Art. 25b Eintritt in die Schule, vorzeitige Aufnahme und Rückstellung
1) Schulpflichtig sind Kinder, welche am 30. Juni (Stichtag) das sechste Lebensjahr erfüllt haben.
2) Die Frist nach Art. 75 Abs. 3 des Schulgesetzes, innert welcher die Eltern frei über den Eintritt ihres Kindes in die Schulpflicht entscheiden können, beträgt vier Monate. Sie beginnt jeweils am 1. Mai und endet am 31. August eines Jahres.
3) Die Schulleitung entscheidet über:
a) die vorzeitige Aufnahme in die Schulpflicht nach Art. 75 Abs. 4 des Schulgesetzes;
b) die Rückstellung eines noch nicht schulfähigen Kindes nach Art. 86 Abs. 1 des Schulgesetzes.
Art. 26 Späterer Eintritt
1) Schüler, die zufolge Zuzugs oder Schulwechsels später eintreten, sind raschmöglichst in jene Schulart und Schulstufe aufzunehmen, welche sie bisher besucht haben.
2) Später eintretende Schüler sind vorbehaltlich Abs. 3, 3a und 4 vorerst für 20 Unterrichtswochen provisorisch aufzunehmen. Erfüllen sie in dieser Zeit die Lernziele oder Promotionsbedingungen der betreffenden Schulart und -stufe, so gelten sie als definitiv aufgenommen, andernfalls werden sie auf Antrag der Schulleitung vom Schulamt in eine dem Schüler angepasste Schulart und/oder Schulstufe zugewiesen.
3) In das Gymnasium und in die Realschule dürfen vorbehaltlich Abs. 3a und 4 nur Schüler aufgenommen werden, die:
a) die Aufnahmebedingungen nach der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I bzw. nach der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums erfüllen; oder
b) ein anderes vom Schulamt als gleichwertig beurteiltes Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Als gleichwertig gelten insbesondere Aufnahmeverfahren von ausländischen Staaten mit vergleichbaren Schulsystemen.
3a) Schüler, die die Bedingungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, haben auf Gesuch hin eine schriftliche Aufnahmeprüfung in Deutsch, Mathematik, Englisch und höchstens einem weiteren Promotionsfach zu absolvieren. Eine einzelne schriftliche Prüfung dauert je Fach 60 bis höchstens 120 Minuten.
4) In Sportklassen dürfen ausserdem nur Schüler aufgenommen werden, die:
a) die sportspezifischen Aufnahmebedingungen nach Art. 8a der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I erfüllen; oder
b) ein anderes vom Schulamt als gleichwertig beurteiltes sportspezifisches Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Als gleichwertig gelten insbesondere sportspezifische Aufnahmeverfahren von ausländischen Staaten mit vergleichbaren Sportförderkonzepten.
Art. 27 Austritt
1) Ein Austritt erfolgt, wenn ein Schüler:
a) alle Schulstufen der betreffenden Schulart absolviert hat;
b) in eine andere Schulart aufgenommen oder umgeteilt wird; oder
c) wegzieht.
2) Ein Austritt erfolgt ausserdem auf Wunsch der Eltern, sofern der Schüler die Schulpflicht erfüllt hat.
3) Auf Antrag der Eltern kann die Schulleitung den Schüler vom Besuch des neunten Schuljahres befreien. Die Schulleitung holt die für den Entscheid notwendigen Gutachten ein.
4) Beim Austritt sind dem Schüler sämtliche Zeugnisse auszuhändigen. Kann kein Zeugnis ausgehändigt werden, ist der Schulbesuch schriftlich zu bestätigen.
Art. 27a Bewilligung für den Besuch einer anerkannten ausländischen Schule
1) Über die Erteilung einer Bewilligung für den Besuch einer anerkannten ausländischen Schule nach Art. 85 des Schulgesetzes entscheidet das Schulamt.
2) Das Schulamt prüft, ob die ausländische Schule vom Sitzstaat anerkannt ist.
