Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 c890a6f18de42a4adf7e4a48c7e6294612c4f8a011b28d1c6a260686346ef650
16 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des zentralen elektronischen Behördenportals der kantonalen Verwaltung und stellt die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze
sicher.
2 Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen können sich am kantonalen elektronischen Behördenportal beteiligen.
§ 2
Zweck des Behördenportals
1 Das Behördenportal beinhaltet ein vielfältiges Angebot elektronischer Dienste. Es ermöglicht Privatpersonen und Unternehmen die Geschäftsabwicklung mit der Verwaltung über das Internet und die
medienbruchfreie Weiterverarbeitung elektronischer Behördengänge.
2 Mit dem Behördenportal wird sichergestellt, dass die Nutzerinnen und Nutzer entsprechend den Anforderungen der abzuwickelnden Geschäfte authentisiert werden.
§ 3
Aufbau des Behördenportals
1 Das Behördenportal hat insbesondere folgende Komponenten:
a) eKonto;
b) Authentisierungsdienst;
c) Autorisierungsdienst;
d) Benachrichtigungsdienst;
e) Technische Sicherheitsinfrastruktur, einschliesslich verschlüsselter Kommunikation.
§ 4 II. eKonto
Zweck des eKontos
1 Die Nutzung des Behördenportals setzt die Eröffnung eines eKontos voraus. Dieses eKonto dient der
Identifizierung der Nutzerinnen und Nutzer.
1) SG 111.100
2) SG 153.260
§ 5 Behördenportalgesetz 153.300
Inhalt des eKontos
1 Das eKonto enthält für die Eröffnung folgende zwingende oder freiwillig anzugebende Daten zu den
Nutzerinnen und Nutzern:
a) Identifizierende Daten zur Person: Name, Vorname, Geburtsdatum (zwingend);
b) Adressdaten (zwingend);
c) E-Mail-Adresse (zwingend);
d) weitere Personendaten (freiwillig).
2 Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind zusätzlich die Firma oder der Name und
der Nachweis der Vertretungsberechtigung zwingend anzugeben.
3 Für eine höhere Authentisierungsstufe sind weitere identifizierende Daten zwingend erforderlich.
4 Mit der Eröffnung des eKontos wird eine eindeutige und unveränderliche eKontonummer automatisch erzeugt und der Nutzerin oder dem Nutzer mittels E-Mail an die angegebene Adresse mitgeteilt.
5 Im eKonto werden alle in Abs. 1 bis 4 aufgeführten Daten sowie beschreibende Daten zu den über
das Behördenportal bearbeiteten Geschäftsfällen gespeichert.
§ 6
Fachdaten
1 Die Fachdaten zu den über das Behördenportal bearbeiteten Geschäftsfällen werden im eKonto zwi -
schengespeichert.
§ 7
Eröffnung eines eKontos
1 Die Eröffnung jedes eKontos setzt die Angabe der Daten gemäss § 5 Abs. 1 und 2 sowie die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen voraus.
2 Juristische Personen und Personengesellschaften, die für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mehrere eKonten benötigen, erhalten hierfür einen Unternehmenszugang.
§ 8 III. Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer
Authentisierung
1 Die Nutzerinnen und Nutzer des Behördenportals haben sich vor der Bearbeitung eines Geschäftsfalles persönlich und elektronisch zu identifizieren.
2 Entsprechend dem unterschiedlich hohen Schutzbedarf der möglichen Geschäftsfälle sind verschiedene Stufen der Authentisierung vorzusehen, insbesondere:
a) Keine Authentisierung (öffentliche Daten);
b) 1-stufige Authentisierung (Grundschutzbedarf);
c) 2-stufige Authentisierung (erhöhter Schutzbedarf);
d) 2-stufige Authentisierung mit qualifiziertem Zertifikat (sehr hoher Schutzbedarf).
