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Gleichstellungsverordnung

Basel-Stadt · 140.110 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 Gleichstellung 140.110
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

1 Die Fachstelle für Gleichstellung wird im Präsidialdepartement geführt. 2 Die Anstellung der Leitung erfolgt nach Anhörung der Gleichstellungskommission. 2. Erlassprüfungen

§ 2

1 Zur Überprüfung kantonaler Erlassentwürfe auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung informieren die Departemente die Fachstelle für Gleichstellung über Erlassentwürfe, die gleichstellungsrelevant sein könnten. 3. Lohngleichheit bei Staatsbeiträgen

§ 3

Lohngleichheitsnachweise 1 Bei der Vergabe von Staatsbeiträgen können Nachweise zur Einhaltung der Lohngleichheit von Frauen und Männern verlangt werden. 2 Die Fachstelle für Gleichstellung legt Anforderungen an die Nachweise fest, insbesondere das zu verwendende Instrument. Die Anforderungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

§ 4

Lohngleichheitskontrollen 1 Im Rahmen von Staatsbeitragsverhältnissen können Lohngleichheitskontrollen durchgeführt werden. 2 Für die Durchführung der Kontrollen ist die Fachstelle für Gleichstellung zuständig. Sie kann Dritte mit der Durchführung beauftragen. 4. Gleichstellungskommission

§ 5

Organisation 1 Die Gleichstellungskommission ist dem Präsidialdepartement administrativ zugeordnet. 2 Das Kommissionssekretariat wird von der Fachstelle für Gleichstellung geführt. 1) SG 140.100 2) SG 610.500

§ 6 Gleichstellung 140.110

Zusammensetzung 1 Die Gleichstellungskommission besteht aus neun Mitgliedern einschliesslich Präsidium. 2 Die Mitglieder sollen über Sachkompetenz in Gleichstellungsfragen verfügen und sich in ihrem Fachwissen ergänzen.

§ 7

Wahl 1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Gleichstellungskommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederwahl ist möglich. 2 Das Präsidialdepartement unterbreitet dem Regierungsrat Wahlanträge.

§ 8

Konstituierung 1 Das Präsidium der Gleichstellungskommission wird vom Regierungsrat bezeichnet. 2 Im Übrigen konstituiert sich die Gleichstellungskommission selbst.

§ 9

Aufgaben 1 Die Gleichstellungskommission steht der Fachstelle für Gleichstellung bei deren Aufgabenerfüllung, insbesondere in Bezug auf die Erarbeitung und Umsetzung des Aktionsplans gemäss § 5 Abs. 2 lit. a i. V. m. § 4 Abs. 3 KGlG 3) beratend zur Seite. 2 Sie äussert sich selbstständig zu Gleichstellungsfragen.

§ 10

Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Gleichstellung 1 Die Gleichstellungskommission und die Fachstelle für Gleichstellung koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Die Fachstelle für Gleichstellung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gleichstellungskommission teil. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 15. Juni 2025 in Kraft. 3) SG 140.100 Gleichstellung 140.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.06.2025 15.06.2025 Erlass Erstfassung KB 14.06.2025 Gleichstellung 140.110 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.06.2025 15.06.2025 Erstfassung KB 14.06.2025

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