solcher Eltern dienen, Kostengutsprachen erteilen, wobei Elternbeiträge von bis zu Fr. 80.-- pro Kalendertag zu erheben sind.
4 Erweist sich nach Abschluss der Schulpflicht eine berufliche Eingliederung
als nicht möglich und eine weitere Sonderschulung als nicht sinnvoll, kann
das Departement bis maximal zum vollendeten 18. Altersjahr Kostengutsprache für eine Institution ausserhalb des Sonderschulbereichs leisten. Es
werden Elternbeiträge von bis zu Fr. 40.-- pro Kalendertag erhoben.
5 Bei Spitalschulungen kann das Departement Kostengutsprachen erteilen,
in der Regel für maximal Fr. 100.-- pro Kalendertag.
VI. Finanzen
Art. 52 VI.A. Schulgemeinden
Betrieb
1 Die Schulgemeinden tragen die Betriebskosten ihrer Schulen sowie die
Schulgeldanteile, welche ihnen nach diesem Gesetz auferlegt werden.
Art. 53
Bauten und Anlagen
1 Die Schulgemeinden tragen die Kosten für den Bau, die Einrichtung und
den Unterhalt der für den Schulbetrieb notwendigen Bauten und Anlagen.
2 Der Schulrat bestimmt, inwieweit die Schulanlagen für die Freizeitgestaltung und die Erwachsenenbildung sowie für Gemeinschaftsanlässe im
Art. 54 betreffenden Gemeindegebiet zur Verfügung gestellt werden. *
Schulversicherung
1 Die Schulgemeinden schliessen für sich und ihre Lehrkräfte eine Haftpflichtversicherung ab.
2 Sie können sich den entsprechenden Versicherungsverträgen des Kantons
anschliessen.
Art. 55
Schülertransport und -verpflegung
1 Die Schulgemeinden sorgen für den Transport und die Mittagsverpflegung
von Schülern mit weitem oder nicht zumutbarem Schul- bzw. Kindergartenweg. Näheres bestimmt der Grosse Rat.
Art. 56
Kostenbeiträge
1 Die Schulgemeinden können im Schulgemeindereglement vorsehen, dass
die Inhaber der elterlichen Sorge einen angemessenen Kostenbeitrag zu
leisten haben für:
a) den Materialaufwand;
b) die Mittagsverpflegung;
c) den Transport der Schüler zur und von der Schule;
d) die Mahlzeiten im Kochunterricht;
e) Schulreisen;
f) Schulverlegungen;
g) Sportwochen;
h) kulturelle Anlässe.
2 Andere Beiträge dürfen nur mit Bewilligung der Landesschulkommission
erhoben werden.
VI.B. Kanton
Art. 57 VI.B.a. Beiträge nach Finanzausgleichsgesetz
Beiträge an die Schulgemeinden
1 An die Kosten des Schulbetriebes leistet der Kanton den Schulgemeinden
Beiträge nach Massgabe des Finanzausgleichsgesetzes. *
2 Der Kanton leistet an die Kosten der Vorschulklasse, der Einführungsklasse, der Kleinklassen, der Real- und Sekundarschulen sowie der integrierten
Oberstufe einen Grundbeitrag. *
3 An Schulen mit integrativer Schulungsform leistet er einen vom Grossen
Rat zu bestimmenden Beitrag. *
Art. 58 VI.B.b. Baubeiträge an die Schulgemeinden
Grundsatz
1 An den Bodenerwerb, an den Neubau oder wertvermehrenden Umbau von
Schulhäusern und Turnhallen sowie an die Anlage, die Erweiterung und die
wesentliche Verbesserung von Turn- und Spielplätzen werden den Schulgemeinden Kantonsbeiträge ausgerichtet.
2 Entsprechende Aufwendungen sind in der Regel nur dann subventionsberechtigt, wenn dafür ein Bedürfnis für Schulzwecke ausgewiesen ist.
Art. 59
Höhe der Kantonsbeiträge
1 Der Kantonsbeitrag beträgt höchstens 50% der effektiven Kosten.
2 Der Grosse Rat setzt den Prozentsatz unter Berücksichtigung der Steuerkraft pro Einwohner der einzelnen Schulgemeinden sowie ihrer Bezirks- und
Schulsteuerbelastung fest.
