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V vom 6. Juli 2004 über die Organisation der öffentlichen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SchulOV)

Liechtenstein · 411.201 · ordinance

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen
  3. Art. 3 Kindergarten, Primarschule
  4. Art. 4 Sekundarschulen
  5. Art. 4a Absehen vom vorgesehenen Schulbezirk aus besonderen Gründen
  6. Art. 5a b) Abweichende Vorschriften
  7. Art. 6 Richtzahlen für die Klassenbestände
  8. Art. 6a Festlegung von Lehrerstellen
  9. Art. 7 Leitung der Klasse
  10. Art. 7a Ferien
  11. Art. 7b Einstellung des Schulbetriebes aus besonderen Anlässen
  12. Art. 8 Beginn und Ende, Mittagspause
  13. Art. 9 Unterrichtseinheit
  14. Art. 10 Unterrichtspause
  15. Art. 10a Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht
  16. Art. 11 Verteilung der Lektionen
  17. Art. 12 Stundenplan
  18. Art. 13 Besondere Regelung für den Kindergarten
  19. Art. 13a Besondere Regelung für Sportklassen
  20. Art. 13b Besondere Regelung für Tagesschulen
  21. Art. 13c Besondere Regelung für Eingangs- und Blockzeiten an Kindergärten und Primarschulen
  22. Art. 13d Lehrplan
  23. Art. 13e Lektionentafeln
  24. Art. 14 Begriff
  25. Art. 15 Kategorien
  26. Art. 16 Pflichten des für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Lehrers
  27. Art. 17 Kosten
  28. Art. 18 Schulbesuchspflicht
  29. Art. 19 Begriff und Feststellung der Absenz
  30. Art. 20 Kontrolle und Massnahmen
  31. Art. 21 Dispensen
  32. Art. 22 Rechte des Schülers und deren Einschränkung
  33. Art. 22a Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler
  34. Art. 23 Pflichten des Schülers
  35. Art. 24 Massnahmen
  36. Art. 24a Begriffe
  37. Art. 24b Subventionierung
  38. Art. 24c Mehrfachverwendung
  39. Art. 25 Einschreibung
  40. Art. 25a Eintritt in den Kindergarten und vorzeitige Aufnahme
  41. Art. 25b Eintritt in die Schule, vorzeitige Aufnahme und Rückstellung
  42. Art. 26 Späterer Eintritt
  43. Art. 27 Austritt
  44. Art. 27a Bewilligung für den Besuch einer anerkannten ausländischen Schule
  45. Art. 27b Aufnahme
  46. Art. 27c Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland während des Schuljahres
  47. Art. 27d Schulgeld
  48. Art. 28 Zusammensetzung, Beschlussfassung und Aufgaben
  49. Art. 29 Anforderungen an die Schulleitung
  50. Art. 30 Aufgaben der Schulleitung
  51. Art. 30a Richtlinien betreffend die Schulleitungen
  52. Art. 31 Klassenkonferenz bei Sekundarschulen
  53. Art. 32 Klassenlehrer
  54. Art. 32a Bestellung und Zusammensetzung
  55. Art. 32b Sitzungen und Beschlussfassung
  56. Art. 32c Aufgaben
  57. Art. 33 Aufgaben der Schule
  58. Art. 34 Rechte und Pflichten der Eltern
  59. Art. 35 Öffentlichkeitsarbeit
  60. Art. 35a Schulgebäude und -anlagen des Landes
  61. Art. 36 Beschwerderecht
  62. Art. 36a Richtlinien für Sportschulen
  63. Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts
  64. Art. 38 Inkrafttreten

64 provisions

Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand

1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich Abs. 2 für alle öffentlichen Schulen nach Art. 3 des Schulgesetzes. 2) Sie gilt mit Ausnahme von Art. 7a nicht für die Berufsmittelschule, die Sonderschulen und das Freiwillige 10. Schuljahr. 2a) Die Art. 13d und 13e gelten nur für den Kindergarten, die Primarschule sowie die Stufen 1 bis 4 der Sekundarschulen (ohne 4. Stufe des Gymnasiums). 3) Sie regelt: a) die Schulbezirke; b) die Klassen; bbis) die Lehrerstellen; bter) den Schuljahresbeginn, die Ferien und die Einstellung des Schulbetriebes; c) die ordentliche Unterrichtszeit; cbis) den Lehrplan und die Lektionentafeln für die Schularten nach Abs. 2a; d) die ausserordentlichen Schulveranstaltungen; e) das Absenzenwesen; f) die Schulordnung; fbis) die Abgabe von Lehrmitteln und Schulmaterial; g) die Einschreibung sowie den Ein- und Austritt von Schülern; gbis) die Aufnahme von Schülern mit ausländischem Wohnsitz; h) die Schulorgane und deren Aufgaben; i) die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern sowie die Öffentlichkeitsarbeit. k) die Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke.

Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als "Eltern" alle zur Erziehung berechtigten Personen. 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3 Kindergarten, Primarschule

1) Bei den Kindergärten ist der Schulbezirk die Gemeinde. 2) Bei den Primarschulen bestimmt der Gemeindeschulrat die Schulbezirke je Schule nach geographischen Gesichtspunkten, damit in den einzelnen Bezirken möglichst gleich grosse Klassen gebildet werden können. 3) Werden Klassen des Kindergartens und der Primarschule zusammengelegt, bestimmt der Gemeindeschulrat den massgeblichen Schulbezirk.

Art. 4 Sekundarschulen

1) Bei der Oberschule sind die Schulbezirke wie folgt festgelegt: a) Schulbezirk Balzers, Triesen und Triesenberg; b) Schulbezirk Vaduz, Schaan und Planken; c) Schulbezirk Unterland. 2) Bei der Realschule sind die Schulbezirke wie folgt festgelegt: a) Schulbezirk Balzers; b) Schulbezirk Triesen und Triesenberg; c) Schulbezirk Vaduz; d) Schulbezirk Schaan und Planken; e) Schulbezirk Unterland. 3) Beim Gymnasium und bei Sportklassen an Realschulen ist der Schulbezirk das Land Liechtenstein.

Art. 4a Absehen vom vorgesehenen Schulbezirk aus besonderen Gründen

1) Das Schulamt kann nach Anhörung der betroffenen Schulen anstelle des vorgesehenen Schulbezirks einen anderen festlegen, wenn: a) Schulen in benachbarten Schulbezirken gleichmässig ausgelastet werden sollen; b) die ausserfamiliäre Betreuung eines Schulpflichtigen dies erfordert; c) ein Wechsel des schulischen Umfelds aus psychosozialen Gründen angezeigt ist. 2) In den Fällen nach Abs. 1 Bst. b und c ist ein begründeter Antrag der Eltern erforderlich.

Art. 5a b) Abweichende Vorschriften

1) Klassen der Kindergärten, Primarschulen und Tagesschulen sowie Sportklassen der Realschulen können schulstufen- und/oder schulartenübergreifend geführt werden. Die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen erfolgt durch die Schulleitung. Bei schulartenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule ist zusätzlich die Genehmigung des Gemeindeschulrates erforderlich. 2) Besondere Vorschriften für die Bildung von Klassen gelten für: a) die Integration sonderschulbedürftiger Kinder (Art. 23a Abs. 5 und Art. 82 Abs. 2 SchulG); b) die Bildung von Leistungszügen (Art. 41 und 48 Abs. 1 SchulG); c) besondere schulische Massnahmen (Art. 15a SchulG).