Art. 27b Aufnahme
1) Über die Aufnahme von Schülern mit ausländischem Wohnsitz entscheidet das Schulamt auf Gesuch der Eltern, bei den von den Gemeinden getragenen Schulen nach Anhörung des Gemeindeschulrates. Art. 26 findet sinngemäss Anwendung.
2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.
3) Nach Abs. 1 aufgenommene Schüler sind vorbehaltlich Art. 27d inländischen Schülern gleichgestellt.
Art. 27c Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland während des Schuljahres
Schüler, welche ihren Wohnsitz während eines Schuljahres ins Ausland verlegen, sind berechtigt, bis zum Ende des laufenden Schuljahres an der Schule zu verbleiben.
Art. 27d Schulgeld
1) Für nach Art. 27b aufgenommene Schüler ohne Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht (Art. 7 Abs. 1 Bst. b SchulG) erhebt das Schulamt ein Schulgeld von 8 000 Franken pro Schuljahr. Das Schulgeld für den Besuch einer Primarschule oder eines Kindergartens ist der Gemeinde gutzuschreiben, die Träger der betreffenden Schule bzw. des betreffenden Kindergartens ist.
2) Wird das Schulgeld nicht entrichtet, so wird der Schüler aus der Schule ausgeschlossen.
Art. 28 Zusammensetzung, Beschlussfassung und Aufgaben
1) Die Lehrerkonferenz besteht aus allen Lehrern, welche im Schulbezirk unterrichten. Sie kann zur Verbesserung der Effizienz in Teilkonferenzen und Arbeitsgruppen aufgegliedert werden.
2) Die Lehrerkonferenz wird vom Schulleiter geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für besonders wichtige Geschäfte kann ein Abstimmungsverfahren mit qualifiziertem Mehr vorgesehen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter. Bei Abwesenheit des Schulleiters übernimmt dessen Stellvertreter seine Funktionen.
3) Die Lehrerkonferenz beschäftigt sich insbesondere mit Fragen der Schulentwicklung.
4) Sie erlässt eine Hausordnung. An Schulstandorten mit mehreren Schularten sind die entsprechenden Regelungen der Hausordnung zu koordinieren.
5) Aufgehoben
Art. 29 Anforderungen an die Schulleitung
1) Als Schulleiter sind Lehrer zu bestellen, welche die Fähigkeit besitzen:
a) ein Lehrerteam zu führen;
b) Konflikte zu bewältigen;
c) Schulentwicklungsprozesse zu leiten; und
d) die Schulorganisation und -administration zu führen.
2) Die Bereitschaft zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung wird vorausgesetzt.
Art. 30 Aufgaben der Schulleitung
1) Der Schulleitung obliegen insbesondere:
a) die Führung des Lehrpersonals hinsichtlich Schülerberatung und Elternzusammenarbeit (Art. 19 Bst. c LdG), Zusammenarbeit mit anderen Lehrern und Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben in der Schule (Art. 19 Bst. d LdG), Aufsicht über die Schüler (Art. 23 LdG), Einhaltung der Unterrichtszeiten (Art. 20 und 21 LdG) sowie Bewilligung und Kontrolle von Nebenbeschäftigungen (Art. 26 LdG);
b) die Führung des übrigen Personals, bei Staatsangestellten nach den Vorschriften für das Staatspersonal;
c) die Mitwirkung bei der Bestellung (Art. 8 LdV), Beurteilung (Art. 31a LdG), Versetzung (Art. 36 LdG) und Entlassung (Art. 41 und 42 LdG) von Lehrpersonal sowie bei der Stellenplanung (Art. 7 LdV);
d) die Organisation des Schulbetriebs, einschliesslich Klassenbildung (Art. 5), Stundenplanung (Art. 12a SchulG sowie Art. 12 Abs. 2 und Art. 13a), Planung und Durchführung von ausserordentlichen Schulveranstaltungen (Art. 16 Abs. 2), Jahresplanung der Schule (Art. 16 Abs. 3), Absenzenwesen (Art. 20 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 4), Disziplinarmassnahmen (Art. 24 Abs. 2 Bst. b), Lehrmittel- und Schulmaterialversorgung (Art. 24a), Entscheidung über die Mitverwendung von Schulräumlichkeiten (Art. 35a Abs. 1) sowie Krisen- und Evakuationsmanagement;