3 Die Zuständigkeit für Subventionsgutsprachen sowie die Auszahlungsbedingungen werden in der Verordnung geregelt.
Art. 60
Rückerstattung
1 Werden subventionierte Objekte innert zehn Jahren nach ihrer Fertigstellung ganz oder teilweise ihrem Zweck entfremdet, kann die Standeskommission die volle oder teilweise Rückerstattung des ausgerichteten Kantonsbeitrages anordnen.
Art. 61 VI.B.c. Weitere Beiträge
Beiträge an andere Bildungsanstalten
1 Der Kanton kann auf der Volksschulstufe für den Besuch anderer, staatlich
anerkannter Schulen und für den Betrieb ausserkantonaler Schulen im Rahmen der Verordnung und allfälliger Staatsverträge oder Konkordate Beiträge
leisten.
Art. 62
Beiträge an ausserkantonale Schulanlagen
1 Der Kanton kann auf der Volksschulstufe Beiträge an den Bau, die Erweiterung und den wesentlichen Umbau ausserkantonaler Schulanlagen ausrichten, sofern deren Träger mit dem Kanton entsprechende Vereinbarungen
getroffen haben.
2 Die Vereinbarungen haben sicherzustellen, dass diese Schulen den Schülern des Kantons offenstehen.
Art. 63
Sonderschulen
1 Der Kanton übernimmt die Kosten der Sonderschulen.
2 Er kann von den Inhabern der elterlichen Sorge Beiträge verlangen, die
sich nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausrichten und höchstens
die Hälfte der vom Kanton zu tragenden Lasten decken dürfen.
Art. 64
Ausserordentliche Beiträge
1 Die Standeskommission kann in besonderen Fällen einer Schulgemeinde
ausserordentliche Beiträge ausrichten.
VII. Behörden und Dienste
VII.A. Schulgemeinden
Art. 65 * Abstimmungen
1 Folgende Belange unterliegen der Abstimmung an einer Schulgemeindeversammlung oder an der Urne:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung;
b) die Wahl eines Schulrates von fünf bis neun Mitgliedern und zwei bis
drei Rechnungsrevisoren oder einer zugelassenen Revisionsstelle;
c) die Beschlussfassung über Neu- und Umbauten sowie grössere Anschaffungen. Die genannten Geschäfte sind der Schulgemeinde in jedem Fall dann vorzulegen, wenn die Gesamtkosten 10% der Steuereinnahmen des vorangegangenen Rechnungsjahres übersteigen;
d) die Festsetzung der Steueransätze;
e) der Erlass eines Schulgemeindereglements, soweit dies notwendig
erscheint;
f) die Beschlussfassung über wichtige Schulfragen nach Massgabe des
Schulgemeindereglements.
Art. 66
Schulrat
1 Der Schulrat sorgt für die sachgemässe Anwendung dieses Gesetzes und
der Verordnung in den ihm unterstellten Schulen und vollzieht die Beschlüsse der Schulgemeindeversammlung.
2 Er stellt die baulichen, organisatorisch-administrativen, personellen und finanziellen Voraussetzungen für den Schulbetrieb sicher.
3 Er arbeitet unter Anleitung des Departementes zusammen mit den anderen
Schulbehörden des Kantons und mit der Lehrerschaft an der Gestaltung einer guten Schule mit.
4 Im Rahmen eines Schulgemeindereglementes kann er Aufgaben an besondere Kommissionen delegieren, Lehrer mit Leitungsfunktionen betrauen
und besondere Formen der Mitwirkung der Inhaber der elterlichen Sorge sowie der Schüler regeln. Die Landesschulkommission regelt Inhalt und Umfang der möglichen Aufgabenübertragung an Lehrer. *
5 Vor Entscheiden über den Schulbetrieb sind die Lehrkräfte anzuhören. *
Art. 67
Mitsprache bei Aufgabenübertragung
1 Der Schulrat Appenzell orientiert die Schulräte der Schulgemeinden des inneren Landesteils regelmässig über den Stand der Vorschulklassen, der
Einführungsklassen, der Kleinklassen sowie der Sekundarschule und der
Realschule. *
2 Bevor der Schulrat Appenzell über wesentliche Fragen der Vorschulklassen, der Einführungsklassen, der Kleinklassen sowie der Sekundar- und der
Realschule, insbesondere über die finanzielle Beteiligung, entscheidet, hat
er die Schulräte der Schulgemeinden des inneren Landesteils anzuhören. *
3 Dem Schulrat einer Schulgemeinde des inneren Landesteiles steht gegen
diesbezügliche Beschlüsse des Schulrates Appenzell innert 30 Tagen das
Rekursrecht an die Landesschulkommission zu, welche endgültig entscheidet. *
Art. 67a
Schulrätekonferenz
1 Die Schulrätekonferenz dient der Koordination im Volksschulwesen. Sie erfüllt die durch das kantonale Recht übertragenen Aufgaben und kann vom
Departement als beratendes Gremium beigezogen werden. *
2 Sie besteht aus je zwei von den Schulräten delegierten Mitgliedern und
steht unter dem Vorsitz des Vorstehers des Erziehungsdepartements. Jedes
Mitglied und der Vorsitzende haben eine Stimme, der Vorsitzende hat bei
Stimmengleichheit den Stichentscheid. *
3 Der Vorsteher des Erziehungsdepartements tritt bei der Festsetzung der
Lehrerlöhne in den Ausstand. *
VII.B. Kanton
Art. 68 VII.B.a. Behörden
Departement *
1 Das Departement vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht eine andere Instanz
durch das Gesetz für zuständig erklärt wird. *
2 Es berät und unterstützt die Schulräte und die Lehrerschaft. *
3 Ihm obliegen insbesondere *
a) die Beratung und Unterstützung der Lehrerschaft in ihrer fachlichen
Berufsausübung;
b) die pädagogische Fachaufsicht über die Lehrerschaft;
c) die Schulentwicklung, namentlich durch die Vorbereitung der Lehrpläne und der Begleitung ihrer Umsetzung;
d) die Weiterbildung der Lehrerschaft.
4 Es gewährleistet, soweit weder die Lehrerschaft noch die Schulräte hiefür
zuständig sind, die Beratung und Betreuung der Schüler und der Inhaber der
elterlichen Sorge.
5 Es schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Standeskommission Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kantonen im Volksschulwesen
ab.
6 Es vertritt den Kanton in allen Belangen des Volksschulwesens nach aussen.
Art. 69
Landesschulkommission
1 Die Landesschulkommission besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Der Vorsteher des Departementes ist von Amtes wegen Präsident der
Landesschulkommission. Die übrigen sechs Mitglieder werden vom Grossen
Rat gewählt. *
3 Sie übt alle ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben aus.
4 Im Übrigen ist sie zuständig für:
a) die Zusprache der nicht dem Grossen Rat oder der Standeskommission vorbehaltenen Beiträge;
b) die Stellungnahme zu den Beitragsgesuchen, die in die Zuständigkeit
einer übergeordneten Behörde fallen;
c) die Wahl der Maturitätskommission;
d) die Regelung von Schulversuchen.
5 Vor Entscheiden über wesentliche Schulfragen sind die Schulräte und die
Lehrkräfte anzuhören.
Art. 70
Standeskommission
1 Die Standeskommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsteher des Departementes. *
2 Sie erfüllt die ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben.
3 Sie ist ferner zuständig für die Genehmigung
a) von Schulgemeindereglementen auf Antrag der Landesschulkommission und
b) von Verwaltungsvereinbarungen des Departementes im Volksschulwesen mit anderen Kantonen.
4 Sie legt Konkordate und andere interkantonale rechtssetzende Vereinbarungen dem Grossen Rat zum Abschluss vor. *
Art. 71 * Grosser Rat
1 Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, soweit dieses Gesetz die Rechtssetzungskompetenz nicht an eine andere Instanz delegiert.
Art. 72
Unvereinbarkeit
1 Mitglieder der Landesschulkommission und der Standeskommission sind
als Schulräte nicht wählbar.
2 In den Schulräten können nicht zugleich Einsitz nehmen: *
a) zwei Personen, die miteinander verheiratet, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen. Die
Auflösung der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft hebt den
Ausschliessungsgrund nicht auf;
b) Verwandte in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie;
c) Verschwägerte in gerader Linie.
3 Rechnungsrevisoren der Schulgemeinde können nicht zugleich dem Schulrat oder einer Schulkommission angehören. Innerhalb eines Revisorenteams
gilt zudem die Regelung nach Abs. 2. *
4 Die Unvereinbarkeit für Schulräte gilt im Falle von Bezirken, die eine Schulgemeinde aufgenommen haben, auch für den Bezirksrat und eine Schulkommission. *
Art. 73 VII.B.b. Schuldienste
Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
1 Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst werden durch die Gesundheitsgesetzgebung geregelt.