Art. 6 Richtzahlen für die Klassenbestände

1) Massgeblich für die Bildung von Klassen im Schulbezirk sind: a) die unteren und oberen Richtzahlen nach Anhang 1; und b) die effektiven Schülerzahlen an dem vom Schulamt bestimmten Stichtag im Frühjahr. 2) Von Abs. 1 kann im Schulbezirk abgewichen werden, wenn: a) die obere Richtzahl geringfügig überschritten wird; für einzelne Lektionen kann die Gruppe erforderlichenfalls in zwei Gruppen aufgeteilt werden; b) dadurch die Stilllegung eines Kindergartenstandorts verhindert oder eine sachgerechte Zuteilung (Art. 5 Abs. 2) in Gemeinden mit mehr als zwei Kindergartenstandorten ermöglicht wird und zu erwarten ist, dass im nächstfolgenden Schuljahr die Richtzahlen wieder eingehalten werden. Andernfalls hat der Gemeindeschulrat die Anzahl der Kindergartenstandorte zu verringern; c) Aufgehoben d) dadurch alternierende Gruppen bei höchstens zwei Wochenlektionen in Klassen der ersten oder zweiten Stufe der Primarschule mit mehr als 15 Schülern gebildet werden; e) im nächstfolgenden Schuljahr auf der Primarstufe Zugänge von Einführungsklassen bzw. auf der Sekundarstufe I Zu- und Abgänge infolge Umteilungen und Repetitionen zu erwarten sind; vorbehalten bleibt Abs. 4; f) dadurch die Zusammenlegung oder Trennung von Klassen der fünften Stufe der Primarschule und von Klassen der vierten Stufe der Ober- und Realschulen verhindert werden kann. Die Abweichung von der Richtzahl muss geringfügig sein; g) die untere Richtzahl für Sportklassen, bilinguale Klassen, einzelne Profile oder einzelne alternativ wählbare Profilfächer der gymnasialen Oberstufe infolge Abgängen später unterschritten wird; h) eine integrierte Sonderschulung Betreuungsaufwand verursacht, der weder durch Ergänzungsunterricht noch durch eine Klassenhilfe abgedeckt werden kann; oder i) das Platzangebot nicht ausreichend und eine Platzerweiterung unverhältnismässig ist. 2a) Abweichend von Abs. 1 können bestehende schularten- und/oder schulstufenübergreifende Klassen des Kindergartens und der Primarschule mit folgenden Schülerzahlen geführt werden: a) 12 bis 28 Schüler: 1 Klasse; b) 25 bis 56 Schüler: 2 Klassen; c) 48 bis 81 Schüler: 3 Klassen; d) 68 bis 104 Schüler: 4 Klassen; e) 85 bis 130 Schüler: 5 Klassen; f) 108 bis 150 Schüler: 6 Klassen; g) 126 bis 175 Schüler: 7 Klassen. 3) Über Abweichungen nach Abs. 2 und 2a entscheidet das Schulamt auf Antrag der Schulleitung; in den Fällen nach Abs. 2 Bst. b ist vorgängig der Gemeindeschulrat anzuhören. 4) Im Fall von Abs. 2 Bst. e kann eine zweite Klasse derselben Stufe geführt werden, wenn die obere Richtzahl, einschliesslich höchstens vier (an der Oberschule höchstens zwei) im nächstfolgenden Schuljahr erwarteten Zu- und Abgängen, eingehalten wird. Eine dritte, vierte bzw. fünfte Klasse derselben Stufe kann geführt werden, wenn die obere Richtzahl, einschliesslich bis höchstens acht, zwölf bzw. sechzehn (an der Oberschule vier, sechs bzw. acht) erwarteten Zu- und Abgängen, eingehalten wird. Bei Zu- und Abgängen auf der Sekundarstufe I ist auf den Durchschnitt der Erfahrungswerte der letzten drei Schuljahre abzustellen.

Art. 6a Festlegung von Lehrerstellen

1) Das Schulamt legt vorbehaltlich Abs. 2 die erforderlichen Lehrerstellen je Schulart und Schulstufe unter Berücksichtigung der Klassenbestände nach Art. 6 fest. 2) Lehrerstellen werden unabhängig von den Klassenbeständen festgelegt zur Durchführung: a) von Angeboten der Schule auf der 4. Stufe der Ober- und Realschule; b) des Fachbereichs Gestalten; c) des Faches Wirtschaft, Arbeit, Haushalt; d) der Grundschulung im Fach Musik im Kindergarten und auf den ersten beiden Stufen der Primarschule; und e) von besonderen schulischen Massnahmen und Massnahmen der Begabtenförderung. 3) Die Lehrerstellen nach Abs. 2 sind unter Angabe der Stellenprozente im Rahmen des Voranschlags so festzulegen, dass die Zwecke der Angebote und Massnahmen erreicht werden können. Das Schulamt kann das Nähere in Richtlinien festlegen.

Art. 7 Leitung der Klasse

1) Die Leitung einer Klasse obliegt dem Klassenlehrer. 2) Die Zuteilung der Klassenlehrer zu den einzelnen Klassen erfolgt nach Rücksprache mit dem Schulamt und nach Anhörung der betroffenen Lehrer durch die Schulleitung.

Art. 7a Ferien

1) Der Schuljahresbeginn und die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr richten sich nach Anhang 2. 2) Dem Schulamt obliegt die Publikation der Feriendaten; sie hat mindestens ein Schuljahr im Voraus zu erfolgen.

Art. 7b Einstellung des Schulbetriebes aus besonderen Anlässen

1) Die Schulleitung kann den Schulbetrieb aus besonderen schulbezogenen Anlässen insgesamt höchstens bis zu einem Tag pro Jahr einstellen. Als besondere schulbezogene Anlässe gelten insbesondere: a) Besuch von auswärtigen Schulen zu Studienzwecken; b) Weiterbildungsveranstaltungen, sofern sie nicht in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden können; c) Besuch von pädagogischen Veranstaltungen. 2) Die Einstellung des Schulbetriebes ist den Eltern unter Angabe des Grundes mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich anzukündigen.