e) die Entscheidung über die vorzeitige Aufnahme in den Kindergarten oder die Schule (Art. 23a Abs. 2 und Art. 75 Abs. 4 SchulG), die Befreiung vom 9. Schuljahr (Art. 76 Abs. 2 SchulG sowie Art. 27 Abs. 3) sowie die Rückstellung eines noch nicht schulfähigen Kindes (Art. 86 Abs. 1 SchulG);
f) die Durchführung der Schüler- und Elternarbeit;
g) die Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit (Art. 35);
h) die Zusammenarbeit mit dem Schulamt, insbesondere die Teilnahme an den vom Schulamt anberaumten Schulleiterkonferenzen;
i) die Verwaltung der Schulkredite im Rahmen des Voranschlags aufgrund der Finanzhaushaltsgesetzgebung und der Weisungen des Schulamtes;
k) die Aufbereitung und Zurverfügungstellung von Schülerdaten nach dem vom Schulamt vorgegebenen Standard;
l) die Wahrnehmung von Meldepflichten nach Art. 80 Abs. 2 des Schulgesetzes;
m) die Registrierung und Archivierung der Schulakten nach den massgeblichen Archivierungsrichtlinien;
n) die Ablegung der Rechenschaft gegenüber den zuständigen Behörden und die Berichterstattung nach Weisung der vorgesetzten Behörden.
2) Aufgehoben
3) Die Schulleitung steuert und überwacht den Schulhausbetrieb und veranlasst raschestmögliche Abhilfe, wenn Misstände auftauchen.
4) Besteht die Schulleitung aus mehreren Personen (Stellvertreter, Prorektoren), kann der Schulleiter einzelne Schulleitungsaufgaben an diese Personen delegieren. Die Verantwortung für die Schulleitung verbleibt jedoch beim Schulleiter.
5) Schulleiter der Primarschulen und des Kindergartens nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeindeschulrates teil.
Art. 30a Richtlinien betreffend die Schulleitungen
1) Das Schulamt erlässt Richtlinien über das Verfahren zur Bestellung von Schulleitungen.
2) Aufgehoben
Art. 31 Klassenkonferenz bei Sekundarschulen
1) Die Klassenkonferenz besteht aus allen Lehrern, die in einer Klasse unterrichten.
2) Die Klassenkonferenz wird vom Klassenlehrer geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Klassenlehrer.
2a) Bei Promotionsentscheidungen, Übertrittsempfehlungen und Umteilungsanträgen hat der Lehrer für jedes Fach, das er unterrichtet, eine Stimme. Lehrer, die die Funktion des Klassenlehrers ausüben, und Ergänzungslehrer haben zusätzlich eine Stimme.
2b) Über die Beschlussfassung in der Klassenkonferenz ist ein Protokoll zu führen.
3) Die Zuständigkeiten der Klassenkonferenz sind geregelt in:
a) der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I;
b) der Verordnung über den Lehrplan und die Promotion auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums.
4) Ausserdem behandelt sie fachliche, methodische und pädagogische Fragen, welche die Klasse betreffen.
Art. 32 Klassenlehrer
Der Klassenlehrer betreut die Schüler seiner Klasse in schulischen und persönlichen Angelegenheiten und berät die Klasse und die Eltern. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Zusammenarbeit mit anderen Lehrern, erforderlichenfalls auch mit Fachleuten und Fachstellen;
b) Koordination der schulischen Erziehungsarbeit, soweit diese Koordination nicht in den Aufgabenbereich des Ergänzungslehrers fällt;
c) Information und Beratung der Schüler und der Eltern in schulischer und erzieherischer Hinsicht;
d) Zusammenarbeit mit den Eltern;
e) Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben und Führung des die Klasse betreffenden Schriftverkehrs.
Art. 32a Bestellung und Zusammensetzung
1) Die Regierung bestellt für die Sportklassen an der Realschule und am Gymnasium eine aus sechs Mitgliedern bestehende Kommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt.