3 Der Regierungsrat legt das Verfahren und die Anforderungen an die technische Umsetzung und die
Authentisierungsstellen fest. Er richtet sich dabei nach dem jeweiligen Stand der Technik.
§ 9
Löschung der Daten
1 Die Nutzerinnen und Nutzer können ihr eKonto auflösen. Die dort gespeicherten Daten werden unwiderruflich gelöscht.
§ 10
Weitere Rechte und Pflichten
1 Weitere Rechte und Pflichten sind in den Nutzungsbedingungen geregelt.
Behördenportalgesetz 153.300
§ 11 IV. Rechte und Pflichten der Behörden
Zugriffsrechte und Protokollierung
1 Autorisierte Mitarbeitende der Verwaltung haben Zugriff auf das eKonto, soweit dies zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2 Die Zugriffsberechtigung unterteilt sich in eine Abfrage- und Bearbeitungsberechtigung.
3 Jeder Zugriff auf das Behördenportal wird zwecks Nachvollziehbarkeit protokolliert.
§ 12
Löschung der Daten
1 Haben sich Nutzerinnen und Nutzer mehr als zwei Jahre nicht mehr an ihrem Konto angemeldet,
wird dieses nach Vorankündigung automatisch aufgelöst und die dort gespeicherten Daten werden gelöscht.
2 Verstossen Nutzerinnen und Nutzer gegen die Nutzungsbedingungen, entscheidet die zuständige
Stelle unter Vorankündigung über die Auflösung des eKontos und die Löschung der dort gespeicherten Daten.
§ 13
Amtsgeheimnis
1 Für Mitarbeitende der Verwaltung, die auf Daten des Behördenportals zugreifen können, gilt das
Amtsgeheimnis.
§ 14 V. Verantwortlichkeit
Gesamtverantwortung
1 Der Regierungsrat trägt die Gesamtverantwortung für das Behördenportal. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
a) Strategische Weiterentwicklung des Behördenportals;
b) Definition der einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen;
c) Sicherstellung, dass die Sicherheitsmassnahmen des Behördenportals mindestens dem
Schutzbedarf der zu bearbeitenden bzw. erstellten Daten im Behördenportal entsprechen;
d) regelmässige Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und –massnahmen;
e) Definition der Rahmenbedingungen für den Zugang der Behörden zum Behördenportal;
f) Regelung der Zugangs- und Nutzungsbedingungen der Nutzerinnen und Nutzer zum Behördenportal;
g) Beaufsichtigung der technischen Betreiberin des Behördenportals sowie
h) Entscheid über die Auflösung des eKontos und die Löschung der Daten gemäss § 12 Abs.
2.
2 Er kann einzelne Aufgaben an das zuständige Departement delegieren.
§ 15
Verantwortung der technischen Betreiberin
1 Die zuständige Dienststelle ist verantwortlich für den technischen Betrieb, den Unterhalt und die
technische Weiterentwicklung des Behördenportals.
2 Sie erstellt zum Schutz der Daten im Behördenportal regelmässig Datenbackups. Diese werden nach
drei Monaten gelöscht.
§ 16
Verantwortung der Fachbehörden
1 Die Fachbehörden sind verantwortlich für die Bearbeitung ihrer Daten gemäss den jeweils anwend -
baren Spezialgesetzen.
Behördenportalgesetz 153.300
2 Sie definieren den Schutzbedarf für die Daten, welche im Bearbeitungsprozess im Behördenportal erzeugt, angezeigt oder übertragen werden.
3 Wenn mehrere Fachbehörden an der Geschäftsabwicklung beteiligt sind, ist eine hauptverantwortliche Fachbehörde zu bestimmen.
Schlussbestimmung
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der
Rechtskraft sofort wirksam. 3)
3) Wirksam seit dem 26. 2. 2017.
Behördenportalgesetz 153.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.01.2017 26.02.2017 Erlass Erstfassung KB 14.01.2017
Behördenportalgesetz 153.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.01.2017 26.02.2017 Erstfassung KB 14.01.2017