Art. 73a * Heilpädagogische Früherziehung
1 Der Kanton sorgt für die heilpädagogische Früherziehung.
2 Diese endet in der Regel mit dem Eintritt in den Kindergarten, spätestens
mit dem Eintritt in die Primarschule.
Art. 74 * Schulpsychologischer Dienst
1 Das Departement unterhält einen schulpsychologischen Dienst.
2 Er nimmt die erforderlichen Abklärungen hinsichtlich Schulreife, schulischer
Leistungsfähigkeit und altergemässer Entwicklung der Kinder vor und empfiehlt gegebenenfalls Massnahmen.
Art. 75
Pädagogisch-therapeutische Dienste
1 Das Departement bietet für die Behandlung von Kindern mit Lern-, Leistungs- oder Verhaltensauffälligkeiten pädagogisch-therapeutische Dienste
an. Es kann zu diesem Zwecke auch spezialisierte Dienste anderer Institutionen beiziehen.
2 Der Kanton bietet für die Abklärung, Behandlung und Beratung von Kindern mit Sprachstörungen einen logopädischen Dienst an.
3 … *
4 Für die selbständige Berufsausübung im psychologisch-therapeutischen
Bereich gelten die Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung. Für die
Tätigkeit in den Schulen ist eine Bewilligung der Landesschulkommission erforderlich.
Art. 75a * Schulsozialarbeit
1 Der Kanton führt zur Beratung und Unterstützung der an der Schule Beteiligten einen Dienst für Schulsozialarbeit. Dieser dient der Lösungsfindung
bei sozialen Problemstellungen.
Art. 75b * Kosten
1 Der Kanton zahlt die Leistungen der Schuldienste und die vom Erziehungsdepartement oder der Standeskommission angeordneten Massnahmen.
Art. 76 VIII. Strafbestimmungen
Pflichten der Inhaber der elterlichen Sorge
1 Wer als Inhaber der elterlichen Sorge die Pflichten nach Art. 29 dieses Gesetzes wiederholt verletzt, wird nach vorgängiger Verwarnung vom Schulrat
mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.-- bestraft. In schweren Fällen kann der
Schulrat Bussen bis Fr. 5'000.-- auferlegen.
Art. 77
Störung des Schulwesens
1 Wer wiederholt und nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung durch den
Schulrat, ohne selbst Schüler an einer Schule der betreffenden Schulgemeinde zu sein, *
a) den Schulunterricht vorsätzlich oder fahrlässig stört
b) die Lehrer bei der Ausübung des Berufes behindert oder belästigt
c) Schüler vom Schulbesuch abhält
d) den Anordnungen einer Schulbehörde keine Folge leistet
wird mit Busse bestraft.
2 Strafbare Handlungen dieser Art sind durch die Schulbehörden der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
3 Wird die Tat durch Jugendliche im Sinne der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 begangen, so zeigt der Schulrat die Täter den Organen der Jugendstrafrechtspflege an. *
Art. 78 IX. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
1 Bis zum Erlass eines Gymnasialgesetzes erlässt der Grosse Rat die erforderlichen Bestimmungen über die Führung, die Organisation sowie die schulisch-sachlichen und personellen Belange des Gymnasiums; er kann die Regelung von einzelnen Fragen der Standeskommission überlassen.
2 Ebenso wird die Kostenregelung für den Besuch des Gymnasiums Appenzell sowie zusätzlich der Kantonsschulen Trogen und Heerbrugg für
Einwohner des Bezirkes Oberegg durch Verordnung des Grossen Rates
festgelegt. Zusätzlich gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über
Ausbildungsbeiträge.
3 Ausserdem beschliesst der Grosse Rat über die kantonsinterne Verteilung
der dem Kanton aus dem Vollzug dieses Artikels erwachsenden Kosten.
Art. 78a * Übergangsregelung Aufnahme Schulgemeinde
1 Für die Berechnung von Beiträgen werden bei Bezirken, die eine Schulgemeinde aufgenommen haben, die Daten der Schulgemeinde herangezogen,
soweit diese für die fragliche Berechnungsperiode bestehen.
Art. 78b * …
Art. 79 * Inkrafttreten
1 Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einzelner
Teile davon2).