Art. 8 Beginn und Ende, Mittagspause

1) Der Unterricht beginnt im Kindergarten und an der Primarschule nicht vor 8.00 Uhr, an den Sekundarschulen nicht vor 7.30 Uhr. 2) Die Mittagspause dauert mindestens 75 Minuten. An Schulen mit Mittagsverpflegung kann die Pause zugunsten von Wahlfächern bis auf 40 Minuten verkürzt werden. 3) Während der Mittagspause ist Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht untersagt. Ausgenommen hievon ist das Fach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt, sofern das Mittagessen während des Unterrichtes eingenommen wird. 4) Der Pflicht- und Wahlpflichtunterricht endet spätestens um 17.00 Uhr. 5) Abweichungen von Abs. 1 bis 4 sind mit Zustimmung des Schulamtes zulässig, sofern schulorganisatorische Gründe, insbesondere knappe Raumangebote, dies erfordern.

Art. 9 Unterrichtseinheit

Die Unterrichtseinheit beträgt auf allen Schulstufen eine Lektion zu 45 Minuten.

Art. 10 Unterrichtspause

1) Vormittags sind Unterrichtspausen wie folgt einzulegen: a) auf allen Stufen eine zusammenhängende Unterrichtspause von mindestens 20 Minuten; b) auf der Sekundarstufe zusätzlich mindestens zwei Unterrichtspausen von fünf Minuten. 2) Nachmittags ist eine Unterrichtspause von 15 Minuten einzulegen, sofern der Nachmittagsunterricht mehr als zwei Lektionen aufweist. Umfasst der Nachmittagsunterricht auf der Primarstufe drei Lektionen, kann die Unterrichtspause verkürzt werden.

Art. 10a Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht

1) Es wird unterschieden zwischen: a) Pflichtunterricht; b) Wahlpflichtunterricht; c) Wahlunterricht. 2) Pflichtunterricht ist von allen Kindern zu besuchen. Beim Wahlpflichtunterricht müssen einzelne oder mehrere Teilbereiche aus einem vorgegebenen Angebot ausgewählt und besucht werden. Beim Wahlunterricht kann der Teilbereich frei gewählt werden. 3) Das Schulamt kann Richtlinien über den Umfang und Inhalt des Wahlunterrichts erlassen.

Art. 11 Verteilung der Lektionen

1) Es ist eine möglichst gleichmässige Belegung der Wochentage mit Lektionen anzustreben. 2) Für den Pflicht- und Wahlpflichtunterricht gelten die folgenden Mindest- und Höchstlektionenzahlen je Schulwoche, -tag und -halbtag: Kindergarten Primarstufe Sekundarstufe je Unterrichtswoche höchstens 28 Lektionen höchstens 30 Lektionen höchstens 38 Lektionen je Schultag mit der Primarschule zu koordinieren 4 bis 8 Lektionen 3 bis 9 Lektionen (ohne Wirtschaft, Arbeit, Haushalt) je Schulvormittag mit der Primarschule zu koordinieren 4 Lektionen im Block 2 bis 5 Lektionen je Schulnachmittag mit der Primarschule zu koordinieren 2 bis 4 Lektionen 2 bis 5 Lektionen 3) Abweichend von Abs. 2 darf mit Bewilligung der Schulleitung ab der 3. Sekundarstufe die Höchstlektionenzahl um maximal drei Lektionen überschritten werden. 4) Der Unterricht findet statt: a) an fünf Vormittagen; und b) an Nachmittagen wie folgt: 1. im Kindergarten und auf der 1. und 2. Stufe der Primarschule: an mindestens drei Nachmittagen; 2. auf allen anderen Schulstufen: in der Regel an vier Nachmittagen. 5) Sofern schulorganisatorische Gründe, insbesondere knappe Raumangebote, dies erfordern, kann das Schulamt für jeweils ein Schuljahr Ausnahmen von den Bestimmungen nach Abs. 4 bewilligen. 6) Der Samstag und der Mittwochnachmittag sind vorbehaltlich Abs. 7 unterrichtsfrei. 7) Auf der Oberstufe des Gymnasiums kann, sofern dies aus zwingenden schulorganisatorischen Gründen, insbesondere knappen Raumangeboten, erforderlich ist: a) der Mittwochnachmittag mit einem anderen Nachmittag getauscht werden; b) ein Wahlfach am Abend eines Schultages bis spätestens 21.00 Uhr oder am Samstagvormittag angesetzt werden.