2) Die Kommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter des Schulamtes, der Stabstelle für Sport, der Realschule, des Gymnasiums und des Liechtenstein Olympic Comittee (LOC) zusammen. Die Regierung bestimmt einen Mitarbeiter des Schulamtes zum Vorsitzenden.
Art. 32b Sitzungen und Beschlussfassung
1) Die Sitzungen der Kommission erfolgen nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden.
2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und vier weitere Mitglieder anwesend sind.
3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Art. 32c Aufgaben
Der Kommission obliegen:
a) die Entscheidung über die Erfüllung der sportspezifischen Aufnahme- und Verbleibebedingungen bei Schülern von Sportklassen;
b) die Reihung von in Sportklassen aufzunehmenden Schülern nach den sportspezifischen Aufnahmebedingungen, wenn das Platzangebot nicht ausreicht;
c) die Information der Schulleitung, dass:
1. ein Schüler einzelne Verbleibebedingungen nicht mehr erfüllt; oder
2. bei einem Schüler die Bereitschaft oder Fähigkeit zum Leistungssport nicht mehr vorhanden ist;
d) die Beratung in sportspezifischen Angelegenheiten;
e) die Ablegung von Rechenschaft über ihre Tätigkeit.
Art. 33 Aufgaben der Schule
1) Zur Zusammenarbeit mit den Eltern verpflichtet sind:
a) die einzelnen Lehrer im Rahmen ihres Dienstauftrages (Art. 19 Lehrerdienstgesetz);
b) die Klassenlehrer im Rahmen von Art. 32;
c) im Übrigen die Schulleitung.
2) Die Zusammenarbeit mit den Eltern beinhaltet insbesondere:
a) Information über den Ablauf des Schuljahres und über wichtige schulische Ereignisse;
b) Ankündigung von ausserordentlichen Schulveranstaltungen;
c) Information über die Schülerbeurteilung nach den einschlägigen Verordnungen;
d) Besprechung von schulrelevanten Auffälligkeiten von Schülern und Hilfestellung, allenfalls unter Beizug von Fachleuten;
e) Pflege der Schule als Gemeinschaft.
3) Als Formen der Zusammenarbeit stehen insbesondere zur Verfügung:
a) schriftliche Informationen;
b) Elterngespräche und mündliche Aussprachen, allenfalls unter Beizug von Fachleuten;
c) Elternsprechtage;
d) Elternabende;
e) Schulbesuche;
f) Schulbesuchstage;
g) ausserordentliche Schulveranstaltungen.
h) Informationsaustausch mit Elternvereinigungen.
4) Es ist Sache des einzelnen Lehrers, des Klassenlehrers oder der Schule, die für einen bestimmten Anlass geeignete Form der Zusammenarbeit zu bestimmen.
Art. 34 Rechte und Pflichten der Eltern
1) Die Eltern haben Anspruch darauf, über alle wichtigen schulischen Ereignisse, welche ihr Kind betreffen, informiert zu werden. Dies gilt auch für Eltern von mündigen Schülern des Gymnasiums.
2) Die Eltern sind zur Zusammenarbeit mit der Schule verpflichtet (§ 137 Abs. 1 und § 146 ABGB, Art. 88 Abs. 1 Schulgesetz).
3) Erscheinen die Eltern ohne Angabe eines Grundes nicht zu Besprechungen, zu welchen sie vom Schulamt, von der Schulleitung, vom Klassenlehrer, vom Schulpsychologischen Dienst oder vom Therapeuten eingeladen worden sind, hat das Schulamt den Eltern die hieraus entstehenden Unkosten bis zu einem Betrag von 250 Franken in Rechnung zu stellen.
4) Beschädigt ein Schüler durch pflichtwidriges Verhalten Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule, so sind seine Eltern dem Schulträger nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Art. 35 Öffentlichkeitsarbeit
Die Schule leistet die für ein positives Erscheinungsbild notwendige Öffentlichkeitsarbeit.
