Art. 1 I. Allgemeines
Gegenstand Dieses Reglement regelt den Ausgleich von Planungsvorteilen bei Ein-, Um- und Aufzonungen in Ergänzung zum übergeordneten Recht.
Propose a changeKöniz · 13933 · communal act
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Gegenstand Dieses Reglement regelt den Ausgleich von Planungsvorteilen bei Ein-, Um- und Aufzonungen in Ergänzung zum übergeordneten Recht.
Propose a changeAbgabepflichtige Tatbestände 1 Bei Einzonungen4, Um- und Aufzonungen5 wird unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 eine Mehrwertabgabe erhoben. 2 Bei Anpassungen von Bau- und Nutzungsvorschriften, welche für das ganze Gemeindegebiet gelten, wird keine Mehrwertabgabe erhoben. 3 Die Freigrenzen richten sich nach dem übergeordneten Recht.6
Propose a changeBerechnung des Mehrwertes Der Mehrwert wird nach anerkannten Methoden bestimmt.
Propose a changeHöhe der Mehrwertabgabe 1 Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt 50 Prozent des Mehrwertes. 1 BSG 721.0 2 101.1 3 Titel Fassung vom 13. November 2023 4 Art. 142a Abs. 1 BauG 5 Art. 142a Abs. 2 BauG 6 Fassung vom 13. November 2023 7 Absatz 1 Fassung vom 13. November 2023, Absätze 2 – 5 aufgehoben am 13. November 2023 721.5 Reglement über den Ausgleich von Planungsvorteilen 2 … 3 … 4 … 5 …
Propose a changeFälligkeit 1 Bei Einzonungen wird die Mehrwertabgabe fällig, wenn der planungsbedingte Mehrwert durch Überbauung (Art. 2 Abs. 2 BewD9) oder durch Veräusserung realisiert wird. Als Veräusserung gelten sinngemäss die in Artikel 130 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG10) genannten Vorgänge. 2 Bei Um- und Aufzonungen wird die Mehrwertabgabe fällig, wenn der planungsbedingte Mehrwert durch Überbauung (Art. 2 Abs. 2 BewD) realisiert wird. 3 Bei teilweiser Überbauung oder Veräusserung des Landes wird die Abgabe anteilsmässig fällig. 4 Bei Veräusserungen gilt als Fälligkeitszeitpunkt der Tagebucheintrag im Grundbuch oder, wenn kein solcher erforderlich ist, der Eintritt der neuen Rechtslage.
Propose a changeVerzug 1 Die Zahlungsfrist beträgt 180 Tage ab Fälligkeit. 2 Der letzte Tag der Zahlungsfrist ist Verfalltag und löst Verzug aus. 3 Ab dem Verfalltag sind Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.
Propose a changeMitwirkungs- und Informationspflichten 1 Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, a) der Gemeinde alle für die Bestimmung des Mehrwertes nötigen Informationen zu liefern, b) Mitarbeitende und von ihr beauftragte Dritte auf Voranmeldung für die Bestimmung des Mehrwertes das Grundstück betreten zu lassen, c) die Gemeinde umgehend über fälligkeitsauslösende Sachverhalte zu informieren und ihr die nötigen Informationen zu liefern. 8 Fassung vom 18. September 2017 9 Kantonales Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren, Baubewilligungsdekret, BewD, BSG 725.1 10 Kantonales Steuergesetz vom 21. Mai 2000, StG, BSG 661.11 Reglement über den Ausgleich von Planungsvorteilen 721.5 2 Informationen gestützt auf Absatz 1 sind in der Regel bei der Grundeigentümerschaft einzuholen. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, ist die Gemeinde befugt, bei den Grundbuchämtern, den Handelsregisterämtern sowie bei den Steuerbehörden Informationen einzuholen, welche für die Bestimmung und Erhebung der Mehrwertabgabe relevant sind.
Propose a changeZuständigkeit Die Direktion Präsidiales und Planung erstellt den Entwurf der Abgabeverfügung und erlässt die zum Vollzug dieses Reglements erforderlichen Verfügungen.
Propose a changeRechtsmittelweg Das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren nach Artikel 79 GO ist ausgeschlossen.
Propose a changeZweck Die Spezialfinanzierung „Ausgleich von Planungsvorteilen“ bezweckt Mittel, insbesondere die Erträge der Mehrwertabgabe und Lenkungsabgaben gemäss Artikel 126d Absatz 4 BauG, für Massnahmen des Bundesrechts (Art. 5 Abs. 1ter RPG) bereitzustellen.
Propose a changeEinlagen In die Spezialfinanzierung fliessen a) der Gemeinde verbleibenden Erträge der Mehrwertabgabe; b) Erträge aus Lenkungsabgaben nach Artikel 126d Absatz 4 BauG; c) Erträge aus vertraglichen Vereinbarungen bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen; d) Erträge aus bestehenden Mehrwertausgleichsverträgen, soweit sie nach Inkrafttreten dieses Reglements anfallen.
Propose a changeVerzinsung Das Kapital der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst. 11 Fassung vom 15. Juni 2026 721.5 Reglement über den Ausgleich von Planungsvorteilen
Propose a changeEntnahmen 1 Entnahmen werden durch den Gemeinderat auf Antrag der Direktionen beschlossen. 2 Entnahmen zu Lasten der Spezialfinanzierung können für Massnahmen nach Artikel 5 Absatz 1ter RPG erfolgen.
Propose a changeInkrafttreten Der Gemeinderat regelt das Inkrafttreten.
Propose a changeÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 13. November Die Änderung vom 13. November 2023 ist anwendbar, wenn die öffentliche Auflage der Planung, die zu einem Mehrwert führt, nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beginnt. Köniz, 16. Januar 2017 Im Namen des Parlamentes Der Präsident Die Sekretärin Andreas Lanz Verena Remund - von Känel 12 Eingefügt am 13. November 2023
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