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Gebührentarif für das Bestattungs- und Friedhofwesen

Chur · 393 · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 10. September 2012
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Fr. 300.– Fr. 300.–
  6. Art. 6
  7. Art. 7

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7 provisions

Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 10. September 2012

Gebühren für Privatgräber Grabarten (letzter) Wohnsitz in Chur (letzter) Wohnsitz nicht in Chur 1 Einzelgrab Fr. 3500.– Fr. 7000.– Doppelgrab Fr. 5000.– Fr. 10000.– Einzelgrab an Friedhofmauer Fr. 4200.– Fr. 8400.– Doppelgrab an Friedhofmauer Fr. 6000.– Fr. 12000.– Urnengrab klein Fr. 2000.– Fr. 4000.– Die Gebührenansätze gelten für eine Nutzungsdauer von 50 Jahren. Bei einer geringeren Nutzungsdauer ist die Gebühr verhältnismässig zu reduzieren.

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Art. 2

Gebühren für Reihengräber etc. Grabarten letzter Wohnsitz in Chur letzter Wohnsitz nicht in Chur 3 Reihengrab Kinder 0-7 Jahre unentgeltlich Fr. 1000.– Reihengrab Erdbestattung unentgeltlich Fr. 2500.– Reihengrab Urnenbeisetzung unentgeltlich Fr. 2000.– Nische unentgeltlich Fr. 1300.– Gemeinschaftsgrab Urnen- und Aschenbeisetzung unentgeltlich Fr. 750.– Gemeinschaftsgrab Erdbestattung unentgeltlich Fr. 2'200.– 1 Gebühren für Privatgräber (Nutzungsrecht), die von Personen ohne Wohnsitz in Chur (ohne Todesfall) oder für Verstorbene ohne letzten Wohnsitz in Chur erworben oder verlängert werden 2 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 20. Februar 2018 (SRB.2018.131); rückwirkend in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 3 Massgeblich ist der zivilrechtliche Wohnsitz des/der Verstorbenen 393 $$$ 2 1.1.2018 Die Gebührenansätze gelten für die Dauer der Grabesruhe der ersten Beisetzung. In den Gebührenansätzen für Reihengräber sind die Kosten für die Randbepflanzung und Wegplatten zwischen den Gräbern inbegriffen.

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Art. 3

Gebühren für Bestattungen Bestattungsart letzter Wohnsitz in Chur letzter Wohnsitz nicht in Chur1 Erdbestattung Totgeburt unentgeltlich Fr. 350.– Erdbestattung Kinder 0-7 Jahre unentgeltlich Fr. 500.– Erdbestattung Personen über 7 Jahre unentgeltlich Fr. 1300.– Urnenbeisetzung unentgeltlich Fr. 430.– Aschenbeisetzung unentgeltlich Fr. 360.– In den Gebührenansätzen sind die Kosten für den Bestattungsauftrag, die Funeraldiener/-in und die Sargträger inbegriffen. Bei Bestattungen in Reihen- und Privatgräbern sind ein Holzkreuz oder eine einfache Hinweistafel inbegriffen.

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Art. 4

Diverse Gebühren Dienstleistung letzter Wohnsitz in Chur letzter Wohnsitz nicht in Chur3 Benützung Aufbahrungsraum unentgeltlich Fr. 150.– Benützung Kapelle unentgeltlich Fr. 350.– Benützung Tiefkühlanlage Grundpauschale bis 24 Std. ab 2. Tage zur Grundpauschale pro Tag ab 30 Tagen zur Grundpauschale pro Monat ab 30 Tagen für jeden angebrochenen Monat pro rata Fr. 150.– Fr. 40.– Fr. 900.– Fr. 180.– Fr. 48.– Fr. 1100.– Behandlung Grabmalgesuch Fr. 32.– Fr. 32.– Schriftplatte Urnennische ohne Beschriftung Fr. 350.– Fr. 500.– 1 Massgeblich ist der zivilrechtliche Wohnsitz des/der Verstorbenen 2 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 20. Februar 2018 (SRB.2018.131); rückwirkend in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 3 Massgeblich ist der zivilrechtliche Wohnsitz des/der Verstorbenen $$$ 393 1.1.2018 3 Dienstleistung letzter Wohnsitz in Chur letzter Wohnsitz nicht in Chur1 Beschriftung Schriftplatte Gemeinschaftsgrab Fr. 600.– Fr. 900.– Exhumierung (nach Ablauf der Grabesruhe) nach Aufwand nach Aufwand Umbettung Urne von Nische in Nische Fr. 150.– Fr. 150.– Umbettung Urne von Nische in Grab oder von Grab in Nische Fr. 225.– Fr. 225.– Umbettung Urne von Grab in Grab Fr. 300.– Fr. 300.– Grabpflege Gemeinschaftsgrab Erdbestattung 20 Jahre

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Art. 5 Fr. 300.– Fr. 300.–

Bezahlung 1 Die Friedhofverwaltung ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung der Gebühren vor der Bestattung zu verlangen. 2 Die Gebühren sind in der Regel innert 30 Tagen nach der Bestattung in Rechnung zu stellen. 3 Bei den Gebühren gemäss Art. 3 und 4 wird – mit Ausnahme für die Behandlung von Grabmalgesuchen und der Benützung der Kapelle – die gesetzliche Mehrwertsteuer weiterverrechnet.

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Art. 6

Teuerung Die Gebühren sind an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden. Sie entsprechen dem Landesindex der Konsumentenpreise Stand November 2012 (Basis Dezember 2010 = 100). Der Stadtrat passt die Gebühren bei einer Indexveränderung von jeweils 10% an die Teuerung an.

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Art. 7

Aufhebung von Rechtserlassen / Inkrafttreten 1 Der Gebührentarif für das Bestattungs- und Friedhofwesen, beschlossen vom Stadtrat am 31. Januar 2011, wird aufgehoben. 2 Dieser Gebührentarif tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft. 1 Massgeblich ist der zivilrechtliche Wohnsitz des/der Verstorbenen 2 Fassung von Abs. 3 gemäss Beschluss des Stadtrates vom 20. Februar 2018 (SRB.2018.131); rückwirkend in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018

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