Art. 35a Schulgebäude und -anlagen des Landes
1) Über die Mitverwendung von landeseigenen Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke entscheidet die Schulleitung, bei Sporthallen das Schulamt.
2) Wer Schulgebäude und -anlagen nach Abs. 1 benutzt, ist verpflichtet, diese nach Weisung der Schulleitung und der Schulbehörden sorgfältig zu behandeln.
3) Beschädigt ein Benutzer durch pflichtwidriges Verhalten Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule, so ist er nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
4) Das Schulamt erlässt Richtlinien über die Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen nach Abs. 1, insbesondere über allfällig zu erhebende Nutzungsgebühren. Es kann die Entscheidung über die Mitverwendung von Sporthallen für schulfremde Zwecke der Stabstelle für Sport übertragen.
Art. 36 Beschwerderecht
1) Gegen Entscheidungen und Beschlüsse der Schulorgane kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erhoben werden.
2) Gegen Verfügungen des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Art. 36a Richtlinien für Sportschulen
Das Schulamt erlässt auf Vorschlag der Kommission Sportschule Richtlinien, insbesondere über:
a) die Zielsetzungen der Sportklassen;
b) das Aufnahmeverfahren;
c) die zur Verfügung stehenden Plätze;
d) die Rechte und Pflichten der für die Durchführung der Trainingseinheiten verantwortlichen Sportverbände.
Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 30. August 1977 über Führung und Organisation der Kindergärten, LGBl. 1977 Nr. 58;
b) Verordnung vom 23. August 1983 betreffend die Abänderung der Verordnung vom 30. August 1977 über Führung und Organisation der Kindergärten, LGBl. 1983 Nr. 46;
c) Verordnung vom 28. Juli 1992 betreffend die Abänderung der Verordnung über Führung und Organisation der Kindergärten, LGBl. 1992 Nr. 72;
d) Verordnung vom 1. April 1997 betreffend die Abänderung der Verordnung über Führung und Organisation der Kindergärten, LGBl. 1997 Nr. 83;
e) Verordnung vom 31. März 1976 über Aufbau und Organisation der Primarschulen, LGBl. 1976 Nr. 36;
f) Verordnung vom 13. Januar 1987 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Primarschulen, LGBl. 1987 Nr. 13;
g) Verordnung vom 9. Juni 1987 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Primarschulen, LGBl. 1987 Nr. 20;
h) Verordnung vom 28. Juli 1992 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Primarschulen, LGBl. 1992 Nr. 75;
i) Verordnung vom 4. Mai 1976 über Aufbau und Organisation der Oberschule, LGBl. 1976 Nr. 39;
k) Verordnung vom 28. Juli 1992 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Oberschule, LGBl. 1992 Nr. 74;
l) Verordnung vom 28. April 1976 über Aufbau und Organisation der Realschulen, LGBl. 1976 Nr. 38;
m) Verordnung vom 28. Juli 1992 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Realschulen, LGBl. 1992 Nr. 76;
n) Verordnung vom 26. Oktober 1993 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Realschulen, LGBl. 1993 Nr. 97;
o) Verordnung vom 28. September 1981 über Aufbau und Organisation des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 1981 Nr. 56;
p) Verordnung vom 28. Juli 1992 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 1992 Nr. 73;
q) Verordnung vom 19. April 1994 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 1994 Nr. 25;
r) Verordnung vom 7. Januar 1997 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 1997 Nr. 37;
s) Verordnung vom 12. August 1997 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 1997 Nr. 168;
t) Verordnung vom 22. August 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 2000 Nr. 179;
u) Verordnung vom 30. Mai 1972 über die Errichtung und die Zuständigkeit des Schulamtes, LGBl. 1972 Nr. 40;
v) Schulordnung vom 10. Dezember 1985 für die Primarschule und die ersten fünf Schulstufen der Hilfsschule, LGBl. 1986 Nr. 6;
w) Schulordnung vom 10. Dezember 1985 für die Realschule, Oberschule und Hilfsschul-Oberstufe, LGBl. 1986 Nr. 5.
Art. 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef