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Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal

Basel-Stadt · 153.300 · statute

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Contents: 16 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 II. eKonto
  5. § 5 Behördenportalgesetz 153.300
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 III. Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11 IV. Rechte und Pflichten der Behörden
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14 V. Verantwortlichkeit
  15. § 15
  16. § 16

16 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des zentralen elektronischen Behördenportals der kantonalen Verwaltung und stellt die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze sicher. 2 Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen können sich am kantonalen elektronischen Behördenportal beteiligen.

§ 2

Zweck des Behördenportals 1 Das Behördenportal beinhaltet ein vielfältiges Angebot elektronischer Dienste. Es ermöglicht Privatpersonen und Unternehmen die Geschäftsabwicklung mit der Verwaltung über das Internet und die medienbruchfreie Weiterverarbeitung elektronischer Behördengänge. 2 Mit dem Behördenportal wird sichergestellt, dass die Nutzerinnen und Nutzer entsprechend den Anforderungen der abzuwickelnden Geschäfte authentisiert werden.

§ 3

Aufbau des Behördenportals 1 Das Behördenportal hat insbesondere folgende Komponenten: a) eKonto; b) Authentisierungsdienst; c) Autorisierungsdienst; d) Benachrichtigungsdienst; e) Technische Sicherheitsinfrastruktur, einschliesslich verschlüsselter Kommunikation.

§ 4 II. eKonto

Zweck des eKontos 1 Die Nutzung des Behördenportals setzt die Eröffnung eines eKontos voraus. Dieses eKonto dient der Identifizierung der Nutzerinnen und Nutzer. 1) SG 111.100 2) SG 153.260

§ 5 Behördenportalgesetz 153.300

Inhalt des eKontos 1 Das eKonto enthält für die Eröffnung folgende zwingende oder freiwillig anzugebende Daten zu den Nutzerinnen und Nutzern: a) Identifizierende Daten zur Person: Name, Vorname, Geburtsdatum (zwingend); b) Adressdaten (zwingend); c) E-Mail-Adresse (zwingend); d) weitere Personendaten (freiwillig). 2 Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind zusätzlich die Firma oder der Name und der Nachweis der Vertretungsberechtigung zwingend anzugeben. 3 Für eine höhere Authentisierungsstufe sind weitere identifizierende Daten zwingend erforderlich. 4 Mit der Eröffnung des eKontos wird eine eindeutige und unveränderliche eKontonummer automatisch erzeugt und der Nutzerin oder dem Nutzer mittels E-Mail an die angegebene Adresse mitgeteilt. 5 Im eKonto werden alle in Abs. 1 bis 4 aufgeführten Daten sowie beschreibende Daten zu den über das Behördenportal bearbeiteten Geschäftsfällen gespeichert.

§ 6

Fachdaten 1 Die Fachdaten zu den über das Behördenportal bearbeiteten Geschäftsfällen werden im eKonto zwi - schengespeichert.

§ 7

Eröffnung eines eKontos 1 Die Eröffnung jedes eKontos setzt die Angabe der Daten gemäss § 5 Abs. 1 und 2 sowie die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen voraus. 2 Juristische Personen und Personengesellschaften, die für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mehrere eKonten benötigen, erhalten hierfür einen Unternehmenszugang.

§ 8 III. Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer

Authentisierung 1 Die Nutzerinnen und Nutzer des Behördenportals haben sich vor der Bearbeitung eines Geschäftsfalles persönlich und elektronisch zu identifizieren. 2 Entsprechend dem unterschiedlich hohen Schutzbedarf der möglichen Geschäftsfälle sind verschiedene Stufen der Authentisierung vorzusehen, insbesondere: a) Keine Authentisierung (öffentliche Daten); b) 1-stufige Authentisierung (Grundschutzbedarf); c) 2-stufige Authentisierung (erhöhter Schutzbedarf); d) 2-stufige Authentisierung mit qualifiziertem Zertifikat (sehr hoher Schutzbedarf). 3 Der Regierungsrat legt das Verfahren und die Anforderungen an die technische Umsetzung und die Authentisierungsstellen fest. Er richtet sich dabei nach dem jeweiligen Stand der Technik.

§ 9

Löschung der Daten 1 Die Nutzerinnen und Nutzer können ihr eKonto auflösen. Die dort gespeicherten Daten werden unwiderruflich gelöscht.

§ 10

Weitere Rechte und Pflichten 1 Weitere Rechte und Pflichten sind in den Nutzungsbedingungen geregelt. Behördenportalgesetz 153.300

§ 11 IV. Rechte und Pflichten der Behörden

Zugriffsrechte und Protokollierung 1 Autorisierte Mitarbeitende der Verwaltung haben Zugriff auf das eKonto, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2 Die Zugriffsberechtigung unterteilt sich in eine Abfrage- und Bearbeitungsberechtigung. 3 Jeder Zugriff auf das Behördenportal wird zwecks Nachvollziehbarkeit protokolliert.

§ 12

Löschung der Daten 1 Haben sich Nutzerinnen und Nutzer mehr als zwei Jahre nicht mehr an ihrem Konto angemeldet, wird dieses nach Vorankündigung automatisch aufgelöst und die dort gespeicherten Daten werden gelöscht. 2 Verstossen Nutzerinnen und Nutzer gegen die Nutzungsbedingungen, entscheidet die zuständige Stelle unter Vorankündigung über die Auflösung des eKontos und die Löschung der dort gespeicherten Daten.

§ 13

Amtsgeheimnis 1 Für Mitarbeitende der Verwaltung, die auf Daten des Behördenportals zugreifen können, gilt das Amtsgeheimnis.

§ 14 V. Verantwortlichkeit

Gesamtverantwortung 1 Der Regierungsrat trägt die Gesamtverantwortung für das Behördenportal. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben: a) Strategische Weiterentwicklung des Behördenportals; b) Definition der einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen; c) Sicherstellung, dass die Sicherheitsmassnahmen des Behördenportals mindestens dem Schutzbedarf der zu bearbeitenden bzw. erstellten Daten im Behördenportal entsprechen; d) regelmässige Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und –massnahmen; e) Definition der Rahmenbedingungen für den Zugang der Behörden zum Behördenportal; f) Regelung der Zugangs- und Nutzungsbedingungen der Nutzerinnen und Nutzer zum Behördenportal; g) Beaufsichtigung der technischen Betreiberin des Behördenportals sowie h) Entscheid über die Auflösung des eKontos und die Löschung der Daten gemäss § 12 Abs. 2. 2 Er kann einzelne Aufgaben an das zuständige Departement delegieren.

§ 15

Verantwortung der technischen Betreiberin 1 Die zuständige Dienststelle ist verantwortlich für den technischen Betrieb, den Unterhalt und die technische Weiterentwicklung des Behördenportals. 2 Sie erstellt zum Schutz der Daten im Behördenportal regelmässig Datenbackups. Diese werden nach drei Monaten gelöscht.

§ 16

Verantwortung der Fachbehörden 1 Die Fachbehörden sind verantwortlich für die Bearbeitung ihrer Daten gemäss den jeweils anwend - baren Spezialgesetzen. Behördenportalgesetz 153.300 2 Sie definieren den Schutzbedarf für die Daten, welche im Bearbeitungsprozess im Behördenportal erzeugt, angezeigt oder übertragen werden. 3 Wenn mehrere Fachbehörden an der Geschäftsabwicklung beteiligt sind, ist eine hauptverantwortliche Fachbehörde zu bestimmen. Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam. 3) 3) Wirksam seit dem 26. 2. 2017. Behördenportalgesetz 153.300 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.01.2017 26.02.2017 Erlass Erstfassung KB 14.01.2017 Behördenportalgesetz 153.300 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.01.2017 26.02.2017 Erstfassung KB 14.01.2017

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