Law

Reglement Ausgleich Planungsvorteile

Köniz · 13933 · communal act

Ask the law about thisMore laws of KönizFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-08.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 47236e9a52f6eb6dce61017ffab92c955abad296e4b163632f022b0e5a432a64

Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Mehrwertabgabe
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 III. Zuständigkeit und Rechtsmittelweg
  9. Art. 9
  10. Art. 10 IV. Spezialfinanzierung „Ausgleich von Planungsvorteilen“
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  15. Art. 15

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

15 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Gegenstand Dieses Reglement regelt den Ausgleich von Planungsvorteilen bei Ein-, Um- und Aufzonungen in Ergänzung zum übergeordneten Recht.

Propose a change

Art. 2

Abgabepflichtige Tatbestände 1 Bei Einzonungen4, Um- und Aufzonungen5 wird unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 eine Mehrwertabgabe erhoben. 2 Bei Anpassungen von Bau- und Nutzungsvorschriften, welche für das ganze Gemeindegebiet gelten, wird keine Mehrwertabgabe erhoben. 3 Die Freigrenzen richten sich nach dem übergeordneten Recht.6

Propose a change

Art. 3 II. Mehrwertabgabe

Berechnung des Mehrwertes Der Mehrwert wird nach anerkannten Methoden bestimmt.

Propose a change

Art. 4

Höhe der Mehrwertabgabe 1 Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt 50 Prozent des Mehrwertes. 1 BSG 721.0 2 101.1 3 Titel Fassung vom 13. November 2023 4 Art. 142a Abs. 1 BauG 5 Art. 142a Abs. 2 BauG 6 Fassung vom 13. November 2023 7 Absatz 1 Fassung vom 13. November 2023, Absätze 2 – 5 aufgehoben am 13. November 2023 721.5 Reglement über den Ausgleich von Planungsvorteilen 2 … 3 … 4 … 5 …

Propose a change

Art. 5

Fälligkeit 1 Bei Einzonungen wird die Mehrwertabgabe fällig, wenn der planungsbedingte Mehrwert durch Überbauung (Art. 2 Abs. 2 BewD9) oder durch Veräusserung realisiert wird. Als Veräusserung gelten sinngemäss die in Artikel 130 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG10) genannten Vorgänge. 2 Bei Um- und Aufzonungen wird die Mehrwertabgabe fällig, wenn der planungsbedingte Mehrwert durch Überbauung (Art. 2 Abs. 2 BewD) realisiert wird. 3 Bei teilweiser Überbauung oder Veräusserung des Landes wird die Abgabe anteilsmässig fällig. 4 Bei Veräusserungen gilt als Fälligkeitszeitpunkt der Tagebucheintrag im Grundbuch oder, wenn kein solcher erforderlich ist, der Eintritt der neuen Rechtslage.

Propose a change

Art. 6

Verzug 1 Die Zahlungsfrist beträgt 180 Tage ab Fälligkeit. 2 Der letzte Tag der Zahlungsfrist ist Verfalltag und löst Verzug aus. 3 Ab dem Verfalltag sind Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.

Propose a change

Art. 7

Mitwirkungs- und Informationspflichten 1 Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, a) der Gemeinde alle für die Bestimmung des Mehrwertes nötigen Informationen zu liefern, b) Mitarbeitende und von ihr beauftragte Dritte auf Voranmeldung für die Bestimmung des Mehrwertes das Grundstück betreten zu lassen, c) die Gemeinde umgehend über fälligkeitsauslösende Sachverhalte zu informieren und ihr die nötigen Informationen zu liefern. 8 Fassung vom 18. September 2017 9 Kantonales Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren, Baubewilligungsdekret, BewD, BSG 725.1 10 Kantonales Steuergesetz vom 21. Mai 2000, StG, BSG 661.11 Reglement über den Ausgleich von Planungsvorteilen 721.5 2 Informationen gestützt auf Absatz 1 sind in der Regel bei der Grundeigentümerschaft einzuholen. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, ist die Gemeinde befugt, bei den Grundbuchämtern, den Handelsregisterämtern sowie bei den Steuerbehörden Informationen einzuholen, welche für die Bestimmung und Erhebung der Mehrwertabgabe relevant sind.

Propose a change

Art. 8 III. Zuständigkeit und Rechtsmittelweg

Zuständigkeit Die Direktion Präsidiales und Planung erstellt den Entwurf der Abgabeverfügung und erlässt die zum Vollzug dieses Reglements erforderlichen Verfügungen.

Propose a change

Art. 9

Rechtsmittelweg Das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren nach Artikel 79 GO ist ausgeschlossen.

Propose a change

Art. 10 IV. Spezialfinanzierung „Ausgleich von Planungsvorteilen“

Zweck Die Spezialfinanzierung „Ausgleich von Planungsvorteilen“ bezweckt Mittel, insbesondere die Erträge der Mehrwertabgabe und Lenkungsabgaben gemäss Artikel 126d Absatz 4 BauG, für Massnahmen des Bundesrechts (Art. 5 Abs. 1ter RPG) bereitzustellen.

Propose a change

Art. 11

Einlagen In die Spezialfinanzierung fliessen a) der Gemeinde verbleibenden Erträge der Mehrwertabgabe; b) Erträge aus Lenkungsabgaben nach Artikel 126d Absatz 4 BauG; c) Erträge aus vertraglichen Vereinbarungen bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen; d) Erträge aus bestehenden Mehrwertausgleichsverträgen, soweit sie nach Inkrafttreten dieses Reglements anfallen.

Propose a change

Art. 12

Verzinsung Das Kapital der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst. 11 Fassung vom 15. Juni 2026 721.5 Reglement über den Ausgleich von Planungsvorteilen

Propose a change

Art. 13

Entnahmen 1 Entnahmen werden durch den Gemeinderat auf Antrag der Direktionen beschlossen. 2 Entnahmen zu Lasten der Spezialfinanzierung können für Massnahmen nach Artikel 5 Absatz 1ter RPG erfolgen.

Propose a change

Art. 14 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Der Gemeinderat regelt das Inkrafttreten.

Propose a change

Art. 15

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. November Die Änderung vom 13. November 2023 ist anwendbar, wenn die öffentliche Auflage der Planung, die zu einem Mehrwert führt, nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beginnt. Köniz, 16. Januar 2017 Im Namen des Parlamentes Der Präsident Die Sekretärin Andreas Lanz Verena Remund - von Känel 12 Eingefügt am 13. November 2023

Propose a change

← Find another law