Art. 12 Stundenplan

1) Je Klasse ist ein Stundenplan mit den folgenden Angaben festzulegen: a) Beginn und Ende der Unterrichtszeit; b) Verteilung der Lektionen auf die Wochentage; c) Fächer (auf der Sekundarstufe); d) Klassenlehrer und alle weiteren der Klasse zugeteilten Lehrer; e) Unterrichtsräume; f) weitere Informationen nach Weisung des Schulamtes. 2) Die Stundenplanung im Schulhaus obliegt der Schulleitung; sie sorgt in Zusammenarbeit mit den einzelnen Lehrern dafür, dass: a) die Eltern bzw. der mündige Schüler rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres oder eines Semesters einen Klassenstundenplan erhalten, der mindestens die Angaben nach Abs. 1 Bst. a bis d enthält; b) das Schulamt rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres oder eines Semesters für jeden eingesetzten Lehrer einen Lehrerstundenplan nach Weisung des Schulamtes erhält.

Art. 13 Besondere Regelung für den Kindergarten

1) Der Unterricht ist soweit als möglich mit den Unterrichtszeiten an der Primarschule zu koordinieren. 2) Die Kindergärtnerin kann pro Woche einen Nachmittag bestimmen, an dem es den Eltern überlassen wird, ob sie ihr Kind in den Kindergarten schicken wollen oder nicht. Vor der Festlegung des Nachmittags hat die Kindergärtnerin die Eltern anzuhören. 3) Die Kindergärtnerin kann auf Gesuch der Eltern Kinder im ersten Kindergartenjahr vom Kindergartenbesuch am Nachmittag dispensieren, längstens bis zu den Herbstferien.

Art. 13a Besondere Regelung für Sportklassen

1) Die Unterrichts- und Trainingszeiten von Sportklassen sind zu koordinieren. 2) Die Schulleitung legt die Unterrichts- und Trainingszeiten in Absprache mit der Kommission Sportschule fest.

Art. 13b Besondere Regelung für Tagesschulen

Die Schulleitung kann für Tagesschulen abweichende Unterrichtszeiten festlegen. Bei Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, ist die Zustimmung des Gemeindeschulrates erforderlich.

Art. 13c Besondere Regelung für Eingangs- und Blockzeiten an Kindergärten und Primarschulen

Die Schulleitung kann mit Zustimmung des Gemeindeschulrates zusätzliche Eingangs- und Blockzeiten für den Wahlunterricht festlegen.

Art. 13d Lehrplan

1) Der Lehrplan für die Schulen nach Art. 1 Abs. 2a wird von der Regierung nach Massgabe von Art. 8 des Schulgesetzes erlassen und auf der Internetseite des Schulamtes veröffentlicht. 2) Er legt die Ziele für den Unterricht verbindlich fest und ist ein verbindliches Planungsinstrument für Lehrpersonen, Schulen, Schulamt und Regierung. 3) Ausserdem orientiert er Eltern und Erziehungsberechtigte, Schüler und die Öffentlichkeit über die an den Schulen nach Art. 1 Abs. 2a zu erreichenden Kompetenzen.

Art. 13e Lektionentafeln

1) Die Lektionentafeln für die Schulen nach Art. 1 Abs. 2a sind in den Anhängen 3 bis 6 aufgeführt. 2) In den Lektionentafeln wird jedem Fachbereich und Modul sowie gegebenenfalls jedem Fach eine bestimmte Anzahl Wochenlektionen zugeordnet. 3) Von den Lektionentafeln kann ausnahmsweise abgewichen werden: a) aus didaktischen Gründen (z.B. für Projektunterricht), sofern Abweichungen bis zum Ende eines Schuljahres ausgeglichen werden; b) aus organisatorischen Gründen in Klassen, welche mehrere Stufen der Primarschule und/oder des Kindergartens umfassen, sofern mit geeigneten Massnahmen dafür gesorgt wird, dass jedes Kind die im Lehrplan vorgegebenen Kompetenzen erlangen kann; c) bei Sportklassen an Realschulen in den Fachbereichen Gestalten, Musik, Bewegung und Sport sowie in Teilbereichen ohne Promotionsnoten im Rahmen einer Reduktion von höchstens sieben Wochenlektionen. 4) Das Schulamt kann Richtlinien zur praktischen Anwendung der Lektionentafeln erlassen.

Art. 14 Begriff

Als ausserordentlich gelten vom Stundenplan nach Art. 12 Abs. 2 Bst. a abweichende Schulveranstaltungen, insbesondere Schulreisen, Sporttage, Klassenlager, Exkursionen, Sportwochen sowie Theater-, Kino- und Konzertbesuche.

Art. 15 Kategorien

Es werden folgende Kategorien von ausserordentlichen Schulveranstaltungen unterschieden: a) Veranstaltungen, die höchstens einen halben Schultag dauern und im Schulhaus keinen Koordinierungsbedarf bewirken; b) Veranstaltungen, die höchstens einen Schultag dauern und im Schulhaus einen Koordinierungsbedarf bewirken; c) Veranstaltungen, die mehr als einen Schultag dauern.

Art. 16 Pflichten des für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Lehrers

1) Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. a, welche ausserhalb des Schulareals stattfinden, sind der Schulleitung rechtzeitig zu melden. 2) Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. b und c sind durch die Schulleitung zu bewilligen. 3) Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. c sind zudem in der Jahresplanung der Schule zu berücksichtigen. 4) Veranstaltungen nach Art. 15, die nicht in der ordentlichen Unterrichtszeit stattfinden, sind den Eltern rechtzeitig anzukündigen. Die Ankündigung von Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. b und c hat in der Regel schriftlich zu erfolgen; ihr ist ein Programm über den geplanten Verlauf der Veranstaltung beizulegen.

Art. 17 Kosten

1) Es ist darauf zu achten, dass ausserordentliche Schulveranstaltungen möglichst kostengünstig für die Eltern durchgeführt werden. 2) Im Kindergarten, in den Primarschulen und in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 darf von den Eltern ein Beitrag von höchstens 10 Franken je Schüler und Tag für die Verpflegung eingehoben werden.

Art. 18 Schulbesuchspflicht

1) Die Schüler haben an allen Schulen den Unterricht gemäss Stundenplan regelmässig und pünktlich zu besuchen. Diese Pflicht gilt auch für vorschriftsgemäss angekündigte ausserordentliche Schulveranstaltungen (Art. 16 Abs. 4) sowie bei Wahlfächern, für die Schüler angemeldet worden sind. 2) Die Schulbesuchspflicht entfällt bei Wahlfächern, sobald ein Schüler aus einem der beiden folgenden Gründe auf Ende eines Semesters vom Wahlfach abgemeldet wird: a) Änderung in der Berufswahl auf der 9. Schulstufe; b) gefährdete Promotion.

Art. 19 Begriff und Feststellung der Absenz

1) Als eine Absenz gilt: a) das Fernbleiben vom Unterricht oder von einer ausserordentlichen Schulveranstaltung während einer Lektion; oder b) mehrmaliges Zuspätkommen. 2) Die Feststellung der Absenz obliegt dem jeweils unterrichtenden Lehrer.

Art. 20 Kontrolle und Massnahmen

1) Dem Klassenlehrer obliegt es, den für die Absenz angegebenen Rechtfertigungsgrund auf seine Berechtigung hin zu überprüfen. 2) Wird als Rechtfertigungsgrund eine Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit des Schülers geltend gemacht, kann der Klassenlehrer im Zweifelsfall die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder bei dessen Vorlage eine vertrauensärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt verlangen. 3) Gibt es für eine Absenz keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund und kann der Schüler für die Absenz verantwortlich gemacht werden, ist nach Art. 24 vorzugehen. 4) Grobe Verstösse gegen die gesetzliche Schulbesuchspflicht sind dem Schulamt zu melden. Das Schulamt ist befugt, das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht nach Art. 88 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes zu ahnden. 5) Die Schulleitung des Gymnasiums ist befugt, im Hinblick auf die Zulassung zur Matura (Art. 31 der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums) zusätzliche Regeln über die Handhabung des Absenzenwesens auf der 6. und 7. gymnasialen Schulstufe zu erlassen.

Art. 21 Dispensen

1) Schüler können vorbehaltlich Abs. 7 und Art. 13 Abs. 3 aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen vom ordentlichen Unterricht oder von ausserordentlichen Schulveranstaltungen dispensiert werden. 2) Die Dispens kann auf bestimmte Fächer oder auf bestimmte ausserordentliche Schulveranstaltungen beschränkt werden. 3) Die Dispens ist zu befristen, wenn sie nicht aus gesundheitlichen, sondern aus anderen wichtigen Gründen erteilt wird. 4) Die Zuständigkeit für die Erteilung des Dispenses richtet sich nach Art. 83 Abs. 6 des Schulgesetzes. 5) Im Zweifelsfall kann die für die Dispens zuständige Stelle die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder bei dessen Vorlage eine vertrauensärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt verlangen. 6) Das Schulamt ist befugt, Richtlinien über das Dispenswesen zu erlassen. 7) Dispensationen zum Zweck der Befreiung von lehrplanmässigen Lernzielen sind unzulässig.

Art. 22 Rechte des Schülers und deren Einschränkung

1) Der Schüler hat Anspruch auf einen nach Massgabe des Lehrplanes vorbereiteten sowie nach pädagogischen Kriterien gestalteten Unterricht. 2) Der Schüler hat Anspruch auf eine kompetenzorientierte, sachgerechte und nachvollziehbare Beurteilung. 3) Die Rechte des Schülers dürfen nur insoweit eingeschränkt werden, als es für die Erlangung der in den Lehrplänen umschriebenen Ziele und Kompetenzen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die persönliche Integrität des Schülers und in Bezug auf sein Recht, im vorgegebenen schulischen Rahmen die Meinung frei äussern zu dürfen. 4) Bei der Erteilung von Hausaufgaben ist darauf zu achten, dass dem Schüler eine angemessene Freizeit verbleibt. Am Vortag eines Feiertages dürfen keine Hausaufgaben auf den nächsten Schultag erteilt werden, ebenso wenig vom Freitag auf Montag sowie über Mittag.

Art. 22a Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler

1) Den Schülern ist entsprechend ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand Mitverantwortung und Mitsprache einzuräumen, insbesondere: a) im Unterricht, soweit der Lehrplan dies vorsieht; b) durch die Förderung der Selbstbeurteilung; c) bei Regelungen, die das Zusammenleben im Schulhaus betreffen; d) bei der Planung und Durchführung von ausserordentlichen Schulveranstaltungen; e) bei der Gestaltung von Schul- und Aufenthaltsräumen sowie Pausenplätzen. 2) Schulleitung und Lehrer fördern Bestrebungen von Schülern, welche ihre Mitverantwortung und Mitsprache in organisierter Form wahrnehmen möchten.

Art. 23 Pflichten des Schülers

Der Schüler ist verpflichtet, a) sich am Unterricht und an den Aktivitäten der Klassen- und Schulgemeinschaft zu beteiligen und sich für das Erreichen der vorgegebenen Lernziele nach Kräften einzusetzen; b) die Hausaufgaben sorgfältig zu erledigen; c) die Schulgemeinschaft zu respektieren, einen respektvollen Umgangston zu pflegen und die dem jeweiligen Unterricht oder der jeweiligen Schulveranstaltung angepasste Kleidung zu tragen. Unschickliche, ungesunde oder gefährliche Kleidungsstücke und Embleme sind untersagt. Ebenso ist das Mitbringen von Gegenständen, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, verboten; Alkohol-, Tabak- und Drogenkonsum ist auf sämtlichen Schulveranstaltungen untersagt; d) die im Rahmen der Aufsicht notwendigen Anordnungen der Schulleitung und der Lehrer zu befolgen sowie sich an die Hausordnung zu halten; e) Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule sorgfältig zu behandeln.

Art. 24 Massnahmen

1) Gegen Schüler, die die Schulpflicht noch nicht erfüllt haben und vorsätzlich gegen die Pflichten nach Art. 23 verstossen, können nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen angeordnet werden: a) mündlicher oder schriftlicher Verweis; b) Zusatzaufgaben unter Berücksichtigung der Belastung des Schülers; c) beaufsichtigtes Nachsitzen, jedoch nicht über Mittag; d) Versetzung in eine Parallelklasse desselben oder eines anderen Schulbezirkes; e) Androhung des Ausschlusses vom Wahlfach, sofern sich der Pflichtverstoss auf das Wahlfach bezieht; f) Androhung des Ausschlusses von der Schule; g) Ausschluss vom Wahlfach, sofern sich der Pflichtverstoss auf das Wahlfach bezieht; h) Ausschluss von einer bestimmten ausserordentlichen Schulveranstaltung, sofern der Pflichtverstoss die Teilnahme an der Veranstaltung als zu riskant erscheinen lässt; nach Möglichkeit ist der Schüler mit Zusatzaufgaben zu beschäftigen; i) zeitweiser Ausschluss vom regulären Unterrichtsbesuch oder vom Besuch einzelner Fächer; der Schüler ist verpflichtet, die durch den Ausschluss verpassten Lernziele selber zu erarbeiten; der Ausschluss darf nicht länger als für 15 Unterrichtswochen angeordnet werden; wird der Ausschluss eines noch nicht schulpflichtigen oder eines schulpflichtigen Schülers länger als für zehn Unterrichtstage angeordnet, sind begleitende Massnahmen zur Verbesserung des Verhaltens des Schülers zu treffen; die Massnahme kann mit einem Verbot verbunden werden, das Schulhausareal zu betreten; k) zeitweiser oder dauernder Ausschluss aus der Schule nach Art. 89 des Schulgesetzes, allenfalls verbunden mit einem Verbot, das Schulhausareal zu betreten. 1a) Hat der Schüler die Schulpflicht erfüllt, stehen nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. a, b, f und k zur Verfügung. 2) Zuständig für die Anordnung von Massnahmen sind: a) der einzelne Lehrer für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. a bis c; b) die Schulleitung für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis h; c) die Schulleitung für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. i, soweit die Dauer der Massnahme zehn Unterrichtstage nicht übersteigt; d) das Schulamt für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. i, soweit die Dauer der Massnahme zehn Unterrichtstage übersteigt, sowie für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. k. 3) Bei den Massnahmen nach Abs. 1 Bst. c bis d sind die Eltern zu informieren. Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. e bis k sind den Eltern oder dem mündigen Schüler schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 4) Bei den Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis k hat die zuständige Stelle (Abs. 2) Protokoll zu führen über: a) das festgestellte Fehlverhalten des Schülers; b) die Begründung für die angeordnete Massnahme; c) die Gewährung des rechtlichen Gehörs. 5) Vorbehalten bleibt eine Beurteilung des Betragens im Zeugnis entsprechend den Bestimmungen über die Beurteilung der Schüler. 6) Nicht erlaubt sind Körper-, Kollektiv-, Geld- und Naturalstrafen. 7) Stört ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler den Unterricht in schwerwiegender Weise, so kann ihn der Lehrer nach fruchtloser Mahnung unverzüglich und für die Dauer von höchstens zwei Lektionen vom Unterricht suspendieren.

Art. 24a Begriffe

1) Als Lehrmittel gelten die aufgrund des Lehrplanes im Unterricht eingesetzten Medien, insbesondere Printmedien (z.B. Bücher, Arbeits- und Lösungshefte), elektronische Medien (z.B. Compact Discs, Digital Versatile Discs) und elektronische Lernplattformen. 2) Als Schulmaterial gilt, vorbehaltlich Abs. 3, das aufgrund des Lehrplanes für den Unterricht zwingend benötigte Material (z.B. Reprographien, Taschenrechner, Zirkel). 3) Nicht als Schulmaterial gelten insbesondere persönliche Kleidung (z.B. für den Sportunterricht) und persönliche Utensilien (z.B. Schreibzeug und -material, Schultasche).

Art. 24b Subventionierung

Lehrmittel und Schulmaterial für Schüler im Kindergarten, in den Primarschulen und in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 werden zu Lasten des Schulträgers unentgeltlich abgegeben; für Schüler anderer Schulen erfolgt die Abgabe ermässigt. Die Ermässigung beträgt 25 % vom Anschaffungspreis für die Schulen.

Art. 24c Mehrfachverwendung

Lehrmittel und Schulmaterial sind nach Empfehlung des Schulamtes mehrfach zu verwenden.

Art. 25 Einschreibung

1) Durch die Einschreibung werden erfasst: a) Kinder, die nach Art. 25a berechtigt sind, in den Kindergarten einzutreten; b) Kinder, die nach Art. 25b verpflichtet sind, in die Primarschule einzutreten. 2) Bei Kindern, die in eine schulartenübergreifende Klasse des Kindergartens und der Primarschule eintreten, genügt die Einschreibung nach Abs. 1 Bst. a. 3) Das Schulamt setzt den Zeitpunkt der Einschreibung der Kinder fest und gibt deren Zeitpunkt durch öffentliche Kundmachung bekannt.

Art. 25a Eintritt in den Kindergarten und vorzeitige Aufnahme

1) Kinder, welche am 30. Juni (Stichtag) das vierte Lebensjahr erfüllt haben, sind berechtigt, in den Kindergarten einzutreten. 2) Die Frist nach Art. 23a Abs. 1 des Schulgesetzes, innert welcher die Eltern nach vorgängiger Orientierung durch die Schulleitung frei über einen Eintritt ihres Kindes in den Kindergarten entscheiden können, beträgt zwei Monate. Sie beginnt am 1. Juli und endet am 31. August eines Jahres. 3) Kinder, welche nach dem 30. Juni das vierte Lebensjahr erfüllt haben, werden vorerst provisorisch aufgenommen. Das Provisorium dauert bis zu den Herbstferien. Zeigt sich, dass ein Kind noch nicht fähig ist, dem Unterricht im Kindergarten zu folgen, entfällt das Recht zum Kindergartenbesuch. Im Streitfall entscheidet das Schulamt auf der Grundlage eines schulpsychologischen Gutachtens. 4) Über eine vorzeitige Aufnahme nach Art. 23a Abs. 2 des Schulgesetzes entscheidet die Schulleitung.

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